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1 ANA Postfach Laatzen An unsere Mitgliedsunternehmen ANA aktuell 08/2013 Laatzen, (0) Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie ANA aktuell mit den folgenden Themen: 1. Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der Länder 2. Tarifabschluss über Branchenzuschläge für Zeitarbeit in der Druckindustrie 3. Übersicht der Branchenzuschläge in der Zeitarbeit 4. Bundeskabinett beschließt Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts Armuts- und Reichtumsbericht 6. Einführung des SEPA-Verfahrens: Drohende Bürokratiebelastung für die Unternehmen erfolgreich abgewendet Im Einzelnen: 1. Tarifabschluss im öffentlichen Dienst der Länder Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) hat sich mit den beteiligten Gewerkschaften am 9. März 2013 auf folgendes Tarifergebnis verständigt: Laufzeit von zwei Jahren, Seite 1 von 5

2 rückwirkende Gehaltserhöhung von 2,65 % ab Januar 2013, weitere Steigerung ab Januar 2014 um 2,95 %, Erhöhung der Ausbildungsvergütung ab Januar 2013 um einen Festbetrag Höhe von monatlich 50,00 Euro und ab Januar 2014 um weitere 2,95 %, Übernahmegarantie für Auszubildende, 30 Tage Urlaub im Jahr für alle Beschäftigten. Eine Einigung hinsichtlich der tariflichen Eingruppierung der angestellten Lehrer konnte nicht erzielt werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Presseinformation. 2. Tarifabschluss über Branchenzuschläge für Zeitarbeit in der Druckindustrie Die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), bestehend aus dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) sowie dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (igz), hat mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 21. Februar 2013 einen Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Überlassungen von gewerblichen Arbeitnehmern in der Druckindustrie (TV BZ Druck - gewerblich ) abgeschlossen. Zielsetzung dieses Tarifvertrages ist es, die Entgelte der Zeitarbeitnehmer in fünf Stufen an die der Stammarbeitnehmer in den Einsatzbetrieben anzugleichen. Die erste Stufe beginnt schon nach der vierten vollendeten Woche. Der persönliche Geltungsbereich beim TV BZ Druck- gewerblich ist auf Einsätze gewerblicher Zeitarbeitnehmer in der Druckindustrie beschränkt. Der Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum 31. Dezember 2017, gekündigt werden. In einem Kundenbetrieb der Druckindustrie beträgt der nach der Einsatzdauer gestaffelte Zuschlag für die Entgeltgruppen 1-5 (jeweils bezogen auf die Entgelte der Zeitarbeitstarifverträge): nach der vierten vollendeten Woche 8%, nach dem dritten vollendeten Monat 15%, nach dem fünften vollendeten Monat 20%, nach dem siebten vollendeten Monat 35%, nach dem neunten vollendeten Monat 45%. Für die Entgeltgruppen 6-9 ist kein Zuschlag vorgesehen. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Presseinformation.

3 3. Übersicht der Branchenzuschläge in der Zeitarbeit Beigefügt erhalten Sie eine Übersicht der in den Jahren 2012 bzw abgeschlossenen Branchenzuschläge in der Zeitarbeit zu Ihrer Information. 4. Bundeskabinett beschließt Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts beschlossen. Sofern der Bundesrat zustimmt, wird so die Zuwanderung auch im nicht-akademischen Bereich ermöglicht. Mit der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts (vgl. Anlage) wird die Beschäftigungsverordnung neu gefasst und transparenter als bisher gestaltet. Die Beschäftigungsverfahrensverordnung, die bisher die Zulassung von bereits im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung regelte, wird zudem in die Beschäftigungsverordnung integriert. Die Zuwanderung von Fachkräften im nicht-akademischen Bereich ist zukünftig in 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV) geregelt. 6 Abs. 1 BeschV entspricht der bisherigen Regelung in 27 Abs. 1 Nr. 4 BeschV. Neu ist die in 6 Abs. 2 und 3 BeschV geregelte Zuwanderungsmöglichkeit für Fachkräfte, die ihre Berufsqualifikation im Ausland erworben haben. Die Zuwanderung kann hier entweder auf der Grundlage einer sog. Positivliste für Mangelberufe oder im Rahmen von Vermittlungsabsprachen erfolgen. Voraussetzung ist immer, dass die Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung vorliegt. Müssen im Rahmen der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit bestimmte praktische Tätigkeiten erbracht werden, kann für diese Beschäftigungen nach 8 BeschV die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden (bisherige Regelung in 24 BeschV). Derzeit noch nicht abschließend geklärt ist, wie und in welcher Form die in 6 Abs. 2 Nr. 2 BeschV vorgesehene Positivliste festgelegt wird. Grundsätzlich ist vorgesehen, dass die Bundesagentur für Arbeit weitere Akteure bei der Engpassanalyse beteiligt und deren Kenntnisse über die Entwicklung des Bedarfs an Arbeitskräften in die Beurteilung des Arbeitsmarktes berücksichtigt werden sollen. Auch die Auffassung der Sozialpartner soll durch die Beteiligung der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit in den Meinungsbildungsprozess einbezogen werden. Von der in der Stellungnahme der BDA zum Referentenentwurf besonders kritisierten Streichung von 27 Abs. 1 Nr. 1 BeschV, die insbesondere für Bachelorabsolventen einen Rückschritt hinter den Status quo bedeutet hätte, hat man abgesehen. 27 Abs. 1 Nr. 1 BeschV entspricht zukünftig 2 Abs. 3 BeschV.

4 Bewertung: Die Bundesregierung hat in den letzten Jahren viel getan, um die Zuwanderung von Fachkräften zu erleichtern. Mit ihrem aktuellen Beschluss, der die wesentlichen Kritikpunkte der BDA am Referentenentwurf berücksichtigt hat, ermöglicht sie künftig eine bedarfsgerechte Zuwanderung von dringend benötigten Fachkräften auch im nicht-akademischen Bereich. Damit wird eine Lücke im Zuwanderungsrecht geschlossen. Schon heute sind Engpässe bei solchen Fachkräften etwa in bestimmten Metall- und Elektroberufen spürbar. Sie werden aus demografischen Gründen weiter zunehmen. Das bisher für Zuwanderungswillige und Arbeitgeber sehr komplizierte Zuwanderungsrecht wird durch die Neufassung der Beschäftigungsverordnung und die Streichung der Beschäftigungsverfahrensverordnung transparenter und verständlicher. Jetzt kommt es darauf an, den Wandel von der jahrzehntelangen Abschottungskultur zu einer echten Willkommenskultur auch nach außen deutlich zu machen. Die erfolgreiche Umsetzung der Änderungen wird umso besser gelingen, je schneller sie auch von einem entsprechenden Mentalitätswechsel in den zuständigen Verwaltungen und Behörden getragen wird, die die betroffenen Zuwanderer persönlich spüren. Die Änderungen sollen zum 1. Juli 2013 in Kraft treten. Der Bundesrat muss noch zustimmen. Über den weiteren Fortgang des Verfahrens werden wir Sie informieren Armuts- und Reichtumsbericht Die Bundesregierung hat am 6. März 2013 den 4. Armuts- und Reichtumsbericht vorgelegt. Der Bericht belegt die Position der Arbeitgeber, dass Arbeit und Bildung die entscheidenden Voraussetzungen für gesellschaftliche Teilhabe sind. Als Anlage senden wir Ihnen die Presseinformation der BDA zum 4. Armutsund Reichtumsbericht zu. Den Bericht können Sie unter herunterladen. 6. Einführung des SEPA-Verfahrens: Drohende Bürokratiebelastung für die Unternehmen erfolgreich abgewendet Die Neuregelung des Zahlungsverkehrs durch Einführung des Single Euro Payment Area-Verfahrens (SEPA-Verfahren) wird keine Veränderung der gesetzlichen Regelungen zum Nachweis und zum Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrages zur Folge haben. Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) und das Bundesfinanzministerium (BMF) haben sich mit Vertretern der Deutschen Kreditwirtschaft und der Sozialversicherungsträger darauf verständigt, die Vorlauffristen

5 des SEPA-Lastschriftverfahrens so anzupassen, dass dieses im bisherigen gesetzlichen Rahmen von Beitragsnachweis und Beitragseinzug stattfinden kann. Hierfür hatten sich die Arbeitgeber im Vorfeld der Gespräche gegenüber dem BMAS intensiv eingesetzt. Das SEPA-Basislastschriftverfahren hätte nicht für die Abwicklung des Beitragseinzugs im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Regelungen genutzt werden können. Denn zur Einhaltung der Vorlauffristen müsste die SEPA- Basislastschrift bereits fünf Bankarbeitstage vor ihrer Fälligkeit bei der Bank vorliegen. Nach 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV ist der Beitragsnachweis aber lediglich zwei Arbeitstage vor Beitragsfälligkeit an die Einzugsstelle per Datenübertragung zu übermitteln. In der Folge wurde eine zeitliche Vorverlagerung des von den Arbeitgebern zu erbringenden Beitragsnachweises diskutiert. Dies wurde seitens der Arbeitgeber entschieden abgelehnt. Eine zeitliche Vorverlagerung des Beitragsnachweises hätte die Kalkulation der Beitragsschuld für die Betriebe erschwert und in vielen Fällen einen nachträglichen Korrekturaufwand ausgelöst. Von diesem zusätzlichen Bürokratieaufwand wären rund 80 % der Unternehmen betroffen gewesen. Verfahren zum Beitragseinzug ab November 2013: Die nun vereinbarte Anpassung des SEPA-Lastschriftverfahrens ermöglicht die Einführung eines Sonderverfahrens mit einer auf einen Bankarbeitstag verkürzten Vorlauffrist (sogenannte COR1-Regelung). Das Verfahren soll zum 1. November 2013 flächendeckend zur Verfügung stehen. Es empfiehlt sich, die Vorbereitung auf das SEPA-Verfahren - ggf. in Absprache mit dem Hersteller der im Unternehmen genutzten Lohnabrechnungssoftware - frühzeitig zu planen. Weitere Informationen finden Sie u. a. auf einer Homepage von Deutscher Bundesbank und BMF unter Mit freundlichen Grüßen Silke Wichert Anlagen

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