1.1 Entgeltordnung nach 19b (1) LuftVG
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- Gerhard Reuter
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1 1.1 Entgeltordnung nach 19b (1) LuftVG Genehmigung durch das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik gültig ab: Ansprechpartner: Herr Martin Dall Geschäftsbereichsleiter Controlling / Logistik Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) martin.dall@koeln-bonn-airport.de Frau Isabel Meyer Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) isabel.meyer@koeln-bonn-airport.de [1]
2 A. Lande- und Startentgelte Die Luftfahrzeughalter haben für jede Landung und jeden Start ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Köln/Bonn ein Entgelt (Lande- bzw. Startentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. [1] Das fixe Lande- und Startentgelt bemisst sich unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach dem höchsten in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abfluggewicht des Luftfahrzeuges (MTOM*). Erfolgt die Landung oder der Start des Luftfahrzeuges in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (Ortszeit), so werden unabhängig vom tatsächlichen Höchstabfluggewicht kg als Berechnungsuntergrenze zugrunde gelegt. Eine Reduzierung des Höchstabfluggewichtes gemäß Airplane Flight Manual (AFM) wird nur anerkannt, sofern sie der FKB** mindestens 4 Monate vor Beginn einer neuen Flugplanperiode mitgeteilt wird. Als Nachweis ist ein entsprechendes Zertifikat des Luftfahrtbundesamtes oder einer anderen Zulassungsbehörde vorzulegen. Jede Erhöhung des in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abfluggewichtes des Luftfahrzeuges ist der FKB unverzüglich mitzuteilen. Reine Frachtmaschinen erhalten an den Tagen Montag bis Freitag, falls der Start und die Landung zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (Ortszeit) stattfinden, eine Reduktion von 25% auf den Tagespreis des fixen Lande- und Startentgeltes. Zusätzlich sind zu entrichten: [2] [3] [4] ein Emissionsentgelt je Landung ein Lärmentgelt je Landung und je Start, unterschieden nach Tag/Nacht (Lärmklasse 1 bis 11) ein variables Landeentgelt, das sich nach der Zahl der bei der Landung an Bord befindlichen Fluggäste richtet * ** Das MTOM ist nachzuweisen durch das AFM - Basic Manual-Section for weight limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlage wird das höchste bekannte MTOM dieses Flugzeugtypes zugrunde gelegt. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Flughafen Köln/Bonn GmbH [2]
3 zu [1] Fixes Lande- und Startentgelt Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Teil des Lande- und Startentgeltes wird unter Berücksichtigung der Bedingungen der ICAO Annex 16, Band 1 sowie des LSL (Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge, Bekanntmachung des Luftfahrtbundesamtes vom ) ermittelt und beträgt: Für Kleinflugzeuge bis 2,0 to. MTOM inklusive emissionsabhängigem Entgelt Für nicht-strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge und Hubschrauber je Landung und je Start bis 1,2 to. Höchstabfluggewicht über 1,2 bis 2,0 to. Höchstabfluggewicht bis 2,0 to. Band 1, Kap. 6 (-4dB(A)**), Kap. 8, Kap. 10 bzw. den LSL, Kap. VI.2.4,Kap. VIII, Kap. X entsprechen*) Band 1, Kap. 6 bzw. den LSL, Kap.VI.2.3 entsprechen*) Band 1, Kap.6 (-4 db(a)**), Kap.8, Kap. 10 bzw. den LSL Kap. VIII, Kap. X entsprechen*) Band 1, Kap. 6 entsprechen*) ohne Lärmzeugnis nach ICAO Annex 16, Band 1 oder den LSL 2,75 9,75 8,25 21,25 37,50 * Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen Band 1; Kap. 6, 8, 10 oder LSL sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Kapitel 6, 8, 10 sowie LSL zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die Vorlage des entsprechenden Lärmzertifikates der Luftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. Erfolgt keine Vorlage des entsprechenden Nachweises, so werden die Entgelte gemäß der höchsten bekannten Werte des Flugzeugtyps (MTOM/ICAO Annex 16) berechnet. ** Die Grenzwerte des ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 6 müssen um mindestens 4 db(a) unterschritten werden. [3]
4 Für Luftfahrzeuge über 2,0 to. MTOM: Passagier-/ und Post-Fluggeräte Für strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge sowie für nicht-strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge und Hubschrauber über 2 to. MTOM Bei Flügen mit Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1 ohne Zulassung nach Band 1, Kap. 3 entsprechen*) und von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.3, Kap.5, Kap.6(-4dB(A)**), Kap.8, Kap.10 bzw. den LSL Kap.III, Kap.V Kap. VI.2.4,Kap.VIII, Kap. X.2.4. entsprechen*) Band 1, Kap.2 entsprechen*) und Band 1, Kap.6 bzw. den LSL Kap.VI2.3 X.2.3. entsprechen*) ICAO Annex 16, Band 1 oder den LSL Basiswert für Landung und für Start pro to. Wert je angefangene to. MTOM nach linear-degressiven Entgeltlistenverfahren 1,80 4,50 8,00 15,00 3,00 5,00 25,00 40,00 Degressionswert für Landung und für Start pro to. MTOM bis 400 to. MTOM 0, , , , , , , ,08225 [4]
5 Für Luftfahrzeuge über 2,0 to. MTOM: Cargo-Fluggeräte Für strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge sowie für nicht-strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge und Hubschrauber über 2 to. MTOM Bei Flügen mit Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1 ohne Zulassung nach Band 1, Kap. 3 entsprechen*) und von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.3, Kap.5, Kap.6(-4dB(A)**), Kap.8, Kap.10 bzw. den LSL Kap.III, Kap.V Kap. VI.2.4,Kap.VIII, Kap. X.2.4. entsprechen*) Band 1, Kap.2 entsprechen*) und Band 1, Kap.6 bzw. den LSL Kap.VI2.3 X.2.3. entsprechen*) ICAO Annex 16, Band 1 oder den LSL Basiswert für Landung und für Start pro to. Wert je angefangene to. MTOM nach linear-degressiven Entgeltlistenverfahren 2,20 2,80 9,00 17,00 3,50 5,50 30,00 45,00 Degressionswert für Landung und für Start pro to. MTOM bis 400 to. MTOM 0, , , , , , , ,08225 [5]
6 Endpreisermittlung des fixen Lande- und Startentgeltes: Endpreisermittlung pro Luftfahrzeug 1 ) (Basiswert Landung + (Degressionswert Landung x (400 MTOM))) x MTOM + (Basiswert Start + (Degressionswert Start x (400 MTOM))) x MTOM 1 ) -Preis mit kaufmännischer Rundung. Bei Fluggerät über 400 to. wird nur der jeweilige Basissatz angewandt. *) Strahlturbinen-Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen Band 1, Kapitel 2 und Kapitel 3, sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Kapitel 2 und Kapitel 3 zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen Band 1, Kapitel 6, 8, 10 oder den LSL sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Kapitel 6, 8, 10, sowie den LSL zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die Vorlage des entsprechenden Lärmzertifikates der Luftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. Erfolgt keine Vorlage des entsprechenden Nachweises, so werden die Entgelte gemäß der höchsten bekannten Werte des Flugzeugtyps (MTOM/ICAO Annex 16) berechnet. **) Die Grenzwerte des ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 6 müssen um mindestens 4 db(a) unterschritten werden. Bonusliste Bonusliste in der jeweils gültigen Fassung gemäß BMV. Derzeit alle Flugzeugtypen bis 25 to. MTOM sowie A 300 A 310 A 318 A 319 A 320 A 321 A 330 A 340 A 380 B 717 B (reengined mit 3 Tray-Triebwerken) B bis -900 B B 757 B 767 B 777 B 787 CL 90 CRJ 700 Dash F 100 F 70 Gulfstream IV und V BAe 146 / Avro RJ-Serie DC / MD 11 DC 8-70 TU 204 EM 170 / 175 ERJ 190 / 195 IL-76TD90, IL-96 MD 90 AN74 Wenn für Strahlflugzeuge anhand von Lärmzeugnissen nachgewiesen wird, dass diese die Anforderungen nach ICAO Annex 16 Kap. 4 erfüllen, werden diese vom Flughafenunternehmer als Bonuslisten-Luftfahrzeug behandelt, auch wenn dieser Flugzeugtyp auf der Bonusliste des BMV aus dem Jahr 2003 nicht explizit verzeichnet ist. [6]
7 Incentivierung Airbus A330, Boeing , Boeing 777 Beim Einsatz eines Airbus A330, einer Boeing oder einer Boeing 777 wird ein Nachlass auf das fixe Lande- und Startentgelt (gemäß Punkt [1], Seite 7) in Höhe von 40 % im 1. Jahr 20 % im 2. Jahr 10 % im 3. Jahr ab dem erstmaligen Einsatz dieses Flugzeugtypes gewährt. Diese Incentivierung ist gültig ab dem und findet Anwendung auf Starts und Landungen nach 22:00 Uhr und vor 6:00 Uhr (Ortszeit). Außerhalb der vorgenannten Zeiten gilt folgender Nachlass: 15 % im 1. Jahr zu [2] Emissionsentgelt Das emissionsbezogene Entgelt beträgt 3,00 je ausgestoßenem Kilogramm Stickoxidäquivalent (= Emissionswert) im standardisierten Lande- und Startvorgang (Landing and Take- Off-Zyklus/LTO) eines Luftfahrzeuges. Die Abrechnung erfolgt pro Landung. Die notwendigen Angaben zu Luftfahrzeug- und Triebwerkstypen werden anhand einer anerkannten Flottendatenbank ermittelt. Die Ermittlung des Emissionswertes erfolgt unter Anwendung der ERLIG 1-Formel auf der Grundlage zertifizierter Stickoxid- (NOx) und Kohlenwasserstoff- (HC) -Emissionen pro Triebwerk im LTO-Zyklus gemäß Vorschrift ICAO Annex 16, Volume II. Berechnungsformel: NOx, Luftfahrzeug [kg] = (Anzahl Triebwerke x Mode Zeit [s] x Treibstoffverbrauch [kg/s] x Emissionsfaktor [g /kg]) / 1000 Sofern die Triebwerksemissionen für HC pro LTO-Zyklus den Zertifizierungswert von 19,6 g/ kn überschreiten, wird der entsprechende NOx -Wert des Luftfahrzeugs mit einem Faktor a multipliziert: a = 1; wenn DpHC/Foo <= 19,6 g/kn a = (DpHC/Foo) / 19,6 g/kn ; wenn DpHC/Foo > 19,6 g/kn mit amax = 4. Stickoxidäquivalent (Emissionswert) des Luftfahrzeugs = a x NOx des Luftfahrzeugs. Der Emissionswert wird bis zur dritten Dezimale berücksichtigt. [7]
8 Grundlage für die Ermittlung der Emissionswerte sind die ICAO-Datenbank für Turbofan- und Jet-Triebwerke 2 und die Datenbank der FOI Swedish Defence Research Agency für Turboprop- Triebwerke 3. Sollten in diesen Emissionsdatenbanken für einen Triebwerkstypen keine oder abweichende Einträge vorhanden sein, so wird unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien der höchste verzeichnete Emissionswert angesetzt. Wenn für ein Flugzeug keine oder widersprüchliche Triebwerksinformationen vorliegen, wird der höchste bekannte Emissionswert dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Sofern ein Triebwerk in keiner der verfügbaren Emissionsdatenbanken enthalten ist und auch kein Standardtriebwerk angesetzt werden kann, wird das Triebwerk anhand der Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) vom 28. Februar 2005 bewertet. Der Einsatz eines Triebwerktyps mit niedrigeren Emissionswerten (zum Beispiel durch unterschiedliche UID-Nummern oder durch eine re-rated gekennzeichnete Version eines Triebwerks) ist dem Flughafenunternehmer durch Vorlage des AFM in Verbindung mit dem entsprechenden ICAO-Zertifikat oder dem Herstellernachweis nachzuweisen. Solange dies nicht nachgewiesen ist, legt der Flughafenunternehmer der Entgeltberechnung jeweils den höchsten Emissionswert zugrunde, der für den Luftfahrzeug- beziehungsweise Triebwerkstyp bekannt ist. Jede Erhöhung oder Reduzierung der Emissionswerte des Luftfahrzeugs gemäß AFM, ICAO- Zertifikat oder Herstellernachweis ist dem Flughafenunternehmer unverzüglich mitzuteilen. Für Bewegungen, für die nachträglich erhöhte Emissionswerte festgestellt werden, können Entgelte nachberechnet werden; verminderte Werte werden unverzüglich berücksichtigt, sobald sie nachgewiesen und überprüft werden konnten. Es erfolgen keine rückwirkenden Erstattungen. Achtung: Fluggeräte >2to. bis 6 to. MTOM werden unabhängig vom jeweiligen Triebwerk pauschal mit 2,00 emissionsbezogenes Entgelt je Landung berechnet. 1 ERLIG = Emission Related Landing Charges Investigation Group, ECAC 2 ICAO = Aircraft Engine Emission Database ( 3 FOI = Swedish Defence Research Agency Database ( aspx) [8]
9 zu [3] Lärmentgelt Zusätzlich wird je Landung und je Start - unterschieden nach Tag und Nacht - ein Lärmzuschlag nach den folgenden Lärmklassen 1 bis 11 erhoben: Lärmklassen 1 bis 11 Klasse 1 < 66,0 db(a) BE 35, C150, C172, E55P andere < 2to Klasse 2 66,1-68,0 db(a) BE02, BE20, BE200, BJ40, C340, C421, C441, C510, C525, C525A, C525B, C550, C560, C560X, C680, CL100, CL60, CL65, CL70, DH81, DH82, DH83, DH84, EM2, EM4, ER3, F50, LR31, LR45, LR60, MU2, PAYE, PRM1, SF200, SF3, TB70, WW25 Klasse 3 68,1-70,0 db(a) 141, 142, 143, 736, A318, AN74, AT1, AT72, ATP, BD100, BD700, BE36, BE40, BE58, BE99, C295, C425, CL90, DF20, DF20X, DF7X, DO3J, E121, F27, G200, G450, G550, GALX, GL5T, GR150, GR4, GR5, H25B, HS25, LR35A, LR36, LR45, LR55, PA31, PA42, RJ100, RJ85, SW3 Klasse 4 70,1-72,0 db(a) 737, 73BBJ, 752, 753, 788, A319, A322, C650, DA50, DF9, F70, F100, M90, P180, SW2, SW4, sowie alle Hubschrauber Klasse 5 72,1-74,0 db(a) 762, 763, 735, 738, 739, A321, A312, C160, E95, EM9, YK40 Klasse 6 74,1-76,0 db(a) 733, 734, 77L, A330, A332, A342, A343, EA31, GR2, GR3, IL7Reeng. Klasse 7 76,1-78,0 db(a) 748, A300, AB4, AB41, AB6, AN26, AN30, D8A2, C130/LOH Klasse 8 78,1-80,0 db(a) C17, 721 Reeng. Klasse 9 80,1-82,0 db(a) 744, ANF, DC10, M11, M81, M83, M87, 722 Klasse 10 82,1-84,0 db(a) IL7, 741, 742, 743, A124, B707, C5, E3A Klasse 11 > 84,1 db(a) EF, F16, F4, MRCA, SBR1 [9]
10 Lärmzuschlag je Lärmklasse Tag Nacht Fluggerät der Lärmklasse 1 : Fluggerät der Lärmklasse 2 : Fluggerät der Lärmklasse 3 : Fluggerät der Lärmklasse 4 : Fluggerät der Lärmklasse 5 : Fluggerät der Lärmklasse 6 : Fluggerät der Lärmklasse 7 : 10,00 17,50 32,50 40,00 47,50 75,00 112,50 25,00 37,50 52,50 62,50 87,50 125,00 225,00 Fluggerät der Lärmklasse 8 : 150,00 325,00 Fluggerät der Lärmklasse 9 : 187,50 462,50 Fluggerät der Lärmklasse 10 : 250,00 575,00 Fluggerät der Lärmklasse 11 : 312,50 737,50 Die Zuordnung des Fluggerätes erfolgt auf Basis von mittleren Maximalpegeln beim Start am Messpunkt 6 (Lohmar) der letzten 3 bis 6 Jahre. Hier nicht aufgeführte Fluggeräte werden auf der Basis vorgelegter Lärmzeugnisse nach billigem Ermessen eingestuft, bis dem Flughafenunternehmer ausreichende Messergebnisse vorliegen. Eine Überprüfung der Eingruppierung in die elf Lärmklassen erfolgt jährlich zum 01. Januar. zu [4] Variables Landeentgelt nur für Passagier-/Postfluggeräte Der variable Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Passagiere bemisst, beträgt 0,28. Sonstiges Die in Absatz A[1] genannten Gebühren ermäßigen sich bei Schul- und Einweisungsflügen bei Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht bis kg um 40 % über kg um 55 % In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Ortszeit) beträgt die ermäßigte Gebühr mindestens 2,75. Schulflüge sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrtschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrtscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal notwendig sind. [10]
11 Einweisungsflüge sind Flüge, die zur fliegerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; Die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Luftfahrzeugführer sein; Der Einweisende muss sich an Bord des benutzten Luftfahrzeuges befinden. Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Teil des Lande- und Startentgeltes ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges zu entrichten. Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung ist sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßig Zielflughafen ist - kein Lande- und Startentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. B. Passagierentgelt Zusätzlich zu den Lande- und Startentgelten ist ein Entgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Passagiere (inkl. Transit und Transfer) bemisst. Dieses beträgt a) sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz innerhalb der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens inkl. der Länder Bulgarien, Kroatien, Großbritannien, Irland, Rumänien und Zypern erfolgt ist 6,95 b) sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz außerhalb der Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens erfolgt ist 8,40 je Fluggast. In der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz nicht einbezogen. Kappungsgrenze Liegt die Auslastung einer Airline in einem Kalenderjahr über 80 %, wird für jeden Passagier oberhalb der 80 % - Marke 1,08 zurückerstattet. Die Auslastung errechnet sich aus der Summe der Passagiere dividiert durch die Summe der angebotenen Sitzplätze. Die Erstattung erfolgt in der Regel im 1. Quartal des Folgejahres. [11]
12 C. Sicherheitsentgelt Zusätzlich zu den Lande- und Startentgelten ist ein Sicherheitsentgelt zu entrichten, das sich nach der Zahl der bei dem Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste bzw. Fracht- oder Postmenge bemisst. Das Sicherheitsentgelt beträgt 1,27 je Fluggast. Das Sicherheitsentgelt für abfliegende Fracht/Post beträgt 1,27 je angefangene 100 kg. Dieses Entgelt gilt auch für abfliegende Fracht/Post in Passagierflugzeugen. D. Abstellentgelte Die Luftfahrzeughalter haben für die Abstellung ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen ein Abstellentgelt an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Die Höhe des Abstellentgeltes wird nach dem zugelassenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges sowie einer Überschreitung der durchschnittlichen Abfertigungsdauer (DUABF) bemessen. Das Abstellentgelt beträgt bei einer Blockzeit, welche die durchschnittliche Abfertigungsdauer je Luftfahrzeugkategorie (LFZ-Kategorie) überschreitet, je angefangene Stunde und je to. MTOM zu den aufgeführten Zeiten: LFZ-Kategorie 1 < 25 MTOM 2 < 100 MTOM 3 < 140 MTOM 4 < 200 MTOM 5 < 300 MTOM 6 < 425 MTOM 7 > 425 MTOM DUABF 01:00 01:30 02:00 02:30 03:00 04:00 05:00 07:00-09:00h 17:00-20:00h und 22:00-05:00h 0,34 je angefangene Stunde und MTOM In der restlichen Zeit: (jeweils Ortszeit CGN) 0,24 je angefangene Stunde und MTOM Die Höchstbemessung für 24 Stunden beträgt: 2,20 je angefangene 24 Stunden und MTOM Entscheidend für die Berechnung der Peak oder Non-Peak Preise ist jeweils jede angefangene Abstellstunde nach Überschreiten der DUABF. Nach Überschreitung dieser ist der Flughafen berechtigt, dem abgestellten Fluggerät eine den Erfordernissen angemessene Position zuzuweisen. Folgt die Airline nicht der Aufforderung der FKB, so erhöht sich das Abstellentgelt auf das 3-fache. Das Abstellentgelt ist vor dem Start in Euro zu entrichten. In besonderen Fällen kann es nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen, die voraussichtlich eine Dauer von mehr als 30 Tagen umfasst, kann zwischen den Luftfahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmer vor Beginn der Abstellung ein Mietvertrag geschlossen werden. [12]
13 E. Luftschiffe und Heißluftballons Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen und Heißluftballonen ist ein Ankermastentgelt und ein Lande- oder Startentgelt zu entrichten. Luftschiffe Das Ankermastentgelt wird für die Errichtung eines Ankermastes erhoben und beträgt je angefangene 24 Stunden 135,00. Der Berechnungszeitraum beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit seinem Abbau. Das fixe Lande- und Startentgelt bemisst sich nach dem Höchstabfluggewicht des Luftschiffes und errechnet sich gemäß Kapitel 3/Bonusliste (Seite 6 Entgeltordnung) je angefangene kg des Höchstabfluggewichtes. Heißluftballone Für den Start eines Heißluftballons werden pauschal 12,50 berechnet. F. Allgemeine Bedingungen und Gültigkeit Alle Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten; in besonderen Fällen kann das Entgelt nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. Alle Entgelte unterliegen dem Umsatzsteuergesetz gemäß 10 Absatz I. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten, sofern keine Befreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. Diese Entgeltordnung ist in der Fassung vom gültig. [13]
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