Satzung für die Kirchenchöre in der Diözese Münster

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Transkript:

Satzung für die Kirchenchöre in der Diözese Münster Die am 1. Januar 1979 in Kraft getretene Satzung für Kirchenchöre in der Diözese Münster wurde überarbeitet und dem Codex juris canonici vom Jahr 1983 und der Rahmensatzung des Allgemeinen Cäcilienverbandes für Deutschland angepasst. Die alte Satzung verliert am 1. August 1998 ihre Gültigkeit. Gleichzeitig tritt die nachfolgend dokumentierte neue Satzung in Kraft. Satzung für die Kirchenchöre in der Diözese Münster Präambel Die Mitglieder der Kirchenchöre vollziehen einen wahrhaft liturgischen Dienst. Deswegen sollen sie ihre Aufgabe in aufrichtiger Frömmigkeit und in einer Ordnung erfüllen, wie sie einem solchen Dienst ziemt und wie sie das Volk mit Recht von ihnen verlangt. (2. Vatikanisches Konzil, über die heilige Liturgie, Kapitel 1, 29). 1 - Organisation und Name 1. Der Kirchenchor ist eine Vereinigung zur Pflege der Kirchenmusik. Er ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde. 2. Der Chor benennt sich nach der Kirche, an der er besteht: Kirchenchor N. N. der Kirche, Ort... 3. Alle Chöre der Pfarr-, Filial- und Kuratiekirchen sind gemäß Bischöflichem Erlass Mitglied des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV) und seiner Gliederungen und damit auch des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV). 2 Aufgaben 1. Hauptaufgabe des Kirchenchores ist die regelmäßige und vorbildliche Mitgestaltung der Liturgie, insbesondere an Sonn- und Feiertagen. 2. Die kirchenmusikalischen Aufgaben umfassen die Pflege und Förderung des Gregorianischen Chorals, der mehrstimmigen Kirchenmusik aller Stilepochen, insbesondere der Neuzeit, der deutschen Liturgiegesänge und des Kirchenliedes. 3. Grundlagen für die Arbeit des Kirchenchores sind die offiziellen kirchenmusikalischen Richtlinien und liturgischen Weisungen der Päpste, des Zweiten Vatikanischen Konzils und des Bischofs. 4. Der Chor wirkt auch bei außerliturgischen Feiern der Pfarrgemeinde mit ebenso wie bei überpfarrlichen Veranstaltungen der Kirchenchöre in Diözese, Region oder Dekanat. 3 Mitglieder 1. Der Kirchenchor besteht aus aktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Förderern. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die als Sänger oder Chorleiter mitwirken. Ehrenmitglieder werden wegen besonderer Verdienste vom Vorstand ernannt. Förderer unterstützen den Chor ideell, finanziell und beratend. 2. Für langjährige Mitgliedschaft im Kirchenchor verleiht der DCV eine Auszeichnung. Die Bedingungen für die Ehrung sind in einer besonderen Ordnung des DCV geregelt. 3. Den Status eines fördernden Mitgliedes verleiht der Vorstand.

4 - Pflichten der Mitglieder Die aktiven Mitglieder verpflichten sich, an den Chorproben, gottesdienstlichen Feiern und außerkirchlichen Veranstaltungen, bei denen der Chor mitwirkt, teilzunehmen. Jedes Mitglied bemüht sich, neue Sängerinnen und Sänger zu gewinnen. 5 - Rechte der Mitglieder Die Mitglieder nehmen an den Versammlungen des Kirchenchores teil und haben das Recht der Antragstellung und Abstimmung. Aktives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Passives Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 6 - Aufnahme, Ausschluss 1. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Zugehörigkeit zur kath. Kirche, eine entsprechende religiös-kirchliche Haltung, gesanglich-musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorgemeinschaft. In begründeten Ausnahmefällen können auch nichtkatholische Christen als Mitglieder aufgenommen werden. 2. Erklärungen über die Aufnahme oder den Austritt aus dem Chor erfolgen schriftlich gegenüber dem Vorstand. 3. Über die Aufnahme aktiver Mitglieder entscheidet der Vorstand, nachdem der Chorleiter die musikalische Eignung bestätigt hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. 4. Ein aktives Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich länger als drei Monate trotz erfolgter Mahnungen ohne genügenden Grund sich nicht am Chorleben beteiligt oder nachhaltig gegen die Interessen des Chores verstößt. Vor Entscheidung über den Ausschluss muss der Vorstand das Mitglied zum Gespräch einladen. Gegen den Ausschlussbescheid kann innerhalb eines Monats bei der Bischöflichen Behörde Einspruch erhoben werden. 7 Vorstand 1. Den Vorstand bilden a) der Präses b) der Chorleiter/die Chorleiterin c) der Vorsitzende/die Vorsitzende d) der/die stellvertretende Vorsitzende e) der Schriftführer/die Schriftführerin f) der Kassenwart/die Kassenwartin g) nach Bedarf bis zu 4 Beisitzer (z. B. ein Vertreter der Jugend) 2. Die Vorstandsmitglieder zu Abs. 1 c-g, werden durch die Generalversammlung von den aktiven Mitgliedern aus den in 6, Abs.1 genannten Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Alle vier Jahre ist die Wahl des Vorstandes vorzunehmen. Mehrfache Wiederwahl ist zulässig. 3. Präses des Chores ist der Pfarrer der Kirchengemeinde oder der mit der Leitung der Gemeinde betraute Geistliche. Sind mehrere Geistliche in der Gemeinde, kann der Pfarrer den Präses bestimmen. 2

8 - Aufgaben des Vorstandes 1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Chores zuständig, soweit diese nicht ausdrücklich dem Kirchenvorstand, dem Chorleiter und Präses vorbehalten sind. Der Vorstand hat die Veranstaltungen des Chores zu planen und vorzubereiten. Er stellt zu diesem Zweck rechtzeitig den jährlichen Haushaltsplan auf und legt ihn dem Kirchenvorstand zur Genehmigung vor. 2. Die einzelnen Vorstandsmitglieder haben folgende Aufgaben: a) Der Präses ist für die geistliche Betreuung des Kirchenchores verantwortlich. b) Der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Interessen der Chormitglieder und ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen Erfordernisse. Er sorgt für eine gute Gemeinschaft im Chor. c) Der Schriftführer protokolliert das Ergebnis der Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes, besorgt den anfallenden Schriftwechsel und schreibt einen Jahresbericht (Chronik). Er führt die Anwesenheitsliste für Chorproben. d) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Kirchenchores, sorgt für den regelmäßigen Eingang der (Förderer)Beiträge, macht Einnahmen und Ausgaben nach Anweisung des Vorsitzenden und gibt der Generalversammlung des Chores den Kassenbericht. 3. Die Beisitzer helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von Entscheidungen, welche die Tätigkeit des Kirchenchores oder personale Probleme betreffen. 9 - Der Chorleiter 1. Der Chorleiter/die Chorleiterin wird durch die Kirchengemeinde angestellt nach den für die Kirchengemeinde geltenden Vorschriften. 2. Dem Chorleiter/der Chorleiterin obliegt die musikalische Schulung und Leitung des Chores. Er/sie stimmt mit dem Präses die Mitwirkung des Kirchenchores beim Gottesdienst ab. Im Einvernehmen mit dem Chor setzt er/sie die Proben an und trifft die Auswahl der Kompositionen. Der Chorleiter/die Chorleiterin oder ein vom Vorstand benanntes Chormitglied soll Mitglied des Liturgieausschusses im Pfarrgemeinderat (PGR) sein und in diesem Gremium die Belange der Kirchenmusik und des Chores vertreten und die Anregungen des PGR in diesen Fragen entgegennehmen. 10 Rechtsgeschäfte 1. Der Chor wird als Einrichtung der Kirchengemeinde grundsätzlich bei Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Kirchenvorstand vertreten. Dieser kann den Vorstand des Chores im Einzelfall zur Vertretung bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung gilt als erteilt, soweit der Vorstand solche Geschäfte eingeht, für die der genehmigte Haushaltsplan des Kirchenchores die Finanzierung vorsieht. 2. Soweit der Chor eigene Veranstaltungen (z. B. Chorfeste, Ausflüge usw.) durchführt, bedarf es einer Bevollmächtigung nicht. Aus Verträgen, die aus diesem Anlass durchgeführt werden, wird die Kirchengemeinde nicht verpflichtet, es sei denn, die Ausgaben sind im Haushaltsplan vorgesehen oder sonst eine Kostenübernahme zugesagt. In der Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist der Chor frei und nicht an Beschlüsse des Kirchenvorstandes gebunden. 3. Die Vertretung des Chores geschieht jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder, unter denen sich der Vorsitzende/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in befinden muss. 3

11 Anschaffungen 1. Nach Rücksprache mit dem Präses bestimmt der Chorleiter neuanzuschaffende Noten (Musikalien). Die Anschaffungskosten trägt im Rahmen des Etats die Kirchenkasse. Zu den Anschaffungen gehört auch der pflichtgemäße Bezug der "Musica Sacra", des offiziellen Organs der ACV. 2. Alle Anschaffungen des Chores sowie Zuwendungen an den Chor gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über, die diese dem Willen des Zuwenders entsprechend sonst aber ausschließlich für kirchenmusikalische Zwecke in der Kirchengemeinde zu verwenden hat. 12 Generalversammlung 1. Die Generalversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhalt einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der Tagesordnung zu berufen und zwar a) einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres, b) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes binnen 3 Monaten, c) wenn 1/3 der Mitglieder des Chores dieses schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. 2. Der Generalversammlung obliegt: a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes; b) die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer; c) die Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die mindestens eine Woche vor Beginn der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein müssen; d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung; e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen. 3. a) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen sind als Nein-Stimme zu werten. Bei Wahlen entscheidet im Falle der Stimmengleichheit das Los. b) Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf (oder Handaufheben), wenn nicht eine Mehrheit von 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt. c) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Chormitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. 4. Die Generalversammlung ist nicht berechtigt, die Auflösung des Chores zu beschließen. 13 - Die Kassenprüfer Jährlich findet vor der Generalversammlung durch zwei Kassenprüfer die Kassenprüfung statt. Die Prüfer sind nicht Mitglieder des Vorstandes. Sie werden von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Erstmalig scheidet nach einem Jahr einer der Prüfer durch Losentscheid aus. Die Prüfer haben die Prüfung der Kasse vorzunehmen und darüber der Generalversammlung zu berichten. 4

14 Chorkonzerte 1. Die Veranstaltung von Konzerten geschieht im Namen der Kirchengemeinde. Einnahmen daraus sind deshalb zunächst zur Finanzierung dieser Kosten zu verwenden. Erzielte Gewinne werden der Kirchenkasse zugeführt und dürfen nur für kirchenmusikalische Zwecke in der Gemeinde - möglichst des Chores - verwendet werden. 2. Der Chor erfüllt die Anmeldeverpflichtung der Kirchengemeinde bei Durchführung musikalischer Aufführungen in Gottesdiensten, bei Kirchenkonzerten und außerkirchlichen Musikaufführungen des Chores gegenüber der Gesellschaft für Musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA). 15 Satzungsänderung Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit der Mitglieder des Chores. Sie dürfen nicht im Widerspruch zu 1, 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, 10 und 11 dieser Satzung stehen und bedürfen der Zustimmung des Kirchenvorstandes. 16 Vorstehende Satzung tritt am 01. August 1998 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Satzung vom 01.01.1979 ihre Geltung. Münster, den 8. Juni 1998 AZ.: 110-5/97 Dr. Reinhard Lettmann Bischof von Münster Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Münster Nr. 5 vom 1.3.2009 Art. 50 Änderung der Satzung der Kirchenchöre in der Diözese Münster Die Satzung für die Kirchenchöre in der Diözese Münster vom 08. Juni 1998 veröffentlicht am 15. Juni 1998 im Kirchlichen Amtsblatt wird in 1 Abs. 2 geändert: Der Kirchenchor benennt sich in der Regel nach der Kirche an der er besteht: Kirchenchor NN der Kirche, Ort... Die Satzungsänderung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Münster, 12. Januar 2009 L. S. Dr. Franz-Josef Overbeck Diözesanadministrator 5