Musterziehung 83. Für die Musterziehung gelten die Bestimmungen der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie

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Transkript:

MUSTERZIEHUNG Musterziehung 83 Für die Musterziehung gelten die Bestimmungen der Internationalen Gesellschaft für Getreidewissenschaft und -technologie ICC-STANDARD Nr.101/1 1. Titel: Musternahme bei Getreide 2. Anwendungsgebiet: Der Standard spezifiziert die allgemeinen Bedingungen, die sich auf die Musternahme zur Einschätzung der Qualität von Getreidekörnern beziehen. 3. Definitionen: Für den vorliegenden Standard gelten die folgenden Definitionen. 3.1. Lieferung: 3.2. Partie: Die Getreidemenge, die gleichzeitig befördert oder angenommen und durch einen besonderen Vertrag oder ein Schiffsdokument ausgewiesen wurde. Sie kann aus einer oder mehreren Partien bestehen. Eine festgelegte Menge aus der Lieferung mit einheitlichen Eigenschaften, mit der man die Qualität einschätzen kann. 3.3. Untermuster: Eine kleine Menge von Getreidekörnern, die an einer einzigen Stelle aus der Partie gezogen wurde. Eine Reihe von Untermustern wird aus verschiedenen Teilen der Partie gezogen. 3.4. Sammelmuster: Die Menge des Produktes, die durch Kombinieren und Mischen der Untermuster aus einer bestimmten Partie gebildet wurde. 3.5. Analysemuster: Die Menge des Produktes, die aus dem Sammelmuster gezogen wurde und für Analysen oder andere Untersuchungen bestimmt ist. 4. Prinzip: Prinzip der Methode ist es, eine Durchschnittsprobe zu gewinnen, die in jeder Hinsicht der durchschnittlichen Beschaffenheit und Zusammensetzung der Partie entspricht, aus der sie gezogen wurde.

5. Allgemeines: 5.1. Die Muster sollen von Musternehmern, die vom Käufer und vom Verkäufer genannt werden, gemeinsam gezogen werden, oder von einem Musternehmer, der von beiden Parteien gemeinsam genannt wurde. 5.2. Die Muster sollen für die Partie, aus denen sie gezogen werden, voll repräsentativ sein. Wenn die Zusammensetzung der Partie nicht homogen zu sein scheint, ist daher eine größere Anzahl von Untermustern zu ziehen und sorgfältig zu mischen, um ein Sammelmuster zu erhalten, aus dem man durch allmähliche Verringerung die Analysenmuster erhält. 5.3. Es ist wichtig, daß ein Produkt, das auf See oder auf dem Transport beschädigt wurde oder in schlechtem Zustand ist, von dem einwandfreien Produkt getrennt und auch gesondert bemustert wird. Muster des geschädigten Materials dürfen mit Mustern des einwandfreien Materials nicht vermischt werden. 5.4. Besondere Sorgfalt ist erforderlich, um zu gewährleisten, dass alle Geräte zur Bemusterung sauber, trocken und frei von Fremdgerüchen sind. Bei der Bemusterung ist so zu verfahren, daß die Muster, die Geräte und die Behälter, in denen die Muster untergebracht werden, vor äußeren Beeinträchtigungen, z.b. Regen, Staub usw. geschützt werden. 6. Apparatur: Folgende Geräte werden benötigt. 6.1. Bemusterung aus losen Mengen Schaufeln, Schippen, zylindrische Probenstecher und Geräte zum periodischen Ziehen von Untermustern aus einem Strom von Mahlprodukten. 6.2. Bemusterung aus Säcken Sackstecher oder Probenstecher. 6.3. Mischen und Teilen Schaufeln und Probenteiler. 7. Ort der Bemusterung Ort und Zeit der Bemusterung werden bestimmt durch die Vereinbarungen zwischen den betroffenen Parteien. Besondere Empfehlungen hinsichtlich der Ver- bzw. Entladung werden im folgenden gegeben: 7.1. Verladung Es ist wichtig, daß die Musterziehung vom Getreide, das vor dem Versand per Schiff bemustert werden soll, am Verladeplatz, während oder unmittelbar vor der Verladung erfolgt. 7.2. Entladung Bei der Annahme von Getreide aus Überseeschiffen oder Flußtransportern ist die Bemusterung während der Entladung des Schiffes vorzunehmen. 8. Methode der Bemusterung von lose befördertem Getreide.

8.1. See- oder Binnenschiffahrtstransport. 8.1.1. Wenn im Vertrag nicht anders angegeben, sind die Lieferungen in Partien von 500 t oder Teilmengen, die einer einzelnen Lieferung entsprechen, einzuteilen. 8.1.2. Wenn die Bemusterung vorgenommen wird, während das Produkt in Bewegung ist, sind die Untermuster in Zeitabständen entsprechend der Fließgeschwindigkeit zu ziehen. 8.1.3. Wenn ein loses Produkt bei Stillstand während der Entladung bemustert wird, sind die Untermuster an möglichst vielen Stellen, mit Ausnahme des Schiffsbodens, und in Zeitabständen entsprechend der Entladegeschwindigkeit zu ziehen. 8.1.4. Wenn die Bemusterung aus Waagebehältern erfolgt, sind die Untermuster mit Hilfe von zylindrischen Probenstechern, Schaufeln oder mechanischen Probenstechern, entsprechend der im Hafen üblichen Praxis, zu ziehen. 8.1.5. Das Verfahren in Silos oder Lagerhäusern ist zwangsläufig abhängig von den örtlichen Bedingungen. 8.2. Straßen- oder Schienentransport. 8.2.1 Wenn im Vertrag nicht anders angegeben, ist jeder beladene Waggon oder LKW zu bemustern. 8.2.2 Wenn die Bemusterung aus dem beladenen Waggon oder LKW erfolgt, sind die Untermuster aus der gesamten Produktmenge zu ziehen mit Hilfe eines zylindrischen Probenstechers, der an folgenden Punkten eingeführt wird: Waggons oder LKW bis 15 t 5 Bemusterungsstellen in der Mitte und in ca. 50 cm Abstand von den Seitenwänden: Waggons oder LKW von 15 bis 30 t 8 Bemusterungsstellen Waggons von 30 bis 50 t 11 Bemusterungsstellen 8.2.3 Wenn der Waggontyp eine Bemusterung in dieser Form nicht zuläßt bzw. wenn eine entsprechende Übereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer vorliegt, kann die Bemusterung auch nach 8.1.2 vorgenommen werden. 9. Methode der Bemusterung von Getreide in Säcken Wenn im Vertrag nicht anders angegeben ist oder andere Verfahren im Hafen üblich sind, sind die Untermuster mit Hilfe eines Sackstechers aus verschiedenen Teilen jedes zu bemusternden Sackes zu ziehen (z.b. von oben, von der Mitte, vom Boden). Die Anzahl der zu bemusternden Säcke wird entsprechend Tabelle 1 festgelegt.

Tabelle 1: Anzahl der zu bemusternden Säcke Zahl der Säcke in der Lieferung: bis zu 10 Zahl der Säcke zu bemustern: jeder Sack 10 bis 100 10 beliebig ausgewählt mehr als 100 Quadratwurzel (etwa) der Gesamtmenge, gezogen nach einem geeigneten Probenschema, (s. Anhang B) 10. Sammelmuster Das Sammelmuster entsteht durch Vereinigung und gutes Mischen der Untermuster. 11. Analysenmuster Mit Hilfe des unter Punkt 4 genannten Gerätes wird das Sammelmuster geteilt, um die erforderliche Anzahl von Analysenmustern zu erhalten. Die Anzahl der Analysenmuster, die für Laboruntersuchungen und zu Schiedsanalyse gezogen werden sollen, ist durch Vertrag oder andere Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer festzulegen. 12. Mustergrößen Die in Tabelle 2 angegebenen Mustergrößen sind im allgemeinen ausreichend für alle Getreidearten. Tabelle 2: Mustergrößen Partie Untermuster Sammelmuster Analysemuster bis zu 500 t 1 kg (max) 100 kg 5 kg Je nach den durchzuführenden Untersuchungen können größere oder kleinere Analysemuster gegebenenfalls erforderlich sein. 13. Verpackung und Kennzeichnung der Muster 13.1. Verpackung der Muster 13.1.1 Die Analysenmuster sind in ungefütterte, ungebleichte, eingenähte Baumwollsäcke von sehr dichtem Gewebe oder geeignete Papiersäcke zu verpacken. (Es ist zulässig, Jute - obwohl nicht so zufriedenstellend wie Baumwolle - mitunter zu verwenden.) 13.1.2 Muster für die Feuchtigkeitsbestimmung oder andere Tests, bei denen es wichtig ist, den Verlust an flüchtigen Substanzen zu vermeiden (z.b. Untersuchungen zum Nachweis einer chemischen Behandlung) sind in luft- und wasserdichten Behältern mit luft- und wasserdichtem Verschluß zu verpacken. Die Behälter müssen vollständig gefüllt sein und die Verschlüsse sind zu versiegeln, um ein Lockern oder unbefugtes Öffnen zu verhindern.

13.1.3 Die Säcke oder sonstigen Behälter müssen das Siegel jedes Musternehmers tragen. 13.2. Kennzeichnung der Muster Bei Verwendung von Papieretiketten für die Muster müssen diese eine dem Zweck entsprechende sehr gute Qualität aufweisen. Die Etikettösen müssen verstärkt sein. Das Etikett muß mit Siegel an dem Behälter mit dem Muster befestigt sein und das Siegel jedes Musternehmers tragen; diese Siegel sind so anzuordnen, dass die Unverletzlichkeit des Musters garantiert ist. Die Angaben auf dem Etikett müssen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen folgende Informationen enthalten: 1. Schiff oder Waggon 2. von 3. nach 4. Ankunftsdatum 5. Menge 6. lose/säcke (Anzahl) 7. Ware 8. Kennzeichnung oder Nummer der Partie 9. Name des Verkäufers 10. Name des Käufers 11. Vertragsnummer und Datum 12. Datum der Bemusterung 13. Datum der endgültigen Entladung 14. Ort und Stelle der Bemusterung 15. Bemusterung durch Die Angaben auf dem Etikett müssen dokumentenecht sein. Nach Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer kann ein Doppel des Etiketts in den Musterbehälter eingelegt werden, wenn nicht das Muster für eine Feuchtigkeitsbestimmung verwendet werden soll. Ebenfalls nach Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer können die Angaben auch auf die Säcke mit den Mustern dokumentenecht geschrieben werden. 14. Versand der Muster Die Analysenmuster sind so schnell wie möglich zu versenden. Nur bei außergewöhnlichen Umständen später als 48 h nach beendeter Musternahme, arbeitsfreie Tage ausgenommen. 15. Bemusterungsprotokoll Wenn ein Bericht über die Musternahme angefertigt wird, ist neben den üblichen Angaben der Zustand des bemusterten Getreides zu vermerken, einschließlich der sichtbaren Spuren eines Insektenbefalls im Lagerhaus, Silo, auf dem Schiff oder in anderen Transportmitteln. Dieser Befall ist im Muster nicht immer ohne weiteres sichtbar, wenn nicht eine genaue Untersuchung oder ein Sieben vorgenommen wird. Der Bericht muss auch das angewendete Bemusterungsverfahren angeben, wenn es von dem in diesem Standard angegebenen abweicht, sowie alle Faktoren, die die Bemusterung beeinflußt haben können.

Anlage B Bemusterungsschema für Lieferung von mehr als 100 Säcken Bei Lieferungen von mehr als 100 Säcken ist die Zahl der zu bemusternden Säcke ungefähr gleich der Quadratwurzel der Zahl der Säcke in der Lieferung. Die Lieferung wird in eine Anzahl von Gruppen unterteilt, die jeweils eine Anzahl n von Säcken entsprechend der Quadratwurzel der Anzahl von Säcken in der Lieferung (aufgerundet) enthalten. Für Lieferungen der Größenordnung N gleich 101... 10.000 Säcke ist die Anzahl n der Säcke, die eine Gruppe bilden, in Tabelle 3 angegeben. Aus jeder dieser Gruppen wird ein Sack willkürlich zur Bemusterung gezogen. Wenn nach Unterteilung der Lieferung in Gruppen von n Säcken ein Rest übrigbleibt, wird aus diesem Rest ebenfalls ein Sack bemustert. Um sicher zu gehen, daß der Probenehmer in den Gruppen eine willkürliche Unterteilung der zu bemusternden Säcke erhält, wird empfohlen, daß der Probenehmer die Zahl 1...n aufschreibt und jedes Mal eine Zahl durchstreicht, bevor er den Sack, der zu dieser Zahl gehört, aus der Gruppe von n Säcken wählt und bemustert. Beispiel: Die Lieferung umfaßt 200 Säcke (N). Für N = 197... 225 ist die Größe n jeder Gruppe gleich 15 Säcke. Man notiert die Zahl 1,2,3...14,15. Eine Zahl streicht man durch, z.b. 7. Aus der ersten Gruppe von 15 Säcken nimmt man den 7.Sack und bemustert ihn. Man streicht eine andere Zahl durch, z.b. 3. Aus der zweiten Gruppe von 15 Säcken nimmt man den 3.Sack und bemustert ihn. In dieser Weise verfährt man, bis 13 Gruppen von 15 Säcken (insgesamt 195 Säcken) bemustert worden sind. Die Restgruppe ist kleiner als 15 Säcke, daraus wird noch willkürlich ein Sack gezogen. Insgesamt 14 Säcke (= n - 1) sind somit aus einer Lieferung von 200 Säcken bemustert worden.

Tabelle 3: Bemusterungsschema für Lieferungen von mehr als 100 Säcken N = Anzahl der Säcke in einer Lieferung n = Anzahl der Säcke in einer Gruppe N n N n N n 101 121 11 1.601 1.681 41 4.901 5.041 71 122 144 12 1.682 1.764 42 5.042 5.184 72 145 169 13 1.765 1.849 43 5.185 5.329 73 170 196 14 1.850 1.936 44 5.330 5.476 74 197 225 15 1.937 2.025 45 5.477 5.625 75 226 256 16 2.026 2.116 46 5.626 5.776 76 257 289 17 2.117 2.209 47 5.777 5.929 77 290 324 18 2.210 2.304 48 5.930 6.084 78 325 361 19 2.305 2.401 49 6.085 6.241 79 362 400 20 2.402 2.500 50 6.242 6.400 80 401 441 21 2.501 2.601 51 6.401 6.561 81 442 484 22 2.602 2.704 52 6.562 6.724 82 485 529 23 2.705 2.809 53 6.725 6.889 83 530 576 24 2.810 2.916 54 6.890 7.056 84 577 625 25 2.917 3.025 55 7.057 7.225 85 626 676 26 3.026 3.136 56 7.226 7.396 86 677 729 27 3.137 3.249 57 7.397 7.569 87 730 784 28 3.250 3.364 58 7.570 7.744 88 785 841 29 3.365 3.481 59 7.745 7.921 89 842 900 30 3.482 3.600 60 7.922 8.100 90 901 961 31 3.601 3.721 61 8.101 8.281 91 962 1.024 32 3.722 3.844 62 8.282 8.464 92 1.025 1.089 33 3.845 3.969 63 8.465 8.649 93 1.090 1.156 34 3.970 4.096 64 8.650 8.836 94 1.157 1.225 35 4.097 4.225 65 8.837 9.025 95 1.226 1.296 36 4.226 4.356 66 9.026 9.216 96 1.297 1.369 37 4.357 4.489 67 9.217 9.409 97 1.370 1.444 38 4.490 4.624 68 9.410 9.604 98 1.445 1.521 39 4.625 4.761 69 9.605 9.801 99 1.522 1.600 40 4.752 4.900 70 9.802 10.000 100