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Transkript:

Elektrizitätswerk Politische Gemeinde Kradolf Schönenberg Thurbruggstrasse 11a 9215 Schönenberg an der Thur Tel: 071 644 90 30, Fax: 071 644 90 33 www.pgks.ch, info@pgks.ch Preisblatt 2015 Allgemeine Bestimmungen Stromtarife für Stromerzeugungsanlagen Wahlprodukte erneuerbare Energie Messkosten und Dienstleistungspreise Gültig ab: 01. Januar 2015 Genehmigt vom Gemeinderat am: 19. August 2014

Inhaltsverzeichnis Allgemeine Bestimmungen:... 3 Strompreise für Netznutzung, öffentliche Abgaben und Energie-Grundversorgung... 6 1. Niederspannung (400V): Grundpreistarif... 6 2. Niederspannung (400V): Leistungspreistarif unter 100MWh... 7 3. Niederspannung (400V): Leistungspreistarif über 100MWh... 8 4. Mittelspannung (17kV): Leistungspreistarif... 9 5. Temporäranschlüsse Niederspannung (400V)... 10 für Stromerzeugungsanlagen... 11 Wahlprodukte erneuerbare Energie... 12 Messkosten und Dienstleistungspreise... 13 Seite 2 von 13

Allgemeine Bestimmungen: Tarifanwendung Die Tarife legen die Benützungsgebühren für die Nutzung der EW-Infrastruktur sowie die Abgabe elektrischer Energie (Grundversorgung) fest. Das Elektrizitätswerk (EW) entscheidet, welche Tarifgruppe für einen Strombezüger angewendet wird. Eine Änderung der Tarifgruppen-Zuordnung kann nur auf die nächstfolgende Abrechnungsperiode (01.01. 31.12.) vorgenommen werden. Die Grundlage für die Netznutzungs- und Energiegrundversorgungstarife bildet das Reglement über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrische Energie vom 01.01.2010. Grundpreis In der Regel wird pro Kunde nur ein Zähler montiert. Für jeden Zähler wird mit dem Tarif ein Grundpreis in Rechnung gestellt. Die Mieten für Zähler und Schaltapparate sind im Grundpreis enthalten. Eine Zusammenfassung des Grundpreises von zwei oder mehreren Zählern ist nicht zulässig. Bei einem Kundenwechsel wird der ganze Grundpreis des laufenden Monats dem wegziehenden Kunden in Rechnung gestellt. Leistungspreis Die Messung des monatlichen Leistungsmaximums (kw) erfolgt mittels Leistungszähler mit einer Registraturperiode von 15 Minuten. Die Messung erfolgt unabhängig Ihres zeitlichen Auftretens. Für Haushaltungen und Allgemeinverbraucher in Mehrfamilienhäusern wird in der Regel kein Leistungspreis erhoben. Benutzungsdauer Die Ermittlung der Benutzungsdauer erfolgt auf Basis der letztjährigen (01.01.-31.12.) Verbrauchszahlen des Kunden. Hierbei gilt folgende Formel: Summe (Hochtarif+Niedertarif) / Jahreshöchstleistung kw = Benutzungsdauer h Sperrungen und Steuerungen Während den Spitzenbelastungszeiten kann das EW die Energieverbraucher wie Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspüler, Sauna, und dergleichen mit einem Anschlusswert von über 3.6 kw sperren. Die Spitzenbelastungszeiten werden durch das EW festgelegt. Wünscht ein Kunde uneingeschränkte Benützungszeiten, so kann er dies beim EW beantragen und hat pro toleriertem kw Anschlusswert zusätzlich einen Grundpreis von Fr. 2.50 pro Monat zu entrichten. Zur weiteren Lastoptimierung ist das EW berechtigt, Wärmepumpen, Elektroboiler und Elektrospeicherheizungen ab 1 kw Anschlusswert variabel zu sperren. Bei der Wärmepumpe wird während 24h max. 4h unterbrochen, wobei die einzelne Sperrung max. 2h dauert. Die Freigabe der Elektroboiler und Elektrospeicherheizungen richten sich nach der Netzlast und den Tarifzeiten. Zum Vorteil des Endkunden, erfolgt die Freigabe in der Regel zu den Niedertarifzeiten. Ausnahme bilden Endkunden, welche gleichzeitig eine Stromerzeugungsanlage aus erneuerbaren Energien (z.b. Photovoltaikanlagen) zum Eigenverbrauch betreiben. Diese erhalten nach Absprache und schriftlicher Anmeldung beim EW die Freigabe, während den Hauptproduktionszeiten der Stromerzeugungsanlage diese Verbraucher zu benutzen. Spezielle Steuergeräte zur Vermeidung des Energiebezuges aus dem Netz während der Hochtarifzeiten ist Sache des Endkunden. Seite 3 von 13

Tarifzeiten Hochtarif: Montag bis Freitag 07.00-20.00 Uhr Samstag 07.00-13.00 Uhr Niedertarif: Übrige Zeit Blindstrom d.h. es darf max. 43% des gleichzeitigen monatlichen Energiebezuges () als Blindstrom bezogen werden. Ist der Blindstrombezug höher, wird der Mehrbezug in Rechnung gestellt. Unterzähler Für Einzel-, Dach- und Mietzimmer sowie für Garagen, Nebengebäude, Ställe, Scheunen etc. werden in der Regel keine separaten Zähler abgegeben. Der Anschluss hat an die Messeinrichtung der betreffenden Kunden zu erfolgen. Werden Unterzähler im Einverständnis mit dem Werk installiert, so ist deren Unterhalt in Art. 13.4 des EW-Reglements geregelt. Aus dem vom Unterzähler registrierten Energieverbrauch darf für den Erstkunden kein Gewinn entstehen. Leerstehende Wohnungen / Gewerbebetriebe Der Eigenverbrauch in leerstehenden Wohnungen und Gewerbebetrieben etc. wird dem Liegenschaftseigentümer belastet. Für leerstehende Räume (ohne Stromverbrauch) wird, sofern ein Zähler montiert ist, der Grundpreis pro Monat berechnet. Demontage- und Montagekosten für Zähler gehen zu Lasten der Hauseigentümer. Stromablesung Das Werk legt den Ableseturnus fest, jedoch mindestens einmal pro Jahr (01.01. 31.12.). Bei mehrmonatigen Ablesungen können Akontozahlungen verlangt werden. Rechnungsstellung / Zahlungsverzug Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Rechnungsdatum. Der Rechnungsbetrag ist rein netto zahlbar. Skontoabzüge sind nicht zulässig und werden nachbelastet. Bei Zahlungsverzug erfolgt nach unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist eine erste Mahnung an den Kunden mit einer weiteren Zahlungsfrist von 15 Tagen und dem Hinweis auf die Verrechnung von Mahngebühren im Falle einer weiteren Mahnung. Wird der ersten Mahnung nicht Folge geleistet, so erfolgt eine zweite Mahnung mit einer letzten Zahlungsfrist von 10 Tagen. Bei Ausbleiben der Zahlung wird ein Prepaymentzähler (Vorauszahlungszähler) installiert. Bei unterlassenen Zahlungen von beanspruchten Dienstleistungen, ist das Werk berechtigt, nach erfolgloser 2. Mahnung die Betreibung auf Kosten des säumigen Kunden zu veranlassen. Preisangabe, Mehrwertsteuer Alle hier aufgeführten Preise verstehen sich exkl. MWST. Ausnahmeregelungen In begründeten Sonderfällen ist der Gemeinderat berechtigt, Ausnahmeregelungen zu verfügen oder zu bewilligen. Seite 4 von 13

Festlegung und Anpassungen, Aufhebung bisheriger Bestimmungen und Preise Die Preise und Bestimmungen werden durch den Gemeinderat festgelegt und beschlossen. Preise, welche der Regulierung durch die Eidgenössischen Elektrizitätskommission ElCom unterliegen, können jährlich zum 01.01.angepasst werden. Hierfür gilt die gesetzliche Veröffentlichungspflicht bis zum 31.08. des Vorjahres. Die hier umschriebenen Bestimmungen und Preise ersetzen sämtliche bisher gültigen Bestimmungen und Preise. Seite 5 von 13

Strompreise für Netznutzung, öffentliche Abgaben und Energie-Grundversorgung Voraussichtlicher Standardstrommix für 2015 (definitive Kennzeichnung folgt) 100% Nicht überprüfbare Energieträger 1. Niederspannung (400V): Grundpreistarif Dieser Tarif gilt für Haushaltungen, Allgemeinverbrauch in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe und dergleichen. Es wird grundsätzlich der Doppeltarif (HT/NT) angewendet. Grundpreis / Monat Hochtarif / Niedertarif / Netznutzung 11.00 9.10 5.05 Systemdienstleistungen 0.54 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 1.10 Energie 10.30 5.75 TOTAL 11.00 21.04 12.44 Seite 6 von 13

2. Niederspannung (400V): Leistungspreistarif unter 100MWh Dieser Tarif gilt für Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe mit einem Jahresbezug von über 25 000 im Hochtarif und/oder über 10 kw bezogener Leistung pro Monat oder unregelmässigem Betrieb sowie bis max. 100 000 Jahresbezug. Für die Verrechnung der Leistung wird das monatliche Leistungsmaximum verwendet. Grundpreis / Monat Leistung / Monat / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 20.00 7.50 3.20 2.15 5.00 Systemdienstleistungen 0.54 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 1.10 Energie 8.20 5.50 TOTAL 20.00 7.50 13.04 9.29 5.00 Seite 7 von 13

3. Niederspannung (400V): Leistungspreistarif über 100MWh Dieser Tarif gilt für Gewerbe-, Landwirtschafts- und Dienstleistungsbetriebe mit einem Jahresbezug von über 100 000. Für die Verrechnung der Leistung wird das monatliche Leistungsmaximum verwendet. Die Tarifzuordnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Benutzungsdauer der letzten Abrechnungsperiode (01.01.-31.12.). Massgebend ist der punktgenaue Schwellenwert von 2 900 h. Unter 2 900 h Benutzungsdauer Grundpreis / Monat Leistung / Monat / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 120.00 7.50 3.00 2.00 5.00 Systemdienstleistungen 0.54 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 1.10 Energie 7.30 4.90 TOTAL 120.00 7.50 11.94 8.54 5.00 Über 2 900 h Benutzungsdauer Grundpreis / Monat Leistung / Monat / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 120.00 7.50 2.80 1.90 5.00 Systemdienstleistungen 0.54 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 1.10 Energie 7.30 4.90 TOTAL 120.00 7.50 11.74 8.44 5.00 Seite 8 von 13

4. Mittelspannung (17kV): Leistungspreistarif Dieser Tarif gilt für Kunden, welche in der Regel über eine eigene Transformatorenstation verfügen. Die Energieabgabe erfolgt in 17kV. Für die Verrechnung der Leistung wird das monatliche Leistungsmaximum verwendet. Bei einer allfälligen Messung in Sekundärspannung wird ein Transformationsverlust auf Leistung (kw), Wirkenergie () und Blindenergie (kvarh) von 2% aufgerechnet. Die Tarifzuordnung erfolgt aufgrund der tatsächlichen Benutzungsdauer der letzten Abrechnungsperiode (01.01.-31.12.). Massgebend ist der punktgenaue Schwellenwert von 2 900 h. Unter 2 900 h Benutzungsdauer Grundpreis / Monat Leistung / Monat / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 120.00 7.50 2.60 1.75 5.00 Systemdienstleistungen 0.54 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 1.10 Energie 7.30 4.90 TOTAL 120.00 7.50 11.54 8.29 5.00 Über 2 900 h Benutzungsdauer Grundpreis / Monat Leistung / Monat / kw Hochtarif / Niedertarif / Blindstrom / kvarh Netznutzung 120.00 7.50 2.00 1.35 5.00 Systemdienstleistungen 0.54 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 1.10 Energie 7.30 4.90 TOTAL 120.00 7.50 10.94 7.89 5.00 Seite 9 von 13

5. Temporäranschlüsse Niederspannung (400V) Der Tarif für Temporäranschlüsse gilt für Baustellenanschlüsse, Marktfahrer, Zirkus- und Festveranstalter sowie für alle provisorischen Anschlüsse. Kosten für Zuleitung nach Aufwand zu Lasten des Kunden. Der Bauanschluss dauert so lange, bis die Fertigstellunganzeige dem Werk eingereicht wurde und die definitiven Messeinrichtungen montiert sind. Mit Messeinrichtung Einheitstarif / Netznutzung 23.00 Systemdienstleistungen 0.54 (0.10 Rp./) 1.10 Energie 10.30 TOTAL 34.94 Ohne Messeinrichtung (für max. 2 Tage) Pauschal pro kw Leistung und Tag: Fr. 15.00 Seite 10 von 13

für Stromerzeugungsanlagen Allgemeines Dieser Tarif regelt die Vergütung von elektrischer Energie Graustrom aus nicht erneuerbaren und erneuerbaren Energiequellen, sowie eine allfällige Abtretung des ökologischen Mehrwertes an das Elektrizitätswerk. Der Anschluss und die Einspeisung erfolgt in Niederspannung (400V) oder Mittelspannung (16kV). Integrierter Bestandteil sind die aktuell gültigen Allgemeinen Netznutzungsbestimmungen für Stromerzeugungsanlagen des Elektrizitätswerk. Vermarktung des Ökologischen Mehrwertes an das Elektrizitätswerk Das Elektrizitätswerk fördert die an ihr Stromnetz angeschlossenen Produzenten, indem sie den ökologischen Mehrwert inkl. Graustrom (R3) nach dem Tarif R5 vergütet. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, um die Vergütung gemäss Tarif R5 zu erhalten: Stromproduktion ausschliesslich aus Photovoltaikanlage Anschluss gemäss Eigenverbrauchsprinzip (keine Saldierung zwischen Verbrauch und Produktion) Max. 30 kw installierte Leistung der vergütungsberechtigten Photovoltaikanlage Keine Speichermöglichkeit der produzierten Energie Keine weitere Vermarktung an Dritte Es wird nur die am Zähler (zwingend 2-Richtungszähler) registrierte Überschussenergie vergütet Der Betriebsinhaber verpflichtet sich, seine Photovoltaikanlage im Nationalen Herkunftsnachweis- System (HKN) auf seine Kosten beglaubigen und aufnehmen zu lassen Gültiger und unterzeichneter Vertrag zur Abtretung des ökologischen Mehrwert mit dem Elektrizitätswerk Beglaubigung der Anlagedaten, Aufnahme in HKN-Datenbank Für die Beglaubigung der Anlagedaten (Anlagen bis und mit 30kW) behält sich das Elektrizitätswerk vor, einen Pauschalbetrag von Fr. 250.-- pro Anlage zu verrechnen. Darin enthalten sind der Zeitaufwand für eine einmalige Vor-Ort-Abnahme, die Wegpauschale sowie das Erstellen und der Versand der Beglaubigung gemäss Swissgrid Formular. Kann die Beglaubigung wegen allfälliger Mängel nicht erteilt werden, so behalten wir uns vor, den vollen Zeitaufwand zu den ordentlichen Stundenansätzen zu verrechnen. Anlagen ab über 30kW müssen generell durch einen akkreditierten Auditor der swissgrid ag beglaubigt werden. en Tarif R1 Produktionsart / Absatzkanal Erneuerbare Energien mit Inbetriebnahme vor 01.01.2006 (Anlage muss an der MKF 1 angemeldet sein) Hochtarif / Niedertarif / 15.00 15.00 R2 Nicht erneuerbare Energie 7.10 7.10 R3 Erneuerbare Energie ohne KEV Graustrom 7.10 7.10 R4 R5 Erneuerbare Energie mit KEV-Vergütung Erneuerbare Energie ohne KEV Graustrom inkl. ökologischer Mehrwert (gilt nur für Sonnenenergie) Vergütung erfolgt durch BGV-EE 2 15.00 (7.10+7.90) Vergütung erfolgt durch BGV-EE 2 15.00 (7.10+7.90) * BGV-EE = Bilanzgruppenverantwortlicher für erneuerbare Energien (derzeit Energie Pool Schweiz AG, Zürich) Preise für den ökologischen Mehrwert aus anderen Produktionsarten (Wasser, Wind, Biomasse) erhalten Sie auf Anfrage. Seite 11 von 13

Wahlprodukte erneuerbare Energie Steigen Sie auf Thurgauer Naturstrom um Mit den Thurgauer Naturstromprodukten setzen Sie auf eine sichere Energiezukunft. Die Stromprodukte naturstrom aqua eco, naturstrom aqua bio und naturstrom aqua sun werden zu 100% in Thurgauer Solaranlagen, Kleinwasserkraftwerken, Biogasanlagen und einer Kehrichtverwertungsanlage erzeugt und können über das Elektrizitätswerk bezogen werden. Die Preise werden als Aufpreis zum Standardstromtarif auf die gesamte bezogene Energie verrechnet. Aktuelle Informationen und Preise erhalten Sie auf der Webseiten des Thurgauer Naturstrom www.thurgauernaturstrom.ch. Thurgauer Naturstrom - Privatkunden Produkt Aufpreis / aqua eco 2.00 aqua bio 6.50 aqua sun 9.90 Preise und Produkte sind unverbindliche Angaben. Zusammensetzung 68% KVA Thurgau 30% Thurgauer Kleinwasserkraft 2% Solarenergie 74% Thurgauer Kleinwasserkraft 12% Biomasse 14% Solarenergie 60% Thurgauer Wasserkraft 40% Solarenergie Thurgauer Naturstrom - Geschäftskunden Produkt Aufpreis / business kva 0.95 business aqua 1.30 Preise und Produkte sind unverbindliche Angaben. Zusammensetzung 66% KVA Thurgau 33% Thurgauer Kleinwasserkraft 1% Solarenergie 66% Thurgauer Kleinwasserkraft 33% KVA Thurgau 1% Solarenergie Seite 12 von 13

Messkosten und Dienstleistungspreise Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Messkosten bildet die Stromversorgungsverordnung (StromVV, Art. 8, Abs. 5) sowie die Energieverordnung (EnV, Art. 2, Abs. 3) Ohne 1/4h-Lastgangmessung Stromerzeugungsanlagen bis und mit 30 kw installierter Leistung, welche mit einem separaten Zähler für die Erfassung des Energieflusses der Erzeugungsanlage gemessen werden (z.b. KEV-Anlagen). Einmalige Kosten Jährliche Kosten 2. Zähler (Direktmessend) In Miete 50.00 Montage / Inbetriebsetzung 200.00 --- Ablesung / Verwaltung / Meldung HKN --- 100.00 TOTAL 200.00 150.00 Mit 1/4h-Lastgangmessung und täglicher Fernauslesung Stromerzeugungsanlagen ab über 30 kw installierter Leistung; Kunden (Verbraucher) über 100 MWh Jahresbezug welche von Ihrem Recht auf freien Marktzugang Gebrauch machen; Kunden (Verbraucher, Produzenten) die zusätzliche Dienstleistung des Elektrizitätswerks in Anspruch nehmen, welche eine 1/4h-Lastgangmessung erfordern. Lastgangzähler (Direkt / Wandler) - Separater 2. Zähler (z.b. KEV) - Eigenverbrauch (Überschussenergie) - Kunden am freien Markt Kommunikationsmodul / -kosten - Analog, GSM / GPRS inkl. SIM-Karte Einmalige Kosten In Miete In Miete In Miete Jährliche Kosten 120.00 In Netznutzung In Netznutzung - Internet (fixe IP-Adresse) 500.00 500.00 360.00 --- Parametrierung / Vorbereitung 100.00 --- Montage / Inbetriebsetzung 300.00 --- *ZFA - **EDM Systemkosten / Verwaltung Meldung HKN / Datenversand an Lieferant TOTAL - via GSM / GPRS - via Internet (fixe IP-Adresse) 300.00 480.00 1 200.00 1 200.00 840.00 (+120.00) 480.00 (+120.00) OPTIONAL: WebService zur Online- Visualisierung der 1/4h-Lastgangdaten 100.00 100.00 OPTIONAL: 1/4h-Lastgangdaten in digitaler Form (csv, ebix); je Anfrage 100.00 * ZFA = Zählerfernausleung ** EDM = Energiedatenmanagement Die Erstellung und der Unterhalt der ADSL Anbindung mit fester IP-Adresse bis zum Elektrozähler müssen zu 100% vom Kunde übernommen werden und dem Systemanbieter des Netzbetreibers zur Verfügung gestellt werden. Seite 13 von 13