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Transkript:

DRG Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Herz und Gefäß Klinik berechnet ab dem 01.03.2016 folgende Entgelte: 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 7 Abs.1 Ziff. 1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll und teilstationären Leistungen der Herz und Gefäß Klinik richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups DRG ) abgerechnet. Entsprechend der DRG Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung der Behandlung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa 13.300 Diagnosen (ICD 10 GM Version 2016) und circa 30.000 Prozeduren (OPS 301 Version 2016) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung zu einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG Klassifikationssystem (DRG Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet, der auch jährlichen Veränderungen unterliegt. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei 3.312,00. Beispiel: DRG DRG Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös F12A Implantation eines Herz 4,125 3.312,00 13.662,00 schrittmachers, Dreikammersystem F63A Venenthrombose mit 1,255 3.312,00 4.156,56 äußerst schweren CC 1 von 8

Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche operativen, diagnostischen bzw. therapeutischen Leistungen während des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2016 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der DRG Entgeltkatalogverordnung 2016 vorgegeben. 2. Über und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 Abs. 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 FPV 2016 Der nach der oben beschriebenen DRG Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRGspezifische Grenzen für die Verweildauer in der Herz und Gefäß Klinik nicht über bzw. unterschritten werden. Bei Über oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser. 3. Zusatzentgelte nach einem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog gemäß 5 FPV 2016 Gem. 17 b Abs. 1, S. 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (GKV Spitzenverbände, PKV Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2016 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der FPV 2016 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 der FPV 2016 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs. 1 KHEntgG abgerechnet werden. Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2016 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 FPV 2016 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart, sind auf der Grundlage von 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 abzurechnen. Die Herz und Gefäß Klinik berechnet u.a. folgende Zusatzentgelte: Zusatzentgelt Bezeichnung Entgelt in ZE2016 02 Links und rechtsventrikuläre Herzassistenzsysteme (Kunstherz) abhängig vom verwendeten System 6.500,00 bis 107.500,00 ZE2016 03 ECMO und PECLA 5.600,00 bis 10.500,00 ZE2016 16 Isolierte Extremitätenperfusion 2.736,00 2 von 8

ZE2016 22 IABP 822,50 ZE2016 50 Implantation einer Hybridprothese an der Aorta abhängig von der verwendeten Prothese 9.321,00 bis 43.866,00 ZE2016 53 Stentgraft Prothesen bei Aortenaneurysmen mit Fenestrierung od. Seitenarm 16.823,00 bis 44.877,06 ZE2016 62 Mikroaxial Blutpumpe 14.462,00 ZE2016 67 Stentgraft Prothesen bei Aortenaneurysmen, perkutan transluminal 1.275,00 bis 2.549,00 ZE2016 97 Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfaktoren je nach Anzahl der Blutkonserven ZE2016 98 Gabe von Blutgerinnungsfaktoren je nach Anzahl der Blutkonserven ZE2016 107 Koronarstent, medikamentenfreisetzend, komplett bioresorbierbar 975,00 bis 3.900,00 4. Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß 7 FPV 2016 Für die Vergütung von Leistungen, die nach 7 Abs. 1 FPV 2016 noch nicht von den DRG Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. 6 Abs. 1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende tagesbezogene Entgelte vereinbart: Zusatzentgelt Bezeichnung Entgelt in Anlage 3a / 3b TS01Z Teilstationär mit Großgeräteleistungen 416,00 B61B Bestimmte akute Erkrankungen u. Verletzungen des Rückenmarks 12.798,29 Können für die Leistungen nach Anlage 3a FPV 2016 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 600,00 abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b FPV 2016 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag 300,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2016 für Leistungen nach Anlage 3a FPV 2016 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 S. 3 KHEntgG für jeden Belegungstag 450,00 abzurechnen. 3 von 8

5. Entgelte für neue Untersuchungs und Behandlungsmethoden gem. 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Für die Vergütung von neuen Untersuchungs und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gem. 137 c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab. NUB Bezeichnung Entgelt in 3 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche für periphere Gefäße 46 Gecoverte Endoprothesen mit bioaktiver Oberfläche zur Dialyse Shunt Revision 75 Endovaskulare Implantation einer Zentrifugal Pumpe zur Kreislaufunterstützung des rechten od. linken Ventrikels 82 Intraaortale Ballonokklusion mit extrakorporaler Zirkulation Je nach Anzahl & Länge der Stents 1.680,70 bis 7.011,68 1.467,00 31.000,00 3.800,00 94 Vorhofohrverschluss durch transperikardiale Ligatur 7.056,00 140 Ereignisrekorder, implantierbar, gemeinsam mit Ablation 2.650,00 141 Implantation einer Gefäßprothese mit integriertem Stent im Rahmen von arteriöser Shunt und Bypasschirurgie 142 Endovaskuläre Implantation/Reparatur einer Stentprothese mittels eines Endostaplers 1.650,00 5.418,06 143 Koronarstent, selbstexpandierend 810,81 146 Excimer Laser Extraktion von Schrittmacher und Defibrillatorelektroden 4.700,00 6. Entgelte für vor und nachstationäre Behandlungen gemäß 115a SGB V Gemäß 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte: a) vorstationäre Behandlung Kardiologie 156,97 Gefäßchirurgie 134,47 Herzchirurgie 126,29 Innere Medizin 147,25 b) nachstationäre Behandlung Kardiologie 61,36 Gefäßchirurgie 23,01 Herzchirurgie 23,01 Innere Medizin 53,69 4 von 8

c) medizinisch technische Großgeräte Als Vergütung für die Leistung mit abgestimmten medizinisch technischen Großgeräten (Computer Tomographie Geräte, Magnet Resonanz Geräte, Linksherzkatheter Meßplätze, Hochvolttherapie Geräte, Lithotriper, Positronen Emissions Tomographie Geräte, Diagnostische Bio Magnetismus Anlagen) wird vom Krankenhaus gegenüber der jeweiligen Krankenkasse eine Pauschale gemäß dem Tarif der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG NT) Band I abgerechnet. Gem. 8 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 KHEntgG ist eine vorstationäre Behandlung neben einer Fallpauschale (DRG) nicht gesondert abrechenbar. Eine nachstationäre Behandlung kann zusätzlich zur Fallpauschale (DRG) berechnet werden, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale (DRG) übersteigt. 7. Qualitätssicherungszuschläge nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG Für die Beteiligung der Krankenhäuser an Maßnahmen der Qualitätssicherung auf der Grundlage des 137 SGB V sind Zuschläge zu vereinbaren. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften erheben wir bei allen stationären Behandlungen ab dem 01.01.2016 einen Qualitätssicherungszuschlag in Höhe von 0,97. 8. Zuschlag für Gemeinsamen Bundesausschuss nach 91 Abs. 2 Satz 6 SGB V Zur Finanzierung des gemeinsamen Bundesausschuss nach 91 SGB V und des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Medizin nach 139 a SGB V berechnet die Klinik einen Systemzuschlag (derzeit 1,63 ) für jeden abgerechneten voll und teilstationären Krankenhausfall. Dieser Betrag wird von unserer Klinik an die beauftragte Inkassostelle des gemeinsamen Bundesausschuss abgeführt. 9. Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen nach 17b Abs. 1 Satz 4 KHG Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts (Berechnungstage) können 45,00 Euro für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. Entlassungs und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können bei vollstationären Behandlungen nicht abgerechnet werden. 10. DRG Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG Zur Finanzierung der Entwicklung und Pflege des in Deutschland eingeführten Entgeltsystems für vollund teilstationäre Krankenhausleistungen auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) berechnet die Klinik einen DRG Systemzuschlag (derzeit 1,15 ) für jeden voll und teilstationär abgerechneten Krankenhausfall. Dieser Betrag wird von unserer Klinik an die in 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene oder eine von ihnen benannte Stelle abgeführt. 11. Zuschlag für Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen nach 17a KHG ab dem 01.01.2016 Gemäß 17a KHG berechnet das Krankenhaus einen krankenhausindividuellen Zuschlag je voll und teilstationären Fall zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen. Der Ausbildungszuschlag beträgt gegenwärtig 74,65. 5 von 8

12. Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 Satz 1 KHEntgG ab dem 01.03.2016 Mit dem Beitragsschuldengesetz wurde für das Jahr 2016 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,80 %, bezogen auf den Landesbasisfallwert, vorgegeben. Danach erhält das Krankenhaus einen Betrag von 26,50 (multipliziert mit dem effektiven Relativgewicht). 13. Zuschlag Hygiene Förderungsprogramm nach 4 Abs. 11 KHEntgG ab dem 01.01.2016 Zuschlag zur finanziellen Förderung der personellen Ausstattung in der Krankenhaushygiene gemäß 4 Abs. 11 KHEntgG in Höhe von 0,11% auf die abgerechnete Höhe der DRG Fallpauschalen und die Zusatzentgelte gemäß 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 KHEntgG sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. 14. Entgelte für sonstige Leistungen Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. Für die Vornahme der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung berechnet das Krankenhaus 20,00 ; für die Benutzung der Leichenhalle je Kalendertag 25,00. 15. Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom gesetzlich versicherten Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage eine Zuzahlung ein ( 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit 10, je Kalendertag ( 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen eingezogen. 16. Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß 2 FPV 2016 oder der Rückverlegung gemäß 3 Abs. 3 FPV 2016 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des 2 Abs. 4 FPV 2016 zusammengefasst und abgerechnet. 17. Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG). Beachten Sie diesbezüglich bitte auch unsere wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung von Wahlleistungen. a) Wahlärztliche Leistungen (Chefarztbehandlung): Bei Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen werden die ärztlichen Leistungen in entsprechender Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gesondert in Rechnung gestellt. ( 17 Abs. 3 KHEntgG). 6 von 8

b) Entgelte für besondere Unterbringung Art der Unterbringung Preis je Berechnungstag einem Zweibettzimmer 42,42 einem Einbettzimmer 78,35 einem Einzelbett in einer Zweibettzimmereinheit (Gefäßchirurgie) 35,93 einer Suite 421,82 Wir bitten zu beachten, dass Wahlleistungen Unterkunft nur gewährt werden können, wenn es die Bettenkapazität der Klinik zulässt. d) Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen (nicht medizinisch indiziert) Für den Aufnahmetag und jeden weiteren Tag des vollstationären Krankenhausaufenthalts (Berechnungstage) können 49,15 Euro inkl. der derzeit gültigen MwSt. für Unterkunft und Verpflegung abgerechnet werden. Entlassungs und Verlegungstage, die nicht zugleich Aufnahmetag sind, können bei vollstationären Behandlungen nicht abgerechnet werden. 18. Allgemeine Hinweise Verzugszinsen a) Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von drei Wochen nach Rechnungseingang, werden Zinsen in Höhe von 4% über dem Basiszinssatz ab Fälligkeitstag erhoben, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Als Tag der Zahlung gilt der Tag der Gutschrift auf dem Konto des Krankenhauses, das auf der Rechnung angegeben wurde. b) Für Selbstzahler werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz erhoben ( 288 BGB). zur besonderen Beachtung: Die Änderung und Berichtigung von Rechnungen wegen einer Neufestsetzung des DRG Fallpauschalenkataloges, wegen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund von Abrechnungsfehlern bleibt vorbehalten. 7 von 8

Inkrafttreten Dieser DRG Entgelttarif tritt am 01.03.2016 in Kraft. Gleichzeitig wird der DRG Entgelttarif vom 01.01.2016 aufgehoben. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter der Patientenverwaltung hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte deshalb, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Die Klinikleitung 8 von 8