DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
|
|
- Dagmar Messner
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 DRG-Entgelttarif und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelische Krankenhaus Hubertus Krankenhausbetriebs ggmbh berechnet ab 15. Mai 2014 folgende Entgelte: 1) Fallpauschalen (DRGs) gem. 7 Abs.1 Ziff.1 KHEntgG Das Entgelt für die allgemeinen voll- und teilstationären Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben des KHG sowie des KHEntgG in der jeweils gültigen Fassung. Danach werden allgemeine Krankenhausleistungen überwiegend über diagnoseorientierte Fallpauschalen (sog. Diagnosis Related Groups - DRG -) abgerechnet. Entsprechend der DRG-Systematik bemisst sich das konkrete Entgelt nach den individuellen Umständen des Krankheitsfalls. Die Zuweisung zu einer DRG erfolgt über verschiedene Parameter. Die wichtigsten sind hierbei die Hauptdiagnose sowie gegebenenfalls durchgeführte Prozeduren (Operationen, aufwendige diagnostische oder therapeutische Leistungen). Eventuell vorhandene Nebendiagnosen können zudem die Schweregradeinstufung beeinflussen. Für die Festlegung der Diagnosen beziehungsweise Prozeduren stehen Kataloge mit circa Diagnosen (ICD-10-GM Version 2014) und circa Prozeduren (OPS-301 Version 2014) zur Verfügung. Neben den bisher genannten können auch andere Faktoren wie z. B. das Alter oder die Entlassungsart Auswirkung auf die Zuweisung einer DRG haben. Die genauen Definitionen der einzelnen DRGs sind im jeweils aktuell gültigen DRG-Klassifikationssystem (DRG-Definitionshandbuch) festgelegt. Das DRG-Definitionshandbuch beschreibt die DRGs einerseits alphanumerisch, andererseits mittels textlichen Definitionen. Ergänzend finden sich hier auch Tabellen von zugehörigen Diagnosen oder Prozeduren. Die jeweilige DRG ist mit einem entsprechenden Relativgewicht bewertet, welches im Rahmen der DRG- Systempflege jährlich variieren kann. Diesem Relativgewicht ist ein in Euro ausgedrückter Basisfallwert (festgesetzter Wert einer Bezugsleistung) zugeordnet. Der derzeit gültige Basisfallwert liegt bei EUR 3.117,36 und unterliegt jährlichen Veränderungen. Aus der Multiplikation von Relativgewicht und Basisfallwert ergibt sich der Preis für den Behandlungsfall. Beispiele: DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös B04D Eingriffe an den extrakraniellen 1,474 EUR 3.117,36 EUR 4.594,99 Gefäßen ohne äußerst schwere CC (Komplikationen und/oder Begleiterkrankungen) DRG DRG-Definition Relativgewicht Basisfallwert Erlös F65B Periphere Gefäßkrankheiten 0,739 EUR 3.117,36 EUR 2.303,73 ohne komplexe Diagnose oder ohne äußerst schwere CC (Komplikationen und/oder Begleiterkrankungen) Welche DRG bei Ihrem Krankheitsbild letztlich für die Abrechnung heranzuziehen ist, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an, welche Diagnose(n) am Ende des stationären Aufenthaltes gestellt und welche diagnostischen beziehungsweise therapeutischen Leistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden. Für das Jahr 2014 werden die bundeseinheitlichen Fallpauschalen durch die Anlage 1 der DRG-Entgeltkatalogverordnung 2014 (DRG-EKV 2014) vorgegeben. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 1
2 2) Über- und Unterschreiten der Grenzverweildauer bzw. der mittleren Verweildauer der Fallpauschale (DRG) gem. 1 Abs.2 und 3 sowie 3 Abs.1 und 2 FPV 2014 Der nach der oben beschriebenen DRG-Systematik zu ermittelnde Preis setzt voraus, dass DRG-spezifische Grenzen für die Verweildauer im Krankenhaus nicht über- oder unterschritten werden. Bei Über- oder Unterschreiten dieser Verweildauern werden gesetzlich vorgegebene Zu- oder Abschläge fällig. Die näheren Einzelheiten und das Berechnungsverfahren hierzu regelt die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser (FPV-2014). 3) Zusatzentgelte nach den Zusatzentgeltekatalogen gemäß 5 FPV 2014 Gem. 17b Abs. 1 Satz 12 KHG können die für die Entwicklung und Pflege des deutschen DRG-Systems zuständigen Selbstverwaltungspartner auf der Bundesebene (Spitzenverband Bund der Krankenkassen, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft) Zusatzentgelte für Leistungen, Leistungskomplexe oder Arzneimittel vereinbaren. Dies gilt auch für die Höhe der Entgelte. Für das Jahr 2014 werden die bundeseinheitlichen Zusatzentgelte durch die Anlage 2 in Verbindung mit der Anlage 5 der DRG-EKV 2014 vorgegeben. Daneben können für die in Anlage 4 in Verbindung mit Anlage 6 zur DRG-EKV 2014 genannten Zusatzentgelte krankenhausindividuelle Zusatzentgelte nach 6 Abs.1 KHEntgG vereinbart werden. Diese Zusatzentgelte können zusätzlich zu den DRG-Fallpauschalen oder den Entgelten nach 6 Abs.1 KHEntgG abgerechnet werden. Sofern noch keine Budgetvereinbarung für das Jahr 2014 vorliegt oder sofern in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2014 für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 DRG-EKV 2014 keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte vereinbart wurden, sind auf der Grundlage von 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt EUR 600,00 abzurechnen. 4) Sonstige Entgelte für Leistungen gemäß 7 FPV 2014 Für die Vergütung von Leistungen, die nach 7 Abs. 1 FPV 2014 noch nicht von den DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelten erfasst werden, hat das Krankenhaus gem. 6 Abs.1 KHEntgG mit den zuständigen Kostenträgern folgende fall- bzw. tagesbezogene krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart: Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2014 K01Z verschiedene Eingriffe bei Diabetes mellitus mit Komplikationen und Geriatrischer Komplexbehandlung tagesbezogenes Entgelt je Pflegetag EUR 300,00 Leistungen nach Anlage 3b DRG-EKV 2014 A90A teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, umfass. Behandlung EUR 180,00 A90B teilstationäre geriatrische Komplexbehandlung, Basisbehandlung EUR 128,27 Können für die Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2014 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag EUR 600,00 abzurechnen. Können für die Leistungen nach Anlage 3b DRG-EKV 2014 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung noch keine krankenhausindividuellen Entgelte abgerechnet werden, sind für jeden Belegungstag EUR 300,00 abzurechnen. Wurden in der Budgetvereinbarung für das Jahr 2014 für Leistungen nach Anlage 3a DRG-EKV 2014 keine Entgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jeden Belegungstag EUR 450,00 abzurechnen. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 2
3 5) Zu- und Abschläge gem. 7 Abs. 1 Ziff. 4 KHEntgG Gemäß 17a KHG berechnet das Krankenhaus einen krankenhausindividuellen Zuschlag zur Finanzierung von Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütungen in Höhe von EUR 59,66 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Ferner berechnet das Krankenhaus gem. 17b Abs. 1 Satz 4 und 6 KHG folgende Zuschläge/Abschläge: Zuschlag für die medizinisch begründete Aufnahme von Begleitpersonen in Höhe von EUR 45,00 pro Tag Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche gemäß 5 Abs. 4 KHEntgG Mehrleistungsabschlag gemäß 4 Abs. 2a KHEntgG auf die abgerechnete Höhe der DRG-Fallpauschalen und die Zusatzentgelte sowie auf die sonstigen Entgelte nach 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a KHEntgG. 6) Entgelte für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden gem. 7 Abs. 1 Ziff. 6 KHEntgG Für die Vergütung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht mit den DRG- Fallpauschalen und bundeseinheitlich festgelegten Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden können und die nicht gem. 137c SGB V von der Finanzierung ausgeschlossen sind, rechnet das Krankenhaus gem. 6 Abs. 2 KHEntgG folgende zeitlich befristete fallbezogene Entgelte oder Zusatzentgelte ab: Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche mm EUR 2.100,00 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche mm EUR 2.350,00 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche mm EUR 2.950,00 Einlage beschichteter (gecoverter) Stents mit bioaktiver Oberfläche 250 mm EUR 3.500,00 7) Versorgungszuschlag nach 8 Abs. 10 KHEntgG Bei allen Patienten, die zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden und für die Entgelte nach 7 Abs.1 S.1 Nr.1 KHEntgG berechnet werden ist ab dem 1. Januar 2014 ein Versorgungszuschlag in Höhe von 0,80% zu berechnen und auf der Rechnung gesondert auszuweisen. Für die Krankenhäuser im Land Berlin beträgt der Versorgungszuschlag für alle Aufnahmen ab dem 1. Januar ,94 Euro multipliziert mit den abrechenbaren CM-Punkten (0,80 % vom LBFW in Höhe von 3.117,36 Euro, der Zuschlagswert ist auf 2 Nachkommastellen zu runden). 8) Qualitätssicherungszuschläge nach 7 Abs.1 Ziff.7 KHEntgG sowie Qualitätssicherungsabschläge nach 8 Abs.4 KHEntgG Zur Finanzierung eines Systems von Maßnahmen der Qualitätssicherung berechnet des Krankenhaus einen Zuschlag nach 17b Abs. 1 Satz 5 KHG in Höhe von EUR 0,90 je vollstationärem Krankenhausfall. Dieser Betrag wird vom Krankenhaus in festgelegter Höhe an die in 17b KHG benannten Selbstverwaltungsparteien auf der Bundes- und Landesebene abgeführt. 9) Zuschläge zur Finanzierung von Selbstverwaltungsaufgaben DRG-Systemzuschlag nach 17b Abs. 5 KHG in Höhe von EUR 1,05 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Zuschlag für die Finanzierung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen nach 139a SGB V und Zuschlag für die Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses nach 91 SGB V in Höhe von EUR 1,27 je voll- und teilstationärem Krankenhausfall. Die Erträge aus den Zuschlägen werden vom Krankenhaus an die jeweils zuständigen Selbstverwaltungsparteien auf der Bundesebene abgeführt. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 3
4 10) Entgelte für vor- und nachstationäre Behandlungen gem. 115a SGB V Gem. 115a SGB V berechnet das Krankenhaus für vor- und nachstationäre Behandlungen folgende Entgelte, soweit diese nicht bereits mit der Fallpauschale abgegolten sind. a. vorstationäre Behandlung (Pauschale je Behandlungsfall) Innere Medizin EUR 147,25 Geriatrie EUR 72,09 Allgemeine Chirurgie EUR 100,72 Gefäßchirurgie EUR 134,47 Unfallchirurgie/Orthopädie EUR 82,32 b. nachstationäre Behandlung (Pauschale je Behandlungstag) Innere Medizin EUR 53,69 Geriatrie EUR 30,68 Allgemeine Chirurgie EUR 17,90 Gefäßchirurgie EUR 23,01 Unfallchirurgie/Orthopädie EUR 21,47 Leistungen mit medizinischen Großgeräten (z.b. Computertomografen, Magnet-Resonanz-Tomografen) werden mit einer zusätzlichen Pauschale zwischen EUR 14,00 und EUR 280,00 je nach Art der Untersuchung oder Behandlung berechnet. 11) Entgelte für sonstige Leistungen Für Leistungen im Zusammenhang mit dem stationären Aufenthalt aus Anlass einer Begutachtung berechnen das Krankenhaus sowie der liquidationsberechtigte Arzt ein Entgelt nach Aufwand. Daneben werden Schreibgebühren, Porto- und Versandkosten berechnet. 12) Zuzahlungen Als Eigenbeteiligung zieht das Krankenhaus vom Patienten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für höchstens 28 Tage eine Zuzahlung ein ( 39 Abs. 4 SGB V). Der Zuzahlungsbetrag beträgt zurzeit EUR 10,- je Kalendertag ( 61 Satz 2 SGB V). Dieser Betrag wird vom Krankenhaus nach 43 b Abs. 3 SGB V im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen eingezogen. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses gegenüber der Krankenkasse wird um den durch Sie zu leistenden Zuzahlungsbetrag gekürzt. 13) Wiederaufnahme und Rückverlegung Im Falle der Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus gemäß 2 FPV 2014 oder der Rückverlegung gemäß 3 Abs. 3 FPV 2014 werden die Falldaten der Krankenhausaufenthalte nach Maßgabe des 2 Abs.4 FPV 2011 zusammengefasst und abgerechnet. 14) Entgelte für Wahlleistungen Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet ( 17 KHEntgG): a. Ärztliche Leistungen: Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung ärztliche Leistungen kann die Wahl nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte des Krankenhauses beschränkt werden ( 17 Abs.3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung ( 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst wahlärztliche Leistungen berechnet. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 4
5 Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Nach 6a GOÄ erfolgt bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären wahlärztlichen/privatärztlichen Leistungen eine Minderung der Gebühren einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge um 25%; bei Leistungen und Zuschlägen von Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15%. Das Arzthonorar wird in der Regel gesondert von den jeweils liquidationsberechtigten Krankenhausärzten geltend gemacht, sofern nicht eine externe Abrechnungsstelle für den liquidationsberechtigten Arzt tätig wird. Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie vom Krankenhaus berechnet werden, vom nachfolgend aufgeführten Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten Einrichtungen persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts ( 4 Abs.2 Satz 1 GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter ( 4 Abs.2 Satz 3 GOÄ/GOZ) erbracht: Fachabteilung Wahlarzt Ständiger ärztlicher Vertreter Innere Medizin Chefarzt Dr. med. C. Fahrig Oberarzt Dr. med. L. Braun-Elwert Allgemeine Chirurgie Chefarzt PD Dr. med. E. E. Scheller Oberarzt Dr. med. B. Möbius Unfallchirurgie/ Chefarzt PD Dr. med. E. E. Scheller Oberarzt Dr. med. B. Möbius Orthopädie Geriatrie Chefarzt Dr. med. H.-J. Nabel Oberärztin Dr. med. B. Löwer Gefäßchirurgie Chefarzt Prof. Dr. med. E. Weigang, MBA Oberarzt Dr. med. F. Elger Radiologie Chefarzt Dr. med. D.-R. Meyer Oberarzt Dr. med. H. Hartmann Anästhesie Chefarzt Dr. med. D. Lange Oberarzt Dr. med. J. Janke Die ärztlichen Leistungen der Konsiliarärzte und der fremden ärztlich geleiteten Einrichtungen werden von diesen nach den für sie geltenden Tarifen berechnet. b. Zimmerwahlleistungen Zimmerkategorie Komfortmerkmale Preis pro Berechnungstag Einbettzimmer mit integrierter Toilette und Dusche EUR 81,00 Einbettzimmer ohne integrierte Toilette und Dusche EUR 74,00 Zweibettzimmer mit integrierter Toilette und Dusche EUR 31,00 Zweibettzimmer ohne integrierte Toilette und Dusche EUR 26,00 c. Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson im Zimmer des Patienten: EUR 60,00 je Berechnungstag (zzgl. MwSt. + zzgl. Übernachtungssteuer) d. Gestellung einer Sonderwache: Erstattung des tatsächlichen Aufwandes e. Kosten der Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Verlegung aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist und auf Wunsch des Patienten erfolgt. DRG Entgelttarif, Stand: Seite 5
6 Ergänzende Hinweise Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sollten Sie zu Einzelheiten noch ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Verwaltung unseres Krankenhauses hierfür gerne zur Verfügung. Gleichzeitig können Sie dort auch jederzeit Einsicht in das DRG-Klassifikationssystem mit den zugehörigen Kostengewichten sowie die zugehörigen Abrechnungsregeln nehmen. Insgesamt kann die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen und der Wahlleistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Dies gilt insbesondere für Selbstzahler. Prüfen Sie bitte, ob Sie in vollem Umfang für eine Krankenhausbehandlung versichert sind. Der Gesetzgeber hat in 305 Abs. 2 Satz 5 SGB V eine Regelung getroffen, nach der die Krankenhäuser die Versicherten auf Verlangen über die erbrachten Leistungen und die dafür von den Krankenkassen zu zahlenden Entgelte unterrichten sollen. Dabei hat der Gesetzgeber bezweckt, das Kostenbewusstsein der Patienten zu stärken und eine Transparenz der Leistungserbringung und der Leistungsabrechnung zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen zu schaffen. Für Sie bedeutet dies, dass Ihnen einzelne Daten, wie Rechnungsbetrag, Hauptdiagnose, Art und Höhe der in Rechnung gestellten Entgelte etc. mitgeteilt werden können. Sollten Sie daran Interesse haben, wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an die Krankenhausverwaltung. Bitte beachten Sie jedoch, dass Sie sich bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung erklären müssen. Evangelisches Krankenhaus Hubertus Ein Unternehmen der Paul Gerhardt Diakonie Spanische Allee Berlin Tel: Fax: info@ekh-berlin.de Bankverbindungen: Postbank Berlin BLZ , Konto Nr IBAN DE BIC PBNKDEFFXXX Commerzbank AG BLZ , Konto Nr IBAN DE BIC COBADEFFXXX Stationen Station 1 Telefon Station 2 Telefon Station 5 Telefon Station 6 Telefon Station 8 Telefon Station 9 Telefon Intensivstation Telefon DRG Entgelttarif, Stand: Seite 6
Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
Stand Januar 2015 Entgelttarif gemäß Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) für das Universitätsklinikum Regensburg und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Das Universitätsklinikum Regensburg berechnet
MehrWaldkrankenhaus St. Marien ggmbh
Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh Die Waldkrankenhaus St. Marien ggmbh, Rathsberger Str. 57, 91054 Erlangen (Gesellschafterin: Kongregation der St. Franziskusschwestern Vierzehnheiligen 8, 96231 Bad Staffelstein),
MehrDRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 und Unterrichtung der Patienten gemäß 8 KHEntgG Franziskus-Krankenhaus Budapester Straße 15-19 10787 Berlin : St. Georgsstift e.v. Klosterstraße 14 49832 Thuine Kreis Emsland Gültig
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Westmecklenburg Klinikum Helene von Bülow GmbH, Betriebsteil Krankenhaus Hagenow
MehrDRG Entgelt- und Pflegekostentarif
DRG Entgelt- und Pflegekostentarif für die Kliniken Schmieder Gailingen, Allensbach, Konstanz Unterrichtung des Patienten gemäß 8 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) Unterrichtung des Patienten gemäß 14
MehrDRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG das St. Marien- und St. Annastiftskrankenhaus, Salzburger Str. 15, 67067 Ludwigshafen,
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Alexianer Kliniken Landkreis Diepholz GmbH Klinik Diepholz berechnet ab dem
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelisches Waldkrankenhaus Spandau Krankenhausbetrieb ggmbh berechnet ab
MehrDie Waldkrankenhaus Rudolf Elle GmbH Eisenberg berechnet ab dem 01.01.2009 folgende Entgelte:
Anlage 1 Allgemeine Vertragsbedingungen DRG-Entgelttarif 2009 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
MehrAkademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr.
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61250 Usingen Weilburger Str. 48 61352 Bad Homburg Zeppelinstr. 20 DRG-Entgelttarif 2014 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
MehrAkademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5
Akademische Lehrkrankenhäuser der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt 61348 Bad Homburg Urseler Str. 33 61250 Usingen Hattsteiner Allee 1-5 DRG-Entgelttarif 2013 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Zeisigwaldkliniken Bethanien Chemnitz -Träger: Bethanien Krankenhaus Chemnitz
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Bad Reichenhall mit Außenstelle Freilassing berechnet ab dem 01.05.2015
MehrD R G - Entgelttarif ( KHEntgG) und Unterrichtung des Patienten ( 8 KHEntgG )
D R G - Entgelttarif ( KHEntgG) und Unterrichtung des Patienten ( 8 KHEntgG ) für das Kreiskrankenhaus Herrenberg - gültig ab 01.01.2005-1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG Das Entgelt für die allgemeinen
MehrPflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV *
Pflegekostentarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich der BPflV und Unterrichtung des Patienten gemäß 14 BPflV * Das/die Krankenhaus/Krankenhäuser des/der (Krankenhausträger) berechnet/n ab dem
MehrDRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
1 Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige GmbH DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Kreisklinik Ebersberg gemeinnützige
MehrEntgeltkatalog für das Universitätsklinikum Aachen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, dieser Entgeltkatalog gibt Ihnen einen Überblick über die verschiedenen Abrechnungsmöglichkeiten und modalitäten der allgemeinen Krankenhausleistungen und
MehrBehandlungskostentarif Teil B
Behandlungskostentarif Teil B DRG-Entgelttarif 2016 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG (Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt der Behandlungskostentarif
MehrDRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Evangelische Elisabeth Klinik Krankenhausbetriebs ggmbh berechnet ab dem 01.08.2015
MehrBezirksklinik Hochstadt, 96272 Hochstadt a.m.
Bezirksklinik Hochstadt, 96272 Hochstadt a.m. Wahlleistungsvereinbarung + Patienteninformation zwischen Frau/Herrn... Name, Vorname des Patienten...... Anschrift Geburtsdatum des Patienten und dem Kommunalunternehmen
MehrPflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen
Pflegekostentarif 2014 für Rehabilitationseinrichtungen Das Diakoniekrankenhaus Henriettenstiftung ggmbh berechnet ab dem 01.01.2014 folgende Entgelte: 1. Allgemeines 1. Grundlage für die Leistungserbringung
MehrKrankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Datum. Rechnung. Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis. berechnet sich wie folgt:
Krankenhaus.. Anschrift IK-Nr. Frau/Herr Anschrift Datum Rechnung Sehr geehrte(r) Frau/Herr.., Ihre in unserem Hause erfolgte Behandlung am/in der Zeit vom bis berechnet sich wie folgt: Persönliche Daten:
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2016 (VBE 2016) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrWahlleistungsvereinbarung
Empfangsbekenntnis Ich habe jeweils eine Ausfertigung des Behandlungsvertrages des Krankenhausentgelttarifs und der Unterrichtung des Patienten nach 8 KHEntgG der Patienteninformation bei wahlärztlichen
MehrDRG - Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG
DRG - Entgelttarif für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Die Zeisigwaldkliniken Bethanien Chemnitz der Bethanien Krankenhaus Chemnitz - Gemeinnützige
MehrVereinbarung zum. pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014
Vereinbarung zum pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen für das Jahr 2014 (Vereinbarung über die pauschalierenden Entgelte für die Psychiatrie und Psychosomatik
MehrVor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System -
IT-Technologie als Brücke zwischen Klinik und Praxis Vor- und nachstationäre Behandlung - Umsetzung im G-DRG-System - PD Dr. Jürgen Alberty Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde Universitätsklinikum
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2012 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2012 verdeutlichen.
MehrPatienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen. Wichtige Patienteninformation vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen
Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen Information der ANregiomed Klinik Dinkelsbühl als Träger des Krankenhauses gegenüber Name, Vorname des Patienten... Geburtsdatum des Patienten Anschrift
MehrHinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004
Hinweise der Selbstverwaltungspartner zur Abrechnung und Handhabung des DRG-Systemzuschlags 2004 Die folgenden Hinweise sollen die Abrechnung und Handhabung des DRG- Systemzuschlags im Jahr 2004 verdeutlichen.
MehrVorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung
Vorblatt zur Wahlleistungsvereinbarung Wichtige Informationen vor der Vereinbarung von Wahlleistungen Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient 1, Sie sind im Begriff, eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung
MehrLeitfaden. der Spitzenverbände der Krankenkassen und des. Verbandes der privaten Krankenversicherung. zu Abrechnungsfragen
Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen nach dem KHEntgG und der KFPV AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015. (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2015 (Fallpauschalenvereinbarung 2015 FPV 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der Privaten Krankenversicherung,
MehrFrankfurt Workshop DRG der DGHO Berlin Fallpauschalenkatalog. Helmut Ostermann
Frankfurt 18.1.2016 -- Workshop DRG der DGHO Berlin 25.1.2016 Fallpauschalenkatalog Helmut Ostermann Fallpauschalenkatalog Bewertete ZE Bewertete ZE Anlage 5 Unbewertete ZE Unbewertete ZE Fallpauschalenverordnung
MehrBehandlungsvertrag. zwischen. Name: Vorname. Anschrift: und
Zu Händen des Patienten Behandlungsvertrag zwischen Patientenetikett Vertretungsperson: Name: Vorname Anschrift: und der Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Krankenhaus St. Barbara Schwandorf Steinberger Straße 24 92421 Schwandorf Träger: Barmherzige Brüder gemeinnützige Krankenhaus GmbH vom 01. Juli 2010 2 Inhaltsverzeichnis
MehrChefarztabrechnung und Krankenhausentgelt
Chefarztabrechnung und Krankenhausentgelt 23.11.04 Seit November 2004 liegt der vom Institut für Entgeltsysteme im Krankenhaus (InEK) ausgearbeitete Fallpauschalenkatalog für das Jahr 2005 vor. Darin sind
MehrÜbersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach KHEntgG
Übersicht zu den Zu- und Abschlägen im Rahmen der Krankenhausabrechnung 2015 nach Zu- oder Abschlag Rechtsgrundlage Verhandlungsebene Bezug des Zu- bzw. Abschlags 2015 Entgeltschlüssel 01 Zuschlag für
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen und Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen zu Pflegekosten- und Entgelttarifen Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhalt 3 Allgemeine Vertragsbedingungen
MehrVereinbarung. zur. Bestimmung. von. Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015)
Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2015 (VBE 2015) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, dem Verband der Privaten Krankenversicherung, Köln, gemeinsam und der Deutschen
MehrVereinbarung. zum. Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014. (Fallpauschalenvereinbarung 2014- FPV 2014)
Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2014 (Fallpauschalenvereinbarung 2014- FPV 2014) zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin, und dem Verband der privaten Krankenversicherung,
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen und Informationen
Allgemeine Vertragsbedingungen und Informationen zu Pflegekosten- und Entgelttarifen Zertifiziert nach DIN EN ISO 9001:2008 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhalt 3 Allgemeine Vertragsbedingungen
MehrAOK-Bundesverband. Bundesverband der Betriebskrankenkassen. IKK-Bundesverband. Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen.
Leitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen und des Verbandes der privaten Krankenversicherung zu Abrechnungsfragen 2006 nach dem KHEntgG und der FPV 2006 AOK-Bundesverband Bundesverband der Betriebskrankenkassen
MehrNachtrag vom Vorabfassung 1
Nachtrag vom 5.7.2013 Vorabfassung 1 zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom 31.3.2012 mit Wirkung zum 1.8.2013 1 Grundlage der Vorabfassung: Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden
MehrVereinbarung nach. 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags
Vereinbarung nach 17b Abs. 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) zur Umsetzung des DRG-Systemzuschlags zwischen dem GKV-Spitzenverband, Berlin und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.v.,
MehrBehandlungsvertrag. STARMED Klinik GmbH Putzbrunner Str. 9 81737 München - STARMED Klinik GmbH -... (Name und Vorname des Patienten) - Patient -
Behandlungsvertrag zwischen der STARMED Klinik GmbH Putzbrunner Str. 9 81737 München - STARMED Klinik GmbH - und Mustermann Max.. (Name und Vorname des Patienten) - Patient - 01.01.1980, München... (Geburtsdatum
MehrDie Gebührenordnung für Ärzte
PKV-Info Die Gebührenordnung für Ärzte Ein kleiner Leitfaden 2 Wenn Sie sich als Privatpatient behandeln lassen, erhalten Sie vom Arzt eine Rechnung. Im Gegensatz zu Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung
MehrInstitut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ggmbh
Daten zum G-DRG-System Auswertung der Datenbereitstellung gem. 21 KHEntgG zum Zweck der Begleitforschung gem. 17b Abs. 8 KHG Datenjahr 2004 Inhaltsverzeichnis I. Erläuterungen Formale Grundlage Datengrundlage
MehrRahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG
Rahmenvereinbarung zur Datenübertragung von Abrechnungsdaten in Verbindung mit 17c KHG PKV-relevante Änderungen infolge des Nachtrags vom 16.10.2014 zum 301-Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2015 Erläuterungen
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Hermann-Josef-Krankenhaus Erkelenz und den Patienten bei vollstationären, teilstationären
MehrW a h l l e i s t u n g s v e r t r a g
W a h l l e i s t u n g s v e r t r a g zwischen Name: Geburtsdatum: Anschrift: und dem Klinikum Döbeln über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten gesondert berechenbaren Wahlleistungen zu den in
MehrPKV-Info. Privatversichert im Krankenhaus
PKV-Info Privatversichert im Krankenhaus VERBAND DER PRIVATEN KRANKENVERSICHERUNG E.V. 50946 KÖLN POSTFACH 51 10 40 TELEFON 0221 / 3 76 62-0 TELEFAX 0221 / 3 76 62-10 2 Sie haben sich für eine private
MehrSchlüsselfortschreibung vom 1.4.2014 mit Wirkung zum 7.4.2014 zur Vereinbarung nach 301 Abs. 3 SGB V
Schlüsselfortschreibung vom 1.4.2014 mit Wirkung zum 7.4.2014 zur Vereinbarung nach 301 Abs. 3 SGB V Anhang B zu Anlage 2 Teil I: Entgeltarten stationär Zusatzentgelte nach 6 Abs. 1 KHEntgG (Anlage 2 und
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Katholisches Marien-Krankenhaus Lübeck gemeinnützige GmbH (nachfolgend Marien-Krankenhaus genannt) 1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart
MehrWahlleistungsvereinbarung + Patienteninformation + Einwilligungserklärung + Abtretungserklärung zwischen
Wahlleistungsvereinbarung + Patienteninformation + Einwilligungserklärung + Abtretungserklärung zwischen Frau/Herrn: Geburtsdatum: Anschrift: und dem Kommunalunternehmen - Kliniken und Heime des Bezirks
MehrWahlleistungsvereinbarung (Anlage 2 zum Behandlungsvertrag)
Seite 1 von 7 zwischen Name, Vorname des Patienten Geburtsdatum des Patienten Straße und Hausnummer des Patienten Postleitzahl Wohnort des Patienten dieser vertreten durch Frau/Herrn Straße und Hausnummer
Mehr8. Zuzahlungen. 12. Inkrafttreten
Anlage zu den AVB DRG-Entgelttarif 2015 für Krankenhäuser im Anwendungsbereich des KHEntgG und Unterrichtung des Patienten gemäß 8 KHEntgG Inhaltsverzeichnis 1. Fallpauschalen (DRGs) gem. 17b KHG 2. Über-
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen ZPM_IN_Vertragsbedingungen_080101
1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der KLINIKUM MAGDEBURG gemeinnützigen GmbH in 39130 Magdeburg, Birkenallee 34 und den
MehrWahlleistungsvereinbarung. zwischen. und. gesondert berechenbaren Wahlleistungen
Zu Händen des Patienten Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patientenetikett Vertretungsperson: Name: Vorname: Anschrift: und der Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH, vertreten durch die
MehrPatienteninformation vor der Vereinbarung von Wahlleistungen
Anlage 4B zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) des Waldkrankenhauses Rudlf Elle Eisenberg (REK) Patienteninfrmatin vr der Vereinbarung vn Wahlleistungen Sie sind im Begriff, eine sgenannte Wahlleistungsvereinbarung
MehrKapitel I. Stationäre Behandlung - Allgemeine Krankenhausleistung - Pflegesatz
Behandlungskostentarif BGU Frankfurt 06 Behandlungskostentarif für Patienten der Gesetzlichen Unfallversicherung Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik (BGU) Frankfurt am Main gültig ab 0.0.06 Kapitel
MehrHolger Jegust. 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück
Welchen Einfluss nimmt das Vergütungssystem auf die Entwicklung in einem Krankenhaus, medizinische Innovationen einzuführen? 07. März 2009 Fachhochschule Osnabrück Gliederung 1. Einführung 1.1 Vorstellung
MehrKooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung
Kooperatives Belegarztwesen Effektive Verzahnung von ambulanter und stationärer Versorgung! Dr. A.W. Schneider *, Dr. K. Rödder und T. Neumann Gemeinschaftspraxis für Urologie in Winsen * Vorsitzender
MehrNachtrag vom 13.04.2007. zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom 04.07.2005. mit Wirkung zum 01.07.2007
Nachtrag vom 13.04.2007 zur Fortschreibung der 301-Vereinbarung vom 04.07.2005 mit Wirkung zum 01.07.2007 Nachträge zur Anlage 2 Nachtrag 1 Schlüssel 4: Entgeltarten Schlüssel 4: Entgeltarten Zuschläge
MehrPhysiotherapie und DRG
DRG-Symposium THERAPIE LEIPZIG Physiotherapie und DRG Möglichkeiten der Physiotherapie, klinische Erlöse auch bei Abrechnung nach Fallpauschalen zu beeinflussen Dr. med. Claudia Berg UKSH Universitätsklinikum
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhaltsübersicht
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich Seite 2 2 Rechtsverhältnis Seite 2 3 Krankenhausleistungen Seite 2 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung Seite 3 5 Entgelt Seite 4 6
MehrHaftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung
Haftungsfalle Wahlleistungsvereinbarung Wahlleistungsvereinbarungen sind regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Drei jüngere Gerichtsverfahren geben erneut Anlass zur kritischen Prüfung
MehrBFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013
BFW - Fachtagung der Kliniksozialdienste 22. Oktober 2013 Das Entlassmanagement nach dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz STAATLICH ANERKANNTE FACHHOCHSCHULE Programm A. Einführung B. Die Hintergründe C.
MehrDRG-Kodierung ein schwieriger Fall mit den Pauschalen?
10. Februar 2011 DRG-Kodierung ein schwieriger Fall mit den Pauschalen? Network GesundheitsCentrum Ltr. Controlling/Projektentwicklung Städt. Krankenhaus Maria-Hilf Brilon ggmbh Geschichte der DRGs Die
MehrW a h l l e i s t u n g s v e r t r a g
W a h l l e i s t u n g s v e r t r a g zwischen Name: Geburtsdatum: Anschrift: und dem Klinikum Döbeln über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten gesondert berechenbaren Wahlleistungen zu den in
MehrEmpfehlung. gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG. für die. Kalkulation von Zusatzentgelten. des Bundesverbandes der landw. Krankenkassen, Kassel
Empfehlung gemäß 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KHEntgG für die Kalkulation von Zusatzentgelten des AOK-Bundesverbandes, Bonn des BKK Bundesverbandes, Essen des IKK-Bundesverbandes, Bergisch Gladbach des Bundesverbandes
MehrDie Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus... 11. Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)... 15
Gesamtinhalt Abkürzungen... 9 Die Bezahlbarkeit der Krankenversorgung ein Blick zurück und voraus... 11 Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)... 15 I. Wissenswertes zur GOÄ Erläuterungen... 15 1. Allgemeines...
MehrVollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW
Vollzugsverordnung zur Taxordnung des Kantonsspitals Winterthur KSW (vom 9. Juli 008) XXX.X1 Die Spitaldirektion, gestützt auf 9 der Taxordnung über Leistungen und Gebühren des Kantonsspitals Winterthur
MehrRichtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses
Anlage Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma (Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma,
MehrDie Probleme der aufwandsgerechten Vergütung der Betreuung von Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus
Symposium Patientinnen und Patienten mit geistiger und mehrfacher Behinderung im Krankenhaus Problemlagen und Lösungsperspektiven Die Probleme der aufwandsgerechten Vergütung der Betreuung von Patientinnen
MehrGemeinsame Vereinbarung. der DKG, der GKV und der PKV. über die Zuschläge. zur externen stationären Qualitätssicherung.
Gemeinsame Vereinbarung der DKG, der GKV und der PKV über die Zuschläge zur externen stationären Qualitätssicherung für das Jahr 2012 1. Laut 21 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß 137
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für. das Klinikum Sindelfingen-Böblingen ggmbh die Kreiskliniken Calw ggmbh die Kreiskliniken Böblingen ggmbh
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für das Klinikum Sindelfingen-Böblingen ggmbh die Kreiskliniken Calw ggmbh die Kreiskliniken Böblingen ggmbh Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Begriffsbestimmungen
MehrVereinbarung. über die besondere ambulante ärztliche Versorgung. von Kindern und Jugendlichen. gemäß 73 c SGB V
Vereinbarung über die besondere ambulante ärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen gemäß 73 c SGB V zwischen der IKK gesund plus Konrad-Adenauer-Allee 42 28239 Bremen (nachfolgend IKK genannt)
Mehr15. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
15. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 14. Satzungsnachtrages
MehrLeitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach 2 KFPV 2004
Referat 216 Bonn, den 8. Juni 2004 Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach 2 KFPV 2004 Nach 2 KFPV 2004 sind Krankenhausaufenthalte unter bestimmten Voraussetzungen zusammenzufassen und
MehrLAKUMED Kliniken Stand: 2.1.2012
LAKUMED Kliniken Stand: 2.1.2012 Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) das Landshuter Kommunalunternehmens für medizinische Versorgung La.KUMed (Krankenhausträger) für 1 Geltungsbereich Die AVB gelten,
MehrFachklinik Ichenhausen ICHENHAUSENPLUS. Ihr Plus an Komfort und Gesundheit. Komfort- & wahlärztliche Leistungen für Privatpatienten und Selbstzahler
Fachklinik Ichenhausen ICHENHAUSENPLUS Ihr Plus an Komfort und Gesundheit. Komfort- & wahlärztliche Leistungen für Privatpatienten und Selbstzahler m&i-fachklinik Ichenhausen Krumbacher Str. 45 89335 Ichenhausen
MehrKrankenhausfinanzierung. http://www.g-drg.de/cms/inek_site_de/kalkulation2/drg-fallpauschalen_17b_khg/kalkulationshandbuch
Krankenhausfinanzierung http://www.g-drg.de/cms/inek_site_de/kalkulation2/drg-fallpauschalen_17b_khg/kalkulationshandbuch Duale Krankenhausfinanzierung Seit 1972 teilen sich die Bundesländer und die Gesetzlichen
MehrDRG und Onkologie Kleingruppenseminar Brustkrebs
DRG und Onkologie Kleingruppenseminar Brustkrebs Dr. Holger Bunzemeier Stabsstelle Medizincontrolling des Universitätsklinikums Münster DRG-Research-Group, Universitätsklinikum Münster Betrachtung des
MehrEigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV
Eigenbehalte nach 49 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) und Befreiung von den Eigenbehalten nach 50 BBhV Seite 1. Abzug von Eigenbehalten nach 49 Abs. 1 bis 3 BBhV 2 1.1 Arznei- und Verbandmittel 2 1.2 Hilfsmittel,
Mehrfür die Ilm-Kreis-Kliniken Arnstadt-Ilmenau ggmbh im Folgenden -Kliniken- genannt
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für stationäre, teilstationäre, vor- und nachstationäre Leistungen sowie ambulante Leistungen, ambulante Operationen und Notfallbehandlungen für die Ilm-Kreis-Kliniken
MehrDas neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens. Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit
Das neue Hospiz- und Palliativgesetz, ein Beitrag zur würdevollen Versorgung am Ende des Lebens Till Hiddemann Bundesministerium für Gesundheit Sterbende Menschen gehören in die Mitte der Gesellschaft
MehrAn alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können. Änderungen des EBM zum 1. Juli 2016
KVB 80684 München Abrechnung An alle Ärzte, die nicht ausschließlich auf Überweisung in Anspruch genommen werden können Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93-4 00 10 Fax:
MehrElektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus.
Elektronischer Datenaustausch zwischen Krankenkassen (GKV) und Medizinischen Diensten der Krankenversicherung (MDK) im Bereich Krankenhaus Anhang 1 Schlüsselverzeichnis zum Dokument Anlage 1 Datendefinition
Mehr(Anlage 19 BMV-Ä) dem GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), K. d. ö. R., Berlin, einerseits und
Vereinbarung zur Abwicklung der Finanzierung des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 91 SGB V), des Instituts für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen ( 137a SGB V) und des Instituts für Qualität und
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
Mehrzwischen und Präambel
(Stand: 1.12.1994) Vereinbarung gemäß 301 Abs. 3 SGB V über das Verfahren zur Abrechnung und Übermittlung der Daten nach 301 Abs. 1 SGB V (Datenübermittlungs-Vereinbarung) zwischen dem AOK-Bundesverband,
MehrInhaltsverzeichnis VII
1 Einführung................................................. 1 1.1 Die Themenstellung des Buches............................ 1 1.2 Zur Einführung in das Honorararztwesen..................... 3 2 Zur Entwicklung
MehrAllgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK
DKV Deutsche Krankenversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) TARIF PEK PFLEGEKOSTENVERSICHERUNG ERGÄNZUNG ZUR PRIVATEN UND ZUR SOZIALEN PFLEGEPFLICHTVERSICHERUNG (PPV/SPV) Die AVB umfassen
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB)
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig gemeinnützige GmbH mit dem Ev. Diakonissenkrankenhaus Leipzig vom 01.01.2012 1 Geltungsbereich Die AVB gelten, soweit nichts
MehrWie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren
Wie Sie die Nutzerinnen und Nutzer Ihrer Pflegeeinrichtung korrekt über die neuen Entgelte informieren Eine Handreichung für stationäre Einrichtungen www.wir-stärken-die-pflege.de Sehr geehrte Damen und
MehrBehandlungsvertrag. zwischen. Name: Vorname. Anschrift: und
Zu Händen des Patienten Behandlungsvertrag zwischen Patientenetikett Vertretungsperson: Name: Vorname Anschrift: und der Gemeinschaftskrankenhaus Herdecke gemeinnützige GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
MehrD. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Entwurf Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs im Krankenhaus vom
MehrAllgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) für die Krankenhaus Wermelskirchen GmbH Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich 2 Rechtsverhältnis 3 Umfang der Krankenhausleistungen 4 Aufnahme, Verlegung, Entlassung
Mehr