Ausgabe 014 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
Der Gemeinderat erlässt gestützt auf Artikel 6 des Abfallreglements vom 6. November 01 folgenden Gebührentarif zum Abfallreglement Die in diesem Tarif aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählte männliche Schreibform gilt selbstverständlich für beide Geschlechter. I. Haushaltungen Gebührenart Art. 1 Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr. a) Grundgebühr Art. 1 Von jeder Haushaltung ist eine Grundgebühr zu entrichten. Diese deckt die Sammel- und Transportkosten sowie die Kosten für die Annahmestelle und Entsorgung im Werkhof, soweit diese nicht durch die Sackgebühr oder Gebührenmarke gedeckt werden. Die Grundgebühr wird jährlich pro Haushalt erhoben und beträgt: Pro Haushalt Fr. 80.00 bis Fr. 0.00 Sie kann in vierteljährlichen Raten, allenfalls mit anderen Gebühren in Rechnung gestellt werden. b) Sackgebühr Art. 1 Die Sackgebühr wird pro offiziellem Sack entsprechend der Sackgrösse erhoben. Nicht offizielle Säcke sind mit einer Gebührenmarke zu versehen. Die Gebühren werden durch die KEBAG festgelegt. Container sind ausschliesslich mit gebührenpflichtigen Säcken oder mit Gebührenmarken versehenen Gebinden zu füllen. Andernfalls ist ein Containerband zu verwenden. c) Gebührenmarken Art. 4 1 Nicht offizielle Säcke, Kleinsperrgutbündel und andere Einweg-Gebinde sind mit der Grösse entsprechenden Gebührenmarken zu versehen. Der Preis für die Gebührenmarken (Bündelmarken und Sperrgutmarken) wird von der KEBAG festgelegt.
II. Kleingewerbe Definition Art. 5 Als Kleingewerbe gilt ein Betrieb, in dem neben dem Betriebsinhaber nicht mehr als 400 Stellenprozente besetzt sind. Die Einstufung erfolgt durch die GUL-Kommission. Bei Grenzfällen entscheidet der Gemeinderat. Art. 6 1 Das Kleingewerbe wird gleich wie die Haushaltungen behandelt. [Aufgehoben am 14.10.014] III. übriges Gewerbe Art. 7 1 Die Abfallgebühr für die übrigen Gewerbe- und Industriebetriebe wird pro Containerleerung kombiniert mit einer Grundgebühr erhoben. Von jedem Betrieb wird jährlich eine Grundgebühr in der Höhe von Fr. 100.00 bis Fr. 00.00 erhoben. Containerband Art. 8 1 Die Container sind für jede Leerung mit einem Containerband zu versehen. Der Preis wird von der KEBAG festgelegt. Direktlieferung Art. 9 Bei Direktlieferung von grösseren Mengen Industrieund Gewerbekehricht an Abfallentsorgungsunternehmen sind sowohl die Transport- als auch die Entsorgungskosten vom Abfalllieferanten direkt zu bezahlen (ohne Befreiung von der Grundgebühr). IV. Gemeinsame Bestimmungen Gebührenansätze Art. 10 Der Gemeinderat setzt die Ansätze der Grundgebühren fest und passt sie unter Einhaltung des Gebührenrahmens periodisch den Kapital- und Betriebskosten an. Vereinbarung Art. 11 1 Der Gemeinderat beauftragt die KEBAG, mit einem geeigneten Unternehmen eine Vereinbarung abzuschliessen. Diese regelt insbesondere: den Vertrieb, das Sortiment und die Kennzeichnung der Säcke, Gebührenmarken und Containerbänder, die Verkaufspreise, die Ablieferung der Gebühren und die Entschädigung für den Vertrieb. Die Säcke und Gebührenmarken können bei den von der Gemeinde bezeichneten Verkaufsstellen bezogen werden.
Das Unternehmen (Abs. 1) schliesst mit den Verkaufsstellen Vereinbarungen über den Bestell- und Lieferablauf sowie die Zahlungsbedingungen ab. Ausschluss von der Abfuhr Art. 1 1 Abfallsäcke und andere Gebinde ohne Gebührenkennzeichnung werden vom Sammeldienst nicht abgeführt. Container, die nicht ausschliesslich gebührenpflichtige Säcke und mit Gebührenmarken versehene Gebinde enthalten, werden nicht geleert. Sammelstellen und -aktionen Art. 1 Für Abfälle, die in Sammelstellen der Gemeinde gebracht werden (wiederverwertbare Abfälle wie Glas, Alteisen etc.) wird keine Gebühr erhoben. Weitere gebührenpflichtige Tätigkeiten Art. 14 1 Für Kontrollen, die zu Beanstandungen führen, und für besondere Dienstleistungen, zu denen die Gemeindeverwaltung reglementarisch nicht verpflichtet ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Der Stundenansatz beträgt: Fr. 60.00 bis Fr. 10.00. Für Verfügungen wird eine Gebühr von Fr. 100.00 bis Fr. '000.00 je nach Aufwand erhoben. Geschuldet sind ferner die Auslagen wie Beseitigungskosten, Expertenhonorare, Post- und Telefongebühren und dergleichen. Bezug Art. 16 1 Die Grundgebühren werden pro Haushaltung erhoben und sind innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Sack-, Marken- und Containerbandgebühren werden beim Abfallinhaber erhoben. Gebühren für besondere Dienstleistungen und für Kontrollen sind der Gemeinde innert 0 Tagen seit Rechnungsstellung zu bezahlen. 4 Gebühren für Verfügungen der Gemeinde werden mit der Rechtskraft des Entscheids fällig und sind innert 0 Tagen zu bezahlen. 5 Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind ohne weiteres ein Verzugszins in der Höhe des vom Regierungsrat für das Steuerwesen jährlich festgelegten Verzugszinssatzes sowie die Inkassogebühren geschuldet. Inkrafttreten Art. 17 1 Dieser Tarif tritt auf den 1. Januar 01 in Kraft. Der Tarif vom 4. Juni 1991 wurde am 6. November 01 durch die Gemeindeversammlung aufgehoben. Die Änderung von Art. Abs. 1 und die Aufhebung von Art. 6 Abs. treten auf den 1. Januar 015 in Kraft. 4
Lotzwil, 15. Januar 01 NAMENS DES GEMEINDERATES Beat Luder Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Auflagezeugnis Der unterzeichnende Gemeindeschreiber bescheinigt, dass der Gebührentarif zum Abfallreglement vom 4. Januar bis 5. Februar 01 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsgemäss publiziert. Innerhalb der Auflagefrist sind keine Beschwerden eingereicht worden. Lotzwil, 4. März 01 Der Gemeindeschreiber: Genehmigungsvermerk zur 1. Teilrevision Der Gemeinderat hat die Änderungen gemäss Art. 17 Abs. dieses Gebührentarifs an der Sitzung vom 14. Oktober 014 beschlossen. Sie treten auf den 1. Januar 015 in Kraft. NAMENS DES GEMEINDERATES Beat Luder Gemeindepräsident Gemeindeschreiber Bescheinigung Die Inkraftsetzung der vorerwähnten Änderungen ist im Anzeiger Langenthal und Umgebung vom. Oktober 014 publiziert worden. Innerhalb der 0-tägigen Frist sind keine Beschwerden eingereicht worden. Lotzwil, 8. November 014 Der Gemeindeschreiber: 5