Schwerpunkt: Empfang der Krankensakramente durch nichtkatholische Christen gem. c

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Transkript:

Schwerpunkt: Empfang der Krankensakramente durch nichtkatholische Christen gem. c. 844 4 Einleitung Einordnung: - Buch IV Heiligungsdienst der Kirche - Teil I Sakramente - c. 844 4 Spendung der Krankensakramente (Buße, Eucharistie und Krankensalbung) durch katholische Spender an nicht-katholische Christen. Situation: - Todesgefahr. - Andere schwere Notwendigkeit (lat. necessitas) nach Urteil des Diözesanbischofs resp. BK. Wie kam es dazu? CIC/1917 Verurteilung von Nichtkatholiken als Häretiker. 1. Ökumenischer Auftrag der lateinischen Kirche 1.1 Selbstverpflichtung zum Ökumenismus im Rahmen des II. Vatikanischen Konzils (1962-65) 21. November 1964 Ökumenismusdekret Unitas redintegratio. UR 1: - Wiederherstellung der Einheit der Christen. - Christus hat nur eine Kirche gegründet. - Entstehung von vielfältigen Spaltungen in Geschichte. UR 3: - Geburt in verschiedenen christl. Gemeinschaften. - Gelangen zum Glauben an Christus. - Tragen keine Schuld an Trennung. Darf ihnen nicht angelastet werden. - Kath. Kirche betrachtet sie als Brüder in Verehrung und Liebe. Keine pauschale Verurteilung mehr als Häretiker. Bemühen richtet sich auf Wiederherstellung der Einheit der Kirche. Träger der Einheitsbewegung (UR 1): Anrufung des dreieinigen Gottes. Bekenntnis zu Christus als Herrn & Erlöser. Zugehörigkeit zu einer (kirchlichen) Gemeinschaft. Streben nach der Einheit der einen Kirche. => Ziel: - Bekehrung der Welt zum Evangelium. 1

- Heil der Welt. 1.2 Rezeption des ökumenischen Auftrags im CIC/1983 Revision von Ekklesiologie & Verfassungsrechs des CIC/1917: - Bezeichnung von Nichtkatholiken als Schismatiker od. Häretiker. - Abtrennung von katholischer Einheit. - Ausschluß von Verkündigung, Sakramentenempfang und allen kirchl. Ämtern und Diensten. Promulgationsdekret Sacrae Disciplinae Leges (15. Januar 1983): - Bezug des Papstes zur Ekklesiologie des II. Vaticanum (XIX). - Codex Übersetzung der konziliaren Ekklesiologie in kanonistische Sprache. - Benennung von Elementen. Machen wahres und eigentliches Bild der Kirche aus. Hervorhebung des Eifers für Ökumenismus. => Ökumenischer Konzilsauftrag prägt Normenbestand & Normeninhalt des CIC/1983. CIC/1983: (1) Rechten & Pflichten jener, die in voller Gemeinschaft mit katholischer Kirche stehen. (2) Rechte & Pflichten jener, die nicht in einer vollständigen Gemeinschaft mit katholischer Kirche leben. 1.2.1 Communio plena Volle Zugehörigkeit zur Kirche Jesu Christi. LG 14: Kriterien für volle Zugehörigkeit: (1) Besitz des Geistes Christi. (2) Annahme der ganzen Ordnung, Heilsmittel & Verbindung im sichtbaren Verband mit Christus. (3) Tria Vincula. Volle Verwirklichung der tria vincula = Bezeichnung als communio plena. LG 8: Gleichsetzung von communio plena mit Gemeinschaft der Katholiken. UR 3: Allein kath. Kirche hat deshalb Fülle der Heilsmittel. Merkmale der communio plena: Gemeinschaft der Getauften. Empfang des hl. Geistes durch die Taufe. Anerkennung der Ordnung der kath. Kirche. 2

Bekenntnis des Credo. Annahme der Heilsmittel (= 7 Sakramente). Vereinigung im sichtbaren Verband mit Jesus Christus. Repräsentiert durch das Band der kirchl. Leitung (Papst & Bischöfe). CIC/1983: - Katholische Kirche als Subsistenzform der einen Kirche Jesu Christi. - Umfassende Trägerin & Mittlerin des Heils. c. 204 2: - Kirche in der Welt als strukturierte Gemeinschaft rechtlich verfasst und geordnet. - Tritt in kath. Kirche sichtbar in Erscheinung. - Leitung durch Nachfolger Petri & Bischöfen (in kollegialer Gemeinschaft mit Papst). Mitglieder der communio plena: - Träger aller Rechte & Pflichten (= Rechtsfähigkeit). - Berechtigung zur Ausübung aller Rechte & Pflichten (= Handlungsfähigkeit). - Einschränkung möglich, aber kein Verlust der Kirchengliedschaft (charakter indelebilis der Taufe). Einzelne Rechte & Pflichten können also ruhen (z.b. aufgrund von Sanktionen nach Maßgabe des Rechts). 1.2.2 Communio non plena Andere Christliche Gemeinschaften. Keine vollständige Verwirklichung der Merkmale der communio plena. Keine Rede von Zugehörigkeit od. Nicht-Zugehörigkeit zur kath. Kirche. 1.2.2.1 Zugehörigkeit zur communio non plena LG 14 + UR 3: Eher dynamisches Verständnis, d.h. in welchem Maß nichtkatholische Gemeinschaften die tria vincula verwirklichen. Grundlegendes Element und Ausgangspunkt der Ökumene: die Taufe (UR 3). Alle Getauften durch Glaube in der Taufe gerechtfertigt und dem Leib Christi, d.h. der Kirche eingegliedert. Gültige Taufe: cc. 842 1+2, 849, 854 Untertauchen od. Übergießen mit Wasser. Trinitarische Taufformel. 3

Taufe: (1) Begründet das sakramentale & unzerstörbare Band der Einheit zw. allen Getauften und ihren jew. Kirchen und Gemeinschaften. (2) Dynamisches Prinzip der Ökumene. Beginn der Eingliederung in Kirche und Eingangspforte für Empfang der anderen Sakramente. Ökumenisches Direktorium (1967). Bestimmungen zur Anerkennung der Taufe in anderen christl. Kirchen und Gemeinschaften. Ökumenisches Direktorium (1993). Bestimmung der für alle Christen gültigen Form der Taufspendung (Nr. 93). Graduell unterschiedliche Weise in der communio non plena. Nichtkatholische Christen verwirklichen Kirche Jesu Christi aber nicht alle Elemente des Kirche- Seins. Elemente des Kirche-Seins über das des sichtbaren Gefüge der katholischen Kirche hinaus (UR 3): Das geschriebene Wort Gottes (AT + NT). Leben der Gnade, des Glaubens, der Hoffnung und der Liebe. Andere Gaben des hl. Geistes. Sichtbare Elemente des Kirche-Seins (z.b. Kirchenämter, Kirchenordnungen). Liturgische Handlungen für ein Leben der Gnade & als Mittel des Zutritts zur Gemeinschaft des Heils. Gemeinschaften & Kirchen als solche. Sind nicht ohne Bedeutung. Gelten als Mittel des Heils. 1.2.2.2 Orthodoxe Kirchen UR 14-18: Orthodoxe resp. orientalische Kirchen erfüllen einen hohen Grad der communio non plena. Glaube & Erbe weitgehend identisch mit Westkirche. Eigene Sitten, Gewohnheiten & Gebräuche stehen einer größeren kirchl. Gemeinschaft nicht im Weg. Trennend: Verständnis des Papstamtes. Allumfassende Jurisdiktionsgewalt. Letzt verbindliche, unfehlbare Entscheidungen in Fragen von Glaube & Sitte. 1.2.2.3 Postreformatorische Kirchen / kirchl. Gemeinschaften UR 19-23: Unterschiede in Interpretation der geoffenbarten Wahrheit. Nicht-theologische Faktoren der Trennung. 4

Unterschiede & nicht-theologische Faktoren der Trennung: Christologische Unterschiede (z.b. Verständnis / Rolle von Jesus). Mariologische Unterschiede (z.b. Maria keine heilsmittlerische Funktion). Verschiedene Ansicht über Verhältnis hl. Schrift Kirche. Kein authentisches Lehramt. Synodenentscheidungen der Landeskirchen zwar bindend, gelten aber nicht zwingend für alle Landeskirchen und können auch jederzeit wieder geändert werden. Taufe zwar sakramentales Band der Einheit. Aber es fehlt volles Bekenntnis des Glaubens, Eingliederung in die Kirche und vollständige eucharistische Gemeinschaft. Kein Weihesakrament. Keine Bewahrung des eucharistischen Mysteriums. Keine Absolutionsvollmacht eines Priesters. Keine Krankensalbung. Andere moralische Auslegung des Evangeliums. Andere Positionen in Fragen der Ethik (z.b. Erlaubtheit der Empfängnisverhütung in Anglikanischer Kirche). 2. Normadressaten des CIC/1983 unter ökumenischer Perspektive Rechtliche Umsetzung der theologischen Einschätzung des II. Vaticanums. Nichtkatholiken sind Christen in nichtkatholischen Kirchen & kirchlichen Gemeinschaften. Juristische Anerkennung als Normadressaten im CIC/1983. Keine Verpflichtung auf rein kirchliche Gesetze. Codex: cc. 11, 96, 204 1, 844. 2.1 Christgläubige und Katholiken c. 204 1: Gläubige: - Durch Taufe Eingliederung in Christus. - Zugehörigkeit zum Volk Gottes (= Kirche). - Teilhabe an den tria munera Christi. - Berufung zur Ausübung universaler Heilssendung in Kirche & Welt. - Unterschiedliche Rechtsstellung. Unterschiedliche Rechtsstellung der Gläubigen in der einen Kirche Jesu Christi. Lässt bei grundsätzlicher Rechtsfähigkeit nur gestufte Handlungsfähigkeit zu. 5

c. 205: Um zur communio plena der katholischen Kirche zu gehören, müssen Getaufte folgende tria vincula bejahen: (1) Glaubensbekenntnis. (2) 7 Sakramente. (3) Kirchliche Leitung (Papst + Bischöfe). Teilweise Bejahung führt nicht zum Ausschluß aus Gemeinschaft der Gläubigen. Führt zur partiellen Rechts- resp. Handlungsfähigkeit in kath. Kirche. 2.2 Rechtspersönlichkeit c. 96: Jeder Getaufte gehört zur Kirche. Aus Zugehörigkeit entstehen Rechte & Pflichten. Sind je nach conditio unterschiedlich. Rechte & Pflichten: - Grad der kirchl. Gemeinschaft. - Einschränkung durch Sanktionen. - Empfang weiterer Sakramente. Kerbestand der Rechte & Pflichten aller Getauften in cc. 208-223. Dort findet sich im Blick auf das Munus sanctificandi c. 213 das Recht der Christgläubigen auf Verkündigung des Wortes Gottes & die Spendung der Sakramente durch die Hirten der Kirche. 2.3 Ius mere ecclesiasticum Entfaltung der Normen des ius divinum im Blick auf eine Lebensordnung / konkrete geschichtliche Situation. Wird zu praktisch handhabbarem Recht. Rein kirchliche Gesetze durch kirchliche Autorität erlassen. Verpflichten nur katholische Christen (c. 11). Grundsätzlich Dispens möglich (cc. 85, 90). c. 11: Nichtkatholische Christen Integration in eigene Kirchen und kirchl. Gemeinschaften. Rein kirchliche Gesetze verpflichten nur in katholischer Kirche Getaufte & zur katholischen Kirche Konvertierte. Alle Gesetze aus ius divinum gelten dagegen auch für nichtkatholische Christen (z.b. Unauflöslichkeit einer gültig geschlossenen Ehe). 6

3. Partielle Gottesdienst und Sakramentengemeinschaft in c. 844 Durch gültigen Taufempfang Eingliederung in die Kirche (c. 204 1). Gläubige, welche die Merkmale der communio plena (= tria vincula) bejahen, besitzen grundsätzlich volle Rechts- und Handlungsfähigkeit (c. 205). Eine Einschränkung kann aufgrund rechtmäßig verhängter Sanktionen bestehen. Durch Kirchenzugehörigkeit werden Gläubige zu Trägern von Rechten & Pflichten je nach conditio (c. 96). Rein kirchliche Gesetze verpflichten nur Katholiken (c. 11). c. 844: (1) Erlaubtheit der Spendung. Voraussetzungen unter denen katholische Spender erlaubt die Sakramente der Buße, Eucharistie und Krankensalbung an nichtkatholische Christen spenden. (2) Recht auf Empfang durch nichtkatholische Christen. 3.1 Möglichkeiten und Grenzen der Gottesdienst und Sakramentengemeinschaft durch nichtkatholische Christen c. 844 als Schlüsselkanon. c. 844 1: Katholischer Spender (ministri catholici) darf nur Katholiken erlaubt die Sakramente spenden. Korrespondiert mit Grundsatz in c. 908. Eucharistie darf nur mit solchen Priestern gefeiert werden, die in communio plena mit kath. Kirche stehen. c. 844 3-4: Ausnahmeregelungen zu c. 844 1. Beziehen sich auf Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung. Katholischer Spender ist Normadressat. Abhängigkeit erlaubter Spendung von 3 Faktoren: (1) Grad der communio des einzelnen nichtkatholischen Christen mit katholischer Kirche. (2) Geistliche Heilsnotwendigkeit der sakramentalen Heilsmittel für einzelnen nichtkatholischen Christen. (3) Rechte Disposition des einzelnen Christen. 7

Zu 1.: c. 844 3: Angehörige orientalischer Kirchen (= hoher Grad an communio). Müssen von sich aus darum bitten & rechte Disposition haben. Kriterium ist Übereinstimmung im Sakramentenverständnis. Feststellung durch Apostolischen Stuhl. Zu 2 + 3: c. 844 4: Nichtkatholische Christen die keiner der unter 3 zu subsumierenden Kirchen angehören. Kriterien für Situation des Empfangs und innere Disposition. Empfang ist aber unabhängig vom Grad der communio non plena. 3.2 Situativer Kontext von c. 844 4 Situation: Todesgefahr od. schwere Notwendigkeit. Eigener Spender kann nicht aufgesucht werden. Bitten von sich aus. Todesgefahr: Es muss ernsthaft mit Ableben eines Menschen gerechnet werden. Hohe Wahrscheinlichkeit od. Möglichkeit. Anzeichen: - Schwere Krankheit. - Unfall. - Katastrophe. - Drohende Kriegseinwirkungen. Ziel allen kichl. Handelns ist Heil des Menschen. Kirche sieht von sonstigen Forderungen ab, um Ziel nicht zu gefährden. Schwere Notwendigkeit: Andere Fälle schwerer Notwendigkeit unterliegen Partikularrecht oder Regelungen durch BK. 3.3 Forderung nach katholischem Glauben & rechter Disposition Katholischer Glaube bzgl. der Sakramente & rechte Disposition zum gültigen und fruchtbaren Sakramentenempfang erforderlich. Empfangender: - Wille zur Annahme des Sakraments. - Rechte sittliche Verfassung. c. 984 1: - Spender hat Vorliegen der rechten Disposition zu unterstellen, falls ihm nichts Gegenteiliges sicher bekannt ist. - Verwendung von Wissen aus der Beichte ist verboten. Disposition zum Empfang des Bußsakraments: c. 987 - Reue über begangene Sünden. - Zuwendung zu Gott. 8

- Vorsatz der Besserung. Disposition zum Empfang von Eucharistie & Krankensalbung: - Empfang der Taufe (cc. 912, 1004). - Empfang des Bußsakraments bei Vorlage einer schweren Sünde (cc. 916, 1007). Wenn vor Eucharistieempfang nicht möglich, zumindest Vorsatz zur baldigen Beichte. - Spendung der Krankensalbung im Notfall (z.b. Bewusstlosigkeit). Bei Annahme des Empfängerwunsches (c. 1006). 4. Spendung der Krankensakramente an nichtkatholische Christen c. 844 4: - Spendung der Sakramente der Buße, der Eucharistie und der Krankensalbung an nichtkatholische Christen. - Keine Aussage ob einzeln oder in gemeinsamer Feier. SC 74: Schaffung eines zusammenhängenden Ordo. Neben Riten für getrennte Spendung von Wegzehrung und Krankensalbung. - Beichte. - Salbung des Kranken. - Empfang der Wegzehrung. Themenauswahl bezieht sich auf VL Lebenskrisen (Schuld, Krankheit, Tod) in pastoraltheologischer Perspektive. Konzentration auf zusammenhängenden Ordo. Sacram unctionem infirmorum (30.11.1972): - Päpstliche Approbation der von Gottesdienstkongregation erstellten Feier der Krankensalbung und Ordnung der Krankenpastoral. - Nr. 115-133: Zusammenhängender Ordo. Spendung der Krankensakramente in unmittelbarer Todesgefahr. Situation (Nr. 30): Unmittelbare Todesgefahr. Feier des zusammenhängenden Ordo nur durch den Priester möglich. Aufgrund der Bestimmungen zum Bußsakrament (c. 965) und zur Krankensalbung (c. 1003). 4.1 Sakrament der Buße c. 959: Theologischer Leitsatz. Verdeutlichung von Sinn und Zweck der Buße: (1) Vergebung begangener Sünden durch Gott. (2) Wiederversöhnung mit der Gemeinschaft der Kirche. 9

4.1.1 Spender des Bußsakraments Spender ist allein der Priester (c. 965). Benötigt neben Weihegewalt eine schriftlich erteilte Beichtbefugnis (cc. 966 1, 973). Papst, Kardinäle & Bischöfe. Generelle Befugnis zur Spendung des Bußsakraments von Rechts wegen (c. 967). Andere Priester: Befugnis zur Entgegennahme von Beichten - Kraft verliehenem Kirchenamt (c. 968). - Verleihung durch jeweiligen Ortsordinarius (c. 969 1). Erteilung der Beichtbefugnis auf Dauer od. mit zeitlicher Befristung (cc. 967 2, 969, 972). Ständige Befugnis muss schriftlich erteilt werden (c. 973). Ordenspriester braucht Erlaubnis des Ordensoberen (c. 969 1). Erst dann Ereilung einer Ermächtigung zur Spendung des Bußsakramentes möglich. Ende der Beichtbefugnis: - c. 975. - Widerruf durch Ortsordinarius. - Verlust eines Kirchenamtes. - Exkardinierung. - Wohnsitzverlust. Todesgefahr: Gültige Spendung durch jeden Priester (c. 986 2). Trifft ja auf Situation c. 844 4 zumindest zu. 4.1.2 Feier des Bußsakraments c. 964: Ort: - Kirche od. Kapelle - Beichtstuhl. - Außerhalb des Beichtstuhls nur aus gerechtem Grund. Nr. 30: Aus der Natur der Sache an dem Ort, an dem sich der Kranke aufhält. c. 960 + 961: Unterscheidung zwischen Einzelbeichte und der so genannten Generalabsolution für mehrere Pönitenten. Praenotanda Nr. 30 bezieht sich auf Einzelfall Einzelbeichte. 10

4.1.3 Empfänger des Bußsakraments c. 987 Disposition zum Empfang: (1) Reue über begangene Sünden. (2) Vorsatz zur Besserung. Persönliches & vollständiges Sündenbekenntnis (c. 960). Bekenntnis aller Sünden, sofern sie noch nicht gebeichtet / erlassen wurden (c. 988). Beichte mit Dolmetscher möglich (c. 990). Unterliegt dann auch dem Beichtgeheimnis (c. 983 2). 4.2 Krankensalbung c. 998: Theologischer Leitsatz. Sinn und Zweck der Krankensalbung: - Hilfe, Stärkung und Aufrichtung des gefährlich Erkrankten durch Christus (vgl. Jak 5,14ff). - Krankensalbung Charakter eines Krankensakramentes. Nicht eines Sterbesakramentes. Gnade des hl. Geistes als Hilfe zum Heil. Krankheit tapfer tragen, dagegen anzukämpfen und Gesundheit wiederzuerlangen. Situativer Kontext: Lebensbedrohung. 4.2.1 Spender der Krankensalbung c. 1003: Gültige Spendung nur durch einen Priester (c. 1003 1). Spender: - Priester mit ordentlichem Seelsorgeauftrag (z.b. KA des Pfarrers) gegenüber den anvertrauten Gläubigen. - Jeder Priester (1) aus vernünftigem Grund und (2) mit vermuteter Zustimmung des verantwortlichen Priesters. 4.2.2 Feier der Krankensalbung c. 999: Verwendung des durch den Diözesanbischof an Gründonnerstag geweihten Öls. Dann Dankgebet über das Öl (Nr. 127). Notfall: Segnung des Öls für die spezielle Feier durch Priester (Nr. 126). 11

c. 1000: Spendung gemäß der in den liturgischen Büchern vorgeschriebenen Form, d.h. Die Feier der Krankensakramente (1976). Salbung von Stirn & Händen (Nr. 128). 4.2.3 Empfänger der Krankensalbung c. 1004: Gläubiger mit Vernunftgebrauch. Situation: Gefährliche Krankheit od. gefährliche Altersschwäche. c. 844 4 Einschränkung auf Todesgefahr od. schwere Notwendigkeit. Wiederholung möglich. c. 1005: Im Zweifelsfall über Vernunftgebrauch, gefährlicher Erkrankung od. Todeseintritt trotzdem Spendung der Krankensalbung. c. 1006: Kranker bei Ankunft des Priesters ohne Bewusstsein. Trotzdem Spendung, wenn Kranker wenigstens einschlußweise darum gebeten hat, als er noch bei Bewusstsein war. Vgl. c. 844 4. 4.3 Wegzehrung Begriff: - Ursprünglich profaner Bereich. - lat. viaticum = Mitgabe für die Reise (Lebensmittel, Geld). - Liturgische Sprache: * Reise in die Ewigkeit. * Wegzehrung als spirituelle Hilfe. Wegzehrung also bezogen auf eschatologische Erwartung. Wenn Zeit drängt, soll Wegzehrung als erstes weggelassen werden (Praenotanda Nr. 30). c. 921 1: 12

Definition: Gabe der Eucharistie an Menschen in Todesgefahr. Vgl. Praenotanda Nr. 26 + Joh 6,54. 4.3.1 Spender der Wegzehrung c. 911: Spender: - Pfarrer, Pfarrvikare, Kapläne, Ordensobere. - Notfall: Jeder andere Priester od. Spender der Kommunion. Spender im Rahmen der Feier der Krankensakramente in einem gemeinsamen Ordo ist allein der Priester (Nr. 130). 4.3.2 Feier der Wegzehrung CIC / 1983 keine Angaben. Feier der Krankensakramente in einem gemeinsamen Ordo: Nr. 130-131 - Priester zeigt konsekrierte Hostie: Seht das Lamm Gottes ( ). - Antwort: Herr, ich bin nicht würdig ( ). - Priester: Selig, die zum Hochzeitsmahl des Lammes geladen sind. - Reichen der konsekrierten Hostie. - Priester: Christus bewahre dich und führe dich zum ewigen Leben. 4.3.3 Empfänger der Wegzehrung Befindet sich aus irgendeinem Grund in Todesgefahr (c. 921 1). Trifft auf Situation in c. 844 4 zu. Bei andauernder Todesgefahr kann Kommunion mehrmals, an verschiedenen Tagen gespendet werden (c. 921 3). Empfänger soll bei vollem Bewusstsein sein (c. 922). 5. Fazit CIC / 1983 greift Ekklesiologie und ökumenischen Auftrag des II. Vatikanischen Konzils (1962-65) auf. Umsetzung in kanonistische Sprache. Rechtmäßiger Taufempfang gliedert in die eine Kirche Jesu Christi ein. Streben nach Wiederherstellung der Einheit der Kirche. Nichtkatholische Christen: - Brüder in Verehrung & Liebe (UR 3). 13

- Nicht mehr als Schismatiker od. Häretiker wie im CIC/1917. Nichtkatholische Christen gehören zur communio non plena. c. 844 4 mit Recht auf Sakramentenempfang unter bestimmten Voraussetzungen. Exemplarisch wurde dies am Beispiel der Feier der Krankensakramente in einem gemeinsamen Ordo verdeutlicht. Positives Signal in Richtung Ökumene. - F I N E - 14