Studienordnung des Fachbereichs Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang Tiermedizin vom 25. Juni 2001 Staatsanzeiger für das Land Hessen 2002, Nr. 2, S. 188 vom 14. Januar 2002 Präambel Das Studium der Veterinärmedizin richtet sich nach der gültigen Approbationsordnung für Tierärzte (TAppO; Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10. November 1999; BGBl I 50 S. 2162). Auf der Grundlage der TAppO erlässt der Fachbereich Veterinärmedizin der Justus-Liebig-Universität Gießen für den Studiengang Tiermedizin gemäß 50 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Hochschulgesetzes (HHG) in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I. S. 374) die folgende Studienordnung. Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studienordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. 1 Beginn und Gliederung des universitären Studienteils der Tierärztlichen Ausbildung Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden. Es ist in Studienjahre unterteilt, besteht aus einem vorklinischen Studienabschnitt (erstes und zweites Studienjahr), der mit dem Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) abgeschlossen wird, und einem sich anschließenden klinischen Studienabschnitt. Die Dauer des wissenschaftlich-theoretischen Studienteils gemäß 1 TAppO beträgt viereinhalb Jahre; die Regelstudienzeit für die gesamte Ausbildung einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung beträgt fünf Jahre und sechs Monate. 2 Studienplan, Fachgebiete und Veranstaltungsarten (1) Der Studienplan orientiert sich an den Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen der 39 Fachgebiete, die in der Anlage 1 der TAppO aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der Anlage 2 der TAppO sowie der 18, 21, 28, 35 und 44 TAppO (Nachweise für die Zulassung zu einem Prüfungsabschnitt). Die Verteilung der Veranstaltungen der einzelnen Fachgebiete auf das Winter- oder Sommersemester eines Studienjahres und die Festlegung der Veranstaltungsarten erfolgt durch einen Studienplan (Anlage D) und einen Stundenplan, die vom Dekan vor Beginn des Studienjahres durch Aushang bekanntgegeben werden. (2) Die Teilnahme an den Pflichtlehrveranstaltungen wird durch 2 TAppO geregelt. (3) Die Teilnahme an Wahlpflichtveranstaltungen hat der Studierende als Voraussetzung für die Zulassung zu den Prüfungsabschnitten nachzuweisen, und zwar zum a) Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) mindestens 84 Stunden (6 Semesterwochenstunden) in den in 21 Abs. 1 Nr. 3 TAppO genannten Fächern, b) Ersten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung mindestens 42 Stunden (3 Semesterwochenstunden) in den in 27 TAppO genannten Prüfungsfächern, c) Zweiten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung mindestens 42 Stunden (3 Semesterwochenstunden) in den in 34 TAppO genannten Prüfungsfächern, d) Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung 1. mindestens 42 Stunden (3 Semesterwochenstunden) in den in 43 TAppO genannten Prüfungsfächern und 2. an weiteren mindestens 98 Stunden (7 Semesterwochenstunden) in den in Anlage A aufgeführten Fachgebieten. (4) In begründeten Fällen kann der Dekan auf Antrag des Studierenden den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch von Veranstaltungen in Fachgebieten, die nicht in Anlage A aufgeführt sind, als Voraussetzung für die Zulassung für den Dritten Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung gemäß 44 Nr. 4 TAppO anerkennen. (5) Wahlpflichtveranstaltungen für Studierende eines Semesters dürfen nicht zeitgleich zu
2 Veranstaltungen abgehalten werden, deren Besuch verpflichtend für alle Studierende dieses Semesters ist. Ganztägige Wahlpflichtveranstaltungen dürfen nur in der vorlesungsfreien Zeit und/oder an Wochenenden angeboten werden. Der Besuch einer Woche einer ganztägigen Veranstaltung (5 Tage zu je 6 Unterrichtsstunden) wird mit 2 Semesterwochenstunden bescheinigt. Es dürfen nicht mehr als 28 Wahlpflichtstunden (2 Semesterwochenstunden) für einen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung nach 2 Abs. 3 a bis d aus ganztägigen Veranstaltungen stammen. In Ausnahmefällen (z.b bei Nacht- oder Wochenenddiensten oder Exkursionen) entscheidet der Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses in Einvernehmen mit dem Dekanat über die Anerkennung der Leistungen aus einzelnen Wahlpflichtveranstaltungen. (6) Die Unterrichtsveranstaltungen des Querschnittsfaches Klinik ( 2 Abs. 5 TAppO) werden von mindestens 2 Fachvertretern gehalten, von denen mindestens einer aus einem klinischen und mindestens einer aus einem anderen Fach stammt. (7) Die Unterrichtsveranstaltungen des Querschnittsfaches Lebensmittel ( 2 Abs. 6 und 47 TAppO) werden von mindestens 2 Fachvertretern gehalten, von denen mindestens einer aus einem lebensmittelkundlichen Fach und mindestens einer aus einem anderen Fach stammt. 3 Teilnahme an scheinpflichtigen Unterrichtsveranstaltungen (1) Scheinpflichtige Veranstaltungen sind Veranstaltungen, von denen die TAppO die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme verlangt (z.b. Seminare, Übungen, Übungen am Tier und Praktika). An den scheinpflichtigen Veranstaltungen (Seminare und Übungen) im Fach Physiologische Chemie (Biochemie) darf nur teilnehmen, wer regelmäßig und mit Erfolg an den scheinpflichtigen Veranstaltungen im Fach Chemie teilgenommen hat oder das Vorphysikum bestanden hat. Bei Fehlen dieser Voraussetzung wird eine Aufnahmeprüfung durch den Veranstaltungsleiter der entsprechenden Veranstaltung des Fachgebiets Biochemie durchgeführt. Ihr Umfang richtet sich nach den in der Chemie geforderten Kenntnissen. (2) An den scheinpflichtigen Veranstaltungen des klinischen Studienabschnitts darf nur teilnehmen, wer mindestens vier von fünf Prüfungsfächern des Zweiten (Anatomischphysiologischen) Abschnitts der Tierärztlichen Vorprüfung (Physikum) bestanden hat. (3) In besonders begründeteten Fällen kann der Dekan auf schriftlichen Antrag des Studierenden eine Ausnahmegenehmigung erteilen für die Teilnahme an den scheinpflichtigen Veranstaltungen des dritten Studienjahres. Diese Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller den Ersten (Naturwissenschaftlichen) Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung (Vorphysikum) erfolgreich abgeschlossen hat und eine Bescheinigung des Prüfungsamtes besitzt, dass er die für die Zulassung zum Physikum erforderlichen Ausbildungsnachweise vorgelegt hat. (4) Wer einen Abschnitt der Tierärztlichen Vorprüfung oder der Tierärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat, darf an scheinpflichtigen Veranstaltungen des Studiengangs Veterinärmedizin an der Justus-Liebig-Universität Gießen nicht teilnehmen. 4 Teilnahme- und Leistungsnachweise (1) Der Veranstaltungsleiter erteilt über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an einer scheinpflichtigen Veranstaltung eine Bescheinigung, die als Ausbildungsnachweis dem Antrag auf Zulassung zu den entsprechenden Abschnitten der Tierärztlichen Vorprüfung bzw. Tierärztlichen Prüfung ( 18, 21, 28, 35 und 44 TAppO) beizufügen ist. Die Bescheinigung erfolgt nach dem Muster in Anlage B. (2) Regelmäßig teilgenommen hat, wer an mindestens 85 % der Stunden der scheinpflichtigen Veranstaltung anwesend war, das bedeutet bei einer Veranstaltung von 1 Semesterwochenstunde eine maximale Fehlzeit von 2 Stunden in einem Semester. Hat ein Studierender aus triftigem Grund (z. B. wegen Krankheit) nicht in diesem Umfang teilgenommen, so entscheidet der Veranstaltungsleiter, ob das Versäumnis noch in demselben Semester nachgeholt werden kann und legt Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen
3 fest. (3) Erfolgreich teilgenommen hat, wer die in einem Seminar oder einer Übung vermittelten Kenntnisse theoretisch und praktisch anwenden kann. Die erfolgreiche Teilnahme muss durch mindestens eine der folgenden Formen der Erfolgskontrolle nachgewiesen werden: (a) veranstaltungsbezogene praktische Leistungen, (b) veranstaltungsbezogene mündliche Testate, (c) veranstaltungsbezogene Klausuren, (d) veranstaltungsbezogene computergestützte Testverfahren, (e) veranstaltungsbezogene Referate, (f) mündliche Vorstellung von Patienten, (g) schriftliche Krankenberichte bzw. Protokolle. (4) Die Bewertung der Erfolgskontrolle lautet Bestanden oder Nicht bestanden. (5) Der Veranstaltungsleiter gibt vor Beginn eines Seminars oder einer Übung durch Aushang bekannt: 1. die Form der Erfolgskontrolle gemäß Absatz 3, 2. die Anzahl der Semesterwochenstunden, 3. das der Veranstaltung entsprechende Fach oder Prüfungsfach. (6) Es ist mindestens eine Wiederholungsmöglichkeit der Erfolgskontrolle vorzusehen. Wird die Erfolgskontrolle auch nach Wiederholung nicht bestanden, muss, um die Bescheinigung zu erhalten, die scheinpflichtige Veranstaltung wiederholt werden. (7) Ein Ausbildungsnachweis über eine Wahlpflichtveranstaltung muss neben der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme des Studierenden das der Wahlpflichtveranstaltung entsprechende Fach und d ie Anzahl der Semesterwochenstunden angeben. Die Bescheinigung erfolgt nach dem Muster in Anlage C. 5 Prüfungen (1) Die Prüfungsvorschriften sind in 3 bis 51 TAppO festgelegt. (2) Die Prüfungen sind (soweit in Absatz 3 oder 4 nichts anderes bestimmt wird) mündlich ( 8 Abs. 1 TAppO). Die Ergebnisse mündlicher Prüfungen sind den Studierenden jeweils nach Abschluss der Prüfung in einem Prüfungsfach bekannt zu geben ( 12 Abs. 3 TAppO). (3) Erstprüfungen können für ein Prüfungsfach durch den Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in Einvernehmen mit dem Studienausschuss und dem Dekanat in schriftlicher Form festgesetzt werden ( 8 Abs. 1 Satz 2 TAppO). Die Ergebnisse sind innerhalb von 3 Wochen dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses auf den Prüfungsbögen nach Anlage 3 TAppO zu übermitteln. (4) Studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen nach 8 Abs. 1 Satz 4 TAppO können die Studierenden vorab schriftlich beim Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses beantragen. Die Prüfungsfächer, in denen studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen durchgeführt werden, werden durch den Fachbereichsrat zu Beginn eines jeden Studienjahres, spätestens bis zum 20. Oktober, festgelegt. Sie werden vom Dekanat durch Aushang bekanntgegeben. Die Prüfenden müssen eine Prüfungsgenehmigung für das jeweilige Fach besitzen. Studienbegleitende, bewertete Leistungskontrollen können entweder die Prüfung komplett ersetzen oder eine Teilprüfung darstellen, denen eine Prüfung der übrigen Teile folgt. Der Anteil jeder studienbegleitenden Teilprüfung an der Gesamtnote beträgt 20 %. Die Ergebnisse sind, sofern es sich um schriftliche Leistungskontrollen handelt, innerhalb von 6 Wochen den Studierenden auf Anfrage mitzuteilen. Bei Wiederholungsprüfungen werden die studienbegleitenden, bewerteten Leistungskontrollen nicht berücksichtigt. 6 Anrechnung von Studienzeiten und Anerkennung von Prüfungen Die Anrechnung von Studienzeiten und die Anerkennung von Prüfungen erfolgen nach 62 bis 63 TAppO.
4 7 Studieneinführung und -beratung (1) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu einer Pflichtstudienberatung geladen ( 10 Abs. 4 TappO). (2) Für die Studienanfänger werden Studieneinführungstage und für die Studierenden individuelle Studienberatungen durchgeführt. Die Studienberatung erfolgt durch Beauftragte des Fachbereichs. Sie wird vor allem nach nicht bestandenen Prüfungen und nach einem Hochschulwechsel empfohlen. 8 Übergangsvorschriften Die Übergangsvorschriften nach 65 TAppO gelten sinngemäß auch für diese Studienordnung. Das bedeutet: a) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung mit dem Studium beginnen, studieren nach dieser Studienordnung. b) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung die Tierärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, beenden den vorklinischen Studienabschnitt nach dem vor Inkrafttreten dieser Studienordnung geltenden Recht. c) Studierende, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung die Tierärztliche Vorprüfung bestanden haben, aber noch zu keinem Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung zugelassen worden sind, studieren nach dieser Studienordnung. d) Studierende, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung einen Abschnitt der Tierärztlichen Prüfung bestanden haben, beenden den klinischen Studienabschnitt nach dem vor Inkrafttreten dieser Studienordnung geltenden Recht. 9 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Gießen, den 7.11.2001 Prof. Dr. med. vet. Bernd Hoffmann Dekan des Fachbereichs Veterinärmedizin
Anlage A: Fachgebiete, in denen universitäre Wahlpflichtveranstaltungen belegt werden können. Allgemeine Radiologie einschließlich Strahlenphysik Anatomie Histologie und Embryologie Physiologie und physiologische Chemie (Biochemie) Biometrie Berufsfelderkundung (medizinische Terminologie, Geschichte der Veterinärmedizin, Berufskunde) Tierärztliches Berufs- und Standesrecht Landwirtschaftslehre Futtermittelkunde Tierernährung Tierhaltung und Tierhygiene Tierzucht und Genetik einschließlich Rassenlehre und Tierbeurteilung Labortierkunde Ethologie Tierschutz Pharmakologie und Toxikologie einschließlich klinische Pharmakologie, Arznei- und Betäubungsmittelrecht, Arzneiverordnungs- und anfertigungslehre, Rückstandsbeurteilung Bakteriologie, Mykologie, Virologie, Parasitologie, Immunologie Tierseuchenbekämpfung Allgemeine Pathologie, spezielle pathologische Anatomie und Histologie einschließlich Obduktionen Lebensmittelkunde, Milchkunde Klinische Propädeutik Geflügelkrankheiten Krankheiten der Reptilien, Amphibien, Fische sowie der Bienen Innere Medizin einschließlich Laboratoriumsdiagnostik, Diätetik Physiologie und Pathologie der Fortpflanzung einschließlich Neugeborenen- und Euterkrankheiten Chirurgie einschließlich Operations- und Betäubungslehre, Augenkrankheiten, Huf- und Klauenkrankheiten, klinische Radiologie Bestandsbetreuung und Ambulatorik und andere Fachgebiete aus dem Lehrangebot aus dem Fachbereich Veterinärmedizin sowie Lehrangebote aus den anderen Fachbereichen der Universität, z.b. Agrarwissenschaften, Ernährungs- und Haushaltswissenschaften, Biologie und Rechtswissenschaften. Die Zulassung dieser Fachgebiete bedarf der Zustimmung des Fachbereichsrates.
6 Anlage B: Bescheinigung für Pflichtveranstaltungen INSTITUT FÜR... DER JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN B E S CH E I N I G U N G über die Teilnahme an den Übungen (dem Seminar) in... (Name des Fachs) Der/Die Studierende der Veterinärmedizin «Vorname» «Name» geboren in: «Geburtsort» hat im Wintersemester (Sommersemester) 20... an den obengenannten Übungen (dem obengenannten Seminar) regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Gießen, den... Prof. Dr....
7 Anlage C: Bescheinigung für Wahlpflichtveranstaltungen INSTITUT FÜR... DER JUSTUS-LIEBIG-UNIVERSITÄT GIESSEN B E S CH E I N I G U N G über die Teilnahme an der Wahlpflichtveranstaltung... im Fachgebiet... Der/Die Studierende der Veterinärmedizin «Vorname» «Name» geboren in: «Geburtsort» hat im Wintersemester (Sommersemester) 20.. an dem oben genannten Seminar (der oben genannten Übung) regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen. Der Umfang der Wahlpflichtveranstaltung betrug... Semesterwochenstunde(n). Gießen, den... Prof. Dr....
Anlage D: Studienplan 8 Fachgebiet (laut Anlage 1der TAppO) Bezeichnung des Fachgebiets Nr. Veranstal-- tungsart Verpflichtungsgrad Semes- Stunter den 1 Physik V PV 1 46 1 Ü PV 1 10 2 Chemie V PV 1 56 2 Ü PV 2 56 2 S PV 2 14 3 Zoologie V PV 1 70 4 Botanik V PV 1 42 4 Ü PV 2 28 5 Biometrie S PV 2 28 6 Berufsfelderkundung V PV 1 42 7 Anatomie V PV 1-3 140 Ü PV 1-2 84 8 Histologie Ü PV 1-2 56 8 Embryologie S PV 2 14 8 Ü PV 3 28 9 Ethologie V PV 2 28 10 Landwirtschaftslehre V PV 3 28 11 Tierhaltung V PV 2 28 11 Tierhygiene V PV 6 28 12 Allg. Radiologie u. Strahlenphysik V PV 2 28 12 S PV 2 14 13 Biochemie V PV 3-4 84 13 S PV 3 35 13 Ü PV 3 21 13 Physiologie V PV 3-4 84 13 S PV 4 35 13 Ü PV 4 21 14 Futtermittelkunde V PV 4 14 14 Ü PV 4 28 15 Tierzucht u. Genetik V PV 3-4 56 15 ÜaT PV 4 28 16 Klinische Propädeutik S PV 4 98 17 Tierschutz V PV 2, 5 56 18 Labortierkunde V PV 5 14 19 Tierernährung V PV 5-6 28 19 Ü PV 5-6 28 20 Berufs- u.standesrecht V PV 5 28 21 Geflügelkrankheiten V PV 8-9 28 22 Pharmakologie u. Toxikologie V PV 7,8 42 22 S PV 5,6 56 22 Ü PV 8 28 23 Bakt., Myk., Vir., Paras., Immun. V PV 5-7 126 23 Ü PV 7 98 24 Krankheiten der Reptilien V PV 6-7 28 25 Tierseuchenbekämpfung (Bakteriologie u. PV Virologie) S 8 14 25 V PV 9 28 26 Pathologie V PV 5, 7, 8 84 26 S PV 6, 9 35 26 Ü PV 7-9 63 27 Innere Medizin V PV 5-7 126 28 Physiologie und Pathologie d. Fortpflanzung V PV 5-8 84 28 Ü PV 6 28
28 S PV 6, 8 14 29 Chirurgie V PV 5-7 112 29 ÜaT PV 7 14 30 Bestandsbetreuung und Ambulatorik V PV 8 28 30 ÜaT PV 8 14 31 Lebensmittelkunde V PV 6, 8, 9 126 31 Ü PV 8, 9 66 31 S PV 9 4 32 Klin. Ausbildung S PV 5-8 262 32 ÜaT PV 6-9 256 33 Querschnittsfach Klinik S PV 8-9 126 34 Querschnittsfach Lebensmittel S PV 8-9 126 35 Landw. Kurs Ü PV 3 70 39 Wahlpflichtveranstaltungen S, Ü, ÜaT WPV 1-9 308 SUMME 3920 Veranstaltungsarten: S Seminar, Ü Übung, ÜaT Übung am Tier, V Vorlesung. Verpflichtungsgrad: PV Pflichtveranstaltung, WPV Wahlpflichtveranstaltung. 9