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1 Anlage 1 Organisationssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen NORDBITS, Betrieb für informationstechnische Services, Anstalt des öffentlichen Rechts der Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland Aufgrund von 19b, 19c und 19d des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GkZ) i.v.m. 4 und 106a der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28 Februar 2003 wird auf Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom nach Vereinbarung zwischen den Beteiligten gemäß Beschluss des Kreistags des Kreises Schleswig-Flensburg vom und des Kreistags des Kreises Nordfriesland vom durch den Verwaltungsrat folgende Organisationssatzung erlassen:

2 - 2-1 Name, Sitz, Stammkapital (1) Das Kommunalunternehmen ist ein selbständiges Unternehmen der Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts ( 106 a GO). Es wird auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Das Kommunalunternehmen führt den Namen Betrieb für informationstechnische Services mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet NORDBITS (3) Das Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Schleswig. Es unterhält eine Zweigniederlassung in Husum. (4) Das Stammkapital beträgt ,-. Von dem Stammkapital übernehmen a) der Kreis Schleswig-Flensburg eine Stammeinlage von EUR , b) der Kreis Nordfriesland eine Stammeinlage von EUR Die von den Trägern übernommenen Stammeinlagen sind durch Einbringung der aus der Anlage ersichtlichen Gegenstände mit dem auf jeweils Euro festgesetzten Wert zu erbringen, (5) Das Kommunalunternehmen wird zudem mit den erforderlichen Vermögensgegenständen ausgestattet. Näheres ergibt sich aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom Gegenstand des Kommunalunternehmens (1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist die Bereitstellung und Unterhaltung von Hard- und Software, sowie eines umfassenden technischen und konzeptionellen IT- Services für die beiden beteiligten Kreise auf Grundlage eines in der Anlage beschriebenen IT-Konzeptes, welches Gegenstand der Zusammenarbeit zwischen den Kreisen ist.

3 - 3 - (2) Das Kommunalunternehmen kann in den jeweiligen Kreisgrenzen die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den jeweils geltenden gesetzlichen Voraussetzungen auch für die kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden wahrnehmen. 3 Organe und Fachbeirat Organe des Kommunalunternehmens sind der Vorstand ( 4) und der Verwaltungsrat ( 5 7). Zudem besitzt das Kommunalunternehmen einen Fachbeirat ( 8). Der Fachbeirat ist kein Organ. 4 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, einem technischen und einem kaufmännischen Vorstandsmitglied. Sie tragen als Kollegialorgan die gemeinsame Verantwortung. Ungeachtet dessen bestimmt die Geschäftsordnung die Ressortverteilung. (2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf Dauer von 5 Jahren bestellt; erneute Bestellungen sind zulässig. (3) Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. (4) Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Den Vorstandsmitgliedern kann Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilt werden. (5) Über die Vergabe von Aufträgen entscheidet der Vorstand im Rahmen der im Wirtschaftsplan verfügbaren Mittel. Bei nicht im Haushalt enthaltenen Mitteln und außerplanmäßigen Ausgaben über ,- entscheidet der Verwaltungsrat. Liegt der Wert einer einzelnen Auftragsvergabe über ,-, ist die Unterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrates erforderlich. Es gilt für den Vorstand 51 Abs. 2 Kreisordnung entsprechend.

4 - 4 - (6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten der Anstalt Auskunft zu geben. (7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat vierteljährliche Zwischenberichte über den Stand des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich vorzulegen. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolgsgefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkung auf den Haushalt der Kreise haben können, sind sie und der Verwaltungsrat hierüber unverzüglich zu unterrichten. (8) Das Kommunalunternehmen beschäftigt kein eigenes Personal, sondern arbeitet mit gestelltem Personal der Kreise. Der Vorstand ist gegenüber den Beamten und Beschäftigten im Rahmen des operativen Geschäfts weisungsbefugt. Oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten bleibt aber der jeweilige Kreis, mit dem die Beamtinnen und Beamten sowie Beschäftigten ihr Dienstverhältnis haben. In der Verantwortung des jeweiligen Kreises bleiben daher u.a. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Entlassungen sowie disziplinarische und arbeitsrechtliche Maßnahmen. Der jeweilige Kreis hat mit dem Vorstand alle personalrechtlichen und personalplanerischen Entscheidungen abzustimmen. Der Vorstand hat auf die Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten sowie der Beschäftigten der beiden Kreise (z.b. in Stellenbewertungsfragen) zu achten und die Kreise im erforderlichen Fall darauf hinzuweisen. Die Kreise sind in Bezug auf die Gleichbehandlung der Beamten und Beschäftigten zur Abstimmung verpflichtet. (9) Der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor allem Bestimmungen über das Kompetenzverhältnis der Mitglieder untereinander regelt. (10) Das für kaufmännische Angelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied ist für das Rechnungswesen des Kommunalunternehmens verantwortlich.

5 - 5-5 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus insgesamt 4 Mitgliedern, nämlich der/dem Vorsitzenden und 3 weiteren Mitgliedern. (2) Mitglieder des Verwaltungsrates sind jeweils die Landrätin bzw. der Landrat der Kreise. (3) Die weiteren beiden Mitglieder des Verwaltungsrats werden jeweils von den Kreistagen der Kreise Schleswig-Flensburg und Nordfriesland für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für die Mitglieder werden aus der Mitte des jeweiligen Kreistages Vertreter bestimmt. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die einem Kreistag angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Kreistag. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder aus. (4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte heraus eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretenden(e) Vorsitzende(n). Das Recht zum Vorschlag des/der Vorsitzenden geht jeweils mit dem Wechsel der Kommunalwahlperiode auf den jeweils anderen Kreis über. Das erste Vorschlagrecht hat der Kreis Nordfriesland. (5) Der Verwaltungsrat hat den Organen der Kreise auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des Kommunalunternehmens zu geben. (6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten vom Kommunalunternehmen eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung des jeweiligen Kreises, aus dem das Mitglied entsandt ist. 6 Zuständigkeit des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. (2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen.

6 - 6 - (3) Der Verwaltungsrat entscheidet über: 1. Beteiligung des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen 2. Änderung der Organisationssatzung 3. Aufhebung des gemeinsamen Kommunalunternehmen 4. Wesentliche Änderung und Erweiterung des Aufgabenbereiches des Kommunalunternehmens 5. Bestellung und Abberufung des Vorstands 6. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes 7. Festsetzung allgemein geltender Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer des Kommunalunternehmens 8. Bestellung der Abschlussprüferin/des Abschlussprüfers 9. Feststellung des Jahresabschlusses 10. die Ergebnisverwendung 11. die Entlastung des Vorstandes 12. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung von Sicherheiten für Dritte 13. Wesentliche Veränderungen an dem IT-Konzept Im Fall der Nummern 1 bis 4 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrats dem Zustimmungsvorbehalt beider Kreistage. (4) Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.

7 - 7-7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats zusammen. Die Einladung muss Tageszeit und ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. (2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens dreimal einzuberufen. Er muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn dies die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe des Beratungsgegenstands beantragt. (3) Die Sitzung des Verwaltungsrats werden von der/dem Vorsitzende(n) des Verwaltungsrats geleitet. (4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter(in) anwesend sind. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht feststellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn 1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt oder 2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats (bzw. deren Stellvertreter(innen)) anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. (5) Ist die Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit des Verwaltungsrates zurückgestellt worden und wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen werden. (6) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des Stimmengleichstandes entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

8 - 8 - (7) Über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese wird von der/vom Vorsitzenden unterzeichnet und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. (8) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Ihm ist auf Verlangen das Wort zu erteilen. Der Verwaltungsrat kann den Vorstand von der Sitzung durch Beschluss ausschließen, sofern ein oder mehrere konkrete Beratungsgegenstände es aus Sicht des Verwaltungsrates erfordern. 8 Fachbeirat (1) Zur fachlichen Beratung des Kommunalunternehmens wird ein Fachbeirat gebildet. Den Vorsitz hat das Vorstandmitglied, das für die technische und strategische Führung zuständig ist. (2) Der Fachbeirat hat 7 Mitglieder. Mitglieder des Fachbeirates sind der Vorstand, die Landräte/ Landrätinnen der Kreise oder je ein von ihnen bestimmtes Mitglied der Verwaltung, jeweils ein weiteres von der Landrätin/vom Landrat bestimmtes Mitglied sowie die oder der gemeinsame behördliche Datenschutzbeauftragte/r der Kreise. Bei Bedarf können weitere sachkundige Dritte zur Beratung hinzu gezogen werden. (3) Der Fachbeirat unterstützt den Vorstand bei folgenden Aufgaben: Schaffung einer einheitlichen Methodik in der Auswahl und Entwicklung von Projekten (Projektantrag, Kriterien zur Priorisierung) Bewertung von Einzelprojekten unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts und den besonderen Bedürfnissen der beiden Kreise Bewertung und Herausarbeiten möglicher Synergieeffekte im Rahmen der Zusammenarbeit und Umsetzung des IT-Konzeptes Bewertung von übergeordneten Fragen, strategische Planungen (z.b. egovernment), Datenschutz und Datensicherheit.

9 - 9 - (4) Von den Sitzungen des Fachbeirates ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden des Fachbeirates zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist dem Verwaltungsrat vorzulegen. 9 Verpflichtungserklärung Alle Verpflichtungserklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen des Kommunalunternehmens durch den Vorstand, im übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte. 10 Wirtschaftsprüfung und Rechnungswesen (1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss( bestehend aus Bilanz, Gewinn - und Verlustrechnung und Anhang ) den Lagebericht nach handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften und die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von beiden Vorstandmitgliedern unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Kreisen zuzuleiten. (3) Für den Jahresabschluss finden die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn - und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang, die nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches ( Erster und Zweiter Abschnitt ) für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften gelten, Anwendung.

10 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr des Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr. 12 Inkrafttreten, Laufzeit und Auflösung des Kommunalunternehmens (1) Das Kommunalunternehmen entsteht Kraft öffentlich-rechtlichen Vertrags vom zum (2) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. (3) Das Kommunalunternehmen wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Auflösung wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbart und vom Verwaltungsrat beschlossen. (4) Wird das Kommunalunternehmen aufgelöst, vereinbaren die Kreise eine Vermögensauseinandersetzung. Die Vereinbarung hat zu berücksichtigen, in welchem Umfang die Kreise jeweils Beiträge zur Deckung des Finanzbedarfs des Kommunalunternehmens beigetragen haben. Husum/Schleswig, Kreis Nordfriesland Kreis Schleswig-Flensburg Dieter Harrsen Landrat Bogislav-Tessen von Gerlach Landrat

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