Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe)

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Transkript:

Lesefassung Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe) Auf der Grundlage der 4, 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO-LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Finanzkontrolle vom 28.04.2004 (GVBl. LSA S. 246), in Verbindung mit den 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer im Land Sachsen-Anhalt vom 18.12.2003 (GVBl. LSA S. 370), hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 16.12.2004 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung für die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe) einschließlich 1 Änderungssatzung - beschlossen: 1 Allgemeines Die Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe) ist eine öffentliche Einrichtung. Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich. 2 Benutzerkreis Jeder Bürger ist berechtigt, die Stadtbibliothek auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Rahmen der Öffnungszeiten und nur nach Maßgabe dieser Satzung zu nutzen. 3 Anmeldung (1) Zur Entleihung der verfügbaren Medien ist ein Benutzerausweis erforderlich. Dieser bleibt Eigentum der Stadtbibliothek und ist bei Abmeldung abzugeben. Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage seines Personalausweises an. Die Anerkennung der Benutzungs- und Gebührensatzung erfolgt durch Unterschrift auf der Leserverpflichtungskarte. Damit wird gleichzeitig das Einverständnis des Benutzers erklärt, die bei der Anmeldung erhobenen personenbezogenen Daten ausschließlich zum Zwecke der Ausleihverbuchung elektronisch zu speichern. (2) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr haben dem Stadtbibliothekspersonal bei der Anmeldung die schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorzulegen. (3) Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Sein Verlust ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Veränderungen zur Person bzw. ein Wohnungswechsel sind der Stadtbibliothek umgehend mitzuteilen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, haftet der eingetragene Benutzer, Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Erziehungsberechtigte.

(4) Der Benutzerausweis ist auf Verlangen bzw. dann zurückzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. 4 Entleihung, Verlängerung, Vormerkung (1) Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Bücher, Zeitschriften und Musikkassetten bis zu 4 Wochen ausgeliehen. Für Videos und DVD-Spielfilme gelten besondere Bedingungen entsprechend Anlage I Punkt 4. Die Anzahl der zu entleihenden Medien kann begrenzt und die Leihfrist in begründeten Ausnahmefällen verkürzt werden. Präsenzbestände werden nicht verliehen. (2) Die Leihfrist für Bücher, Zeitschriften und Musikkassetten kann 2 x um jeweils bis zu 4 Wochen unter der Voraussetzung verlängert werden, dass kein weiterer Benutzer für die Ausleihe des betreffenden Mediums vorgemerkt ist und der Benutzer seinen üblichen Verpflichtungen der Stadtbibliothek gegenüber nachgekommen ist. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzuweisen. Der Antrag auf Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Die Verlängerung wird erst nach Bestätigung durch die Stadtbibliothek wirksam. Für telefonisch oder schriftlich gestellte Verlängerungsanträge liegt die Beweislast beim Benutzer. (3) In der Stadtbibliothek wird eine Vormerkliste geführt. Ist das begehrte Medium gerade verliehen, kann auf Wunsch des Benutzers eine Vormerkung erfolgen. Die Vormerkliste ist auch Grundlage für die Genehmigung bzw. Ablehnung einer Leihfristverlängerung. (4) Das Stadtbibliothekspersonal ist berechtigt, ausgeliehene Medien jederzeit vom Benutzer zurückzufordern. 2 5 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Einziehung (1) Für Erinnerungen, Einarbeitung von Ersatzexemplaren bei Medienersatz durch Nutzer der Stadtbibliothek sowie für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von beschädigten oder nicht zurückgegebenem Bibliotheksmaterial werden Verwaltungsgebühren gemäß Anlage I Punkt 1 dieser Satzung erhoben. (2) Für die Benutzung der Stadtbibliothek ist eine Jahresgebühr entsprechend Anlage I Punkt 2 zu entrichten. Die Jahresgebühr entsteht mit Anmeldung des Benutzers und ist sofort fällig. Die Jahresgebühr berechtigt vom Zeitpunkt der Entrichtung an für zwölf Monate zur Benutzung der Stadtbibliothek. Bei erneuter Benutzung nach Ablauf der zwölfmonatigen Gültigkeit ist eine neue Jahresgebühr fällig. (3) Für Bücher, Zeitschriften und Musikkassetten, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr wird gemäß Anlage I Punkt 3 erhoben. Für Videos und DVD-Spielfilme, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Gebühr zu entrichten, die gemäß Anlage I Punkt 4 erhoben wird. (4) Die Gebühren nach Abs. 3 sind auch dann zu entrichten, wenn der Benutzer keine schriftliche Erinnerung erhalten hat. Benutzungsgebühren und sonstige Forderungen werden ggf. durch Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.

3 6 Gebührenerhebung, Fälligkeit (1) Gebührenschuldner ist der Inhaber des Benutzerausweises. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind die Erziehungsberechtigten Gebührenschuldner. (2) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Stadtbibliothek entsteht mit der Anmeldung. (3) Die Verwaltungsgebühr nach 5 Abs. 1 entsteht bei verspäteter Rückgabe mit Einsetzen der Verwaltungstätigkeit. (4) Gebühren für verspätete Rückgabe nach 5 Abs. 3 entstehen mit Überschreitung des Rückgabetermins. (5) Die Gebühren werden sofort fällig. 7 Auslagen Auslagen der Stadtbibliothek bei Erinnerungen, Benachrichtigungen etc. sind vom Benutzer zu erstatten. 8 Behandlung der Medien, Benutzerhaftung (1) Die Benutzer sind verpflichtet, Druck- und andere Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschädigung zu schützen. Entliehene audio-visuelle Medien dürfen nur auf handelsüblichen Geräten unter Beachtung der von den Herstellern vorgeschriebenen Voraussetzungen abgespielt werden. Die Leihgegenstände sind vom Benutzer bei Erhalt im Beisein des Stadtbibliothekspersonals auf eventuelle Beschädigungen zu überprüfen. (2) Der Verlust entliehener Gegenstände ist der Stadtbibliothek unverzüglich zu melden. Für Beschädigungen oder Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung bzw. Neubeschaffung. Bei Verlust von Medien ist der Benutzer binnen 4 Wochen nach Ablauf der Ausleihfrist zur Wiederbeschaffung des Exemplars oder zum Wertersatz (Neuwert) verpflichtet. Für die Einarbeitung des Ersatzexemplars werden Gebühren gemäß Anlage I Punkt 1.2. erhoben. (3) Werden entliehene Gegenstände vom Benutzer nicht binnen 4 Wochen nach Ablauf der Ausleihfrist zurückgegeben, erfolgt die Wiederbeschaffung durch das Bibliothekspersonal. 9 Haftung Die Stadtbibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen oder die Benutzung der Medien der Stadtbibliothek entstanden sind.

Als Dienstleistungen in diesem Sinne sind zu verstehen: - Vormerkung und Reservierung der begehrten Medien; - Verlängerung der Ausleihfrist; - Kontrolle der zurückgegebenen Medien auf Vollständigkeit (z.b. bei Büchern und Zeitschriften die Seitenzahl) und auf technische Unversehrtheit bei DVD`s, Musikund Videokassetten. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die er verschuldet hat. 4 10 Ausschluss von der Benutzung Benutzer, die gegen diese Satzung verstoßen, können für dauernd oder bestimmte Zeit von der Benutzung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung darüber trifft das Stadtbibliothekspersonal nach Abwägung aller Umstände. 11 Allgemeines Die Benutzer der Stadtbibliothek sind verpflichtet, den Weisungen des Stadtbibliothekspersonals Folge zu leisten und die sie betreffenden Festlegungen dieser Satzung zu respektieren. Taschen und Gepäckstücke sind beim Betreten der Stadtbibliothek beim Stadtbibliothekspersonal abzugeben. Für verloren gegangene Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 12 In-Kraft-Treten

Anlage I zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbibliothek der Stadt Aken (Elbe) 5 1. Verwaltungsgebühren gemäß 5 Abs. 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung 1.1. Erinnerung ab 1 Woche nach Ablauf der Leihfrist (inkl. Porto) 1,00 entsprechend 4 Abs. 1 1.2. Bearbeitungsgebühr für die Einarbeitung eines Ersatzexemplars 2,50 bei Medienersatz 1.3. Pauschalgebühr für die Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung 1,00 von beschädigtem oder nicht zurückgegebenem Bibliotheksmaterial 2. Benutzungsgebühren nach 5 Abs. 2 und 3 der Benutzungs- und Gebührensatzung 2.1. Jahresgebühr für die Nutzung der Stadtbibliothek 2.1.1. Jahresgebühr ohne Ermäßigung 10,00 2.1.2. Ermäßigte Jahresgebühr 5,00 (Für Kinder, Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, Schüler, Studenten, Empfänger Sozialhilfe und ALG-II ) Der Anspruch auf Ermäßigung ist nachweispflichtig. 2.1.3. Jahresgebühr Familienkarte 15,00 (Eltern mit Kindern) 3. Benutzungsgebühren bei Überschreitung der Leihfrist Pro ausgeliehenem Medium bei Überschreitung der Leihfrist für jede angefangene Woche Erwachsene: 0,50 Kinder und Jugendliche (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) 0,25 4. Ausleihe von Videos und DVD s Von einem Ausleihtag zum nächsten Ausleihtag (Ausleihzyklus): kostenlos Bei Überschreitung der Leihzeit pro Ausleihzyklus: 0,50 (bis zu dem nächsten Öffnungstag nach dem vereinbarten Rückgabetermin) Pro angemeldetem Benutzer wird entweder 1 Video oder 1 DVD entliehen. Videos sind zurückgespult abzugeben.