Sprimag Spritzmaschinenbau GmbH & Co. KG. Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

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Transkript:

Sprimag Spritzmaschinenbau GmbH & Co. KG Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen 1. Allgemeines 1.1. Für alle auch zukünftigen Lieferungen und Leistungen (nachfolgend: Lieferungen ) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen in ihrer jeweils bei Vertragsschluss aktuellen Fassung, soweit mit dem Kunden schriftlich nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, soweit die Sprimag Spritzmaschinenbau GmbH & Co. KG (nachfolgend Sprimag ) diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. 2. Zustandekommen des Vertrags 2.1. Alle Angebote von Sprimag sind freibleibend. Mangels anderer Vorgaben kann Sprimag eine Bestellung des Kunden innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Bestellung bestätigen. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn Sprimag den Auftrag schriftlich bestätigt oder entsprechend der Bestellung liefert. 2.2. Nebenabreden, Abänderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nur wirksam, wenn sie von Sprimag schriftlich bestätigt wurden. Insbesondere sind alle Mitarbeiter von Sprimag verpflichtet, mündliche Nebenabreden oder Zusagen schriftlich zu bestätigen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen oder diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zum Nachteil von Sprimag abändern. 2.3. Sprimag ist berechtigt, das Produkt auch nach Vertragsschluss zu verändern und zu verbessern, ohne den Kunden hiervon vorher informieren zu müssen, soweit Veränderungen oder Verbesserungen unwesentlich oder handelsüblich sind und die Funktion des Produkts nicht nachhaltig belasten oder verschlechtern und soweit die Veränderungen/Verbesserungen keine garantierten Eigenschaften betreffen. www.sprimag.de Seite 1 Stand August 2012

2.4. Alle Verkaufsunterlagen, Spezifizierungen, insbesondere Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen, Berechnungen, Muster sowie sonstige überlassene technische oder betriebliche vertrauliche Informationen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Diese Unterlagen und Informationen bleiben Eigentum von Sprimag, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bezüglich sämtlicher Vertragsunterlagen behält Sprimag sich das Eigentum und Urheberrecht vor. Irgendwelche Rechte auf Patente, Gebrauchsmuster etc. stehen ausschließlich Sprimag zu, auch soweit sie noch nicht angemeldet sind. Ein Nachbau unserer Produkte ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erlaubt. 2.5. Die in Werbematerialien oder anderen Vertragsunterlagen von Sprimag angegebenen Maße und übrigen Angaben sind Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, das Gleiche gilt für Zeichnungen und Abbildungen. 3. Lieferbedingungen und Lieferfristen 3.1. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen EXW Sprimag, Kirchheim, Incoterms 2010. 3.2. Die Gefahr geht mit Bereitstellung des Produkts im Werk zur Abholung auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und Sprimag daneben noch andere Leistungen (z.b. Übernahme der Versandkosten oder Anlieferung auch durch eigene Transportpersonen) übernommen hat. 3.3. Teillieferungen sind in angemessenem Umfang zulässig, soweit die Interessen des Kunden hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt werden. 3.4. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Auftragsausführung und technischen Fragen, Bereitstellung der vom Kunden für die Ausführung erforderlichen Unterlagen und sonstigen Mitwirkungshandlungen sowie Erhalt einer www.sprimag.de Seite 2 Stand August 2012

vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn das Produkt bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist. 3.5. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit, bis Sprimag deren Machbarkeit geprüft hat, und um den Zeitraum der für die Umsetzung der neuen Vorgaben in der Produktion notwendig ist. Wird durch einen Änderungswunsch eine laufende Produktion unterbrochen, kann Sprimag andere Aufträge vorziehen und abschließen. Sprimag ist nicht verpflichtet, während einer solchen Verzögerung Produktionskapazitäten freizuhalten. 3.6. Soweit nicht anders vereinbart, sind von Sprimag in Angebot oder Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen Circa-Angaben. 3.7. Die Lieferung von Sprimag steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Sprimag, es sei denn Sprimag hat eine solche nicht rechtzeitige oder unrichtige Selbstbelieferung zu vertreten. Sprimag gerät durch eine verspätete/unrichtige Selbstbelieferung gegenüber dem Kunden nicht in Verzug und kann sich in einem solchen Fall von ihrer Leistungspflicht durch Erklärung gegenüber dem Kunden lösen. 3.8. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Transportverzögerungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten bei der Material- und Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Energie- und Rohstoffen, behördliche Maßnahmen sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen und sonstige unvorhergesehene, unvermeidbare und von Sprimag nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Störung und ihrer Auswirkungen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei Vorlieferanten von Sprimag oder während eines bestehenden Verzuges eintreten. Besteht die Behinderung nicht nur vorübergehend, sind beide Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt. Schadenersatzansprüche gegen Sprimag bestehen in diesen Fällen nicht. Sprimag wird den Kunden sobald wie möglich über das Eintreten solcher Ereignisse bzw. über deren Ende informieren. www.sprimag.de Seite 3 Stand August 2012

3.9. Bei Lieferverzug ist die Haftung von Sprimag für Verzögerungsschäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5% pro vollendeter Woche, insgesamt jedoch auf maximal 5% des Nettorechnungswertes des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Das Recht des Kunden zum Rücktritt nach den gesetzlichen Vorschriften und sein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß Ziffer 9.1 wird hierdurch nicht berührt. Der Kunde informiert Sprimag spätestens bei Vertragsabschluss über Vertragsstrafen wegen Verspätung, die er gegenüber Dritten übernommen hat. 3.10. Auf Wunsch des Kunden wird Sprimag das Produkt auf Kosten des Kunden für den Transport versichern. Die Wahl des Versandortes und des Beförderungsweges sowie des Transportmittels erfolgt mangels abweichender Vereinbarung durch Sprimag nach bestem Ermessen, ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung. Stellt der Kunde das Transportmittel, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind Sprimag rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden. 3.11. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die Sprimag nicht zu vertreten hat, so kann Sprimag dem Kunden ihre eigenen Lagerungskosten berechnen. 4. Montage und Inbetriebnahme; Reparatur- und Servicearbeiten 4.1 Der Kunde wird auf eigene Kosten und Gefahr die für die Montage erforderliche technische Mitwirkung vor Ort erbringen. Dazu gehört insbesondere der innerbetriebliche Transport, der ungehinderte Zugang zum Montageort, die unentgeltliche Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung etc. und Zugang zu den Anschlüssen, Bereitstellung von geeignetem Hilfspersonal, erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeugen, Werkstücken und Verbrauchsmaterialien, Vorbereitung des Aufstellortes für die Montage, Bereitstellung geeigneter Räume für Aufenthalt und Aufbewahrung von Werkzeugen und anderen Gegenständen der Mitarbeiter von Sprimag, Treffen von notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen sowie weitere erforderliche Unterstützungsleistungen. www.sprimag.de Seite 4 Stand August 2012

Die technische Hilfeleistung des Kunden muß gewährleisten, daß die Montagearbeiten sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden können. 4.2. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch, wenn Sprimag Reparatur- und Servicearbeiten erbringt. 5. Abnahme 5.1. Ist eine Abnahme vereinbart, so muss das Produkt zum vereinbarten Termin abnahmebereit sein bzw. die Abnahmebereitschaft dem Kunden mitgeteilt sein. 5.2. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, geht die Gefahr auch bei vereinbarter Abnahme mit der Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über. 5.3. Die Abnahme erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft anhand der vereinbarten Abnahmekriterien an den Kunden. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann Sprimag dadurch entstehende Mehrkosten dem Kunden in Rechnung stellen. 5.4. Der Kunde kann die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigern. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Produkt nicht innerhalb einer von Sprimag angemessen gesetzten Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist. 5.5. Die kaufrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben im Übrigen unberührt. 6. Preise und Zahlungsbedingungen 6.1. Die Preise gelten für Lieferungen EXW Kirchheim, Incoterms 2010, ausschließlich Verpackung, Verladung, Versicherung und Versand sowie sonstiger Nebenkosten. www.sprimag.de Seite 5 Stand August 2012

6.2. Sämtliche Preise sind in Euro zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 6.3. Bei Lieferfristen von mehr als zwei Monaten ist Sprimag berechtigt, die vereinbarten Preise entsprechend zu erhöhen, soweit nach Vertragsschluss erhebliche Änderungen der Gehalts-, Material-, Energie-, Rohstoff- oder Herstellungskosten eingetreten sind und Sprimag diese Änderungen nicht zu vertreten hat. Sollte eine Preiserhöhung 5% übersteigen, hat der Kunde das Recht, sich durch entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber Sprimag innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zu lösen. 6.4. Zahlungen sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug frei an die von Sprimag benannte Zahlstelle zu leisten. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie Sprimag bei ihrer Bank frei darüber verfügen kann. Zur Annahme von Wechseln ist Sprimag nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks nimmt Sprimag nur zahlungshalber an. Bankspesen trägt der Kunde. Sie sind sofort fällig. 6.5. Bei Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Kunden, insbesondere wenn beim Kunden gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt oder ein den Kunden betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, ist Sprimag berechtigt, noch ausstehende Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen, auch wenn Sprimag Wechsel oder Schecks angenommen hat. Dasselbe gilt, wenn der Kunde mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem ist Sprimag in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls diese Vorauszahlungen/Sicherheitsleistungen nicht erbracht werden. Weitergehende Rechte von Sprimag bleiben unberührt. 6.6. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, kann Sprimag Zinsen ab Fälligkeit in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. www.sprimag.de Seite 6 Stand August 2012

6.7. Der Kunde darf Zahlungen nur zurückhalten oder mit Gegenforderungen aufrechnen, soweit die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1. Sprimag behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Produkten bis zum Eingang aller Zahlungen und unwiderruflicher Gutschrift angenommener Schecks und Wechsel aus der Geschäftsverbindung mit den Kunden vor. 7.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Sprimag verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde Sprimag unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Sprimag ihre Rechte wahrnehmen kann. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und instand zu halten; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung ausreichend zum Wiederbeschaffungswert zu versichern. Die Versicherungspolice oder der Nachweis der Bezahlung der Prämie sind Sprimag auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Kunde bereits jetzt an Sprimag ab. Soweit der Kunde diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den entstandenen Schaden. 7.3. Verletzt der Kunde seine ihm unter Ziffer 7.2 auferlegten Pflichten oder gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann Sprimag nach vorheriger Mahnung vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware herausverlangen. Ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt, kann Sprimag vom Vertrag zurücktreten und die Vorbehaltsware sofort heraus verlangen. www.sprimag.de Seite 7 Stand August 2012

8. Rügepflichten des Kunden, Mängelhaftung 8.1. Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu prüfen. Erkennbare Mängel sind Sprimag unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage Erhalt der Ware, verborgene Mängel spätestens fünf Tage nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Hält der Kunde diese Fristen nicht ein, erlöschen alle Ansprüche aus der Mängelhaftung. 8.2. Sprimag haftet nicht für Rechtsmängel, die darauf beruhen, dass Sprimag nach technischen Zeichnungen, Entwürfen oder sonstigen Vorgaben, die der Kunde an Sprimag überlassen oder gemacht hat, arbeitet. 8.3. Für die Verletzung von Rechten Dritter durch die Nutzung des gelieferten Produkts außerhalb Deutschlands haftet Sprimag nur, wenn eine solche Nutzung mit dem Kunden vereinbart oder nach den konkreten Umständen bei Vertragsschluss zu erwarten war. Liegt ein solcher Haftungsfall vor, steht Sprimag nur dafür ein, dass einer solcher Nutzung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine im Ausland bestehenden Rechte entgegenstehen, die Sprimag zu diesem Zeitpunkt kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. 8.4. Sprimag haftet für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. 8.5. Liegt ein Mangel vor, wird Sprimag nach eigener Wahl das Produkt nachbessern oder Ersatz liefern. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass das Produkt nach der Lieferung an einem anderen Ort als der ursprünglichen Lieferadresse verbracht wurde, werden nicht übernommen. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Sprimag über. 8.6. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder - bei einem nicht unerheblichen Mangel - vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung nach Maßgabe der Ziffer 9.1 verlangen. www.sprimag.de Seite 8 Stand August 2012

8.7. Mängelansprüche verjähren innerhalb von zwölf Monaten ab Gefahrübergang, soweit Sprimag ihre Pflichten nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, den Mangel arglistig verschwiegen oder insoweit eine darüber hinausgehende Garantie übernommen hat oder eine längere Verjährungsfrist gesetzlich zwingend vorgesehen ist. 8.8. Soweit ein Mangel durch ein wesentliches Fremderzeugnis entstanden ist, ist Sprimag berechtigt, die Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche und rechte zu beschränken, die Sprimag gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Anspruch oder Recht fehl schlägt oder aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 8.5 zu. 9. Allgemeine Haftung 9.1. Schadenersatzansprüche gleich welcher Art gegen Sprimag sind ausgeschlossen, wenn Sprimag, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dieser Haftungsausschluss gilt weder bei Körperschäden noch bei der Übernahme einer vertraglichen Garantie noch bei einer Verletzung wesentlicher Vertragsverpflichtungen, welche die Erfüllung des Vertragszwecks gefährdet. Dabei ist die Haftung von Sprimag jedoch auf den Umfang der Garantie bzw. bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 9.2. Schadenersatzansprüche verjähren ein Jahr, nachdem der Kunde Kenntnis vom Schaden und seiner Ersatzpflicht erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Mängeln und wegen Körperschäden bleiben hiervon unberührt. www.sprimag.de Seite 9 Stand August 2012

10. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand 10.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Geschäftssitz von Sprimag. 10.2. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. 10.3. Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, sind ausschließlich die Gerichte am Hauptsitz von Sprimag zuständig. Sprimag kann jedoch auch an den für den Geschäftssitz des Kunden zuständigen Gerichten Klage erheben. 10.4 Sollten einzelne Teile dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. www.sprimag.de Seite 10 Stand August 2012