E I N K A U F S B E D I N G U N G E N d e r B O W A - e l e c t r o n i c G m b H & C o. K G S t a n d : 1 1. J a n u a r

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Transkript:

E I N K A U F S B E D I N G U N G E N d e r B O W A - e l e c t r o n i c G m b H & C o. K G S t a n d : 1 1. J a n u a r 2 0 1 1 1. Geltungsbereich a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich anerkannt haben, sind für uns unverbindlich, auch dann wenn wir nicht ausdrücklich widersprochen haben. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir die Leistungserbringung oder Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos angenommen haben. b) Sämtliche Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner im Zusammenhang mit diesem Vertrag erfolgen schriftlich. c) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner. d) Für den Fall, dass der Vertragspartner mit uns eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen hat, gehen die darin getroffenen Regelungen diesen Einkaufsbedingungen in ihrem Regelungsbereich vor. Die hier getroffenen Regelungen gelten ergänzend. e) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von 310 IV BGB. f) Soweit sich aus diesen Einkaufsbedingungen nichts anderes ergibt, gelten die Begriffe und Definitionen der INCOTERMS 2010 2. Angebot und Vertragsschluss a) Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Bestellungen, Anfragen und Vertragsangebote von uns, unabhängig davon, ob es sich um die Lieferung von Produkten, Material, Betriebsmitteln, Werkzeugen oder um Konstruktionen, Werkzeugherstellungen oder -änderungen, Werkleistungen, Entwicklungen oder die Erbringung von Dienstleistungen handelt. b) Vertragsschlüsse kommen durch eine Bestellung unsererseits und durch Annahme des Vertragspartners zustande. An unsere Angebote sind wir 2 Wochen gebunden. Bestellungen und Annahme, einschließlich Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Führt der Vertragspartner unsere Bestellung innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist ohne eine ausdrückliche Annahme aus, so gilt der Vertrag unter den von uns mitgeteilten Bedingungen als angenommen. Sofern Lieferabrufe im Rahmen von bestehenden Rahmenvereinbarungen durch uns erfolgen, bedürfen auch diese der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. c) Bis zur Annahme können wir die Bestellung jederzeit widerrufen, ohne dass uns hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden können. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Vertragspartner nicht unverzüglich widerspricht. Lieferungen, die ausdrücklich auf Abruf" bestellt worden sind, werden nur dann von uns abgenommen, wenn wir tatsächlich einen schriftlichen Lieferabruf erteilt haben. d) An Zeichnungen, Plänen und sonstigen Unterlagen, die zur Bestellung oder zum Vertragsangebot gehören, behalten wir uns Eigentum, sowie alle Rechte, insbesondere Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte vor. Nimmt der Vertragspartner unsere Bestellung nicht an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden oder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Einkaufsbedingungen der BOWA-electronic GmbH & Co. KG, Seite 1 von 6

Datensicherheit und des Datenschutzes zu vernichten. Ergänzend gilt Ziffer 9 und 11 unserer Einkaufsbedingungen. 3. Lieferungen, Leistungserbringung a) Die von uns in der Bestellung angegebenen Termine, insbesondere Lieferfristen oder Liefertermine sind verbindlich. b) Teilleistungen oder -lieferungen sind als solche zu bezeichnen. Abweichungen von der vereinbarten Liefermenge von +/- 5 % sind bei der Lieferung von Teilen und Produktionsmaterial zulässig. Darüber hinaus sind Abweichungen genehmigungspflichtig. c) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Vertragspartners ist unser Sitz in 72810 Gomaringen oder die von uns mitgeteilte Empfangsadresse. Lieferungen haben an die von uns mitgeteilte Empfangsadresse zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung ist der Eintritt des Leistungserfolges oder im Falle einer Lieferung der Eingang der Ware am Erfüllungsort. d) Lieferungen verstehen sich fracht- und spesenfrei zum Erfüllungsort und, sofern nichts anderes vereinbart ist, einschließlich der Verpackung. Die Kosten für die Transportversicherung werden von uns nicht getragen. Der Gefahrenübergang erfolgt am Erfüllungsort. e) Soweit im Ausnahmefall aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung der Transport von uns zu zahlen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, ein von uns zu benennendes Beförderungsunternehmen mit dem Transport zu beauftragen. Wird dennoch der Transport einem anderen Unternehmen übertragen, hat uns der Vertragspartner die Mehrkosten des Transportes zu erstatten. Alle Sendungen sind auf dem zweckmäßigsten und kostengünstigsten Weg zu befördern. Beladungen und Rollgeld gehen zu Lasten des Vertragspartners. f) Nachnahmesendungen werden von uns nicht angenommen. g) Die Ware ist sorgfältig und zweckentsprechend zu verpacken und mit den erforderlichen Begleitpapieren zu versehen. Für die Beschädigung mangelhaft verpackter Ware, haftet der Vertragspartner. h) Jeder Lieferung sind Versandpapiere, Lieferscheine, die den Inhalt der Lieferung (Stückzahl, unsere Bestellnummer und sonstige Kennzeichen) genau bezeichnen, beizufügen. Aus dem Lieferschein und der Rechnung muss eindeutig die effektiv gelieferte Menge hervorgehen, unter anderem bei Lieferungen, die nach Gewicht berechnet sind, müssen Wiegekarten beigelegt sein. Auf den Lieferscheinen müssen Brutto- und Nettogewicht angegeben sein. Bei Verwiegungen brutto für netto / (bfn) erfolgt ein Rechnungsabzug von 5 %. Sofern dies nicht geschehen ist, gelten die von uns festgestellten Gewichte, Stückzahlen oder entsprechende Maßeinheiten als geliefert. i) Lieferscheine müssen von uns ordnungsgemäß quittiert werden. j) Der Vertragspartner stellt sicher, dass er alle an uns gelieferten Zukaufteile für einen Zeitraum von 15 Jahren nach der letzten Belieferung des jeweiligen Zukaufteils nachliefern kann. Er bewahrt die zur Produktion erforderlichen Original-Werkzeuge in funktionsfähigem Zustand auf. k) Die Rückgabe von Verpackungen bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Einkaufsbedingungen der BOWA-electronic GmbH & Co. KG, Seite 2 von 6

4. Verzögerungen a) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns jede sich abzeichnende Verzögerung unverzüglich schriftlich und unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen. Dies gilt insbesondere auch für die Verzögerung einer Teillieferung oder Teilleistung. b) Im Falle des Verzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Auftragswertes je vollendeter Woche der Verzögerung zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Der Nachweis eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt uns jedoch ebenso unbenommen, wie die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Ansprüche. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, den Nachweis eines geringeren oder keines Schadens infolge des Verzuges zu erbringen. 5. Zahlungen a) Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei Haus, einschließlich der Verpackungskosten. b) Sofern nicht gesondert ausgewiesen gilt die gesetzliche Mehrwertsteuer als im Preis enthalten. c) Für jede Bestellung ist eine gesonderte Rechnung zu erstellen, sofern nicht Sammelrechnungen ausdrücklich von uns zugelassen wurden. Die Rechnung muss die Art der Leistung, bei Lieferungen die Angabe der Stückzahl, der Abmessungen, des Gewichtes, die Zeit der Lieferung, eine Bezeichnung unserseits als Empfänger, sowie die übrigen gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten. Falls erforderlich ist die Mehrwertsteuer auf der Rechnung gesondert auszuweisen. d) Soweit keine gesonderte anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, zahlen wir den Kaufpreis innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 24 Werktagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto. Erfolgt die Lieferung oder Leistungserbringung nach Rechnungserhalt beginnen die in Satz genannten Fristen mit Erhalt der vollständigen Lieferung oder Leistungserbringung. Hat eine Abnahme zu erfolgen beginnen die in Satz 1 genannten Fristen erst nach erfolgter Abnahme. e) Mit der Zahlung ist eine Anerkennung der vertragsgemäßen und mängelfreien Leistungserbringung nicht verbunden; Mängel- oder Reklamationsrechte bleiben hiervon unberührt. f) Bei fehlerhafter Leistungserbringung bzw. Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. g) Ohne unsere schriftliche Zustimmung ist der Vertragspartner nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten bzw. einziehen zu lassen. Liegen berechtigte Gründe vor, so werden wir die Zustimmung jedoch nicht verweigern. g Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner ohne Einwilligung dessen abzutreten. 6. Mängelgewährleistung a) Der Vertragspartner hat für seine Leistungen die jeweils gültigen und anerkannten Regeln der Technik einzuhalten und gewährleistet einwandfreie Qualität. Zur fehlerfreien Leistungserbringung gehören auch die erforderlichen Nachweise und Angaben, insbesondere Lieferscheine, Lieferanzeigen, Frachtbriefe, Abnahmezeugnis, Begleitdokumente oder Nachweise gemäß Ziffer 3 h). Bei Fehlen oder Einkaufsbedingungen der BOWA-electronic GmbH & Co. KG, Seite 3 von 6

Unvollständigkeit dieser ist der Vertragspartner - ungeachtet der weiteren Rechte - zum Ersatz eines hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. b) Maßgeblich für die Leistungserbringung sind die Vereinbarungen und Vorgaben in den jeweiligen einzelnen Bestellungen oder Verträgen. Änderungen oder Ergänzungen der jeweiligen Leistungserbringung bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Konstruktionsleistungen, Entwicklungen oder anderweitige Werkleistungen müssen von uns ausdrücklich und schriftlich gegebenenfalls nach erfolgter Funktionsprüfung oder Testlauf abgenommen werden. c) Der Vertragspartner hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen und Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel und Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung. d) Wir sind verpflichtet, uns gelieferte Ware nach Anlieferung innerhalb einer angemessenen Frist in Stichproben auf Qualitäts- und Mengenabweichungen hin zu untersuchen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Wareneingang beim Vertragspartner eingeht. Die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab deren Entdeckung, gegebenenfalls erst nach Beginn der Fertigung und Weiterverarbeitung, beim Vertragspartner eingeht. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Vertragspartner rechtzeitig mitteilen, verlängern sich die Untersuchungs- und Rügefristen entsprechend. e) Sofern der Vertragspartner mit uns eine gesonderte Qualitätssicherungsvereinbarung geschlossen hat, richten sich die Qualitätsanforderungen an die Produkte sowie unsere Untersuchungs- und Rügepflicht ausschließlich nach den Regelungen der Qualitätssicherungsvereinbarung. f) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache bzw. Neuherstellung zu verlangen. Im Falle der Nachbesserung steht dem Vertragspartner nur ein Versuch zu. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. g) Wir sind berechtigt, bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Vertragspartners selbst vorzunehmen. Dies gilt auch für Fälle, in denen wegen der Dringlichkeit des Auftrages eine Nachbesserung durch den Vertragspartner selbst nicht zumutbar ist, sowie für Fälle, in denen sich der Mangel erst nach Beginn der Fertigung und Weiterverarbeitung herausstellt. 7. Produkthaftung a) Werden wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Vertragspartner verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Vertragspartner uns auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, soweit der Vertragspartner die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat. b) Müssen wir aufgrund eines Schadensfalles im Sinne von Absatz 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Vertragspartner über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt. Einkaufsbedingungen der BOWA-electronic GmbH & Co. KG, Seite 4 von 6

c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme in angemessener Höhe abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche unsererseits bleiben hiervon unberührt. 8. Höhere Gewalt Ereignisse aufgrund höherer Gewalt, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie sonstige unvorhersehbare Ereignisse berechtigen uns, einen vereinbarten Lieferplan angemessen abzuändern und gegebenenfalls vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenseratzansprüchen durch den Vertragspartner ist in diesem Fall ausgeschlossen. 9. Eigentumsvorbehalt a) Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwendet werden. b) Verarbeitungen oder Umbildungen durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Im Fall der Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen in diesem Zeitpunkt. Für den Fall, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, verpflichtet sich dieser, uns anteilig Miteigentum zu übertragen. c) An von uns gestellten oder finanzierten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung oder Bearbeitung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zum Neuwert zu versichern und zu warten. 10. Schutzrechte, Rechte Dritter a) Die Ergebnisse und Rechte, einschließlich der Urheber- und gewerblichen Schutzrechte, aus allen für uns getätigten Werkleistungen, Entwicklungen, Lohnfertigungen oder sonstigen Aufträgen stehen, soweit gesetzlich zulässig, ausschließlich uns zu. b) Sofern der Vertragspartner seine Leistungen nicht ausschließlich nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben erbringt, steht er dafür ein, dass seine Leistungserbringung nicht Schutzrechte Dritter verletzt. Er haftet für alle Folgen, die uns aus einer Schutzrechtsverletzung gegebenenfalls entstehen und stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus und im Zusammenhang mit Schutzrechtsverletzungen frei. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit Abschluss des jeweiligen Auftrages. 11. Geheimhaltung, Unterlagen a) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Umstände und Erkenntnisse aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung streng geheim zu halten, Dritten nicht zugänglich zu machen und nicht in unberechtigter Art und Weise zu verwerten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses. Einkaufsbedingungen der BOWA-electronic GmbH & Co. KG, Seite 5 von 6

b) Sämtliche Unterlagen, die der Vertragspartner von uns zum Zwecke der Ausführung der Bestellung erhält, bleiben unser Eigentum. Der Vertragspartner darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung von uns außerhalb dieses Vertrages verwerten oder an Dritte weitergeben bzw. Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, sowie auf schriftliche Anforderung von uns hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten unverzüglich an uns zurückzugeben. Im Übrigen verpflichtet sich der Vertragspartner alle Umstände und Erkenntnisse aus und im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. c) Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, Zeichnungen, Modellen oder anderweitigen Vorgaben oder aufgrund von vertraulichen Informationen unsererseits oder mit unseren oder von uns finanzierten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Vertragspartner weder selbst verwertet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. d) Dem Vertragspartner stehen keine Zurückbehaltungsrechte an den von uns zur Verfügung gestellten Unterlagen, Gegenständen, Material und/oder Werkzeugen, etc. zu. e) Dem Vertragspartner ist es ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet, mit uns oder unserem Namen Werbung zu betreiben oder uns auf Kunden- oder Referenzlisten zu führen oder zu erwähnen oder von Dritten führen oder erwähnen zu lassen. 12. Schlussbestimmungen a) Mit einer Forderung kann der Vertragspartner uns gegenüber nur aufrechnen, wenn sie von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. b) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtstreitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den hierunter geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz in 72810 Gomaringen, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. c) Es kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen über den internationalen Warenkauf (CISG), sowie den Bestimmungen des Internationalen Privatrechts (IPR) zur Anwendung. d) Stand: 11. Januar 2011. Frühere Einkaufsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit Einkaufsbedingungen der BOWA-electronic GmbH & Co. KG, Seite 6 von 6