Sach- und Fachkundekurs Wird für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen stets eine Erlaubnis/Lizenz benötigt? Das Güterkraftverkehrsgesetz vom (GüKG) bestimmt in 1: "Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben." In 3 Abs. 1 heißt es: "Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig." Gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen (Lkw oder Pkw) über 3,5 t zgg fallen unter das GüKG. Sie sind erlaubnispflichtig und versicherungspflichtig ( 7a GüKG). Die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke eines Unternehmens (Werkverkehr) ist erlaubnisfrei und versicherungsfrei. Die wenigen verbliebenen Ausnahmen regelt 2 GüKG. Warum eine Prüfung bei der Handelskammer? Um als Unternehmer in das Güterkraftverkehrgewerbe einzusteigen, müssen Sie Ihre fachliche Eignung nachweisen. Deshalb müssen Sie in der Regel eine Prüfung bei der Handelskammer Hamburg ablegen (Alternativen: siehe unten), wenn Sie Ihren Wohnsitz in Hamburg haben. Sind Sie Prüfungsbewerber aus einer anderen Region, benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer. 1 / 5 Welche Prüfungsanforderungen bestehen? 1. Recht: Die Prüfung besteht aus zwei schriftlichen Teilen, für die zur Bearbeitung jeweils zwei Stunden zur Verfügung stehen, und gegebenenfalls einem mündlichen Teil. Sie wird an einem Tag durchgeführt und umfasst folgende Sachgebiete: Berufsbezogenes Recht, einschließlich Vorschriften über den Berufszugang und Berufsausübung auf den Gebieten: Güterkraftverkehrsrecht Grundzüge des Gewerberechts Straßenverkehrsrecht einschließlich Gefahrguttransporte Arbeits- und Sozialrecht Grundzüge des allgemeinen berufsbezogenen Rechts auf den Gebieten: Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Steuerrecht
2. Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes: Zahlungsverkehr und Finanzierung Kostenrechnung Beförderungspreise und -bedingungen Beförderungsdokumente Buchführung Versicherungswesen Spedition Betriebsführung von Kraftverkehrsunternehmen Marketing. 3. Technische Normen und technischer Betrieb: Zulassung und Betrieb der FahrzeugeInstandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge Fahrzeuggewichte und Abmessungen Laden und Entladen der Fahrzeuge Beförderung gefährlicher Güter Beförderung von Nahrungsmitteln Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge 4. Straßenverkehrssicherheit: Unfallverhütung und bei Unfällen zu ergreifende Maßnahmen der Verkehrssicherheit 5. Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: Grundzüge der Bestimmungen, die für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie zwischen den Gemeinschaften und Drittländern gelten Grundzüge der Zollpraxis und -formalitäten - Arten und Bedeutung der Beförderungsdokumente Grundzüge der Verkehrsregeln in den Nachbarstaaten, insbesondere soweit sie Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Vorschriften und Maßnahmen gegen unerlaubte Beförderung von Rauschmitteln. Wie bereite ich mich auf die Prüfung vor? Das Bildungswerk Verkehrsgewerbe Hamburg verfügt über jahrzentelange Erfahrung in der Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung bei der Handelskammer. Die Referenten sind im Verkehrsgewerbe "zu Hause", so dass gezielt im Rahmen des Sachkundekurses auf die Prüfung hingearbeitet wird. Die Prüfungstermine werden in Abstimmung mit der Handelskammer in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Schulungsende gelegt. An wen wird die Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz erteilt? 2 / 5
Erlaubnis und Gemeinschaftslizenz werden dem Unternehmer für seine Person erteilt und sind nicht übertragbar. Unternehmer sind u.a.: Die einzelne natürliche Person, jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die OHG, die KG, die juristische Person (z. B. GmbH). Aufgrund welcher Kriterien wird eine Erlaubnis / Lizenz erteilt? Die Erlaubnis oder Lizenz wird auf Antrag erteilt, wenn die drei Bedingungen für den Berufszugang, nämlichdie Zuverlässigkeit von Unternehmer und Geschäftsführer die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens und die fachliche Eignung von Unternehmer oder Geschäftsführer nachweislich sämtlich erfüllt werden. Wann sind die Bedingungen für den Berufszugang erfüllt und in welcher Form muss der Nachweis erbracht werden? Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die für die Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt. Die Zuverlässigkeit ist nachzuweisen durch Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, und zwar: für den Unternehmer sowie die für die Führung der für die Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person, bei Personengesellschaften für alle Gesellschafter, bei juristischen Personen für den oder die gesetzlichen Vertreter Das Führungszeugnis sowie die Registerauskunft sind persönlich unter Vorlage eines gültigen Personalausweises "zur Vorlage bei der Behörde..." zu beantragen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist zu verneinen, wenn entsprechend der aktuellen Berufszugangsverordnung (GBZugV) das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug oder weniger als 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist grundsätzlich nachzuweisen durch Vorlage einer Eigenkapitalbescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, vereidigten Buchprüfers, Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalts für Steuerrecht, einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder eines Kreditinstituts, in der auf der Grundlage des Jahresabschlusses, der Vermögensübersicht oder der Eröffnungsbilanz das Eigenkapital in der jeweils geltenden Höhe ausgewiesen und bestätigt wird, von Unbedenklichkeitsbescheinigungen des zuständigen Finanzamtes, der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse) und der Berufsgenossenschaft. Bitte beachten Sie, dass die Stichtage der o.g. Bescheinigungen nicht länger als drei Monate bzw. ein Jahr (Eigenkapitalbescheinigung) bei Antragstellung zurückliegen dürfen. 3 / 5 Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die fachliche Eignung ist grundsätzlich nachzuweisen durch Vorlage einer Prüfungsbescheinigung der Handelskammer, und zwar für den Unternehmer- die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft- bei juristischen Personen für den oder die gesetzlichen Vertreter.- Wird eine Person zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt, so genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person. Hinweis: An die "Bestellung einer Person" sind strenge Voraussetzungen geknüpft, die durch arbeits- und/oder gesellschafterrechtliche Verträge nachgewiesen werden müssen.
Als Nachweis der fachlichen Eignung können ggf. in Betracht kommen: eine gleichwertige Abschlußprüfung nach Berufszugangsverordnung GüKG, die Anerkennung 10-jähriger leitender Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsbetrieb nach Berufszugangsverordnung. An wen wendet man sich, wo erhält man Rat? Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Sach- und Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr: Bildungswerk Verkehrsgewerbe Hamburg GmbH Bullerdeich 36, 20537 Hamburg, Tel.: (040) 25 47 01 70 Antragsformulare + Auskünfte, Interessenverband des gewerblichen Straßengüterverkehrs: Verband Straßengüterverkehr und Logistik Hamburg e.v. (VSH) Bullerdeich 36, 20537 Hamburg, Tel.: (040) 25 47 01 70,Email: info@vshhamburg.de, www.vshhamburg.de Führungszeugnis: Zuständiges Bezirksamt, Einwohneramt/ -abteilung (Regelfall) Auszug aus dem Gewerbezentralregister: Zuständiges Bezirksamt, Wirtschafts- und Ordnungsamt/-abteilung (Regelfall) Eigenkapitalbescheinigung: Ihr Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Fachanwalt für Steuerrecht, Kreditinstitut Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) Finanzamt: Ihr zuständiges Finanzamt 4 / 5 UB Sozialversicherung: Ihre zuständige Krankenkasse (z.b. AOK)
UB Berufsgenossenschaft: Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, Ottenser Hauptstr. 54, 22765 Hamburg, Tel.: (040) 39 80-0, www.bgf.de Einreichung des Antrags + der Unterlagen, Auskünfte: Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Alter Steinweg 4, 20459 Hamburg Tel.: (040) 428 41-0, Durchwahlen -3755 (Frau Schmidt), -3756 (Frau Stobbe). Sprechzeiten: Di. - Fr. 9.00-12.30 Uhr Auskünfte,Prüfungsangelegenheiten, Anerkennung leitender Tätigkeit: Handelskammer Hamburg, Adolphsplatz 1, 20457 Hamburg Tel. (040) 36 13 8-0, Durchwahl -318, Andreas Vogt Überwachung des Straßengüterverkehrs, Führung entsprechender Register, Auskünfte: Bundesamt für Güterverkehr, Außenstelle Kiel, Willestr. 5-7, 24103 Kiel, Tel.: (0431) 98 27 70 Versicherungen gemäß 7a GüKG und andere, Tankkarten, MAUT, Carnet-TIR, Arbeitssicherheit, ADR-Schein etc.: SVG-HAMBURG Straßenverkehrsgenossenschaft eg, Bullerdeich 36, 20537 Hamburg, Tel.: (040) 2 54 50-0, Fax 2 54 50-301, Email: info@svg-hamburg.de, www.svg-hamburg.de 5 / 5