Radwegeanlagen Beschilderung und Markierung Richtlinie Aktualisiert: Mai 2013 1 Bearbeitung: Kühn
Radwege- Beschilderung und Markierung Erläuterungen Allgemeines Die vorliegende Richtlinie des Landes Salzburg soll die in den verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien (StVO 1960, Bodenmarkierungsverordnung, Straßenverkehrszeichenverordnung, Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau) enthaltenen Bestimmungen für die praktische Anwendung letztlich für die Verkehrsteilnehmer einheitlich und verständlich machen. Es gilt der Grundsatz, möglichst wenig Schilder und diese nur im Kleinformat zu verwenden. Auch Bodenmarkierungen sollten nur in unbedingt notwendigem Umfang zum Einsatz kommen. Straßenverkehrszeichen (Seite 3) Bei Verwendung der Verbotstafel gemäß 52 Ziffer 6c Straßenverkehrsordnung-StVO ( Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge ): Die Zusatztafel mit dem Piktogramm ausgenommen landwirtschaftliche Fahrzeuge kann im Bedarfsfall angebracht werden. Sie trägt der häufig anzutreffenden Vereinbarung mit den Grundstückseigentümern der Geh- und Radwege Rechnung, diese für die An- und Abfahrt zu anschließenden Grundstücken zu benützen. Nur, wenn aus verkehrstechnischer Sicht dringende Gründe vorliegen, den Radverkehr ausschließlich auf dem Geh- und Radweg abzuwickeln, kommen die blauen Straßenverkehrszeichen gem. 52 Ziffer 16 ("Radweg") bwz. 52 Ziffer 17 lit. a. u. b. ("Geh- und Radweg") zum Einsatz. Diese Vorschriftszeichen beinhalten die Kundmachung der Benützungspflicht. n anstelle Blockmarkierungen (Seiten 5 bis 10) Nur bei Radfahrerüberfahrten wie auf den Seiten 14 bis 16 dargestellt, werden Blockmarkierungen verwendet, wie sie die Bodenmarkierungsverordnung vorsieht. In allen anderen Fällen dienen n, um den Radweg, Geh- und Radweg bzw. den Radfahrstreifen vom übrigen Verkehr abzugrenzen. Mit der alleinigen Aufbringung der wird eine unnötige Anhäufung mehrerer Bodenmarkierungen gleicher Funktion vermieden. Breitenangaben (z.b. Sperrflächen, Radwegebreiten) Die Angaben beruhen auf den Werten der einschlägigen Richtlinien, insbesondere den österreichischen Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau (RVS). Die 2,50 Meter Mindestbreite von Radwegen bzw. Gehund Radwegen basiert auf der Richtlinie für die Anlage von Landesstraßen L des Landes Salzburg. Anbringung der Straßenverkehrszeichen (Seite 6) Die Anbringung der VZ ausnahmsweise links des Radweges bzw. Geh- und Radweges, entgegen der entsprechenden StVO- Bestimmung, ist zu begründen in häufig vorliegenden örtlichen Begebenheiten (Platzmangel). Es wird davon ausgegangen, dass hierdurch Leichtigkeit, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Angaben zur Erlaubten Höchstgeschwindigkeit des Kfz- Verkehrs (Seiten 14 bis 16) Radfahrerüberfahrten sollen nur dort zum Einsatz kommen, wo die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für die querenden Kfz 50 km/h nicht übersteigt. Dies ist gewährleistet im Ortsgebiet beziehungsweise, wenn ein durch Verbotszeichen kundgemachtes Tempolimit vorliegt. Ein darüber hinaus gehendes Tempolimit (z.b. 30 km/h) ist in der Regel nicht erforderlich, da davon auszugehen ist, dass Radfahrerüberfahrten von vornherein nur an speziellen, mit guten Sichtverhältnissen ausgestatteten Stellen eingerichtet werden. Breitenangaben zur Radfahrerüberfahrt mit Schutzweg (Seite 15): Die laut Bodemarkierungsverordnung vorgesehene Breite von Blockmarkierungen (0,5 Meter) und der in der ggstdl. Richtlinie vorgesehene zusätzliche Bereich von 1,1 Metern Breite ergibt die für Begegnungsverkehr von Radfahrern erforderliche Mindestbreite von 1,6 Metern (RVS 03.02.12) Radwegende am Schutzweg Anwendungsgrundsatz (Seite 16): Die Einrichung mit Ende des Geh- und Radweges an der Straßenkreuzung empfiehlt sich, wenn das rechtzeitige Anhalten der Kfz vor dem Schutzweg nicht gewährleistet werden kann 2
Radwege- Beschilderung und Markierung Verkehrszeichen Kleinformat: 48cm Kleinformat: 48cm Zusatztafel Zulässig: SLT *- Routenbeschilderung im Land Salzburg "Weg für Radverkehr und landwirtschaftl. Fahrzeuge" Geh und Radweg Aufstellung im Straßenraum Wenn keine Zusatztafel: analoge Anwendung der Richtwerte für die Aufstellungshöhe des Gebotszeichens 0,60-2,50 m Ortsgebiet: > 0,3 m Freiland: > 1,0 m *.. SLT = Salzburger Land Tourismus Ges.m.b.H. 3
Radwege- Beschilderung und Markierung Bodenmarkierungen Randlinie 2,0 1,0 2,0 9,0 (Freiland) 3,0 (Ortsgebiet/Ortsdurchfahrt) 6,0 (Freiland) 3,0 (Ortsgebiet) Leitlinie (ggf. als Warnlinie ausführen) 60 30 30 Ordnungslinie >50 Haltelinie 50 50 50 Blockmarkierung 25 50 b Sperrfläche v zul <50km/h -> b=0,5 m v zul >50km/h -> b=1,0 m b Grünstreifen v zul<50km/h -> b=0,5 m v zul >50km/h -> b=1,0 m Breite b bei fehlender Bepflanzung kleiner 1,5m wählen, da der Grünstreifen ansonsten häufig als PKW Abstellfläche angesehen wird. 4
Geh-und Radweg und Sperrfläche "Regellösung" v zul < 50 km/h: b min = 0,5m v zul > 50 km/h: b min = 1,0m ODF FL ODF FL Straße für Kfz b mind. 2,50 25 48 30 60 1,03 1,33 Geh- und Radweg 2 X 5
Geh- und Radweg und Sperrfläche Minimallösung" v zul < 50 km/h: b min = 0,5m v zul > 50 km/h: b min = 1,0m b Ausnahmsweise links! (nicht STVO- konform) 2 X 6
Radfahrstreifen ODF: mindestens 1,25 m FL: mindestens 1,50 m Legende: ODF.Ortsdurchfahrt FL. Freiland 7
Geh- und Radweg mit Grünstreifen Hauszufahrt 2 X 8
Weg für Rad / landwirtschaftl. Fahrzeuge mit Feldzufahrten 9
Weg für Radverkehr und landwirtschaftliche Fahrzeuge STOP oder * * Hauszufahrt STOP oder * Bei Bedarf: Halte- bzw. Ordnungslinie 10
Geh- und Radweg im Nachrang 11
Geh- und Radweg im Nachrang mit "Halt" STOP STOP 12
Weg für Radverkehr und landwirtsch. Fahrzeuge im Nachrang 13
Radfahrerüberfahrt 50 bzw. Ortsgebiet 14
Radfahrerüberfahrt mit Schutzweg Schutzweg nur bei Erfordernis - gemäß einschlägigen Richtlinien > 2,0m > 1,1m 0,5m 0,5m 50 bzw. Ortsgebiet 15
Radwegende am Schutzweg > 2,5m > 2,0m 50 bzw. Ortsgebiet 16