TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE

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Transkript:

TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie TV BZ Kunststoff

Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie (TV BZ Kunststoff) Stand: Januar 2014

1 INHALT TARIFVERTRAG ÜBER BRANCHENZUSCHLÄGE FÜR ARBEITNEHMERÜBERLASSUNGEN IN DER KUNSTSTOFF VERARBEITENDEN INDUSTRIE (TV BZ KUNSTSTOFF) 1 Geltungsbereich 2 2 Branchenzuschlag 2 3 Änderungen von tarifvertraglichen Bestimmungen 5 4 Abweichende Vereinbarungen im Kundenbetrieb 5 5 Anpassung an Tariferhöhungen 5 6 Einführung des Tarifvertrags 5 7 Schlussbestimmungen 6 Verhandlungsergebnis 6 Vereinbarung zur Änderung der Entgelttarifverträge BAP / igz 7 Entgelttabellen Branchenzuschläge West und Ost 8

2 TV BZ KUNSTSTOFF 1 GELTUNGSBEREICH Dieser Tarifvertrag gilt: 1. Räumlich: 2. Fachlich: Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitgeberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kundenbetrieb der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist. Dazu gehören auch deren Hilfs- und Nebenbetriebe, Werkstätten und Zweigniederlassungen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. 1 In dem Vertrag gem. 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Kunststoff anwenden. 3. Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden. 2 2 BRANCHENZUSCHLAG (1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Kunststoff verarbeitenden Industrie einen Branchenzuschlag. (2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. 3 Unterbrechungszeiten einschließlich Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne. 4

3 (3) Der Branchenzuschlag beträgt der Einsatzdauer in einem Kundenbetrieb folgende Prozentwerte: Für die Entgeltgruppen 1 und 2 q der sechsten vollendeten Woche 7 % q dem dritten vollendeten Monat 10 % q dem fünften vollendeten Monat 15 % q dem siebten vollendeten Monat 22 % q dem neunten vollendeten Monat 25 % Für die Entgeltgruppen 3 4 q der sechsten vollendeten Woche 4 % q dem dritten vollendeten Monat 6 % q dem fünften vollendeten Monat 9 % q dem siebten vollendeten Monat 13 % q dem neunten vollendeten Monat 15 % 1) Protokollnotiz zu 1 Abs. 2 (Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der Branchenzuschlagstarifverträge der Kunststoff verarbeitenden Industrie, der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie sowie der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie) 1. Die Abgrenzung der fachlichen Geltungsbereiche der vorgenannten Tarifverträge richtet sich dem im Kundenbetrieb angewandten Flächentarifvertrag. 2. Das Gleiche gilt, wenn in einem Kundenbetrieb ein Haustarifvertrag angewendet wird, der mit einer diese Protokollnotiz unterzeichneten Gewerkschaften abgeschlossen wurde oder wird. 2) Protokollnotiz zu 2 Branchenzuschlag Um besondere Gegebenheiten, die sich beispielsweise aus wirtschaftlichen, strukturellen, beschäftigungs- oder Standort sichernden Gründen ergeben, zu berücksichtigen, können für einzelne Betriebe durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien abweichende Regelungen getroffen werden. In diesem Fall genügt der Abschluss durch einen der Zeitarbeitsverbände. 3) Protokollnotiz Nr. 1 Auslegung zur Unterbrechung bei Arbeitgeberwechsel, 2 Abs. 2 TV BZ Kunststoff Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Zeitarbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Kundenbetrieb angerechnet, sofern sie den Regelungen dieses Tarifvertrages auch ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären. Vorstehendes gilt nur für Ansprüche, die dem Arbeitgeberwechsel entstehen. 4) Protokollnotiz Nr.2 Auslegung zur Unterbrechungsregelung, 2 Abs. 2 TV BZ Kunststoff Unterbrechungszeiten von weniger als drei Monaten führen nicht zu einer Erhöhung der Einsatzdauer. Dagegen erhöht sich die Einsatzdauer für die Zeit eines laufenden Einsatzes, wenn der Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb wegen Feier- und Urlaubstagen sowie Krankheitstagen innerhalb der gesetzlichen Entgeltfortzahlung unterbrochen wird. Die Vergütung von Feier-, Urlaubs- und Krankheitstagen richtet sich den tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen.

4 TV BZ KUNSTSTOFF Für die Entgeltgruppe 5 q der sechsten vollendeten Woche 3 % q dem dritten vollendeten Monat 4 % q dem fünften vollendeten Monat 6 % q dem siebten vollendeten Monat 9 % q dem neunten vollendeten Monat 10 % Für die Entgeltgruppen 6 9 kein Zuschlag des Stundentabellenentgelts des Entgelttarifvertrages Zeitarbeit, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. BAP und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV BAP) bzw. des Entgelttarifvertrages, abgeschlossen zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. igz und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (im Folgenden ETV igz), je Einschlägigkeit. (4) Der Branchenzuschlag ist auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt. Von diesem Stundenentgelt wird ein Eingliederungsabschlag von 10 % vorgenommen. Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zuweisen. 5 (5) Der Branchenzuschlag ist nicht verrechenbar mit sonstigen Leistungen jedweder Art. Der Branchenzuschlag ist jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Bestehende einzelvertragliche Regelungen, aus denen sich für die Beschäftigten günstigere Arbeitsund Entgeltbedingungen ergeben als aus diesem Tarifvertrag und den Tarifverträgen für BAP und igz, werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. (6) Der Branchenzuschlag ist Teil des festen tariflichen Entgelts gemäß 13.2 MTV BAP bzw. Teil der Grundvergütung gemäß 2 Abs. 1 Entgelttarifvertrag igz. 5) Protokollnotiz Nr. 3 Auslegung zur Deckelungsregelung, 2 Abs. 4 TV BZ Kunststoff 2 Abs. 4 TV BZ Kunststoff ist eine Ausnahmeregelung, die die individuelle Ermittlung des laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs erfordert. Sie ermöglicht im Einzelfall eine Beschränkung des Branchenzuschlages, wenn der Kundenbetrieb eine entsprechende Deckelung geltend macht.

5 3 ÄNDERUNGEN VON TARIFVERTRAGLICHEN BESTIMMUNGEN Erhält der Arbeitnehmer einen Branchenzuschlag diesem Tarifvertrag, entfallen Ansprüche auf Zuschläge 4 ETV BAP bzw. 5 ERTV igz. 4 ABWEICHENDE VEREINBARUNGEN IM KUNDENBETRIEB (1) Das Entgelt des Arbeitnehmers ergibt sich aus den Entgelttarifverträgen BAP / igz in Verbindung mit 2 dieses Tarifvertrages. (2) Das Zeitarbeitsunternehmen informiert den überlassenen Beschäftigten ab Kenntnis über Vereinbarungen im Kundenbetrieb über Leistungen für den Zeitarbeitsbeschäftigten. (3) Solche Regelungen sind in die vertragliche Vereinbarung zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb aufzunehmen. Demgemäß hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen entsprechend den betrieblichen Vereinbarungen im Kundenbetrieb. 5 ANPASSUNG AN TARIFERHÖHUNGEN Die Anpassung des Branchenzuschlags an Tariferhöhungen erfolgt entsprechend der zwischen den Tarifvertragsparteien gesondert getroffenen Verfahrensregelung, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist. 6 EINFÜHRUNG DES TARIFVERTRAGS (1) Mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages beginnen die für die Berechnung des Branchenzuschlages maßgeblichen Einsatzzeiten im jeweiligen Kundenbetrieb neu zu laufen. (2) Für Mitarbeiter, die am 01.01.2013 bereits 6 Wochen oder länger im ununterbrochenen Einsatz im Kundenbetrieb stehen, gilt die erste Stufe 2 Abs. 3 bereits ab dem 01.01.2013 als erfüllt. Dieser Mitarbeiter erreicht die nächste Stufe am 15.02.2013 und die dann folgenden weiteren Stufen zu den entsprechenden Zeitpunkten.

6 TV BZ KUNSTSTOFF 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2013 in Kraft. (2) Er kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. (3) Die Kündigung kann von jeder der Tarifvertragsparteien ausgesprochen werden. Die Kündigung einer Partei der Arbeitgeberseite entfaltet Wirkung auch für die andere Tarifvertragspartei. Die Kündigung durch die Gewerkschaftsseite wirkt gegenüber beiden Tarifvertragsparteien der Arbeitgeberseite, auch wenn sie nur gegenüber einer Partei der Arbeitgeberseite ausgesprochen wurde. (4) Ändern sich wesentliche gesetzliche Rahmenbedingungen der Zeitarbeit (insbesondere Regelungen zur Vergütung), nehmen die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel auf, eine mögliche Fortführung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Änderungen zu prüfen und zu vereinbaren. (5) Führen diese 6 Monate Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht zu einer entsprechenden Regelung, tritt dieser Tarifvertrag mit Ablauf der sechs Monate ohne Nachwirkung außer Kraft. (6) Dieser Tarifvertrag gilt unverändert weiter, wenn sich die in 2 Abs. 3 genannten Entgelttarifverträge in der Nachwirkung befinden. VERHANDLUNGSERGEBNIS q Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Universitätsstraße 2-3a, 10117 Berlin und q igz Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (igz) Portal 10, Albersloher Weg 10, 48155 Münster einerseits und q IG Bergbau, Chemie, Energie, Vorstand, Königsworther Platz 6, 30167 Hannover andererseits

7 vereinbaren das folgende Verhandlungsergebnis: 1. Die Tarifvertragsparteien schließen den als Anlage beigefügten Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Kunststoff verarbeitenden Industrie. 2. Der Tarifvertrag tritt am 01.01.2013 in Kraft. 3. Die Tarifvertragsparteien werden bei der Ausfertigung des in Anlage beigefügten Tarifvertrages die Referenzentgeltgruppen zur Verfahrensregelung zur Anpassung des Branchenzuschlages festlegen. Sie stimmen darin überein, dass die Verfahrensregelung erstmals ab dem 01.01.2014 anzuwenden ist. 4. Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Kundenbranche Gelegenheit gegeben werden soll, Stellung zu nehmen. Sie vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 15.09.2012, Stillschweigen gilt als Zustimmung. VEREINBARUNG ZUR ÄNDERUNG DER ENTGELTTARIFVERTRÄGE BAP / IGZ Die Entgelttarifverträge von BAP und igz werden wie folgt geändert: 6 (ETV BAP) Branchenzuschlag Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt. 2 (ETV igz) erhält den folgenden zweiten Absatz: Die Entgelte der Entgelttabelle erhöhen sich um den für den jeweiligen Wirtschaftszweig ggf. vereinbarten Branchenzuschlag. Dieser Branchenzuschlag wird in einem gesonderten Tarifvertrag geregelt.

8 TV BZ KUNSTSTOFF Branchenzuschläge Kunststoff verarbeitende Industrie West* ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 Entgeltgruppe DGB-Tarifvertrag 6 Wochen 3 Monaten 5 Monaten 7 Monaten 9 Monaten Zuschlag 7% 10% 15% 22% 25% E1 8,50 9,10 9,35 9,78 10,37 10,63 E2 9,07 9,70 9,98 10,43 11,07 11,34 Zuschlag 4% 6% 9% 13% 15% E3 10,61 11,03 11,25 11,56 11,99 12,20 E4 11,22 11,67 11,89 12,23 12,68 12,90 Zuschlag 3% 4% 6% 9% 10% E5 12,67 13,05 13,18 13,43 13,81 13,94 Hinweis: Die Entgeltgruppen E6, E7, E8 und E9 sind zuschlagsfrei. Branchenzuschläge Kunststoff verarbeitende Industrie Ost* ab 1. Januar 2014 bis 31. März 2015 Entgeltgruppe DGB-Tarifvertrag 6 Wochen 3 Monaten 5 Monaten 7 Monaten 9 Monaten Zuschlag 7% 10% 15% 22% 25% E1 7,86 8,41 8,65 9,04 9,59 9,83 E2 8,01 8,57 8,81 9,21 9,77 10,01 Zuschlag 4% 6% 9% 13% 15% E3 9,36 9,73 9,92 10,20 10,58 10,76 E4 9,90 10,30 10,49 10,79 11,19 11,39 Zuschlag 3% 4% 6% 9% 10% E5 11,19 11,53 11,64 11,86 12,20 12,31 Hinweis: Die Entgeltgruppen E6, E7, E8 und E9 sind zuschlagsfrei. * Vorbehaltlich einer Anwendung der laufenden Nr. 3 des Verhandlungsergebnisses des jeweils einschlägigen Branchenzuschlagstarifvertrages.

Mit der Tarifvignette dokumentieren Mitgliedsunternehmen, dass sie Anwender der BAP / DGB-Tarifverträge sind. Sie finden diese in verschiedenen Dateiformaten für Print und Internet auf der BAP-Internetseite: www.personaldienstleister.de Bitte beachten Sie, dass diese Vignette ausschließlich von BAP-Mitgliedern genutzt werden darf. IMPRESSUM Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) Universitätsstraße 2-3a 10117 Berlin Telefon 030 206098-0 Telefax 030 206098-70 info@personaldienstleister.de www.personaldienstleister.de

Stand: Januar 2014 Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) www.personaldienstleister.de