L 315/34 Amtsblatt der Europäischen Union

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Transkript:

DE L 315/34 Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013 VERORDNUNG (EU) Nr. 1197/2013 DER KOMMISSION vom 25. November 2013 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ( 1 ), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1, nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses Verbrauchersicherheit, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach der Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie im Jahr 2001 über die Anwendung von permanenten und das Auftreten von Blasenkrebs ( Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk ) kam der Wissenschaftliche Ausschuss Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse, der später gemäß dem Beschluss 2004/210/EG der Kommission vom 3. März 2004 zur Einsetzung Wissenschaftlicher Ausschüsse im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt ( 2 ) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss Konsumgüter (SCCP) ersetzt wurde, zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken der Verwendung von Anlass zur Besorgnis geben. Der SCCP empfahl der Kommission in seinen Gutachten, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von zu kontrollieren. (2) Der SCCP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie für Inhaltsstoffe von samt Vorschriften für die Prüfung dieser Stoffe auf ihre mögliche Genotoxizität und Mutagenität. (3) Aufgrund der Stellungnahmen des SCCP vereinbarte die Kommission mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regulierung der in verwendeten Stoffe; diese sieht vor, dass die Industrie aktualisierte wissenschaftliche Daten zur Sicherheit der Inhaltsstoffe vorzulegen hat, auf deren Grundlage der SCCP eine Risikobewertung vornimmt. ( 1 ) ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59. ( 2 ) ABl. L 66 vom 4.3.2004, S. 45. ( 3 ) ABl. L 241 vom 10.9.2008, S. 21. (4) Der SCCP, der mit dem Beschluss 2008/721/EG der Kommission vom 5. August 2008 zur Einrichtung einer Beratungsstruktur der Wissenschaftlichen Ausschüsse und Sachverständigen im Bereich Verbrauchersicherheit, öffentliche Gesundheit und Umwelt und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/210/EG ( 3 ) durch den Wissenschaftlichen Ausschuss Verbrauchersicherheit (SCCS) ersetzt wurde, hat die Sicherheit einzelner Stoffe bewertet, für die die Industrie aktualisierte Daten vorgelegt hatte. (5) Was die Bewertung möglicher Gesundheitsrisiken für Verbraucher angeht, die von Reaktionsprodukten ausgehen, die beim Färben von Haaren mit oxidativen Haarfärbestoffen entstehen, so zog der SCCS in seinem Gutachten vom 21. September 2010 auf Grundlage der bereits verfügbaren Daten den Schluss, dass keine größeren Bedenken hinsichtlich der Genotoxizität und der Karzinogenität der derzeit in der Union verwendeten Haarfärbemittel und ihrer Reaktionsprodukte bestehen. (6) Damit gewährleistet ist, dass Haarfärbemittel sicher für die menschliche Gesundheit sind, sollte die Höchstkonzentration von 21 bewerteten Haarfärbestoffen begrenzt und diese in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt werden, unter Berücksichtigung der abschließenden Gutachten des SCCS bezüglich ihrer Sicherheit. (7) Angesichts der Bewertung des in Anhang III Eintrag 9a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführten Stoffes Toluylen-2,5-diamin durch den SCCS sollte die zulässige Höchstkonzentration dieses Stoffes im kosmetischen Fertigerzeugnis geändert werden. (8) Die Definition des Haarmittels gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 schließt ihre Verwendung auf Wimpern aus. Dieser Ausschluss wurde vorgenommen, da das Risikoniveau bei Anwendung kosmetischer Mittel auf dem Kopfhaar und auf den Wimpern unterschiedlich ist. Daher war eine spezielle Risikobewertung für die Verwendung von Haarfärbestoffen auf den Wimpern erforderlich. (9) In seinem Gutachten über oxidative Haarfärbestoffe und Wasserstoffperoxid in Wimpernfärbemitteln vom 12. Oktober 2012 kam der SCCS zu dem Schluss, dass die oxidativen Haarfärbestoffe p-phenylenediamine, Resorcinol, 6-Methoxy-2-Methylamino-3-Aminopyridine HCl, m-aminophenol, 2-Methyl-5-Hydroxyethyl Aminophenol, 4-Amino-2-Hydroxytoluene, 2,4-Diaminophenoxyethanol HCl, 4-Amino-m-Cresol, 2-Amino-4-Hydroxyethylaminoanisole und 2,6-Diaminopyridine, die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind und deren Verwendung in durch gewerbliche Verwender als unbedenklich gilt, auch gefahrlos in Wimpernfärbmitteln verwendet werden können. Außerdem kam der SCCS zu dem Schluss, dass ein Gehalt von bis zu 2 % Wasserstoffperoxid, das in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter dem Eintrag Nr. 12 geführt wird, beim Auftragen auf die Wimpern für die Verbrauchersicherheit unbedenklich ist.

DE 26.11.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 315/35 (10) Auf der Grundlage der wissenschaftlichen Bewertung dieser Stoffe sollte ihre Verwendung in Wimpernfärbemitteln mit denselben Konzentrationen wie in gestattet sein. Um jedoch jegliches Risiko im Zusammenhang mit der Selbstanwendung von Wimpernfärbemitteln durch Verbraucher zu vermeiden, sollten sie nur für die gewerbliche Verwendung zulässig sein. Um es den gewerblichen Verwendern zu ermöglichen, die Verbraucher über mögliche Nebenwirkungen beim Wimpernfärben zu unterrichten, und um das Risiko der Hautsensibilisierung diesen Mitteln gegenüber zu verringern, sollten auf dem Etikett geeignete Warnhinweise angebracht werden. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (12) Um Marktstörungen aufgrund des Übergangs von der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 ( 1 ) über kosmetische Mittel zur Verordnung (WEG) Nr. 1223/2009 zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Datum gelten wie die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. (13) Den Wirtschaftsakteuren sollte eine ausreichend lange Übergangsfrist für die Anpassung an die neuen Vorschriften über die Warnhinweise auf Wimpernfärbemitteln eingeräumt werden. (14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 11. Juli 2013. Folgende Bestimmungen des Anhangs gelten jedoch ab 1. Juli 2014: a) die Bestimmungen gemäß Eintrag Nr. 1 Spalte i sowie die Bestimmungen gemäß den Einträgen Nrn. 3 bis 9 Spalte i bezüglich der Verwendung von Stoffen in Wimpernfärbemitteln; b) Einträge Nrn. 2 und 10. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 2013 Für die Kommission Der Präsident José Manuel BARROSO ( 1 ) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

Anhang III der Verordnung (EC) Nr. 1223/2009 wird wie folgt geändert: 1) Folgender Eintrag 8b wird eingefügt: ANHANG a b c d e f g h i 8b p-phenylendiamin und seine Salze p-phenylenediamine; p-phenylenediamine HCl; p-phenylenediamine Sulphate 106-50-3 / 624-18-0 / 16245-77-5 203-404-7 / 210-834-9 / 240-357-1 Wimpernfärbe-mittel Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung auf den Wimpern 2%, berechnet als freie Base, nicht überschreiten. Nur für gewerbliche Verwendung. Auf dem Etikett anzugeben:. Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Produkt kann schwere allergische Reaktionen Allergierisiko erhöhen. Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, in der Vergangenheit schon einmal nach einer temporären Tätowierung eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Enthält Phenylendiamin. Geeignete Handschuhe tragen. L 315/36 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

2) Eintrag 9a erhält folgende Fassung: a b c d e f g h i 9a Toluylen-2,5-diamin und sein Sulfat Toluene-2,5-Diamine Toluene-2,5-Diamine sulfate ( 1 ) 95-70-5 615-50-9 202-442-1 210-431-8 Haarfärbestoff in oxidativen a) allgemeine Verwendung. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; Reaktion verursacht hat. Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Nicht zur Färbung von Wimpern oder Augenbrauen verwenden. b) gewerbliche Verwendung Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 2 % (berechnet als freie Base) bzw. 3,6 % (berechnet als Sulfatsalz), nicht überschreiten. b) Auf dem Etikett anzugeben:. Nur für gewerbliche Verwendung. Haarfärbemittel können 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/37

3) Eintrag 12 erhält folgende Fassung: a b c d e f g h i 12 Wasserstoffperoxid und andere Wasserstoffperoxid freisetzende Verbindungen oder Gemische, Carbamidperoxid und Zinkperoxid Hydrogen peroxide 7722-84-1 231-765-0 a) Haarmittel a) 12 % H 2 O 2 (40 Volumenprozent), enthalten oder freigesetzt b) Hautmittel b) 4 % H 2 O 2, enthalten oder freigesetzt c) Nagelhärter c) 2 % H 2 O 2, enthalten oder freigesetzt d) Mundpflegemittel, einschließlich Mundspülungen, Zahnpasta sowie Zahnaufheller und -bleichmittel d) 0,1 % H 2 O 2, enthalten oder freigesetzt oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; Reaktion verursacht hat. Enthält Phenylendiamine (Toluylendiamine). Geeignete Handschuhe tragen. Für a und f gilt: Geeignete Handschuhe tragen Für a, b, c und e gilt: Enthält Wasserstoffperoxid. Kontakt mit den Augen vermeiden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. L 315/38 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

( 5 ) ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22. 4) Eintrag 22 erhält folgende Fassung: e) Zahnaufheller und -bleichmittel e) >0,1 % 6 % H 2 O 2, enthalten oder freigesetzt f) Wimpernmittel f) 2 % H 2 O 2, enthalten oder freigesetzt e) Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG ( 5 ) vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden. Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden. f) Nur für gewerbliche Verwendung a b c d e f g h i 22 Resorcin Resorcinol 108-46-3 203-585-2 a) Haarfärbestoff in Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar oder auf den Wimpern 1,25 % nicht überschreiten. e) H 2 O 2 -Konzentration, enthalten oder freigesetzt, in Prozent. Nicht bei Personen unter 18 Jahren anwenden. Darf nur an Zahnärzte abgegeben werden. In jedem Anwendungszyklus muss die erste Anwendung stets einem Zahnarzt vorbehalten sein oder unter dessen direkter Aufsicht erfolgen, falls ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Danach muss das Mittel dem Verbraucher für den verbleibenden Anwendungszyklus bereitgestellt werden. f) Auf dem Etikett anzugeben: Nur für gewerbliche Verwendung. Kontakt mit den Augen vermeiden. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Enthält Wasserstoffperoxid.. 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/39

b) Wimpernfärbemittel b) Nur für gewerbliche Verwendung oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, Reaktion verursacht hat. Enthält Resorcin. Nach Anwendung Haare gut spülen. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden. b) Auf dem Etikett anzugeben:. Nur für gewerbliche Verwendung. Enthält Resorcin. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen L 315/40 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

5) Eintrag 203 erhält folgende Fassung: c) Haarlotion und Shampoo Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. c) 0,5 % c) Enthält Resorcin. a b c d e f g h i 203 6-Methoxy-N2- methyl-2,3-pyridindiaminhydrochlorid und Dihydrochloridsalz (17) 6-Methoxy-2-Methylamino-3-Aminopyridine HCl 90817-34-8 / 83732-72-3 - / 280-622-9 a) Haarfärbestoff in Für a und c gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 0,68 %, berechnet als freie Base (1,0 % als Dihydrochlorid), nicht überschreiten.. hervorrufen 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/41

b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen c) Wimpernfärbemittel b) 0,68 % als freie Base (1,0 % als Dihydrochlorid) Für a, b und c gilt: Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg /kg In nitritfreien Behältern aufbewahren c) Nur für gewerbliche Verwendung oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, b) Kann eine allergische Reaktion hervorrufen c) Auf dem Etikett anzugeben:. Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen L 315/42 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

6) Eintrag 217 erhält folgende Fassung: a b c d e f g h i 217 m-aminophenol und seine Salze m-aminophenol m-aminophenol HCl m-aminophenol sulfate 591-27-5 / 51-81-0 / 68239-81-6 /38171-54-9 209-711-2 / 200-125-2 / 269-475-1 a) Haarfärbestoff in Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 1,2 % nicht überschreiten. Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/43

b) Wimpernfärbemittel b) Nur für gewerbliche Verwendung wenn Sie einen Ausschlag im Gesicht haben oder Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren eine Reaktion festgestellt haben, in der Vergangenheit schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt haben. b) Auf dem Etikett anzugeben: Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, L 315/44 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

7) Eintrag 229 erhält folgende Fassung: a b c d e f g h i 229 5-[(2-Hydroxyethyl)amino]-okresol 2-Methyl-5-Hydroxyethyl Aminophenol 55302-96-0 259-583-7 a) Haarfärbestoff in b) Wimpernfärbemittel Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % nicht überschreiten. Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg. In nitritfreien Behältern aufbewahren b) Nur für gewerbliche Verwendung schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, b) Auf dem Etikett anzugeben: 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/45

8) Die Einträge 241 und 242 erhalten folgende Fassung: a b c d e f g h i 241 5-Amino-o-kresol 4-Amino-2-hydroxytoluene 2835-95-2 220-618-6 a) Haarfärbestoff in Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % nicht überschreiten. Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. L 315/46 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

b) Wimpernfärbemittel b) Nur für gewerbliche Verwendung oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, b) Auf dem Etikett anzugeben: Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/47

242 2,4-Diaminophenoxyethanol, sein Hydrochlorid und sein Sulfat 2,4-Diaminophenoxyethanol HCl 2,4-Diaminophenoxyethanol sulfate 70643-19-5/ 66422-95-5 / 70643-20-8 - / 266-357-1 / 274-713-2 a) Haarfärbestoff in b) Wimpernfärbemittel Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 2,0 % (als Hydrochlorid) nicht überschreiten. b) Nur für gewerbliche Verwendung schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, b) Auf dem Etikett anzugeben: L 315/48 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

9) Einträge 244 und 245 erhalten folgende Fassung: a b c d e f g h i 244 4-Amino-m-kresol 4-Amino-m-cresol 2835-99-6 220-621-2 a) Haarfärbestoff in Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % nicht überschreiten. Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/49

b) Wimpernfärbemittel b) Nur für gewerbliche Verwendung oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, b) Auf dem Etikett anzugeben: Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Bitte Hinweise lesen und beachten. Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, L 315/50 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

245 2-[(3-Amino-4- methoxyphenyl) amino]ethanol und sein Sulfat 2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole 2-Amino-4-hydroxyethylaminoanisole sulfate 83763-47-7 / 83763-48-8 280-733-2 / 280-734-8 a) Haarfärbestoff in b) Wimpernfärbemittel Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar oder auf den Wimpern 1,5 % (als Sulfat) nicht überschreiten. Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg /kg In nitritfreien Behältern aufbewahren b) Nur für gewerbliche Verwendung schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, b) Auf dem Etikett anzugeben: 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/51

10) Folgende Einträge 265 bis 285 werden angefügt: a b c d e f g h i 265 1,4-Diaminoanthrachinon 266 Ethanol, 2-((4- Amino-2-nitro phenyl)amino)- Disperse Violet 1 128-95-0 204-922-6 Haarfärbestoff in nicht HC Red No 3 2871-01-4 220-701-7 a) Haarfärbestoff in 0,5 % Die Verunreinigung mit Disperse Red 15 in Disperse Violet 1 in sollte <1 % (Massenanteil) sein. a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,45 % nicht überschreiten. Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. Für a gilt: Auf dem Etikett anzugeben: L 315/52 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

267 [7-Hydroxy-8-[(2- methoxyphenyl)azo]-2-naphthyl]trimethylammoniumchlorid 268 2-[[4-(Dimethyla mino)phenyl]azo]- 1,3-dimethyl-1Himidazoliumchlorid b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen Basic Red 76 68391-30-0 269-941-4 Haarfärbestoff in nicht Basic Red 51 77061-58-6 278-601-4 a) Haarfärbestoff in b) 3,0 % Für a und b gilt: Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg In nitritfreien Behältern aufbewahren 2,0 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,5 % nicht überschreiten. Für a und b gilt: schwere allergische Reaktionen Dieses Produkt ist nicht für Personen Allergierisiko erhöhen. Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat. 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/53

269 Phenol, 2-Amino- 5-ethyl-, Hydrochlorid 2-Amino-5-Ethylphenol HCl b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen 149861-22-3 Haarfärbestoff in oxidativen b) 1,0 % Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 1,0 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; Auf dem Etikett anzugeben: schwere allergische Reaktionen beachten. Allergierisiko erhöhen. Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; L 315/54 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

270 Fluorescein, 2',4',5',7'-Tetrabrom-4,5,6,7-tetrachlor-, Dinatriumsalz (CI 45410) 271 Mischung von 1, 2 und 3 in Dispergiermittel (Lignosulfat): 1) 9,10-Anthra cenedion-1,4- bis[(2-hydroxyethyl)amino] Acid Red 92 18472-87-2 242-355-6 a) Haarfärbestoff in Disperse Blue 377 ist eine Mischung dreier Färbemittel: 1) 1,4-bis[(2-hydroxyethyl)amino]anthra-9,10- quinone 1) 4471-41- 4 1) 224-743- 7 b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen Haarfärbestoff in nicht b) 0,4 % 2,0 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 2,0 % nicht überschreiten. bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat. beachten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/55

2) 9,10-Anthra cenedion-1- [(2-Hydroxy ethyl)amino]- 4-[(3-Hydroxypropyl)amino] 3) 9,10-Anthra cenedion-1,4- bis[(3-hydroxypropyl)amino 2) 1-[(2-hydroxy ethyl)amino]-4- [(3-hydroxypro pyl)amino]anthra- 9,10-quinone 3) 1,4-bis[(3-hydroxypropyl)amino]anthra-9,10- quinone 2) 67674-26-4 3) 67701-36-4 2) 266-865- 3 3) 266-954- 7 272 4-Aminophenol p-aminophenol 123-30-8 204-616-2 Haarfärbestoff in oxidativen 273 4,5-Diamino-l-(2- hydroxyethyl)-1hpyrazolsulfat (1:1) 1-Hydroxyethyl-4,5- Diamino Pyrazole Sulfate 155601-30-2 429-300-3 Haarfärbestoff in oxidativen Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 0,9 % nicht überschreiten. Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 3,0 % nicht überschreiten. Auf dem Etikett anzugeben: schwere allergische Reaktionen Allergierisiko erhöhen. Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat. Auf dem Etikett anzugeben: L 315/56 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

274 Chinolinium, 4- Formyl-1-methyl-, Salz mit 4-Methylbenzolsulfonsäure (1:1) 4-Formyl-1-Methylquinolinium-p-Toluenesulfonate 223398-02-5 453-790-8 Haarfärbestoff in oxidativen Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,5 % nicht überschreiten. schwere allergische Reaktionen Allergierisiko erhöhen. Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat. Auf dem Etikett anzugeben: schwere allergische Reaktionen beachten. Allergierisiko erhöhen. Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/57

275 Pyridinium, 1- Methyl-4-[(methylphenylhydrazono)methyl]-, Methylsulfat 276 2-[(4-Aminophenyl)azo]-1,3-dimethyl-1H-imidazoliumchlorid Basic Yellow 87 68259-00-7 269-503-2 a) Haarfärbestoff in b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen Basic Orange 31 97404-02-9 306-764-4 a) Haarfärbestoff in b) 1,0 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 1,0 % nicht überschreiten. a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,5 % nicht überschreiten. dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; L 315/58 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

277 2,6-Pyridindiamin, 3-(3-pyridinylazo) 2,6-Diamino-3-((Pyridine-3-yl)azo)Pyridine b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen 28365-08-4 421-430-9 a) Haarfärbestoff in b) 1,0 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,25 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/59

278 4-((4-Amino-3- methylphenyl)(4- imino-3-methyl- 2,5-cyclohexadien-1-ylidene)methyl)-2-methylphenylaminmonohydrochlorid (CI 42520) b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen Basic Violet 2 3248-91-7 221-831-7 a) Haarfärbestoff in b) 0,25 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 1,0 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; oder verletzt ist; L 315/60 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

280 2-Amino-4,6-dinitrophenol and 2- amino-4,6-dinitrophenol, Natriumsalz 279 2,3-Diamino-6,7- dihydro-1h,5hpyrazolo[1,2-a] Pyrazol-1-ondimethanesulfonat 2,3-Diaminodihydropyrazolopyrazolone Dimethosulfonate Picramic Acid and Sodium Picramate b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen 857035-95-1 469-500-8 Haarfärbestoff in oxidativen 96-91-3 831-52-7 202-544-6 212-603-8 a) Haarfärbestoff in b) 0,5 % Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen darf die Höchstkonzentration bei der Anwendung am Haar 2,0 % nicht überschreiten. a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,6 % nicht überschreiten. dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; Auf dem Etikett anzugeben: schwere allergische Reaktionen Allergierisiko erhöhen. Gesicht haben oder wenn Ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; bei Ihnen schon einmal eine Reaktion verursacht hat. 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/61

281 1-Methylamino-2- nitro-5-(2,3-dihy droxy-propyloxy)- benzol 2-Nitro-5-Glyceryl Methylaniline b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen 80062-31-3 279-383-3 a) Haarfärbestoff in b) 0,6 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,8 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; L 315/62 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

282 1-Propanaminium, 3-[[9,10-Dihydro- 4-(methylamino)- 9,10-dioxo-1-anthracenyl] amino]- N,N-dimethyl-Npropyl-, Bromid 283 3-Amino-2-chlor- 6-methylphenol 3-Amino-4-chloro-6-methylphenol HCl b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen HC Blue 16 502453-61-4 481-170-7 Haarfärbestoff in nicht 5-Amino-6-Chloro-o- Cresol 5-Amino-6-Chloro-o- Cresol HCl 84540-50-1 80419-48-3 283-144-9 a) Haarfärbestoff in b) 1,0 % Für a und b gilt: Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg In nitritfreien Behältern aufbewahren 3,0 % Nicht zusammen mit nitrosierenden Agenzien verwenden Höchstgehalt an Nitrosamin: 50 μg/kg In nitritfreien Behältern aufbewahren a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 1,0 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/63

284 Phenol, 2,2'-Methylenebis[4-amino-], Dihydrochlorid 2,2'-Methylenebis-4- aminophenol HCl 27311-52-0 63969-46-0 b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen 440-850-3 a) Haarfärbestoff in b) 0,5 % a) Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 1,0 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; L 315/64 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013

285 Pyridin-2,6-diyldiamin b) Haarfärbestoff in nichtoxidativen 2,6-Diaminopyridine 141-86-6 205-507-2 a) Haarfärbestoff in b) 1,0 % Für a und b gilt: Nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen am Haar 0,15 % nicht überschreiten. oder verletzt ist; dem Färben Ihrer Haare eine Reaktion festgestellt haben; oder verletzt ist, dem Färben Ihrer Haaren eine Reaktion festgestellt haben, 26.11.2013 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 315/65

b) Wimpernfärbemittel b) Nur für gewerbliche Verwendung b) Auf dem Etikett anzugeben: Nur für gewerbliche Verwendung. Dieses Mittel kann schwere allergische Reaktionen Wimpern sollten nicht gefärbt werden, wenn der Verbraucher/die Verbraucherin einen Ausschlag im Gesicht hat oder wenn seine/ihre Kopfhaut empfindlich, gereizt oder verletzt ist, schon einmal nach dem Färben von Haaren oder Wimpern eine Reaktion festgestellt hat, schon einmal nach einer temporären Tätowierung mit schwarzem Henna eine Reaktion festgestellt hat. Sofort Augen spülen, falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist. L 315/66 DE Amtsblatt der Europäischen Union 26.11.2013