Flughafen Köln/Bonn GmbH Gebühren- und Entgeltordnung
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- Rüdiger Meinhardt
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1 Flughafen Köln/Bonn GmbH Gebühren- und Entgeltordnung Stand: gültig bis: Charlie Golf November Köln Bonn Airport Cologne Bonn Airport [1]
2 [Inhaltsverzeichnis] [2]
3 Inhalt Seite [01. Aviation] 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO 1.2. Zentrale Infrastruktur 1.3. Nutzungsentgelt für das Betanken 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung [05] [19] [23] [27] [02. Non-Aviation] 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich 2.2. Kommunikationseinrichtungen 2.3. Versorgungsleistungen [31] [37] [41] [03. Flughafensicherheit] 3.1. Ausweis- und Sicherheitsüberprüfung 3.2. Sicherheitsschulungen [46] [50] [04. Frachtumschlag] [54] [05. Sonstiges] 5.1. Sonderleistungsverzeichnis 5.2. Film- Fotoarbeiten Besucherdienst [60] [87]
4 [01. Aviation] 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO 1.2. Zentrale Infrastruktur 1.3. Nutzungsentgelt für das Betanken 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung [4]
5 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO 1.1 Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Genehmigung durch das Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom / Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik Stand: Ansprechpartner: Frau Simone Duhr Leiterin Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) simone.duhr@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [5]
6 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO A. Landeentgelte [1] Die Luftfahrzeughalter haben für jede Landung ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen Köln/ Bonn ein Entgelt (Landeentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. [2] Das Entgelt bemisst sich [a] unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien nach dem höchsten, in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abfluggewicht des Luftfahrzeuges (MTOW*). Erfolgt die Landung oder der Start des Luftfahrzeuges in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (Ortszeit), so werden unabhängig vom tatsächlichen Höchstabfluggewicht kg als Berechnungs-Untergrenze zugrunde gelegt (Fix-Entgelt). Eine Reduzierung des Höchstabfluggewichtes gem. AFM wird nur anerkannt, sofern sie der FKB** mindestens 4 Monate vor Beginn einer neuen Flugplanperiode mitgeteilt wird. Als Nachweis ist ein entsprechendes Zertifikat des Luftfahrtbundesamtes oder einer anderen Zulassungsbehörde vorzulegen. Jede Erhöhung des in den Zulassungsunterlagen verzeichneten Abfluggewichtes des Luftfahrzeuges ist der FKB unverzüglich mitzuteilen. Erfolgt eine Landung tagsüber und der nachfolgende Start in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Ortszeit), so findet für die Berechnung des Landeentgeltes fix und der Lärmklassen 1 bis 7, der jeweilige Nachtpreis Anwendung (erhöhter MTOW-Satz bei Landeentgelte fix). Nur-Frachter erhalten an den Tagen Montag bis Freitag, falls der Start und die Landung zwischen 06:00 Uhr und 22:00 Uhr (Ortszeit) stattfinden, eine Reduktion von 25 % auf den Tagespreis - Landeentgelt fix und [b] [c] zusätzlich ein emissionsbezogenes Entgelt je Ereignis/Landung zusätzlich ein Entgelt der jeweiligen Lärmklassen (LK 1 bis 7) [d] zusätzlich nach der Zahl der bei der Landung an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste (Passagierentgelt und variables Landeentgelt). * ** Das MTOW ist nachzuweisen durch das Airplane Flight Manual AFM - Basic Manual-Section for weight Limitations. Bis zur Vorlage dieser Unterlage wird das höchste bekannte MTOW dieses Flugzeugtypes zugrunde gelegt. Rückwirkende Erstattungen erfolgen nicht. Flughafen Köln/Bonn GmbH [6]
7 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO [3] [a] Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Teil des Landeentgeltes wird unter Berücksichtigung der Bedingungen der ICAO Annex 16, Band 1 sowie des LSL (Lärmschutzforderungen für Luftfahrzeuge, Bekanntmachung des Luftfahrt-Bundesamtes vom ) ermittelt und beträgt: Für Kleinflugzeuge bis 2,0 to. MTOW inkl. emissionsabhängiges Entgelt Für nicht-strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge und Hubschrauber bei Flügen im innerdeutschen und grenzüberschreitenden Verkehr bis 1,2 to. Höchstabfluggewicht über 1,2 bis 2,0 to. Höchstabfluggewicht bis 2,0 to. die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 6 (-4dB(A)**), Kap. 8, Kap. 10 bzw. den LSL, Kap. VI.2.4,Kap. VIII, Kap. X entsprechen*) die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 6 bzw. den LSL, Kap.VI.2.3 entsprechen*) die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.6 (-4 db(a)**), Kap.8, Kap. 10 bzw. den LSL Kap. VIII, Kap. X entsprechen*) die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 6 entsprechen*) ohne Lärmzeugnis nach ICAO Annex 16, Band 1 oder den LSL je Vorgang 13,55 27,10 24,50 49,00 79,05 * Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1; Kap. 6, 8, 10 oder LSL sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Kapitel 6, 8, 10 sowie LSL zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die Vorlage des entsprechenden Lärmzertifikates der Luftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. Erfolgt keine Vorlage des entsprechenden Nachweises, so werden die Entgelte der Kategorie ohne Lärmzeugnis nach ICAO Annex 16, Band 1 oder LSL berechnet. ** Die Grenzwerte des ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 6 müssen um mindestens 4 db(a) unterschritten werden. [7]
8 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Für Luftfahrzeuge über 2,0 to. MTOW nur für Passagier-/ und Post-Fluggerät Für strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge sowie für nicht-strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge und Hubschrauber über 2 to. MTOW Bei Flügen die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 3 entsprechen*) und die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.3, Kap.5, Kap.6(-4dB(A)**), Kap.8, Kap.10 bzw. den LSL Kap.III, Kap.V Kap. VI.2.4,Kap.VIII, Kap. X.2.4. entsprechen*) im innerdeutschen und grenzüberschreitenden Verkehr mit Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1 (für strahlturbinen-getriebene Luftfahrzeuge) die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.2 entsprechen*) und die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.6 bzw. den LSL Kap.VI2.3 X.2.3. entsprechen*) ohne Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1 oder den LSL Basiswert pro to. bei 400 to. MTOW Wert je angefangene to. MTOW nach linear-degressiven Entgeltlisten-Verfahren In Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h In Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 4,30 5,15 Von 06:00 bis 22:00h 15,76 Von 06:00 bis 22:00h 24,24 Nicht in Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h Nicht in Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 5,83 8,40 Von 22:00 bis 06:00h 47,94 Von 22:00 bis 06:00h 74,94 Degressionswert pro to. MTOW In Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h In Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 0, , Von 06:00 bis 22:00h 0, Von 06:00 bis 22:00h 0, Nicht in Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h Nicht in Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 0, , Von 22:00 bis 06:00h 0, Von 22:00 bis 06:00h 0, [8]
9 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Für Luftfahrzeuge über 2,0 to. MTOW nur für Cargo-Fluggerät Für strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge sowie für nicht-strahlturbinengetriebene Luftfahrzeuge und Hubschrauber über 2 to. MTOW Bei Flügen mit Zulassung nach ICAO Annex 16, Band 1 (für strahlturbinen-getriebene Luftfahrzeuge) ohne Zulassung nach die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap. 3 entsprechen*) und die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.3, Kap.5, Kap.6(-4dB(A)**), Kap.8, Kap.10 bzw. den LSL Kap.III, Kap.V Kap. VI.2.4,Kap.VIII, Kap. X.2.4. entsprechen*) im innerdeutschen und grenzüberschreitenden Verkehr die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.2 entsprechen*) und die den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kap.6 bzw. den LSL Kap.VI2.3 X.2.3. entsprechen*) ICAO Annex 16, Band 1 oder den LSL Basiswert pro to. bei 400 to. MTOW Wert je angefangene to. MTOW nach linear-degressiven Entgeltlisten-Verfahren In Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h In Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 4,75 5,60 Von 06:00 bis 22:00h 17,41 Von 06:00 bis 22:00h 26,78 Nicht in Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h Nicht in Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 6,44 9,28 Von 22:00 bis 06:00h 52,97 Von 22:00 bis 06:00h 82,78 Degressionswert pro to. MTOW In Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h In Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 0, , Von 06:00 bis 22:00h 0, Von 06:00 bis 22:00h 0, Nicht in Bonusliste enthalten Von 06:00 bis 22:00h Nicht in Bonusliste enthalten Von 22:00 bis 06:00h 0, , Von 22:00 bis 06:00h 0, Von 22:00 bis 06:00h 0, [9]
10 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Endpreisermittlung pro Luftfahrzeug / MTOW 1 ) (Basiswert + (Degressionswert x (400 MTOW))) x MTOW 1 ) -Preis mit kaufmännischer Rundung. Bei Fluggerät über 400 to. wird nur der jeweilige Basissatz angewandt. *) Strahlturbinen-Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 2 und Kapitel 3, sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Kapitel 2 und Kapitel 3 zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Luftfahrzeuge entsprechen den Bedingungen von ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 6, 8, 10 oder den LSL sofern für sie anhand von Herstellerangaben oder vergleichbarer Unterlagen einer Zulassungsbehörde im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die nach Kapitel 6, 8, 10, sowie den LSL zugelassenen Lärmgrenzwerte nicht überschritten werden. Maßgebend für die Entgeltberechnung ist die Vorlage des entsprechenden Lärmzertifikates der Luftfahrtbehörde des Staates, in dem das Luftfahrzeug zugelassen ist, durch den Luftfahrzeughalter vor dem Start. Erfolgt keine Vorlage des entsprechenden Nachweises, so werden die Entgelte auf der Grundlage der Kategorie ohne Lärmzeugnis nach ICAO Annex 16, Band 1, oder LSL berechnet. **) Die Grenzwerte des ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 6 müssen um mindestens 4 db(a) unterschritten werden. Bonusliste in der jeweils gültigen Fassung gemäß BMV: Derzeit alle Flugzeugtypen bis 25 to. MTOW sowie A 300 B (reengined mit 3 Tay-Triebwerken) F 100 A 310 B F 70 A 318 B bis -900 Gulfstream IV und V A 319 B 767 DC / MD 11 A 320 B 757 BAe 146 / Avro RJ-Serie A 321 B 777 DC 8-70 A 330 MD 90 TU 204 A 340 CRJ 700 EM 170 / 175 A 380 CL 90 ERJ 190 / ERJ 195 Wenn für Strahlflugzeuge anhand von Lärmzeugnissen nachgewiesen wird, dass diese die Anforderungen nach ICAO Annex 16 Kap. 4 erfüllen, werden diese von uns als Bonuslisten- Luftfahrzeug behandelt, auch wenn dieser Flugzeugtyp auf der Bonusliste des BMV aus dem Jahr 2003 nicht explizit verzeichnet ist. Zusätzlich variables Entgelt nur für Passagier / Post AC: Der variable Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Passagiere bemisst, beträgt 0,28. [10]
11 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Für alle Fluggeräte (AC) gelten in den folgenden Preiskategorien am Tag und in der Nacht Lärmzuschlag je Lärmklasse Fluggerät der Lärmklasse 1 : Fluggerät der Lärmklasse 2 : Fluggerät der Lärmklasse 3 : Fluggerät der Lärmklasse 4 : Fluggerät der Lärmklasse 5 : Fluggerät der Lärmklasse 6 : Fluggerät der Lärmklasse 7 : Tag Nacht zusätzlich je Landung. Tabelle der Lärmklassen 1 bis 7 Klasse 1 < 66,9 db(a) Beechcraft 33, Beechcraft 35, Cessna 150, Cessna 152, Cessna 172R, Cessna 175, Cessna 177, Cessna 182, Pilatus PC-9M, Pilatus PL12, andere < 2to Klasse ,9 db(a) ATP Advanced Turboprop, ATR , ATR-72, BAE146, BAE , BAE , Beechcraft 40, Beechcraft 90, Boeing B 712, BD-700 Global Express, Canadair CL- 600 Challenger, Canadair Regional Jet, Cessna 340, Cessna 340, Cessna 404, Cessna 414, Cessna 412, Cessna 441, Cessna 500, Cessna 525, Cessna 560 Citation V, Cessna 560XL Citation Excel, Cessna 650 Citation VII, DASH 5, DASH 8-100, DASH 8-300, DASH 8-400, Dassault-Breguet Falcon 10, Dornier 328, Dornier 328 J, Embraer 120 ER, Embraer 145 LR, Embraer EMB-135, Fokker F.27, Gulfstream 4/5, HS /800, Learjet 31 60, PA 31/34/42/46/60 Klasse ,9 db(a) Airbus A318, Airbus A-319, Airbus A 320, Boeing B , Boeing B , Boeing B , Boeing B , Boeing B , Dassault-Breguet Falcon 20/50/90, Fokker F 70 / 100, McDonnell Douglas MD-90, Piaggio P.180 Avanti, Lockheed Hercules, Lockheed Electra, SW2/3/4 sowie alle Hubschrauber Klasse ,9 db(a) Airbus A 300 Frachter, Airbus A , Airbus A 310, Airbus A-321, Airbus A , Boeing B , Boeing B , Boeing B , Boeing B , Boeing B , Boeing /300, Antonov-26, Antonov-30, C 160 Transall Klasse ,9 db(a) Airbus A 340, Boeing B , Boeing B 747SP, Lokheed Tristar L101, McDonnell- Douglas MD80, McDonnell-Douglas MD81, McDonnell-Douglas MD82,McDonnell-Douglas MD83, McDonnell-Douglas MD87, McDonnell-Douglas MD88, McDonnell-Douglas DC-10-10, McDonnell-Douglas DC-10-30, McDonnell Douglas MD-11, Tupolev Tu-154 M Klasse ,9 db(a) Boeing B , Boeing B , Boeing B , Antonov An-22 Antheus, Antonov-124, McDonnell-Douglas DC 8-70/72, Ilyuschin Il-96, Tupolev-134 Klasse 7 < 86 db(a) Boeing Sentry Avacs, Boeing B 707, Bac , McDonnell-Douglas DC 8-50/52, Mig 29, MRCA Tornado, Ilyuschin Il-76, Ilyuschin Il-86, F4 Phantom [11]
12 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Die Zuordnung von Fluggerät erfolgt auf Basis von mittleren Maximalpegeln beim Start am Messpunkt 6 (Lohmar) der letzten 3 bis 6 Jahre. Hier nicht aufgeführtes Fluggerät wird auf der Basis vorgelegter Lärmzeugnisse nach billigem Ermessen eingestuft, bis ausreichende Messergebnisse für den Köln Bonn Airport vorliegen. Eine Überprüfung der Eingruppierung der Aircraft (AC) in die sieben Lärmklassen erfolgt jährlich zum 01. Januar. Zusätzlich emissionsbezogenes Entgelt: Das emissionsbezogene Entgelt beträgt 3,00 je ausgestoßenem Kilogramm Stickoxidäquivalent (= Emissionswert) im standardisierten Lande- und Startvorgang (Landing and Take- Off-Zyklus/LTO) eines Luftfahrzeuges. Die Abrechnung erfolgt pro Landung. Die notwendigen Angaben zu Luftfahrzeug- und Triebwerkstypen werden anhand einer anerkannten Flottendatenbank ermittelt. Die Ermittlung des Emissionswertes erfolgt unter Anwendung der ERLIG 1-Formel auf der Grundlage zertifizierter Stickoxid- (NOx) und Kohlenwasserstoff- (HC) -Emissionen pro Triebwerk im LTO-Zyklus gemäß Vorschrift ICAO Annex 16, Volume II. Berechnungsformel: NOx, Luftfahrzeug [kg] = (Anzahl Triebwerke x Mode Zeit [s] x Treibstoffverbrauch [kg/s] x Emissionsfaktor [g /kg]) / 1000 Sofern die Triebwerksemissionen für HC pro LTO-Zyklus den Zertifizierungswert von 19,6 g/ kn überschreiten, wird der entsprechende NOx -Wert des Luftfahrzeugs mit einem Faktor a multipliziert: a = 1; wenn DpHC/Foo <= 19,6 g/kn a = (DpHC/Foo) / 19,6 g/kn ; wenn DpHC/Foo > 19,6 g/kn mit amax = 4. Stickoxidäquivalent (Emissionswert) des Luftfahrzeugs = a x NOx des Luftfahrzeugs. Der Emissionswert wird bis zur dritten Dezimale berücksichtigt. Grundlage für die Ermittlung der Emissionswerte sind die ICAO-Datenbank für Turbofan- und Jet-Triebwerke 2 und die Datenbank der FOI Swedish Defence Research Agency für Turboprop- Triebwerke 3. Sollten in diesen Emissionsdatenbanken für einen Triebwerkstypen keine oder abweichende Einträge vorhanden sein, so wird unabhängig von den jeweiligen Einsatzkriterien der höchste verzeichnete Emissionswert angesetzt. Wenn für ein Flugzeug keine oder widersprüchliche Triebwerksinformationen vorliegen, wird der höchste bekannte Emissionswert dieses Flugzeugtyps zugrunde gelegt. Sofern ein Triebwerk in keiner der verfügbaren Emissionsdatenbanken enthalten ist und auch kein Standardtriebwerk angesetzt werden kann, wird das Triebwerk anhand der Studie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt (DLR) vom 28. Februar 2005 bewertet. [12]
13 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO Der Einsatz eines Triebwerktyps mit niedrigeren Emissionswerten (zum Beispiel durch unterschiedliche UID-Nummern oder durch eine re-rated gekennzeichnete Version eines Triebwerks) ist dem Flughafenunternehmer durch Vorlage des AFM in Verbindung mit dem entsprechenden ICAO-Zertifikat oder dem Herstellernachweis nachzuweisen. Solange dies nicht nachgewiesen ist, legt der Flughafenunternehmer der Entgeltberechnung jeweils den höchsten Emissionswert zugrunde, der für den Luftfahrzeug- beziehungsweise Triebwerkstyp bekannt ist. Jede Erhöhung oder Reduzierung der Emissionswerte des Luftfahrzeugs gemäß AFM, ICAO- Zertifikat oder Herstellernachweis ist dem Flughafenunternehmer unverzüglich mitzuteilen. Für Bewegungen, für die nachträglich erhöhte Emissionswerte festgestellt werden, können Entgelte nachberechnet werden; verminderte Werte werden unverzüglich berücksichtigt, sobald sie nachgewiesen und überprüft werden konnten. Es erfolgen keine rückwirkenden Erstattungen. Achtung: Fluggeräte >2to. bis 6 to. MTOW werden unabhängig vom jeweiligen Triebwerk pauschal mit 2,00 emissionsbezogenes Entgelt je Landung berechnet. 1 ERLIG = Emission Related Landing Charges Investigation Group, ECAC 2 ICAO = Aircraft Engine Emission Database ( 3 FOI = Swedish Defence Research Agency Database ( aspx) Für Luftschiffe und Heißluftballone Für die Benutzung des Flughafens mit Luftschiffen und Heißluftballonen ist ein Ankermastentgelt und ein Lande- oder Startentgelt zu entrichten. Luftschiffe Das Ankermastentgelt wird für die Errichtung eines Ankermastes erhoben und beträgt je angefangene 24 Stunden für Luftschiffe pauschal 135,00. Der Berechnungszeitraum beginnt mit der Errichtung des Ankermastes und endet mit seinem Abbau. Das Landeentgelt (fix) bemisst sich nach dem Höchstabfluggewicht des Luftschiffes und errechnet sich gemäß Kapitel 3/Bonusliste (Seite 8 Entgeltordnung) je angefangene kg des Höchstabfluggewichtes. Heißluftballone Für den Start eines Heißluftballons werden pauschal 12,50 berechnet. [13]
14 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO [b] Die in Absatz [a] genannten Gebühren ermäßigen sich bei Schul- und Einweisungsflügen bei Luftfahrzeugen mit einem Höchstabfluggewicht [c] [d] bis kg um 40 % über kg um 55 % In der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr (Ortszeit) beträgt die ermäßigte Gebühr mindestens 13,55. Schulflüge im Sinne von Absatz [b] sind Flüge, bei denen ein ziviler Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung bei einem genehmigten Ausbildungsbetrieb (Luftfahrtschule) Bedingungen erfliegt, die zur Erlangung eines zivilen Luftfahrtscheins oder einer Berechtigung im Sinne der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal notwendig sind. Einweisungsflüge im Sinne von Absatz [b] sind Flüge, die zur fliegerischen und technischen Einweisung von zivilen Luftfahrern dienen; die einzuweisenden Luftfahrer müssen im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Luftfahrzeugführer sein; der Einweisende muss sich an Bord des benutzten Luftfahrzeuges befinden. [4] Passagierentgelte Der Teil der Landeentgelte, der sich nach der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Passagiere bemisst, beträgt je Fluggast. sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist 6,20 sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz innerhalb der Europäischen Union (ohne BR Deutschland) oder aus EWR Ländern sowie der Schweiz erfolgt ist 7,30 sofern der vorausgegangene Start des Luftfahrzeuges auf einem Flugplatz außerhalb der Europäischen Union oder EWR-Ländern sowie der Schweiz erfolgt ist 7,70 In der Zahl der bei der Landung des Luftfahrzeuges an Bord befindlichen Fluggäste werden Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz nicht einbezogen. Ab 2009 werden jeder Airline deren Auslastungsgrenze 80% pro Kalenderjahr übersteigt, für jeden Passagier (oberhalb der 80 % - Marke) 1,08 zurückerstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel im 1. Quartal des Folgejahres. [5] Das Sicherheitsentgelt, das sich nach der Zahl der bei dem Start an Bord des Luftfahrzeuges befindlichen Fluggäste bemisst, beträgt 0,98 je Fluggast. Das Sicherheitsentgelt für abfliegende Fracht/Post beträgt 0,98 je angefangene 100 kg. Dieses Entgelt gilt auch für abfliegende Fracht/Post in Passagierflugzeugen. [14]
15 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO [6] [7] [8] [9] [1] [2] [3] Der nach dem Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges bemessene Teil des Landeentgeltes ist auch bei einer Bodenberührung mit unmittelbar anschließendem Beschleunigen und Starten des Luftfahrzeuges zu entrichten. Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug oder wegen ausgeübter oder angedrohter Gewaltanwendung ist sofern der Flughafen nicht ohnehin planmäßig Zielflughafen ist - kein Landeentgelt zu entrichten. Ausweichlandungen sind keine Notlandungen. Alle Entgelte sind vor dem Start in Euro zu entrichten; in besonderen Fällen kann das Entgelt nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. Alle Entgelte unterliegen dem Umsatzsteuergesetz gemäß 10 Absatz I. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten, sofern keine Befreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. B. Parkentgelte Die Luftfahrzeughalter haben für die Abstellung ihrer Luftfahrzeuge auf dem Flughafen ein en Mietzins (Parkentgelt) an den Flughafenunternehmer zu entrichten. Die Höhe des Parkentgeltes wird nach dem zugelassenen Höchstabfluggewicht des Luftfahrzeuges sowie einer Überschreitung der durchschnittlichen Abfertigungsdauer (DUABF) bemessen. Das Parkentgelt beträgt bei einer Blockzeit, welche die durchschnittliche Abfertigungsdauer je LFZ-Kategorie überschreitet, je angefangene Stunde und je to. MTOW zu den aufgeführten Zeiten: LFZ-Kategorie 1 < 25 MTOW 2 < 100 MTOW 3 < 140 MTOW 4 < 200 MTOW 5 < 300 MTOW 6 < 425 MTOW 7 > 425 MTOW DUABF 01:00 01:30 02:00 02:30 03:00 04:00 05:00 07:00-09:00h 17:00-20:00h und 22:00-05:00h 0,34 je angefangene Stunde und MTOW In der restlichen Zeit: (jeweils Ortszeit CGN) 0,24 je angefangene Stunde. und MTOW Die Höchstbemessung für 24 Stunden beträgt: 2,20 je angefangene 24 Stunden und MTOW Entscheidend für die Berechnung der Peak oder Non-Peak Preise ist jeweils jede angefangene Parkstunde nach Überschreiten der DUABF. [15]
16 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO [4] [5] [6] [7] Nach Ablauf der Zeiten der gültigen Entgeltordnung (DUABF) ist der Flughafen berechtigt, dem abgestellten Fluggerät eine den Erfordernissen angemessene Position zuzuweisen. Folgt die Airline nicht der Aufforderung der FKB, so erhöht sich das Parkentgelt auf das 3-fache. Das Parkentgelt ist vor dem Start in Euro ( ) zu entrichten. In besonderen Fällen kann es nach vorheriger Vereinbarung mit dem Flughafenunternehmer nachträglich entrichtet werden. Für die Abstellung von Luftfahrzeugen, die voraussichtlich eine Dauer von mehr als 30 Tagen umfasst, kann zwischen den Luftfahrzeughaltern und dem Flughafenunternehmer vor Beginn der Abstellung ein Mietvertrag geschlossen werden. Das Parkentgelt ist Entgelt im Sinne des 10 Absatz I des Umsatzsteuergesetzes. Der Entgeltschuldner hat daher die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten. C. Gültigkeit Diese Entgeltordnung ist in der Fassung vom gültig. 2. Fassung vom [16]
17 [17] [87]
18 [01. Aviation] 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO 1.2. Zentrale Infrastruktur 1.3. Nutzungsentgelt für das Betanken 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung [18]
19 1.2. Zentrale Infrastruktur 1.2. Zentrale Infrastruktur * Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik Stand: Ansprechpartner: Frau Simone Duhr Leiterin Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) simone.duhr@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de * Zentrale Infrastruktur gemäß gültiger Flughafenbenutzungsordnung (FBO) [19]
20 1.2. Zentrale Infrastruktur A. Positionsentgelt MTOW Einheit Entgelt bis bis bis < < < < < < < < < < < < < 2 to. 6 to. 10 to. 15 to. 25 to. 40 to. 50 to. 60 to. 100 to. 125 to. 170 to. 200 to. 250 to. 300 to. 425 to. 425 to. 26,60 76,00 110,40 134,80 214,50 302,40 346,80 475,10 542,70 721,60 885,80 968, , , , ,10 Die Berechnung der Positionsentgelte erfolgt für die Nutzung einer Park- und/oder Abfertigungsposition für den Zeitraum der durchschnittlichen Abfertigungsdauer (DUABF). Nach Überschreiten der DUABF werden Parkentgelte gemäß B. der jeweils gültigen Landeentgeltordnung fällig. Flugzeugklasse MTOW < 25 to. < 100 to. < 140 to. < 200 to. < 300 to. < 425 to. > 425 to. Dauer in h 01:00 01:30 02:00 02:30 03:00 04:00 05:00 [20]
21 1.2. Zentrale Infrastruktur B. Zentrales Infrastrukturentgelt (ZI) 1. Passagierflüge/Ferry-Ereignisse 2. Frachflüge/Postflüge MTOW Einheit Entgelt Passagierflüge Entgelt Fracht-/Postflüge bis 6 to. 19,30 41,30 bis 10 to. 29,80 57,20 < 15 to. 50,40 66,60 < 25 to. 50,40 66,60 < 40 to. 55,20 87,80 < 50 to. 60,10 112,80 < 60 to. 66,80 139,90 < 100 to. 74,10 144,80 < 125 to. 87,90 159,30 < 170 to. 118,20 217,50 < 200 to. 136,50 235,10 < 250 to. 152,50 257,40 < 300 to. 152,50 282,80 < 425 to. 179,50 306,00 < 425 to. 209,70 333,10 Für Mischverkehre (Passage/Fracht, Ferry/Fracht etc.) wird jeweils der halbe Infrastruktursatz berechnet. 3. PRM - Entgelt Zur Finanzierung der Hilfeleistung gem. EU-Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität ist im gewerblichen Luftverkehr ein PRM-Entgelt (persons with reduced mobility) zu entrichten. Das PRM Entgelt beträgt 0,44 netto je abfliegendem Passagier. Maßgeblich ist die Anzahl der beim Start an Bord befindlichen Fluggäste. In die Zahl der beim Start an Bord befindlichen Fluggäste werden nicht einbezogen: Kinder unter 2 Jahren ohne Anspruch auf eigenen Sitzplatz. [21]
22 [01. Aviation] 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO 1.2. Zentrale Infrastruktur 1.3. Nutzungsentgelt für das Betanken 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung [22]
23 Nutzungsentgelt für das Betanken 1.3. Nutzungsentgelt für das Betanken Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Immobilien Stand: Ansprechpartner: Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [23]
24 Nutzungsentgelt für das Betanken A. Nutzungsentgelt für das Betanken Code Leistung / Gerät Einheit Entgelt 3389 Betanken je Liter 2,00 Der am Tage der Leistung gültige Satz der Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. Maßgeblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist der Rechnungsempfänger. [24]
25 WINTERDIENST FOTO [25]
26 [01. Aviation] 1.1. Entgeltordnung nach 43a) LuftVZO 1.2. Zentrale Infrastruktur 1.3. Nutzungsentgelt für das Betanken 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung [26]
27 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik Stand: Ansprechpartner: Herr Arnd Marienhagen Controlling Vertragsmanagement Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße 12, Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) arnd.marienhagen@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [27]
28 1.4. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung A. Nutzungsentgelt für die Flugzeugenteisung Code Leistung/Gerät Geräte inklusive Bedienung Enteisungsgerät Enteisungsgerät Enteisungsgerät Spezifikation Einheit Entgelt an Flugzeugen bis 25 to. je Vorgang 325,00 an Flugzeugen bis 100 to. je Vorgang 758,00 an Flugzeugen über 100 to. je Vorgang 972, Bei Anforderung und Bereitstellung von Enteisungsgerät ohne Leistungserbringung werden 50% der Preis-Codes 813, 906 oder 4462 berechnet Post Anti-Icing Check alle Flugzeuge je Vorgang 28,60 Materialien Enteisungsmittel * Enteisungsmittel inkl. Entsorgung / Barpreis (Safewing) (Safewing) je Liter je Liter 3,80 4, Wasser für Enteisung heiß je Liter 0,14 Der am Tage der Leistung gültige Satz der Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz vorliegt. Maßgeblich für die Umsatzsteuerbefreiung ist der Rechnungsempfänger. * vorläufiger Preis; Preiserhöhung zum möglich. [28]
29 WINTERDIENST FOTO [29]
30 [02. Non-Aviation] 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich 2.2. Kommunikationseinrichtungen 2.3. Versorgungsleistungen [30]
31 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik und Flughafensicherheit Stand: Ansprechpartner: Frau Dorothea Kürsten Leiterin Finanzen Debitoren Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) dorothea.kuersten@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [31]
32 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich A. Sicherheitsleistungen Fahren und Parken (Plaketten und Codekarten) Befahren bzw. Parken im Vorfeld-Sicherheitsbereich mit Codekarten und Vorfeldplaketten 1. [a] Nutzer mit motorisierten Firmen-/Privatfahrzeugen (ohne Abfertigungsspezialgeräte) Code Leistung / Gerät Spezifikation Einheit Entgelt Farbe: gelb, orange weiß, grün rot, grün, grün gelb 3104 Jahresgültigkeit für Pkw bis 5 Sitze pro Plakette 420, Jahresgültigkeit für übrige pro Plakette 735, Monatsgültigkeit für Pkw bis 5 Sitze pro Plakette 55, Monatsgültigkeit für übrige pro Plakette 82, Ausgabe einer Ersatzplakette pro Plakette 13, Verlust von Vorfeldplaketten pro Plakette 32,60 [b] Tarif für Fahrzeuge der übrigen Firmen / Mitarbeiter ( ohne 1 [a] ) Code Leistung / Gerät Spezifikation Einheit Entgelt Farbe: gelb, orange weiß, grün rot, grün, grün gelb 3104 Jahresgültigkeit für Pkw bis 5 Sitze pro Plakette 870, Jahresgültigkeit für übrige pro Plakette 1.470, Monatsgültigkeit für Pkw bis 5 Sitze pro Plakette 110, Monatsgültigkeit für übrige pro Plakette 165, Ausgabe einer Ersatzplakette pro Plakette 13, Verlust von Vorfeldplaketten pro Plakette 32,60 Der Versicherungsnachweis für die Berechtigung das Vorfeld zu befahren, ist bei der Antragstellung der Plakette vorzulegen. [32]
33 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich 2. [a] Parken innerhalb des Sicherheitsbereichs (jedoch außerhalb des Vorfeldbereiches) Pkw Tarif pro Fahrzeug Mitarbeiter/-innen von Fluggesellschaft, die gewerblich Passagiere und/oder Fracht befördern Code Leistung / Gerät Einheit Entgelt 3108 Jahresgültigkeit 318, Monatsgültigkeit 43,50 1:30 Std./Min. frei je angefangene Std. 2, Tag (je Tag) 13, Tag (1 Woche) 39,71 jede weitere Woche 39, Verlust von Parkcodekarten pro Vorgang 32,60 [b] Übrige Mitarbeiter/-innen Code Leistung / Gerät Einheit Entgelt 3980 Jahresgültigkeit 525, Monatsgültigkeit 52,50 1:30 Std./Min. je angefangene Std Tag (je Tag) Tag (1 Woche) jede weitere Woche frei 2,65 13,24 39,71 39,71 [33]
34 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich [c] LKW ohne Anhänger Code Leistung / Gerät Einheit Entgelt Jahresgültigkeit 787,50 Monatsgültigkeit 84,00 1:30 Std./Min. je angefangene Std Tag (je Tag) Tag (1 Woche) jede weitere Woche frei 2,65 13,24 39,71 39,71 [d] Lkw-Anhänger oder andere Fahrzeuge (außer Pkw) Code Leistung / Gerät Einheit Entgelt Jahresgültigkeit Monatsgültigkeit 787,50 84,00 1:30 Std./Min. je angefangene Std Tag (je Tag) Tag (1 Woche) jede weitere Woche frei 2,65 13,24 39,71 39,71 [34]
35 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich Bei einer Jahres- und Monatsgültigkeit wird die Gebühr zu Periodenbeginn fällig. Bei Zahlungsverzug von 14 Tagen werden die Berechtigungen automatisch gesperrt. Der am Tage der Gestattung gültige Satz der Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. [35]
36 [02. Non-Aviation] 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich 2.2. Kommunikationseinrichtungen 2.3. Versorgungsleistungen [36]
37 2.2.Kommunikationseinrichtungen 2.2. Kommunikationseinrichtungen Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik Stand: Ansprechpartner: Frau Roswitha Dunkel Leiterin Services Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) roswitha.dunkel@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [37]
38 2.2.Kommunikationseinrichtungen Code Leistung / Gerät Spezifikation Entgelt Anschlussarten Vollamtsberechtigter Anschluss monatl. 33,23 einmalig 2924 Halbamtsberechtigter Anschluss 33, Nichtamtsberechtigter Anschluss 22, ISDN-Anschluss 33, Zusätzliche Rufnummer 2, Voic 2, Kopfhörergarnitur 7, Telefonapparate Digitalapparat Display+Freisprecheinrichtung 4223 Digitalapparat Display+Freisprecheinrichtung 4225 Funktionstasteneinheit DBY 409 Analoges Telefon 8,18 12,78 5,11 2, Einmalige Gebühren Einrichtungskosten Telefon, Fax u. Datenleitungen 69, Einrichtungskosten für selbsttätige Rufweiterschaltung 2907 Einrichtungskosten Voic 33,23 33, Einrichtungskosten externe Rufumleitung Verlegung eines Anschlusses Sonderschaltung (z. B. Num-Lock etc.) Sonderprogrammierung Änderung von Sonderprogrammierungen Wechsel der Anschlussart 33,23 33,23 33,23 69,02 33,23 33, Kupfer- Datenleitungen Datenleitung bis 250 m 6, m 8, m 10, m 20, über m 30, LWL- Datenleitungen LWL-Duplex-Leitung bis 250 m 18, m 25, m 30, m 61, über m 92,03 [38]
39 2.2.Kommunikationseinrichtungen Code Leistung / Gerät Spezifikation Entgelt monatl. einmalig Leistungen Einrichtungskosten für Datenleitung pauschal 69,02 zu Punkt LAN-Port FIDS Einrichtungskosten für Datenleitung nach Aufwand Umschalten von Datenleitungen Einrichtungskosten Verlegung von Ports wird nach Aufwand berechnet FIDS-Zusatzseite 52,00 5,00-10,00 33,23 25,00 25,00 [39]
40 [02. Non-Aviation] 2.1. Fahren und Parken im Sicherheitsbereich 2.2. Kommunikationseinrichtungen 2.3. Versorgungsleistungen [40]
41 2.3. Versorgungsleistungen 2.3. Versorgungsleistungen Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik Stand: Ansprechpartner: Herr Thomas Mehlenberg Leiter Service/Umwelt Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) thomas.mehlenberg@koeln-bonn-airport.de Frau Simone Duhr Leiterin Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) simone.duhr@koeln-bonn-airport.de [41]
42 2.3. Versorgungsleistungen Code Leistung / Gerät Spezifikation Einheit Entgelt Strom Arbeitspreis (exkl. Netzentgelt, Abgaben und Steuern) je kwh 8,61 ct Wärme Arbeitspreis Grundgebühr inkl. Netznutzung je MWh je kw 75,50 70, Kälte Arbeitspreis Grundgebühr inkl. Netznutzung je MWh je kw 134,90 48, Klima Teilklima Teilklima nur Heizung Teilklima nur Kühlung Trinkwasser Trinkwarmwasser je m 2 je m 2 je m 2 je m 2 Belüftung je m 2 Grundgebühr inkl. Netznutzung und Abwassergebühren Grundgebühr inkl. Netznutzung und Abwassergebühren je m 3 je m Blindarbeit für Netzkunden mit Lastgangzähler je kvarh 7,95 6,70 3,60 4,20 1,37 5,80 14,20 1,00 ct Pauschale für den unter Beachtung sicherheits- und Zugang zu Messstellen luftrechtlicher Verpflichtungen * im Sicherheitsbereich je Vorgang 227,95 * Dazu zählen: Ausstellung eines Jahresausweises, Sicherheitsüberprüfung, Lotsenfahrten, Begleitung und Abnahme Die Beantragung des Jahresausweises hat rechtzeitig (mind. 6 Wochen im Voraus), ein Tagesausweis mind. 48 Stunden im Voraus zu erfolgen. [42]
43 2.3. Versorgungsleistungen Preisblatt Netznutzung Strom des Flughafens Köln/Bonn gültig ab dem Die Netznutzungsentgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umlagen und Abgaben. Die nachfolgend aufgeführten Umlagen und Abgaben des vorgelagerten Netzbetreibers sind Höchstsätze und werden mit den Netznutzungsentgelten in Rechnung gestellt. Der Netzbetreiber behält sich vor, die Umlagen nach KWK-Gesetz, nach 19 Abs. 2 StromNEV, nach 17 EnWG (Offshore) sowie die Konzessionsabgaben bei der Rechnungsstellung anteilig zu kürzen. Alle Entgelte und Preisbestandteile verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe, derzeit 19%. Entnahmestellen mit Leistungsmessung Jahresbenutzungsdauer <2.500 h/a Jahresbenutzungsdauer >2.500 h/a Netzentgelt Leistungspreis Arbeitspreis Leistungspreis Arbeitspreis / (kw a) ct / kwh / (kw a) ct / kwh Entnahme aus Mittelspannung (MSP) 5,80 4,25 110,64 0,06 Entnahme aus Umspannung (MSP/NSP) 22,44 4,77 108,52 1,32 Entnahme aus Niederspannung (NSP) 16,04 6,68 128,15 2,20 Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (je Zähler) Messstellenbetrieb Messung Abrechnung / a / a / a Entnahme aus Mittelspannung (MSP) 617,30 350,00 268,49 Entnahme aus Umspannung (MSP/NSP) 430,55 300,00 268,49 Entnahme aus Niederspannung (NSP) 430,55 300,00 268,49 Entnahmestellen ohne Leistungsmessung Netzentgelt Entnahme aus Niederspannung (NSP) Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung (je Zähler) Messstellenbetrieb (Drehstrom mit Wandler) Messstellenbetrieb (Drehstrom ohne Wandler) Messung Abrechnung Arbeitspreis ct / kwh 7,13 / a 36,92 9,62 2,63 14,95 Umlage nach KWK-Gesetz Jahresverbrauch Aufschlag kwh ct / kwh Letztverbrauchergruppe A ,126 Letztverbrauchergruppe B ,126 ab ,060 Letztverbrauchergruppe C ,126 ab ,025 Umlage gemäß 19 Abs. 2 StromNEV Jahresverbrauch Aufschlag kwh ct / kwh Letztverbrauchergruppe A ,329 Letztverbrauchergruppe B ,329 ab ,050 Letztverbrauchergruppe C ,329 ab ,025 [43]
44 2.3. Versorgungsleistungen Letztverbrauchergruppe A Jahresverbrauch <= kwh je Abnahmestelle Letztverbrauchergruppe B Jahresverbrauch < kwh sofern nicht Letztverbrauchergruppe C Letztverbrauchergruppe C Jahresverbrauch < kwh, die dem produzierenden Gewerbe, dem schienengebundenen Verkehr oder der Einsenbahninfrastruktur zuzuordnen sind und deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen haben Konzessionsabgabe Tarifkunden Schwachlast Sonderkunden ct / kwh 2,39 0,61 0,11 Umlage gemäß 17f Abs. 5 EnWG - Offshore für Stromentnahmen je Letztverbraucher Jahresverbrauch Aufschlag kwh ct / kwh ,250 für Stromentnahmen je Letztverbraucher ab ,050 Für Stromentnahmen über 1 GWh/Jahr von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 4 % des Umsatzes betrugen ab ,025 Umlage gemäß 18 Abs. 1 AbschaltVO Der Bundestag hat am die Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (Verordnung zu abschaltbaren Lasten; BT-Drs. 17/11671, 17/11744 Nr. 2 AbschaltVO) in der Fassung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie vom (BT-Drs. 17/11886) beschlossen. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird derzeit die Einführung einer Umlage bzw. Belastung nach 18 Abs. 1 AbschaltVO vorbereitet. Diese Umlage wird dem Netznutzer voraussichtlich neben den Netznutzungsentgelten vom Netzbetreiber in Rechnung gestellt, soweit und solange diese dem Netzbetreiber vom Übertragungsnetzbetreiber in Rechnung gestellt wird. Die konkrete Höhe der Umlage nach 18 Abs. 1 AbschaltVO steht noch nicht fest. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundestages errechnet sich eine theoretisch mögliche Umlage in Höhe von bis zu 0,1194 Cent (netto) pro Kilowattstunde pro Jahr. [44]
45 [45]
46 [03. Flughafensicherheit] 3.1. Ausweis - und Sicherheitsprüfung 3.2. Sicherheitsschulungen [46]
47 3.1. Ausweis- und Sicherheitsüberprüfung 3.1. Ausweis- und Sicherheitsprüfung Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik und Flughafensicherheit Stand: Ansprechpartner: Herr Rainer Weisel Qualitätssicherung Aus- und Weiterbildung Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) rainer.weisel@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [47]
48 3.1. Ausweis- und Sicherheitsüberprüfung A. Ausweis und Sicherheitsprüfung [a] Ausweise Code Spezifikation Einheit Tagesausweis Verwaltungsaufwand für bestellte, aber nicht abgeholte Ausweise Zeitausweise Jahresausweis mit Codierung (maximal 12 Monate) ohne Lichtbild, pro Stck. pro Vorgang pro Karte Entgelt netto 10,08 13,87 23, Codekarte für Näherungsleser pro Karte 21,85 Dauerausweise mit Codierung ohne Lichtbild, pro Stck. 33, nicht fristgerechte Rückgabe eines Ausweises pro Vorgang 19, nicht fristgerechte Rückgabe eines Ausweises durch Privatperson pro Vorgang 19, Verlust von Ausweisen pro Vorgang 33, Verlust von Ausweisen durch Privatperson pro Vorgang 33, Verlust von Fahrgenehmigungen pro Vorgang 28, Ausweishülle zusätzliche Codierung von Ausweisen pro Stück pro Vorgang 28,15 2,52 2, Listenerstellung über vorbereitete SI-Ausweise pro Liste 8,00 [b] Sicherheitsprüfung (gemäß LuftSiG / LuftSiGebV) Code Spezifikation Einheit Entgelt netto Sicherheitsprüfung (einfach) pro Person und Vorgang 39, Aufwendige Sicherheitsüberprüfung pro Person und Vorgang 69, Ablehnung / Widerruf Stornierungen pro Person und Vorgang pro Person und Vorgang 130,00 39, Bearbeiten von Fremd-Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) pro Person und Vorgang 8, Bestätigen einer ZÜP pro Person und Vorgang 8,00 [48]
49 [49] [47]
50 [03. Flughafensicherheit] 3.1. Ausweis - und Sicherheitsprüfung 3.2. Sicherheitsschulungen [50]
51 3.2. Sicherheitsschulungen 3.2. Sicherheitsschulungen nach LuftSiSchulV Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik und Flughafensicherheit Stand: Ansprechpartner: Herr Rainer Weisel Qualitätssicherung Aus- und Weiterbildung Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) rainer.weisel@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [51]
52 3.2. Sicherheitsschulungen A. Sicherheitsschulungen Kurzschulung gemäß EU-Verordnung Nr. 185/2010 Code Artikelbezeichnung Einheit Entgelt netto Kurzschulung EU-Verordnung Nr. 185/2010 je Person - Dauer 3 Stunden 51, Stornogebühr zu Artikel je Person und Vorgang 8, Bearbeiten einer Fremdschulung je Person und Vorgang 8, Durchführen einer praktischen Unterweisung max. 45 Minuten je Person und Vorgang 15,00 Sicherheitsschulung nach 3 LuftSiSchulV Code Artikelbezeichnung Einheit Sicherheitsschulung 3 LuftSiSchul V je Person - Dauer 34 Stunden Nachschulung zu Artikel je Person - Dauer 3 Stunden Entgelt netto 885,00 54,50 [52]
53 WINTERDIENST FOTO [53] [51]
54 [04. Frachtumschlag] [54]
55 4. Frachtumschlag Herausgeber: Flughafen Köln/Bonn GmbH Geschäftsbereich Controlling Logistik Stand: Ansprechpartner: Herr Torsten Wefers Stv. Leiter Fracht Vertrieb Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) torsten.wefers@koeln-bonn-airport.de Herr Klaus Mehren Controlling Köln Bonn Airport Flughafen Köln/Bonn GmbH Heinrich-Steinmann-Straße Köln Telefon + 49 (0) Fax + 49 (0) klaus.mehren@koeln-bonn-airport.de [55]
56 A. Frachtumschlag Code Leistung / Gerät Spezifikation Einheit Entgelt Full Handling (inkl. Dokumentation) Export/Import/Transit je Kilogramm Mindestgebühr je Sendung 0,14 26, Flatrate Import-Frachtabfertigung Preis nach Vereinbarung Flatrate Export-Frachtabfertigung auch für 2537 Transit Preis nach Vereinbarung Auschecken von Sammelsendungen House-AWB je Kilogramm Mindestgebühr je HAWB 0,06 6, Lagergebühren je Sendung je angefangene 100 kg & Tag Mindestgebühr je Sendung 2,50 5,00 Lagergebühr ab dem 21.Tag je angefangene 100 kg & Tag 5,00 Bei Sammelsendungen werden die Teilsendungen einzeln berechnet. Für den Ankunfts- und Folgetag der Frachteinlagerung werden keine Lagerentgelte erhoben. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage finden als Folgetage bei der Berechnung der Lagerentgelte keine Berücksichtigung. Bei Wiedereinlagerung und Unterstellung entfällt die Freifrist. 6. Lagerung in Sonderräumen Sofern Frachtgut in Sonderräumen eingelagert wird, werden folgende Lagergebühren je angefangene 100 kg einer Sendung für jede angefangene 24 Stunden berechnet: 2508 Lagerung von Wertsendungen 25, Lagerraum für Gefahrgut der Klasse 2 bis 6, 8 und 9 15, Lagerraum für Gefahrgut der Klasse 1 und 7 15, Lagerraum für Särge je Sarg Lagerung über 2 Std. 50, Lagerraum für Tiefkühlware Lagerraum für Kühlware Lagerraum für Tiere bis -20 C bis +4 C Für eine Desinfektion oder Desinsektion von Tierräumen werden die Kosten hierfür gesondert berechnet. Dies ist nach Anweisung des Veterinäramtes nach jeder Benutzung erforderlich. Antrag auf Sicherstellung vorübergehend gestellter Waren. Statistischer Zuschlag ohne Pflege für Gefahrgüter je Sendung 10,00 8,00 15,00 50,00 40,00 9,00 9. Auslieferungszuschlag außerhalb regulärer Öffnungszeiten Öffnungszeiten: Mo. bis So. 24 Std. Zuschlagspflichtige Zeiten: Mo Sa, 19:00 07:00 Uhr, Sonn- und Feiertage je AWB bzw. House-AWB 10,00 [56]
57 Code Leistung / Gerät Spezifikation Einheit Entgelt Einwickeln von Euro / Einwegpaletten mit Stretchfolie je Palette 0, Für Be- oder Entladung von Flugzeugpaletten in oder aus einem LKW wird berechnet 2531 je 10 Fuß Flugzeugpalette/Container 27, je 20 Fuß Flugzeugpalette/Container 54, Be- oder Entladen von LKW mit loser Fracht (keine Flugzeugpaletten) je Kilogramm Mindestentgelt 0,04 26, Bauen einer Flugzeugpalette / eines Containers 2521 je angefangene Tonne Mindestentgelt pro Palette / Container 55,00 95, Paletten break down je Palette 40, Schadensaufnahme an Frachtstücken einschließlich Report je Ereignis 25, Erstellen von T-Dokumenten im NCTS-Verfahren je Dokument 55, Überlassungsmitteilung Eingabe in das DV-System ELWIS (Zollgut) inkl. Zollgestellung je Überlassungsmitteilung 8, Gewichtskontrolle einzelner Sendungen je Wiegevorgang 15, Ausstellen von AWB's je AWB 22, Ausstellen von CMR Frachtbriefen für Gefahrgüter je Dokument 12, Erstellen des Export-Manifestes und zollamtliche je Manifest (10fach) Abfertigung 30, Einholung der Zollregistrier-Nr. / ATB pro T-Dokument 10, Inkassogebühren für Frachtkosten gemäß z.zt. 5% TACT (gültige Fassung) Import und/oder Export sowie Freigut Mindestgebühr 26, Antrag auf Bankfreistellung je Vorgang 20, Checken gefährlicher Güter (DGR Check fee) je AWB 100, zzgl. je Packstück 3, Re-Checkgebühr in gleicher Höhe (wie 2525) [57]
58 Code Leistung / Gerät Spezifikation Einheit Entgelt 3512 Checken gefährlicher Güter (DGR Check fee) je AWB CAO und Klasse 7 160, zzgl. je Packstück 3, Re-Checkgebühr in gleicher Höhe (wie 3512) 3515 ICE und Radioactive excepted package je AWB 60, Gefahrgutabfertigung Luftfrachtersatzverkehr (ADR) je LKW 30, Wertguthandling zwischen Flugzeugen und Frachtanlage v.v. 27. Entgelt für zollamtliche Vernichtung 3750 je kg 1, Mindestgebühr 30, Paletten Through Units / Einheiten je Palette 60, Bauen von Pal-Stacks je Stück 60, Erstellen Digitalfoto je Stück 5, Kostenpauschale für Veterinärstation FKB je Sendung 50, Umpacken von Kartons auf Europaletten je Palette 18, Abdeckfolie für Paletten / Container groß je Stück 2, Aufsaugmatten Sicherheitskontrollen (gemäß Kapitel 6.2) je qm je Stück Minimumentgelt je AWB 5,00 3,00 20, Gabelstapler Fracht Gabelstapler Fracht bis 5,0 to. über 5,0 to. je ¼ Stunde je ½ Stunde 18,30 50, Schlepper Fracht bis 14 to. Anhängelast je ½ Stunde 31, Schlepper Fracht über 14 to. Anhängelast je ½ Stunde 43, GPU Fracht mobil je ½ Stunde 38, Oberlader Fracht je ½ Stunde 26, Sektionsleiter Fracht je ½ Stunde 32,70 [58]
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