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d) Für einen Tarifwechsel ist immer das vergangene Jahr entscheidend. Nachforderungen oder Rückzahlungen werden keine erstellt.

b) Die Niedertarifzeit dauert täglich von Uhr bis Uhr und von Samstag Uhr bis Montag Uhr.

d) Für einen Tarifwechsel ist immer das vergangene Jahr entscheidend. Nachforderungen oder Rückzahlungen werden keine erstellt.

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Transkript:

Einheitsgemeinde Salenstein Elektrizitätswerk Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein Tel. 058 346 24 00, Fax. 058 346 24 01 www.salenstein.ch, info@salenstein.ch Preisblatt 2015 Allgemeine Bestimmungen Stromtarife Einspeisevergütung für Stromerzeugungsanlagen Wahlprodukte erneuerbare Energie Messkosten und Dienstleistungspreise Gültig ab: 01. Januar 2015 Genehmigt vom Gemeinderat am: 26. August 2014

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen:... 3 Strompreise für Netznutzung, öffentliche Abgaben und Energie-Grundversorgung... 5 1. Niederspannung (400V): Grundpreis Doppeltarif (HT/NT)... 5 2.1 Niederspannung (400V): Grundpreis Einheitstarif (ET)... 6 2.2 Niederspannung (400V): Grundpreis Wärmetarif (WT)... 6 3. Niederspannung (400V): Grundpreis Gewerbetarif (GT)... 7 4. Niederspannung (400V): Leistungspreistarif... 8 5. Mittelspannung (17kV): Arealnetz... 9 5. Temporäranschlüsse Niederspannung (400V)... 10 Einspeisungsvergütung für Stromerzeugungsanlagen... 11 Wahlprodukte erneuerbare Energie... 12 Messkosten und Dienstleistungspreise... 13 Seite 2 von 13

Allgemeine Bestimmungen: Tarifanwendung Die Tarife legen die Benützungsgebühren für die Nutzung der EW-Infrastruktur sowie die Abgabe elektrischer Energie (Grundversorgung) fest. Das Elektrizitätswerk (EW) entscheidet, welche Tarifgruppe für einen Strombezüger angewendet wird. Eine Änderung der Tarifgruppen-Zuordnung kann nur auf die nächstfolgende Abrechnungsperiode (01.01. 31.12.) vorgenommen werden. Die Grundlage für die Netznutzungs- und Energiegrundversorgungstarife bildet das Reglement über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrische Energie vom 20.01.2011. Grundpreis In der Regel wird pro Kunde nur ein Zähler montiert. Für jeden Zähler wird mit dem Tarif ein Grundpreis in Rechnung gestellt. Die Mieten für Zähler und Schaltapparate sind im Grundpreis enthalten. Eine Zusammenfassung des Grundpreises von zwei oder mehreren Zählern ist nicht zulässig. Bei einem Kundenwechsel wird der ganze Grundpreis des laufenden s dem wegziehenden Kunden in Rechnung gestellt. Leistungspreis Die Messung des monatlichen Leistungsmaximums (kw) erfolgt mittels Leistungszähler mit einer Registraturperiode von 15 Minuten. Die Messung erfolgt unabhängig Ihres zeitlichen Auftretens. Für Haushaltungen und Allgemeinverbraucher in Mehrfamilienhäusern wird in der Regel kein Leistungspreis erhoben. Sperrungen und Steuerungen Während den Spitzenbelastungszeiten kann das EW die Energieverbraucher wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler sowie SPA-Geräte (z.b. Sauna, etc.) und dergleichen mit einem Anschlusswert von über 3.6 kw sperren. Die Spitzenbelastungszeiten werden durch das EW festgelegt. Wünscht ein Kunde uneingeschränkte Benützungszeiten, so kann er dies beim EW beantragen und hat pro toleriertem kw Anschlusswert zusätzlich einen Grundpreis von Fr. 2.50 pro zu entrichten. Zur weiteren Lastoptimierung ist das EW berechtigt, Wärmepumpen, Elektroboiler und Elektrospeicherheizungen ab 2 kw Anschlusswert variabel zu sperren. Bei der Wärmepumpe wird während 24h max. 4h unterbrochen, wobei die einzelne Sperrung max. 2h dauert. Die Freigabe der Elektroboiler und Elektrospeicherheizungen richten sich nach der Netzlast und den Tarifzeiten. Zum Vorteil des Endkunden, erfolgt die Freigabe in der Regel zu den Niedertarifzeiten. Ausnahme bilden Endkunden, welche gleichzeitig eine Stromerzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien (z.b. Photovoltaikanlagen) zum Eigenverbrauch betreiben. Diese erhalten nach Absprache und schriftlicher Anmeldung beim EW die Freigabe, während den Hauptproduktionszeiten der Stromerzeugungsanlage diese Verbraucher zu benutzen. Spezielle Steuergeräte zur Vermeidung des Energiebezuges aus dem Netz während der Hochtarifzeiten ist Sache des Endkunden. Tarifzeiten Hochtarif: Montag bis Freitag 07.00-20.00 Uhr Samstag 07.00-13.00 Uhr Niedertarif: Blindstrom Übrige Zeit D d.h. es darf max. 43% des gleichzeitigen monatlichen Energiebezuges () als Blindstrom bezogen werden. Ist der Blindstrombezug höher, wird der Mehrbezug in Rechnung gestellt. Seite 3 von 13

Unterzähler Für Einzel-, Dach- und Mietzimmer sowie für Garagen, Nebengebäude, Ställe, Scheunen etc. werden in der Regel keine separaten Zähler abgegeben. Der Anschluss hat an die Messeinrichtung der betreffenden Kunden zu erfolgen. Werden Unterzähler im Einverständnis mit dem Werk installiert, so ist deren Unterhalt in Art. 13.4 des EW-Reglements geregelt. Aus dem vom Unterzähler registrierten Energieverbrauch darf für den Erstkunden kein Gewinn entstehen. Leerstehende Wohnungen / Gewerbebetriebe Der Eigenverbrauch in leerstehenden Wohnungen und Gewerbebetrieben etc. wird dem Liegenschaftseigentümer belastet. Für leerstehende Räume (ohne Stromverbrauch) wird, sofern ein Zähler montiert ist, der Grundpreis pro berechnet. Demontage- und Montagekosten für Zähler gehen zu Lasten der Hauseigentümer. Stromablesung Das Werk legt den Ableseturnus fest, jedoch mindestens einmal pro Jahr (01.01. 31.12.). Bei mehrmonatigen Ablesungen können Akontozahlungen verlangt werden. Rechnungsstellung / Zahlungsverzug Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsdatum. Der Rechnungsbetrag ist rein netto zahlbar. Skontoabzüge sind nicht zulässig und werden nachbelastet. Bei unpünktlichen Zahlungen werden Fr. 10.-- für die 1. Mahnung und Fr. 20.-- für die 2. Mahnung erhoben. Der Verzugszins bei verspäteter Zahlung entspricht dem vom Regierungsrat des Kantons Thurgau jährlich festgelegten Zinssatz. Nach erfolgloser 2. Mahnung ist das Werk berechtigt, auf Kosten des säumigen Kunden einen Münzzähler zu montieren (inkl. Verrechnung einer Grundgebühr pro sowie dessen Unterhalt), Vorauszahlungen zu verlangen oder die Energielieferung einzustellen. Bei unterlassenen Zahlungen von beanspruchten Dienstleistungen, ist das Werk berechtigt, nach erfolgloser 2. Mahnung die Betreibung auf Kosten des säumigen Kunden zu veranlassen. Preisangabe, Mehrwertsteuer Alle hier aufgeführten Preise verstehen sich exkl. MWST. Ausnahmeregelungen In begründeten Sonderfällen ist der Gemeinderat berechtigt, Ausnahmeregelungen zu verfügen oder zu bewilligen. Festlegung und Anpassungen, Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Preise Die Preise und Bestimmungen werden durch den Gemeinderat festgelegt und beschlossen. Preise, welche der Regulierung durch die Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom unterliegen, können jährlich zum 01.01.angepasst werden. Hierfür gilt die gesetzliche Veröffentlichungspflicht bis zum 31.08. des Vorjahres. Die hier umschriebenen Bestimmungen und Preise ersetzen sämtliche bisher gültigen Bestimmungen und Preise. Seite 4 von 13

Strompreise für Netznutzung, öffentliche Abgaben und Energie-Grundversorgung Voraussichtlicher Standardstrommix für 2015 (definitive Kennzeichnung folgt) ~100% Erneuerbare Energien (100% Schweizer Wasserkraft) 1. Niederspannung (400V): Grundpreis Doppeltarif (HT/NT) Dieser Tarif gilt für Haushaltungen, Allgemeinverbrauch in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern. Es wird grundsätzlich der Doppeltarif (HT/NT) angewendet. Hochtarif / Niedertarif / Netznutzung 8.50 8.55 5.05 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 0.54 1.10 1.10 Energie 9.10 5.35 TOTAL 8.50 19.29 12.04 Seite 5 von 13

2.1 Niederspannung (400V): Grundpreis Einheitstarif (ET) Einheitstarif wird bei Liegenschaften ohne Doppeltarif angewendet. Auf Verlangen des Kunden wird der Doppeltarif gewährt. Die Doppeltarif-Installation erfolgt auf Kosten des Kunden. Ein Wechsel vom Doppeltarif in den Einheitstarif ist nicht möglich. Einheitstarif / Netznutzung 12.00 5.50 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 1.10 Energie 8.95 TOTAL 12.00 16.09 2.2 Niederspannung (400V): Grundpreis Wärmetarif (WT) Der Wärmetarif gilt für Kunden mit Elektroheizung / Wärmepumpen, etc. die mehrheitlich den Heizwärmebedarf ihrer Liegenschaft mit Strom abdecken. Sind zwei oder mehrere Heizsysteme mit 2 oder mehreren verschiedenen Medien installiert, so muss der Elektroanteil in Leistung und Zeit mind. 50% betragen. Dies muss mittels techn. Einrichtung, z.b. mit Betriebsstunden- und Stromzähler (in allen Systemen), auf Kosten des Kunden belegt werden können. Dieser Tarif gilt für den gesamten Verbrauch des Kunden und wird grundsätzlich nur bei Einfamilienhäusern angewendet. In Mehrfamilienhäusern muss ein separater EW-Zähler zur Verrechnung des ausschliesslichen Verbrauchs der Wärmepumpe installiert werden. Für den Verbrauch in Eigentums- und Mietwohnungen sowie beim Allgemeinverbrauch in Mehrfamilienhäusern gilt dieser Tarif nicht. Einheitstarif / Netznutzung 12.00 5.50 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 1.10 Energie 6.85 TOTAL 12.00 13.99 Seite 6 von 13

3. Niederspannung (400V): Grundpreis Gewerbetarif (GT) Dieser Tarif gilt für Gewerbekunden mit Jahresverbrauch bis 100'000 sowie ohne Leistungsmessung. Wie zum Beispiel: Ladengeschäfte, Gastgewerbe, Landwirtschaft, Heime, Praxisräume, Dienstleistungsbetriebe, Schulen, Kirchen, Sportanlagen und Gewerbebetriebe in Verbindung mit Haushalt, sofern am Ort der Sache mit dem Betrieb der Lebensunterhalt bestritten wird. Hochtarif / Niedertarif / Netznutzung 18.00 4.90 3.25 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 0.54 1.10 1.10 Energie 8.00 5.30 TOTAL 18.00 14.54 10.19 Seite 7 von 13

4. Niederspannung (400V): Leistungspreistarif Dieser Tarif gilt für Kunden ab einem Jahresbezug von über 100 000. Für die Verrechnung der Leistung wird das monatliche Leistungsmaximum verwendet. Verbrauchsstätte dient vorwiegend der gewerblichen Nutzung Leistung / / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 60.00 7.20 1.55 1.10 5.00 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 0.54 1.10 1.10 Energie 7.50 5.00 TOTAL 60.00 7.20 10.69 7.74 5.00 Verbrauchsstätte dient vorwiegend als Wohn- und Lebensraum (Haushalt) Leistung / / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 60.00 7.20 1.55 1.10 5.00 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 0.54 1.10 1.10 Energie 8.00 5.30 TOTAL 60.00 7.20 11.19 8.04 5.00 Seite 8 von 13

5. Mittelspannung (17kV): Arealnetz Dieser Tarif gilt für Arealnetzbetreiber, welche über eine betriebseigene Trafostation sowie über ein Niederspannungsnetz (400V) kleiner räumlicher Ausdehnung verfügen. Voraussetzung ist, dass ein gültiger Areal-Netznutzungs-Vertrag dem Elektrizitätswerk Salenstein vorliegt oder das Elektrizitätswerk den Netzanschlussnehmer als Arealnetzbetreiber anerkennt. Die Energieabgabe erfolgt in 17kV. Für die Verrechnung der Leistung wird das monatliche Leistungsmaximum verwendet. Leistung / / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 120.00 12.20 1.40 0.68 3.50 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 0.54 1.10 1.10 Energie 7.05 4.70 TOTAL 120.00 12.20 10.09 7.02 3.50 Seite 9 von 13

5. Temporäranschlüsse Niederspannung (400V) Der Tarif für Temporäranschlüsse gilt für Baustellenanschlüsse, Marktfahrer, Zirkus- und Festveranstalter sowie für alle provisorischen Anschlüsse. Kosten für Zuleitung nach Aufwand zu Lasten des Kunden. Der Bauanschluss dauert so lange, bis die Fertigstellunganzeige dem Werk eingereicht wurde und die definitiven Messeinrichtungen montiert sind. Mit Messeinrichtung Einheitstarif / Netznutzung 25.00 31.10 Kostendeckende Einspeisevergütung inkl. Abgabe für Schutz der Gewässer und Fische (0.10 Rp./) (Verursacher ist das Bundesamt für Energie) 0.54 1.10 Energie 9.80 TOTAL 25.00 42.54 Ohne Messeinrichtung (für max. 2 Tage) Pauschal pro kw Leistung und Tag: Fr. 15.00 Seite 10 von 13

Einspeisungsvergütung für Stromerzeugungsanlagen Allgemeines Dieser Tarif regelt die Vergütung von elektrischer Energie Graustrom aus nicht erneuerbaren und erneuerbaren Energiequellen, sowie eine allfällige Abtretung des ökologischen Mehrwertes an das Elektrizitätswerk. Der Anschluss und die Einspeisung erfolgt in Niederspannung (400V) oder Mittelspannung (17kV). Integrierter Bestandteil dieser Einspeisetarife sind die Anschluss- und Messbedingungen der VTE-Empfehlung (Ausgabe März 2010) Empfehlung zur Messdatenerfassung und Abrechnung der Stromproduktion aus Energieerzeugungsanlagen sowie die aktuell gültigen Allgemeinen Netznutzungsbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen des Elektrizitätswerk. Vermarktung des Ökologischen Mehrwertes an das Elektrizitätswerk Das Elektrizitätswerk fördert die an Ihr Stromnetz angeschlossenen Produzenten, in dem sie den ökologischen Mehrwert Tarif R4 vergütet. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Vergütung gemäss Tarif R4 zu erhalten: Stromproduktion ausschliesslich aus Photovoltaikanlage Anschluss gemäss Eigenverbrauchsprinzip (keine Saldierung zwischen Verbrauch und Produktion) Max. 30 kw installierte Leistung der vergütungsberechtigten Photovoltaikanlage Keine Speichermöglichkeit der produzierten Energie Keine weitere Vermarktung an Dritte Es wird nur die am Zähler (zwingend 2-Richtungszähler) registrierte Überschussenergie vergütet Der Betriebsinhaber verpflichtet sich, seine Photovoltaikanlage im Nationalen Herkunftsnachweis- System (HKN) auf seine Kosten beglaubigen und aufnehmen zu lassen Gültiger und unterzeichneter Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwert mit dem Elektrizitätswerk Beglaubigung der Anlagedaten, Aufnahme in HKN-Datenbank Für die Beglaubigung der Anlagedaten (Anlagen bis und mit 30kW) behält sich das Elektrizitätswerk vor, einen Pauschalbetrag von Fr. 250.-- pro Anlage zu verrechnen. Darin enthalten sind der Zeitaufwand für eine einmalige Vor-Ort-Abnahme, die Wegpauschale sowie das Erstellen und der Versand der Beglaubigung gemäss Swissgrid Formular. Kann die Beglaubigung wegen allfälliger Mängel nicht erteilt werden, so behalten wir uns vor, den vollen Zeitaufwand zu den ordentlichen Stundenansätzen zu verrechnen. Anlagen ab über 30kW müssen generell durch einen akkreditierten Auditor der swissgrid ag beglaubigt werden. Einspeisevergütungen Tarif Produktionsart / Absatzkanal Hochtarif / Niedertarif / R1 Nicht erneuerbare Energie 6.35 6.35 R2 Erneuerbare Energie ohne KEV Graustrom 6.35 6.35 R3 Erneuerbare Energie mit KEV-Vergütung Vergütung erfolgt Vergütung erfolgt durch BGV-EE 2 durch BGV-EE 2 R4 Ökologischer Mehrwert für Sonnenenergie 10.00 10.00 (6.35+10.00) (6.35+10.00) * BGV-EE = Bilanzgruppenverantwortlicher für erneuerbare Energien (derzeit Energie Pool Schweiz AG, Zürich) Preise für den ökologischen Mehrwert aus anderen Produktionsarten (Wasser, Wind, Biomasse) erhalten Sie auf Anfrage. Seite 11 von 13

Wahlprodukte erneuerbare Energie Steigen Sie auf Thurgauer Naturstrom um Mit den Thurgauer Naturstromprodukten setzen Sie auf eine sichere Energiezukunft. Die Stromprodukte naturstrom aqua eco, naturstrom aqua bio und naturstrom aqua sun werden zu 100% in Thurgauer Solaranlagen, Kleinwasserkraftwerken, Biogasanlagen und einer Kehrichtverwertungsanlage erzeugt und können über das Elektrizitätswerk bezogen werden. Die Preise werden als Aufpreis zum Standardstromtarif auf die gesamte bezogene Energie verrechnet. Aktuelle Informationen und Preise erhalten Sie auf der Webseiten des Thurgauer Naturstrom www.thurgauernaturstrom.ch. Thurgauer Naturstrom - Privatkunden Produkt Aufpreis / aqua eco 2.00 aqua bio 6.50 aqua sun 9.90 Preise und Produkte sind unverbindliche Angaben. Zusammensetzung 68% KVA Thurgau 30% Thurgauer Kleinwasserkraft 2% Solarenergie 74% Thurgauer Kleinwasserkraft 12% Biomasse 14% Solarenergie 60% Thurgauer Wasserkraft 40% Solarenergie Thurgauer Naturstrom - Geschäftskunden Produkt Aufpreis / business kva 0.95 business aqua 1.30 Preise und Produkte sind unverbindliche Angaben. Zusammensetzung 66% KVA Thurgau 33% Thurgauer Kleinwasserkraft 1% Solarenergie 66% Thurgauer Kleinwasserkraft 33% KVA Thurgau 1% Solarenergie Seite 12 von 13

Messkosten und Dienstleistungspreise Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Messkosten bildet die Stromversorgungsverordnung (StromVV, Art. 8, Abs. 5) sowie die Energieverordnung (EnV, Art. 2, Abs. 3) Ohne 1/4h-Lastgangmessung Stromerzeugungsanlagen bis und mit 30 kw installierter Leistung, welche mit einem separaten Zähler für die Erfassung des Energieflusses der Erzeugungsanlage gemessen werden (z.b. KEV-Anlagen). Einmalige Kosten Jährliche Kosten 2. Zähler (Direktmessend) In Miete 50.00 Montage / Inbetriebsetzung 200.00 --- Ablesung / Verwaltung / Meldung HKN --- 100.00 TOTAL 200.00 150.00 Mit 1/4h-Lastgangmessung und täglicher Fernauslesung Stromerzeugungsanlagen ab über 30 kw installierter Leistung; Kunden (Verbraucher) über 100 MWh Jahresbezug welche von Ihrem Recht auf freien Marktzugang Gebrauch machen; Kunden (Verbraucher, Produzenten) die zusätzliche Dienstleistung des Elektrizitätswerks in Anspruch nehmen, welche eine 1/4h-Lastgangmessung erfordern. Lastgangzähler (Direkt / Wandler) - Separater 2. Zähler (z.b. KEV) - Eigenverbrauch (Überschussenergie) - Kunden am freien Markt Kommunikationsmodul / -kosten - Analog, GSM / GPRS inkl. SIM-Karte Einmalige Kosten In Miete In Miete In Miete Jährliche Kosten 120.00 In Netznutzung In Netznutzung - Internet (fixe IP-Adresse) 500.00 500.00 360.00 --- Parametrierung / Vorbereitung 100.00 --- Montage / Inbetriebsetzung 300.00 --- *ZFA - **EDM Systemkosten / Verwaltung Meldung HKN / Datenversand an Lieferant TOTAL - via GSM / GPRS - via Internet (fixe IP-Adresse) 300.00 480.00 1 200.00 1 200.00 840.00 (+120.00) 480.00 (+120.00) OPTIONAL: WebService zur Online- Visualisierung der 1/4h-Lastgangdaten 100.00 100.00 OPTIONAL: 1/4h-Lastgangdaten in digitaler Form (csv, ebix); je Anfrage 100.00 * ZFA = Zählerfernauslesung ** EDM = Energiedatenmanagement Die Erstellung und der Unterhalt der ADSL Anbindung mit fester IP-Adresse bis zum Elektrozähler müssen zu 100% vom Kunde übernommen werden und dem Systemanbieter des Netzbetreibers zur Verfügung gestellt werden. Seite 13 von 13