Zertifizierungsstelle der Mediationsverbände in Deutschland (ZMD)

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Transkript:

1 Zertifizierungsstelle der Mediationsverbände in Deutschland (ZMD) I. Satzung des Vereins 1. Präambel Die Zertifizierungsstelle der Mediationsverbände in Deutschland (ZMD) ist ein Zusammenschluss deutscher Berufsverbände der Mediatoren (BAFM, BM, BMWA, Arbeitsgemeinschaft Mediation im DAV ), die es sich zur Aufgabe gemacht hat, Mediation in Deutschland entsprechend der Mediationsrichtlinie (Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen) weiter zu entwickeln, zu fördern und zu verbreiten sowie qualifizierte Mediatoren zu zertifizieren gemäß dem Mediationsgesetz??? und der Mediationsverordnung???. Mediation ist ein Verfahren der konstruktiven Konfliktbearbeitung mit dem Ziel, dass die Konfliktparteien selbst mit Unterstützung eines Mediators 1 eine verbindliche Regelung erarbeiten. Die Prinzipien dieses Verfahrens sind Freiwilligkeit der Teilnahme Offenheit und Informiertheit Vertraulichkeit Eigenverantwortung und Autonomie Kenntnis rechtlicher Grundlagen 2.Organisation 1 Ziele und Aufgaben (1) Der Verein hat das ausschließliche Ziel, eine gemeinsame Zertifizierungsstelle zu errichten und zu überwachen. Aufgabe der Zertifizierungsstelle ist es, das Anerkennungsverfahren gemäß dem Mediationsgesetz sowie der Mediationsverordnung zu gewährleisten. Die Zertifizierungsstelle ist zuständig für das Beschwerdemanagement. (2) Die Berufsverbände der Mediatoren behalten daneben ihre Eigenständigkeit und Selbständigkeit. 2 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereins können Mediationsverbände werden, deren Mitgliederzahl mindestens 100 Personen beträgt, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen und keine eigene Ausbildung anbieten. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein soll. 1 Sofern die männliche Form genannt ist, ist die weibliche mitgemeint.

2 (2) Der Vorstand entscheidet nach freiem Ermessen über den Aufnahmeantrag. 3 Finanzierung der Zertifizierungsstelle Die Zertifizierungsstelle wird finanziert aus Mitgliedsbeiträgen Vergütung der Dienstleistung der Zertifizierung Öffentliche Mittel zur Gewährleistung der Zertifizierung 4 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 5 Vorstand (1) Der Vorstand des Vereins besteht aus entsandten Mitgliedern; jeder Mitgliedsverband der Zertifizierungsstelle kann ein Vorstandsmitglied entsenden. Die entsandten Vorstandsmitglieder bestimmen den 1. und 2. Vorsitzenden, die den Verein vertreten. (2) Die Vorstandsmitglieder müssen die Anerkennungskriterien der Zertifizierungsstelle gemäß dem Mediationsgesetz??? und der Mediationsverordnung??? erfüllen. 6 Zuständigkeiten des Vorstandes (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Einrichtung und Besetzung des Anerkennungsausschusses Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirats Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresabschlusses Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern (2) Entscheidungen trifft der Vorstand mit einfacher Mehrheit. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirats herbeiführen. 7 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren entsandt. 8 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen einberufen wird. (2) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. (3) Die Mitglieder des Beirates sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Sie haben eine beratende Funktion und stimmen nicht mit ab.

3 9 Rechnungsprüfung Die Rechnungsüberprüfung, d.h. die Überprüfung der Buchführung einschließlich Jahresabschluss (Einnahme-/Überschussrechnung bzw. Bilanz), wird durch ein externes Steuerbüro durchgeführt. 10 Beirat (1) Der Beirat der Zertifizierungsstelle besteht aus bis zu 20 Personen. Er setzt sich zusammen aus Vertreter des Bundesministeriums der Justiz Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer jeweils ein von jedem Mitgliedsverband entsandtes Mitglied von der Mitgliederversammlung gewählte Beiratsmitglieder, die herausragende Persönlichkeiten der Mediationsszene aus Politik und Gesellschaft darstellen von der Mitgliederversammlung gewählte Beiratsmitglieder aus universitären Mediationsausbildungsgängen (2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand des Vereins hat das Recht, an den Beiratssitzungen teilzunehmen. Er ist rechtzeitig über die Sitzungstermine und Inhalte zu informieren. Der Beirat kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn 2/3 der Beiratsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen. 11 Zuständigkeit des Beirats Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Angelegenheiten, die mit der Anerkennung von staatlichen Mediatoren zusammenhängend zu beraten und Empfehlungen an Vorstand und Mitgliederversammlung zu beschließen, sowie beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beantragen. 12 Mitgliederversammlung 13 Einberufung der Mitgliederversammlung 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 15 Auflösung des Vereins

4 II. Anerkennungsverfahren 1 Zuständigkeit Zuständig für die staatliche Anerkennung als Mediator ist der Anerkennungsausschuss der Zertifizierungsstelle. 2 Zusammensetzung des Anerkennungsausschusses (1) Der Vorstand des ZMD beruft den Anerkennungsausschuss. Der Ausschuss besteht aus mindestens 10 und maximal 25 Mitgliedern. (2) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. (3) Der Vorsitzende des Anerkennungsausschuss bestimmt die Zertifizierungskommissionen, die jeweils aus zwei Mitgliedern des Anerkennungsausschusses bestehen und zwar aus dem Berichterstatter und dem Zweitprüfer. (4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Berufung der Mitglieder des Anerkennungsausschusses, das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und Zweitprüfern, die Dauer der Bestellung sowie das Abstimmungsverfahren regelt. 3 Bestellung der Ausschussmitglieder (1) Zum Mitglied des Anerkennungsausschusses darf nur berufen werden, wer die Voraussetzung der Zertifizierung gemäß des Mediationsgesetzes und der Mediationsverordnung erfüllt. (2) Scheidet ein Mitglied des Anerkennungsausschusses vorzeitig aus, so erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen. 4 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn es das Amt niederlegt. 5 Antragstellung (1) Zur Einleitung des Verfahrens auf staatliche Anerkennung als Mediator ist ein schriftlicher Antrag bei dem der Geschäftsstelle des Anerkennungsausschusses einzureichen. Für die Bearbeitung des Antrages ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR zu entrichten. (2) Dem Antrag ist der Nachweis der nach dem Mediationsgesetz??? und der Mediationsverordnung?? erforderlichen Qualitätskriterien für die Anerkennung von Mediatoren beizufügen. (3) Der Vorsitzende hat dem Antragsteller auf Antrag den Namen seines zuständigen Berichterstatters schriftlich mitzuteilen.

5 6 Mitwirkungsverbote / Ablehnung (1) Der Berichterstatter des Anerkennungsausschusses ist von der Begutachtung ausgeschlossen, wenn er mit dem Antragsteller verwandt oder verschwägert ist. Er ist darüber hinaus von der Begutachtung ausgeschlossen, wenn er Ausbilder des Antragstellers oder mit diesem beruflich verbunden ist. (2) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung des Namens des Berichterstatters bzw. nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes geltend zu machen. (3) Der Vorstand des ZMD entscheidet über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Berichterstatters und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar. 7 Weiteres Verfahren (1) Die Geschäftsstelle prüft nach Einreichung des Antrages die Vollständigkeit der vom Antragsteller übersandten Unterlagen und reicht sie bei Vollständigkeit an den Berichterstatter der zuständigen Zertifizierungskommission weiter. (2) Sind die eingereichten Unterlagen nicht vollständig, setzt der Vorsitzende des Anerkennungsausschusses oder der Berichterstatter dem Antragsteller eine angemessene Frist, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Reicht der Antragsteller die fehlenden Unterlagen binnen der ihm gesetzten Frist die fehlenden Unterlagen nicht nach, so kann der Anerkennungsausschuss den Antrag zurückweisen. Der Antragsteller ist bei Fristsetzung auf dieses Rechtsfolge hinzuweisen. (3) Der Berichterstatter der zuständigen Zertifizierungskommission überprüft die Voraussetzungen für die Anerkennung. Gewichtet er eingereichte Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, so kann der dem Antragsteller aufgeben, Fälle nach zu melden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller binnen einer angemessenen Frist keine Fälle nach oder erfüllt die Aufgaben nicht, weist der Vorsitzende des Anerkennungsausschusses den Antrag zurück. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen worden. (4) Der Berichterstatter des Anerkennungsausschusses nimmt gegenüber den anderen Mitgliedern des Anerkennungsausschusses nach Überprüfung Stellung, ob der Antragsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder ob er weitere Nachweise oder ein Fachgespräch für erforderlich hält. (5) Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses beraten mündlich über das Votum des Berichterstatters. Über die Beratung ist ein Protokoll zu führen, das die Voten sämtlicher Mitglieder des Anerkennungsausschusses enthält. Sodann schlagen die Mitglieder des Anerkennungsausschusses dem Vorsitzenden des Anerkennungsausschusses die Entscheidung vor. (6) Der Vorsitzende des Anerkennungsausschusses hat den Antragsteller bei Bedarf mit einer Frist von 1 Monat zum Fachgespräch zu laden.

6 (7) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Berichterstatter und Zweitprüfer leiten das Fachgespräch. Die Mitglieder des Anerkennungsausschusses können am Fachgespräch und der Beratung teilnehmen. (8) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen wurde, ohne ausreichende Entschuldigung, so entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten. (9) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Anerkennungsausschusses. Im Anschluss wird der Vorstand über das Ergebnis informiert. 8 Zertifizierung, Rücknahme und Widerruf (1) Der Vorstand des ZMD ist für die Zertifizierung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung zuständig. (2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes des ZMD von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. (3) Vor der Entscheidung ist der Mediator zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen und dem Mediator zuzustellen. III. Schlussbestimmungen 1 Übergangsbestimmungen (1) Diejenigen Antragsteller, die bis zum in Kraft treten des Mediationsgesetzes von einem der Mitgliedsverbände zertifiziert worden waren und weiterhin berechtigt sind, den vom jeweiligen Berufsverband verliehenen Titel zu führen, können in einem vereinfachten Verfahren den Antrag auf Anerkennung als zertifizierter Mediator stellen. (2) Die Bearbeitungsgebühr beträgt EUR. Dem Antrag auf Anerkennung sind die erforderlichen Nachweise des unter Absatz 1 aufgeführten Titels zu führen. 2 Vereinfachtes Verfahren Definition