Vom 10. Juni (1) Die Aufnahme von Studienanfänger/innen erfolgt einmal jährlich, jeweils zum Sommersemester.

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Transkript:

Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) zur Regelung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens im Masterstudiengang Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement Vom 10. Juni 2013 Der Senat der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen hat am 6. Juni 2013 aufgrund von 63 Abs. 2 und 29 Abs. 2 Satz 5 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) sowie 20 der Hochschulvergabeverordnung (HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63), beide zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 10 des Gesetzes zur Einführung einer Verfassten Studierendenschaft und zur Stärkung der akademischen Weiterbildung (Verfasste-Studierendenschafts-Gesetz VerfStudG) vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457) die nachstehende Satzung beschlossen. 1 Aufnahme und Zulassungszahlen (1) Die Aufnahme von Studienanfänger/innen erfolgt einmal jährlich, jeweils zum Sommersemester. (2) Die Zahl der Studienanfängerplätze ergibt sich aus der Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Fachhochschulen (ZZVO-FH) in der jeweils gültigen Fassung. 2 Bewerbungsfrist Der Zulassungsantrag für das Sommersemester muss bis zum 15. Januar des betreffenden Jahres bei der HfWU eingegangen sein (Ausschlussfrist). 3 Härtefallquote Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind 5 vom Hundert, mindestens ein Platz, für Fälle außergewöhnlicher Härte abzuziehen. Beim Vergabeverfahren werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens 2. Auswahl nach Härtegesichtspunkten. Wer die Voraussetzungen für die Berücksichtigung auf den nach Nr. 1 und Nr. 2 zu bildenden Ranglisten erfüllt, wird auf beiden Ranglisten geführt.

4 Zugangsvoraussetzungen Zum Masterstudiengang Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement kann zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Nachweis eines abgeschlossenen Studiums an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie/Duale Hochschule oder ein vergleichbarer Abschluss an einer ausländischen Hochschule. Dieses Studium muss mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis - in einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor- oder Diplom-Studiengang oder - im Studiengang Wirtschaftsrecht oder Wirtschaftsrecht/Business Law (Abschlussgrad: Diplom- Wirtschaftsjurist (FH) oder Bachelor of Laws - LL.B.) oder - mit dem Abschlussgrad Diplom-Rechtspfleger (FH), Diplom-Verwaltungswirt (FH), Diplom- Finanzwirt (FH) oder als Württembergischer Notariatsassessor abgeschlossen worden sein oder - in einem rechtswissenschaftlichen Studium mit mindestens der Note befriedigend im 1. oder 2. juristischen Staatsexamen abgeschlossen worden sein. Bei Bachelorabschlüssen mit weniger als 210 ECTS-Punkten prüft die Auswahlkommission, ob die nach den Zugangsvoraussetzungen erforderliche Qualifikation nachgewiesen ist. 2. Sollte zum Zeitpunkt der Bewerbung das Studium an einer deutschen Hochschule oder Berufsakademie noch nicht abgeschlossen worden sein oder ein vergleichbarer Abschluss an einer ausländischen Hochschule noch nicht vorliegen, so kann eine mögliche Zulassung unter dem Vorbehalt ausgesprochen werden, dass der Abschluss des Studiums bis spätestens zur Einschreibung nachgewiesen wird. In diesem Fall müssen zum Zeitpunkt der Bewerbung 150 ECTS-Punkte aus dem Studium nachgewiesen werden und das bisherige Studium muss mit überdurchschnittlichem Prüfungsergebnis absolviert worden sein. Wird der Nachweis des abgeschlossenen Studiums nicht fristgerecht geführt, erlischt die Zulassung. 5 Auswahlkommission Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt, die aus der zuständigen Studiendekanin/dem zuständigen Studiendekan und einem externen Lehrbeauftragten des Studiengangs besteht. Die Auswahlkommission ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Auswahlverfahrens zuständig und teilt der Leitung der HfWU die Rangliste gemäß 8 für die Auswahlentscheidung mit. Die Entscheidung über die Auswahl trifft der Rektor aufgrund der Empfehlung der Auswahlkommission.

6 Auswahlverfahren (1) Die Vergabe der Studienplätze erfolgt nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens, bei dem eine Rangliste erstellt wird. (2) Die für die Rangliste maßgeblichen Auswahlkriterien sind: 1. die Durchschnittsnote des abgeschlossenen Erststudiums und 2. das Ergebnis des Auswahlgesprächs nach 7. 7 Auswahlgespräch Das Auswahlgespräch findet nach Ablauf der Bewerbungsfrist statt. Zum Auswahlgespräch wird von der HfWU rechtzeitig eingeladen. Es besteht aus einem ca. 15-minütigen Gespräch, indem die Bewerberin/der Bewerber ein entsprechendes fachliches Grundverständnis, die beruflichen Erfahrungen und die Motivation für diesen Studiengang nachweisen. Für das fachliche Grundverständnis können max. 50 Punkte, für die beruflichen Erfahrungen max. 25 Punkte und für die Motivation für diesen Studiengang max. 25 Punkte erreicht werden. Die im Auswahlgespräch erreichte Gesamtpunktzahl wird gemäß der Anlage zu dieser Satzung in eine Note umgerechnet. 8 Erstellung der Rangliste für die Auswahlentscheidung (1) Aus den Kriterien nach 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 wird ein Rangplatz wie folgt ermittelt: Die Durchschnittsnote des abgeschlossenen Erststudiums geht mit 70 von Hundert, das Ergebnis des Auswahlgesprächs mit 30 von Hundert in die Gesamtzulassungsnote ein. Entsprechend der erreichten Gesamtzulassungsnote wird die Rangliste für die Auswahlentscheidung gebildet. In die Rangliste wird nur aufgenommen, wer eine Gesamtzulassungsnote von mindestens 2,5 erreicht. Im Fall eines abgeschlossenen juristischen Staatsexamens wird in die Rangliste aufgenommen, wer eine Gesamtzulassungsnote von mindestens 2,8 erreicht. (2) Erreichen mehrere Bewerber/innen denselben Rangplatz nach Absatz 1, erhält die Bewerberin/der Bewerber mit der besseren Durchschnittsnote des abgeschlossenen Erststudiums gemäß 6 Abs. 2 Nr. 1 den höheren Rangplatz. 9 Nicht-Erscheinen, Rücktritt Das Auswahlgespräch wird mit 0 Punkten bewertet, wenn die Bewerberin/der Bewerber zu dem Termin für das Auswahlgespräch nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn des Gesprächs zurücktritt.

10 Mindestteilnehmerzahl Die Aufnahme des Studienbetriebs setzt eine Mindestzahl von zehn eingeschriebenen Studierenden voraus. 11 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2014. Gleichzeitig tritt die Satzung der Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtingen-Geislingen (HfWU) zur Regelung des Zulassungs- und Auswahlverfahrens im Masterstudiengang Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzmanagement vom 23. April 2013 außer Kraft. Nürtingen, 10. Juni 2013 Professor Dr. Werner Ziegler Rektor

Anlage Bewertungstabelle für die im Auswahlgespräch erreichte Gesamtpunktzahl (gemäß Standardnotenschlüssel der HfWU, genehmigt durch den zentralen Prüfungsausschuss) Punkte Note 100 1,0 98 1,1 96 1,2 94 1,3 92 1,4 90 1,5 88 1,6 86 1,7 84 1,8 82 1,9 80 2,0 78 2,1 76 2,2 74 2,3 72 2,4 70 2,5 68 2,6 66 2,7 64 2,8 62 2,9 60 3,0 58 3,1 56 3,2 54 3,3 52 3,4 50 3,5 48 3,6 46 3,7 44 3,8 42 3,9 40 4,0