Geschäftsordnung. des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. - Fassung vom 26. Januar 2007 (Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen ungültig)

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1 Geschäftsordnung des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. - Fassung vom 26. Januar 2007 (Mit dieser Fassung werden alle vorherigen Fassungen ungültig) zu 7 der Satzung des Luftsportvereins Quakenbrück e.v. Mitglieder haben eine Mitglied- Beitrittserklärung auszufüllen und zu unterschreiben. Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden. Aktive Mitglieder haben das Recht das Fluggerät des LSV aktiv, d.h. als Schüler oder als verantwortlicher Luftfahrzeugführer zu benutzen. Passive Mitglieder haben das Recht das Fluggerät des LSV passiv, d.h. als Begleiter (Passagier) zu benutzen. Personen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen wollen, können einem Förderkreis beitreten und haben hierfür eine Förderer- Beitrittserklärung zu unterschreiben. Förderer können am allgemeinen Vereinsleben teilnehmen, haben aber kein Anrecht auf die Benutzung des Fluggerätes. Sie sind auch keine Mitglieder im Sinne der Satzung und daher nicht stimmberechtigt. Auf Beschluß der Jahreshauptversammlung können Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Vordrucke der Beitrittserklärungen sind im Anhang der Geschäftsordnung beigefügt. zu 8 der Satzung, Beitragsordnung Die Höhe des monatlichen Beitrags ist in der Gebührenordnung festgelegt. Die Gebührenordnung ist im Anhang der Geschäftsordnung beigefügt. 1. Es wird in zwei Beitragsgruppen unterschieden: Gruppe I Gruppe II voller Beitrag ermäßigter Beitrag In die Gruppe II (ermäßigter Beitrag) können folgende Personen eingestuft werden: a) Personen ohne eigenes Einkommen, wie Schüler, Auszubildende, Studenten, Wehrpflichtige, Ersatzdienstleistende usw. b) Jedes weitere LSV- Mitglied einer Familie c) Personen, die auf Antrag vom Vorstand in diese Gruppe eingestuft werden 2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. 3. Passive Mitglieder zahlen 50% des Beitrags der Gruppe I bzw. II. 4. Die Höhe des Beitrags für Förderer ist beliebig. Kostenerstattung bei Teilnahme an Ausbildungslehrgängen Die Kosten für die Teilnahme von Mitgliedern an Ausbildungslehrgängen, die im Vereinsinteresse sind, können nach Antrag an den Vorstand und Genehmigung durch den Vorstand, bezuschusst werden. Der Zuschuss kann bis zur vollen Höhe zurückverlangt werden, falls das Mitglied seine erworbenen Kenntnissen und Berechtigungen Dem Verein nicht für mindestens fünf Jahre zur Verfügung stellt. Die Liste der bezuschussungswürdigen Lehrgänge ist im Anhang der Geschäftsordnung beigefügt. zu 13 der Satzung, Abstimmungen Bei Abstimmungen sind nur Mitglieder stimmberechtigt, die ihren laufenden Verpflichtungen nachgekommen sind, d.h. keinen Beitragsrückstand haben und dem Verein keine Fluggebühren für eine längere Zeit als sechs Monate nach ihrem letzten Flug schulden. Mitglieder, die ihren Austritt aus dem Verein erklärt haben, sind vom Tag des Eingangs der Austrittserklärung beim Vorstand an nicht mehr stimmberechtigt. Wer von den Mitgliedern stimmberechtigt ist, wird vom Wahlausschuß festgelegt. Der Wahlausschuß besteht aus zwei Mitgliedern, die von der Versammlung gewählt werden und dem Versammlungsleiter. Der Wahlausschuss stellt die Stimmberechtigung fest und übernimmt bei Abstimmungen die Stimmenauszählung. Die Hauptversammlung sollte folgenden Ablauf haben: 1.Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied 2. Wahl des Protokollführers 3. Wahl des Versammlungsleiters 4. Wahl des Wahlausschusses 1

2 5. Geschäftsbericht des Vorstandes 6. Geschäftsbericht der Ausschußmitglieder 7. Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes und der Ausschußmitglieder 8. Wahl der Vorstandsmitglieder (alle zwei Jahre) 9. Wahl der Ausschußmitglieder (jährlich) 10. Wahl der Kassenprüfer (2 Mitglieder, in der Versammlung vor der nächsten Vorstandswahl) 11. Behandlung weiterer Punkte der Tagesordnung und von Antrögen 12. Termininformationen und Sonstiges 13. Schluss der Hauptversammlung durch den ersten Vorsitzenden nach Antrag und Abstimmung. Benutzung der Fluggeräte Zu Beginn der Flugsaison haben alle Piloten, die mit Vereinsflugzeugen fliegen, zu ihrer eigenen Sicherheit einen, oder mehrere Überprüfungsstarts mit Fluglehrer in der jeweiligen Startart zu absolvieren. Für die Benutzung der Fluggeräte ist eine Gebühr zu entrichten. 1. Segelflugzeuge Aktive Segelflieger entrichten eine Jahrespauschale. Alternativ kann bis zum 15. Januar für das laufende Kalenderjahr ein schriftlicher Antrag an den Vorstand gestellt werden, um alternativ zu Gaststartgebühren Segelflug zu betreiben. Gastflüge dürfen nur aktive Mitglieder, die die Segelflugpauschale zahlen, durchführen. Bei Überlandflügen mit Vereinssegelflugzeugen ist im Falle einer Außenlandung eine Außenlandegebühr zu entrichten. Für aktive Segelflieger besteht die Möglichkeit Vereinssegelflugzeuge privat zu nutzen, z.b. Fliegen im Urlaub. Hierfür ist eine Chartergebühr pro Tag zu entrichten und das Flugzeug ist für diesen Zeitraum auf eigene Kosten Vollkasko zu versichern. Ausgenommen von der Chartergebühr sind Leistungsflüge im Sinne der Vereinssatzung, wie Vergleichsfliegen im Weser- Ems- Bezirk, Qualifikationsflüge, oder Vereinsfliegen auf anderen Flugplätzen (Sommerlager). Die Höhe der Pauschale und Fluggebühren sind in der Gebührenordnung festgelegt Motorsegler Die Gebühren für die Benutzung der Motorsegler ergeben sich aus der Motorlaufzeit. Die Motorlaufzeit wird mit Hilfe des Einheitenzählers berechnet. Die Höhe der Gebühren ist in der Gebührenordnung festgelegt. Für Gastflüge sind gesonderte Gebühren festgelegt. Bei Vercharterung/ Umschulung an Nichtmitglieder ist das Flugzeug für diesen Zeitraum auf eigene Kosten Vollkasko zu versichern. Benutzung der Fluggeräte und Organisation des Flugbetriebes 1. Die Flugsaison für Segelflugzeuge beginnt im Frühjahr mit der Abnahme der Fluggeräte durch das Luftfahrtbundesamt und endet im Herbst je nach Wetterlage. 2. Der Flugbetrieb beginnt um Uhr Ortszeit mit einem Briefing, geleitet durch den diensthabenden Fluglehrer bzw. Flugleiter. 3. Für die Flugsaison wird eine Liste herausgegeben, in der Flugleiter und Windenfahrer für die jeweiligen Flugtage eingeteilt sind. Bei Verhinderung ist unverzüglich für Ersatz zu sorgen. Die eingeteilten Mitglieder haben für einen pünktlichen Beginn des Flugbetriebes zu sorgen. Im Laufe des Flugbetriebes sollen die o.g. durch andere Mitglieder abgelöst werden. Bei Streitigkeiten z.b. Überlandflugreihenfolge usw. haben die eingeteilten Mitglieder zurückzutreten, da sonst eine Aufrechterhaltung des Flugbetriebes nicht möglich ist. 4. Es sind folgende Zuständigkeiten festgelegt: a) Fluglehrer: Organisation und Durchführung des Schulbetriebs b) Flugleiter: Überwachung des Flugbetriebs und der entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sowie das Kassieren der Gastfluggebühren c) Windenfahrer: Aufstellung und Betrieb der Winde und die Überwachung des Betriebs des Seilrückholwagens. 5. Startverbot kann ausgesprochen werden a) durch den Flugleiter bei mangelnder fliegerischer Disziplin und Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften b) durch den Fluglehrer nur gegen Flugschüler oder Einzuweisende aus fliegerischen und sonstigen Gründen c) durch Vorstandsmitglieder aus sonstigen Gründen (nicht fliegerische)

3 6. Bei Umschulung auf einen neuen Flugzeugtyp und beim ersten Überlandflug einer Flugsaison entscheiden ein Fluglehrer und ein Vorstandsmitglied. Dieses gilt nur für Alleinflüge. Flüge mit motorgetriebenen Flugzeugen für Werkstatt- und Prüfungsflüge Flüge mit motorgetriebenen Flugzeugen für Werkstatt- und Prüfungsflüge sind für Piloten kostenfrei, insofern diese Flüge vor Antritt vom Werkstattleiter oder Vorstand genehmigt wurden. Unterstellung von Flugzeugen und sonstigem Gerät Für die Unterstellung von nicht vereinseigenen Flugzeugen und sonstigen Geräten wird eine monatliche Gebühr erhoben, deren Höhe in der Gebührenordnung festgelegt ist. Die Bedingungen für die Unterstellung sind in einem Unterstellvertrag geregelt. Ein Mustervertrag ist im Anhang der Geschäftsordnung beigefügt. Entrichtung der Gebühren Alle Gebühren sind unverzüglich und ohne Aufforderungen an den Verein zu entrichten. Um ein Aufsummen von Beiträgen zu verhindern, ermächtigen alle Mitglieder den Verein durch Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung, zur Abrufung der zu zahlenden Verpflichtung von ihrem Konto. Der Vorstand kann von dieser Regelung auf Antrag Ausnahmen zulassen. Wenn besondere Mahnungen erforderlich sind, werden Mahngebühren berechnet. Die Höhe Mahngebühren regelt die Gebührenordnung. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, werden Beiträge und Gebühren monatlich abgerechnet. 3

4 Anhang zur Geschäftsordnung 1. Mitgliedsbeitrag 1.1 Gruppe 1- voller Beitrag jährlich 360, Gruppe 2- ermäßigter Beitrag jährlich 230,00 2. Segelfluggebühren 2.1 Segelflugpauschale jährlich 300, Außenlandegebühr Segelflugzeug Gemischtbauweise pro 20,00 Außenlandung Segelflugzeug Kunststoffbauweise pro 30,00 Außenlandung 2.4 Windenstart - Nichtmitglieder mit eigenem Segelflugzeug pro Start 5, Chartergebühr - Vereinssegelflugzeug für aktive Mitglieder Segelflugzeug Gemischtbauweise pro Tag 20, Segelflugzeug Kunststoffbauweise pro Tag 30,00 3. Motorfluggebühren 3.1 Motorsegler H aktive Mitglieder pro Einheit 0, Nichtmitglieder (Vercharterung/ Umschulungsflüge; pro Einheit 1,10 Mindestabrechung pro Start 15 Einheiten 4. Gastfluggebühren 4.1 Segelflug Windenstart - max.15 Minuten Flugzeit 15, F- Schlepp - max. 30 Minuten Flugzeit 500m / 1000m 40,00 / 70, jede weiteren angefangenen 15 Minuten 10, Motorsegler pro 15 Minuten 25,00 5. Unterstellgebühren 5.1 Flugzeuge - abgerüstet jährlich 288, Flugzeuge - aufgerüstet jährlich 600, Wohnwagen/ -mobil - Vereinsmitglieder jährlich 120, Wohnwagen/ -mobil - Nichtvereinsmitglieder, nur von 1.November bis ,00 März 6. Mahngebühr 5,50 In der Gebührenordnung relevante Vereinsdokumente, wie Beitrittserklärung, Unterstellvertrag, etc. werden mit dieser Geschäftsordnung gesondert, anliegend ausgegeben. 4

5 IV. Liste bezuschussungswürdiger Lehrgänge Lehrgangsziel 1. Segelfluglehrer 2. Werkstattleiter (allgemein) 3. Werkstattleiter (Kunststoff) 4. Flugzeugschweißer 5. Motorseglerwart 6. Motorflugzeugwart 7. Jugendgruppenleiter 8. Übungsleiter 5

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