rotes Oldtimerkennzeichen

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Transkript:

rotes Oldtimerkennzeichen Für Fahrzeuge, die vor 30 Jahren oder früher erstmals zum Verkehr zugelassen wurden, kann ein rotes Oldtimerkennzeichen beantragt werden. Entscheidend ist immer der Tag der ersten Zulassung. Die Nummer des Kennzeichens beginnt mit "07". Basisinformationen Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung. Das Kennzeichen darf nur in folgenden Fällen verwendet werden: Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten Fahrten zur Wartung und Reparatur der Oldtimer Voraussetzungen vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen Begutachtung von einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin / einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation weitestgehend im Originalzustand und guter Erhaltungszustand des Fahrzeugs keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen

Zulassungsvorgängen. Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.b. Zinsen, Säumniszuschläge). Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer Welche Unterlagen benötige ich? Kennzeichenschilder bei zugelassenen Fahrzeugen auswärtige Kennzeichenschilder bei zugelassenen Fahrzeugen, die zu diesem Zeitpunkt nicht in Bremen/Bremerhaven zugelassen sind. Personalausweis oder Reisepass gültiger Personalausweis oder Reisepass bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten bei Zulassung auf Firmen - Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, Handelsregisterauszug (auch als Kopie) - Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat) elektronische Versicherungsbestätigung (evb) ggf. auch anlassbezogen per Fax an die Zulassungsstelle ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen

Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) bei zugelassenen Fahrzeugen - Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) - Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) - gegebenenfalls die bisher zugeteilten amtlichen Kennzeichen - Gutachten 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurden - Stilllegungsbescheinigung - Fahrzeugbrief - Gutachten nach 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis vorhanden ist - Gutachten nach 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer) und Hauptuntersuchung - Vollgutachten nach 21 StVZO elektronische Versicherungsbestätigung (evb) - Ausfuhr für die Ausfuhr von Fahrzeugen (ggf. auch anlassbezogen per Fax an die Zulassungsstelle) Verfahren Für die Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens genügt in der Regel ein formloser Antrag. Diesen können Sie schriftlich übermitteln oder persönlich bei der Zulassungsbehörde abgeben. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen. Die Zulassungsbehörde stellt nach abgeschlossener Zuverlässigkeitüberprüfung des Antragstellers (ca. 2-4 Wochen) ein Fahrzeugscheinheft aus. Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

Zur Vermeidung längerer Wartezeiten werden Termine angeboten. - In Bremen-Mitte telefonische Terminevereinbarung unter (0421) 361-88671 für -> montags, zwischen 8:00 und 17:00 Uhr sowie -> dienstags bis donnerstags, zwischen 8:00 und 12:00 Uhr -> online unter https://termin.bremen.de: https://termin.bremen.de Hinweis: Kunden ohne Termin werden parallel bedient, wobei Terminkunden Vorrang besitzen. Gewerbliche Zulassungsanliegen werden auch weiterhin ohne Termin angenommen. Tipp: Die Kennzeichenschilder können während der Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und den Zulassungsbezirk versehen. Rechtsgrundlagen 6 i.v.m. 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV): http://www.gesetze-im-internet.de/ fzv_2011/bjnr013900011.html 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO): http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo/ BJNR012150937.html Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): http://www.gesetze-iminternet.de/stgebo_2011/bjnr009800011.html 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): http://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/ 13. html Weitere Hinweise Das rote Oldtimerkennzeichen ist eine Alternative zum Oldtimerkennzeichen mit dem Nennbuchstaben "H" am Ende.

Zum 1. Juli 2010 trat eine Änderung des Kfz-Steuergesetzes in Kraft. Für Zulassungen ab dem 1. Juli 2010 gelten folgenden Änderungen: - Bei Zulassung eines Fahrzeugs ist ein SEPA-Lastschriftmandatzum Einzug der Kfz- Steuer erforderlich. Eine für die Erstversteuerung erteiltes SEPA-Lastschriftmandat gilt auch für die Folgejahre. Kfz-Steuer-Befreiung bzw. -Ermäßigung infolge Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "H", "BI" oder "ag" in ihrem Schwerbehindertenausweis sind weiterhin von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Aufgrund des Nachweises in ihrem Ausweis müssen sie keine Einzugsermächtigung einreichen. Weitere Informationen erteilt das Hauptzollamt Bremen. elektronische Versicherungsbestätigung (evb): Die Versicherungsbestätigung über die Kfz-Haftpflichtversicherung erhalten Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl. In den meisten Fällen können Sie die Versicherungsbestätigung telefonisch bei Ihrer Versicherung anfordern. Seit dem 1. März 2008 kann der Versicherer Ihnen eine Versicherungsbestätigung mit einer 7- stelligen alphanumerischen VB-Nummer geben, mit der die Zulassungsbehörde die Versicherungsdaten elektronisch aus der zentralen Datenbank des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft abruft. Kosten und Fristen Welche Gebühren/Kosten fallen an? je nach Aufwand von 26,30 Euro bis 207,60 Euro Zuständige Stellen Kfz-Zulassungen: http://service.bremen.de/de/dienststelle/5bremen02.c.339250.de