Satzung für das Kommunalunternehmen Technisches Betriebszentrum. Lesefassung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung

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Transkript:

Satzung für das Kommunalunternehmen Technisches Betriebszentrum Lesefassung in der Fassung der 2. Nachtragssatzung Aufgrund von 4 und 106 a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 200) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Flensburg vom 03.07.2014, 06.11.2014 und 28.04.2016 die Organisations- und Errichtungssatzung geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Präambel Das Kommunalunternehmen Technisches Betriebszentrum ist ein Tochterunternehmen der Stadt Flensburg. Es bekennt sich zu den im Flensburger Kodex festgelegten Grundsätzen und Leitlinien guter Unternehmensführung. 1 Name, Sitz, Stammkapital (1) Das Kommunalunternehmen Technisches Betriebszentrum ist ein selbständiges Unternehmen der Stadt Flensburg in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach 106 a GO. Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen Technisches Betriebszentrum mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet TBZ. Es besitzt Dienstherrenfähigkeit. (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in der Stadt Flensburg. (4) Das Stammkapital beträgt 12.500.000,00 Euro. (in Worten: Zwölfmillionenfünfhunderttausend Euro). (5) Das Kommunalunternehmen Technisches Betriebszentrum führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen der Stadt Flensburg und der Umschriftung Technisches Betriebszentrum AöR. 2 Gegenstand des Kommunalunternehmens (1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist es, Dienstleistungen aller Art für die Stadt Flensburg im Bereich der Organisation und Durchführung von kommu-

- 2 - nalen Aufgaben insbesondere im Bereich der Straßenreinigung, der Abfallbeseitigung, des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung, der Vermessung, der Entwässerung, der Gebäudereinigung und der Grünpflege zu erbringen. Art und Weise sowie der Umfang der jeweiligen Aufgabenübertragung werden in Vereinbarungen zwischen der Stadt und dem TBZ, für die die Schriftform gilt, geregelt. (2) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für andere Kommunen und sonstige Dritte wahrnehmen. (3) Das Kommunalunternehmen ist berechtigt, an Stelle der Stadt Flensburg a) Satzungen für das gem. 2 Abs. 1 übertragene Aufgabengebiet zu erlassen. b) unter den Voraussetzungen des 17 GO durch Satzung für den übertragenen Aufgabenkreis einen Anschluss- und Benutzungszwang in der öffentlichen Einrichtung anzuordnen. Die Rechtsetzungsbefugnis schließt ein, dass das Kommunalunternehmen gem. Baugesetzbuch (BauGB) und Kommunalabgabengesetz für das Land Schleswig-Holstein (KAG) Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit der wahrzunehmenden Aufgabe erheben und vollstrecken kann. Die örtliche Bekanntmachung von Satzungen des TBZ erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des 17 der Hauptsatzung der Stadt Flensburg durch Veröffentlichung im Internet unter http://www.tbz-flensburg.de. (4) Das Kommunalunternehmen kann sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie Unternehmen gründen, wenn es dem Anstaltszweck dient. 3 Organe (1) Organe des Kommunalunternehmens sind die Geschäftsführung ( 4) und der Verwaltungsrat ( 5-7). (2) Die Mitglieder aller Organe des Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Stadt Flensburg. (3) Die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) der Geschäftsführung und der Verwaltungsratsmitglieder sind nach Maßgabe des 106 a GO zu veröffentlichen, ferner unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppe unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des 285 Nummer 9 Buchstabe a HGB. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

- 3 - a) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, und für deren Voraussetzungen b) Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Kommunalunternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 4 Geschäftsführung (1) Die Geschäftsführung besteht aus einer/einem Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder mehreren Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern. (2) Die Geschäftsführung wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. (3) Die Geschäftsführung leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Der Betrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen, die Geschäftsführung hat auf eine Gebühren- und Entgeltgestaltung hinzuwirken, die den Anforderungen des 107 GO genügt. (4) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, bestimmt der Verwaltungsrat eine/einen Vorsitzenden. Die Stimme der/des Vorsitzenden gibt innerhalb der Geschäftsführung bei Stimmengleichheit den Ausschlag. (5) Die Geschäftsführung vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Ist nur eine/ein Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt, so vertritt sie/er das Kommunalunternehmen allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird das Kommunalunternehmen durch die/den Vorsitzende/Vorsitzenden allein oder durch zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführer gemeinschaftlich vertreten. Geschäfte nach 181 BGB bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. (6) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. Sie hat dem Verwaltungsrat mindestens halbjährlich Berichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind erhebliche Abweichungen zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Stadt Flensburg haben können, ist sie und der Verwaltungsrat hierüber

- 4 - unverzüglich zu unterrichten. Die Geschäftsführung ist zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 12 und von Beschäftigten bis zu E 12 oder entsprechend. (7) Die Geschäftsführung hat den Organen der Stadt Flensburg auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. (8) Die Geschäftsführung ist zugleich Dienstbehörde und Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten. (9) Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern gibt sie sich mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine Geschäftsordnung, die vor allem Bestimmungen über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche und Befugnisse innerhalb der Geschäftsführung sowie über Einberufung, Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren enthält. (10) Der Verwaltungsrat benennt auf Vorschlag der Geschäftsführung bis zu zwei Stellvertretungen, die im Fall der Verhinderung die Geschäftsführung vertreten, ohne Geschäftsführung zu sein. Die Stellvertretungen werden auf die Dauer von höchstens fünf Jahren benannt, eine erneute Benennung ist zulässig. Die benannten Stellvertretungen vertreten jeweils gemeinsam mit einer weiteren Bereichsleitung. 5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 von der Ratsversammlung zu wählenden Mitgliedern, darunter die/der OberbürgermeisterIn oder ein Mitglied der Verwaltungsleitung der Stadt Flensburg. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt. 46 Abs. 6 GO gilt entsprechend. (2) Der/Die jeweilige Personalratsvorsitzende des TBZ hat das Recht an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. (3) Der/Die Vorsitzende des Seniorenbeirates oder eine vom Seniorenbeirat benannte Vertrauensperson hat das Recht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. Sie/er hat in den von ihr/ihm zu vertretenen Belangen Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. Dies gilt für öffentliche und nichtöffentliche Tagesordnungspunkte. Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt die zu vertretenden Belange betrifft, entscheidet der Verwaltungsrat hierüber durch Beschluss. (4) Die/Der Beauftragte für Menschen mit Behinderungen oder ein Mitglied des beratenden Arbeitskreises nach Abschnitt III der Richtlinien für die Beauftragte oder den Beauftragten für Menschen mit Behinderungen in der jeweils gel-

- 5 - tenden Fassung hat das Recht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. 5 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (5) Mitglieder der Ratsversammlung der Stadt Flensburg haben Rede- und Antragsrecht im öffentlichen Teil der Sitzungen des Verwaltungsrates. (6) Die/Der Vorsitzende sowie eine/ein 1. und eine/ein 2. Stellvertreterin/Stellvertreter werden aus der Mitte des Verwaltungsrates gewählt. (7) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates richtet sich nach der Wahlperiode der Ratsversammlung bzw. nach ihrer Amtszeit bei der Stadt Flensburg. (8) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Stadt Flensburg auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten der Anstalt zu geben. (9) Die Arbeit im Verwaltungsrat ist ehrenamtlich. Die stimmberechtigten Mitglieder im Verwaltungsrat erhalten eine pauschale jährliche Aufwandsentschädigung, deren Höhe sich durch entsprechende Anwendung der Vorgaben der Ratsversammlung der Stadt Flensburg zu Systematik, Transparenz und Höchstgrenzen bei Aufwandsentschädigung für Gremienmitglieder ergibt. Die Höhe der gezahlten Aufwandsentschädigungen wird auf den Internetseiten des Kommunalunternehmens und der Stadt Flensburg veröffentlicht. 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Kommunalunternehmens. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit von der Geschäftsführung über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen. (3) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über a) Erlass von Satzungen im Rahmen des durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiches nach 2 Abs. 3. b) Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen sowie Gründung von Unternehmen, c) Bestellungen und Abberufungen der Geschäftsführung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss der Stadt Flensburg sowie Regelungen des Dienstverhältnisses der Geschäftsführung d) Auf Vorschlag der Geschäftsführung die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Beschäftigten, soweit nicht die Geschäftsführung nach 4 Abs. 6 zuständig ist e) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, f) Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens, g) Bestellung der Abschlussprüfer, h) Feststellung des Jahresabschlusses,

- 6 - i) Ergebnisverwendung, j) Entlastung der Geschäftsführung, k) Zustimmungen nach 18 Abs. 5 der LVO über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO). Im Fall von a) und b) unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der Ratsversammlung der Stadt Flensburg. (4) Der Geschäftsführung gegenüber vertritt die/der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. (5) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung erlassen. 7 Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen worden sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, so lange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. (2) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Beratung über denselben Gegenstand zusammen gerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. 8 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. (2) Die Geschäftsführung stellt für jedes Wirtschaftsjahr so rechtzeitig einen Wirtschaftsplan auf, dass er vor Beginn des Wirtschaftsjahres dem Verwaltungsrat zur Beschlussfassung vorliegt. (3) Der Wirtschaftsplan hat den Vorgaben der Landesverordnung über Kommunalunternehmen als Anstalt des öffentlichen Rechts (KUVO) in der jeweils geltenden Fassung zu entsprechen. (4) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Übersendung des Berichts über die Abschlussprüfung durch die Prüfungsbehörde dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen.

- 7 - Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von sämtlichen Mitgliedern der Geschäftsführung unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind der Stadt Flensburg zuzuleiten. (5) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Flensburg wird das Recht eingeräumt, Prüfungen des Kommunalunternehmens durchzuführen. Für die Prüfungen des Kommunalunternehmens ist die städtische Rechnungsprüfungsordnung entsprechend anzuwenden. 9 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. 10 Personalüberleitung (1) Das Unternehmen hat im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge die Arbeitgeberrechte und -pflichten für alle übergeleiteten Beschäftigten von der Stadt Flensburg übernommen und trägt Sorge dafür, dass die Rechtsstellung der Beschäftigten und die von ihnen erworbenen Besitzstände durch den Übergang nicht eingeschränkt werden. (2) Die Einzelheiten ergeben sich aus den Personalüberleitungstarifverträgen vom 17.12.2005 und 15.11.2007. Dienstherrin der an das Kommunalunternehmen abgeordneten Beamtinnen und Beamten ist die Stadt Flensburg. 11 In-Kraft-Treten Diese Vorschrift betraf das Inkrafttreten der Satzung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 04.07.2014, die am 23.07.2014 in Kraft trat. Die 1. Nachtragssatzung in der Fassung vom 20.02.2015 trat am 01.01.2014 in Kraft. Die 2. Nachtragssatzung in der Fassung vom 06.05.2016 trat am 15.05.2016 in Kraft. Stadt Flensburg gez. Simon Faber Oberbürgermeister