Anlage 1 Studiengang Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaftliches Studium - P) Vom 29. Januar Studienumfang und -aufbau...
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1 Studienordnung für die Studiengänge im Lehramt für die Primarstufe an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Fachspezifische Vorschriften Anlage 1 Studiengang Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaftliches Studium - P) Vom 29. Januar Studienumfang und -aufbau Studienfächer und Studienziele Schulpraktische Studien Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise Umfang und Inhalte des Grundstudiums Abschluß des Grundstudiums Inhalte des Hauptstudiums Umfang des Hauptstudiums Studien- und Leistungsnachweise im Hauptstudium Inkrafttreten und Veröffentlichung... 6 Anlage: Vorschlag für einen Studienplan... 7
2 1 Studienumfang und -aufbau Das erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) gliedert sich in ein Grundstudium von 12 Semesterwochenstunden (SWS) und ein Hauptstudium von 16 SWS; es umfaßt einen Pflicht- und Wahlpflichtbereich von insgesamt 28 SWS. Darüber hinaus wird der Besuch von Veranstaltungen aus dem weiteren Lehrangebot der Hochschule empfohlen. 2 Studienfächer und Studienziele (1) Das EWS wird an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal von sechs Wissenschaften getragen: von der Soziologie, der Politikwissenschaft und der Rechtswissenschaft (Fachbereich 1), von der Philosophie (Fachbereich 2) und von der Pädagogik und der Psychologie (Fachbereich 3). (2) Das EWS vermittelt die analytischen Grundlagen und die Handlungskompetenzen, die zur Ausübung des Lehrerberufs in einer Grundschule erforderlich sind und zur erfolgreichen Teilnahme an der zweiten Phase der Lehrerausbildung befähigen. Es soll dazu beitragen, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Grundschule die folgenden folgenden Fähigkeiten zu entwickeln: - einschlägige Theorien und Untersuchungen aus den EWS beteiligten Wissenschaften zu verstehen und im Hinblick auf ihre Grundlagen, Voraussetzungen, Methoden und Praxisrelevanz kritisch zu bewerten; - Erziehungs- und Unterrichtsprozesse aus den verschiedenen Perspektiven der am EWS beteiligten Wissenschaften theoriegeleitet zu analysieren, zu beurteilen und zu planen; - zu Bildungsplänen, zu Curricula sowie bildungs- und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen und Entscheidungen kritisch Stellung zu nehmen; - die Struktur und die Funktion der Schule und der übrigen Institutionen des Bildungswesens in ihrer Bedingtheit durch die gesellschaftlichen Verhältnissen und die Bedürfnisstruktur ihrer Adressaten zu erkennen; - Auswahl und Anordnung von Unterrichtsinhalten und -methoden allgemeindidaktisch zu begründen. (3) Das Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft ab. 3 Schulpraktische Studien (1) Die SPS I und II umfassen Veranstaltungen an der Hochschule und Veranstaltungen in Schulen (Hospitationen bzw. Teilhabe an der pädagogisch-didaktischen Arbeit eines Lehrers). Die erfolgreiche Teilnahme an den SPS setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltungen in der Hochschule und an den Schulbesuchen sowie eine abschließende Dokumentation mit individueller Schwerpunktsetzung und Stellungnahme voraus. 2
3 (2) Die SPS I werden semesterbegleitend durchgeführt. Die SPS II umfassen eine vorbereitende Veranstaltungen während des Semesters und ein Blockpraktikum in einer Schule im Umfang von 4 bis 5 Wochen während der vorlesungsfreien Zeit. (3) Die SPS I müssen im 1. Studienjahr (1. oder 2. Semester) absolviert werden. Die vorbereitende Veranstaltung der SPS II kann im Anschluß an die SPS I - noch im Grundstudium - belegt werden. Der praktische Anteil der SPS II wird zu Beginn des Hauptstudiums durchgeführt. (4) Die SPS im EWS werden vom Büro für schulpraktische Studien im Fachbereich 3 organisiert. Die erfolgreiche Teilnahme an den SPS wird vom Leiter der Hochschulveranstaltung bescheinigt. Der Nachweis der SPS I muß zum Abschluß des Grundstudiums, der Nachweis der SPS II bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorgelegt werden. 4 Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise (1) Die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise bescheinigen die regelmäßige Teilnahme und die selbständige Auseinandersetzung mit einem Themenbereich der Veranstaltung. Der Nachweis kann in Absprache mit dem Lehrenden in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung, einer Hausarbeit, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung erbracht werden. (2) Die Teilnahmenachweise bescheinigen die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltungen. Der Lehrende legt fest, in welcher Form die Teilnahme nachzuweisen ist. (3) In einer Lehrveranstaltung kann nur ein Nachweis erworben werden. 5 Umfang und Inhalte des Grundstudiums (1) Im Grundstudium ist ein Grundlagen- und Orientierungswissen in Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Allgemeine Didaktik/Schulpädagogik) und in einem der folgenden Fächer zu erwerben: Philosophie, Psychologie und Soziologie. Welche Veranstaltungen dem Grundstudium zuzurechnen sind, ist in den Ankündigungen im kommentierten Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen. (2) Das Grundstudium umfaßt 12 SWS und die SPS I; es wird mit einer Bescheinigung der Hochschule abgeschlossen. 1. Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind: - Einführung in die Allgemeine Pädagogik (V+Ü/PS; 4 SWS) - Einführung in die Allgemeine Didaktik/Schulpädagogik (V+Ü/PS; 4 SWS) - SPS I; 2. Wahlpflichtveranstaltungen sind: - Einführung in die Psychologie (V+V; 4 SWS) oder - Einführung in die Soziologie (V+V/PS; 4 SWS) oder - Einführung in die Philosophie (V+V/PS; 4 SWS). (3) Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, mindestens einer davon muß in einem Fach des Pflichtbereichs erworben werden. In den Fächern, in denen Leistungsnachweise erwor- 3
4 ben werden, ist jeweils noch ein Teilnahmenachweis zu erbringen. Die SPS I werden mit einem Teilnahmenachweis bescheinigt. 6 Abschluß des Grundstudiums Der Abschluß des Grundstudiums wird bescheinigt, wenn Studien im Umfang von 12 SWS nachgewiesen sowie beide Leistungsnachweise des Grundstudiums, die beiden Teilnahmenachweise und der Nachweis der Schulpraktischen Studien I (SPS I) vorgelegt werden. Die Bescheinigung erteilt ein hiermit beauftragter Hochschullehrer. 7 Inhalte des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Teilgebieten des EWS. (2) Das Hauptstudium gliedert sich gemäß Anlage 1 zu 55 LPO in das Studium folgender Bereiche und Teilgebiete: Bereich Teilgebiete A Erziehung und Bildung 1 Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft 2 Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten 3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung B Entwicklung und Lernen 1 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 2 Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 3 Begabung und Intelligenz 4 Lernumwelt und -klima 4
5 C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung D Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens E Unterricht und Allgemeine Didaktik 1 Kulturelle Wertorientierungen und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbesondere Ursachen und Folgen der Migration 2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen 3 Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer Sozialisation 1 Geschichte des Bildungswesens 2 Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland 3 Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen) 1 Didaktik und Curriculumentwicklung 2 Unterrichtsplanung und -organisation 3 Lernprozeßanalyse; Leistungsförderung und - bewertung (3) Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten wird mit der Ankündigung der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. Eine Lehrveranstaltung kann auch mehreren Teilgebieten zugeordnet sein; beim Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung aber nur einmal angerechnet werden. (4) Das Studium eines Teilgebietes umfaßt in der Regel 4 SWS, die Vertiefung in einem Teilgebiet erfordert zusätzlich 4 SWS. 8 Umfang des Hauptstudiums (1) Im Hauptstudium sind das Studium von drei Teilgebieten in unterschiedlichen Bereichen und die Teilnahme an den SPS II nachzuweisen; ein Teilgebiet ist vertieft zu studieren. Das Studium der Teilgebiete ist so zu organisieren, daß zwei Teilgebiete im Fach Pädagogik und ein Teilgebiet wahlweise in einem der folgenden Fächer studiert werden: Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Rechtswissenschaft oder Soziologie. (2) Studien in einem Teilgebiet des Bereiches E - unter besonderer Berücksichtigung des Anfangsunterrichts - sind verpflichtend; die SPS II sind darin enthalten. (3) Zur Vertiefung eines Teilgebietes sollten die teilgebietsrelevanten Angebote verschiedener am EW-Studium beteiligter Fächer berücksichtigt werden. 5
6 9 Studien- und Leistungsnachweise im Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen. Der Leistungsnachweis ist in dem Teilgebiet, das vertieft studiert wird, zu erwerben. Einer der Nachweise ist in einem Teilgebiet des Bereiches E zu erbringen. (2) Der Leistungsnachweis und der qualifizierte Studiennachweis können erst erworben werden, wenn das Grundstudium abgeschlossen ist. (3) Das Studium im Teilgebiet der Vertiefung ist mit drei Teilnahmenachweisen nachzuweisen; in dem Teilgebiet, in dem der qualifizierte Studiennachweis erworben wird, ist zusätzlich ein Teilnahmenachweis zu erbringen. (4) Die Reihenfolge des Erwerbs der Nachweise ist freigestellt; es wird empfohlen, den Leistungsnachweis erst nach dem Erwerb eines Teilnahmenachweises zu erbringen. (5) Die SPS II werden mit einem Teilnahmenachweis nachgewiesen. 10 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft; sie gilt zusammen mit den Gemeinsamen Vorschriften der Studienordnung für die Studiengänge im Lehramt für die Primarstufe für den Studiengang Erziehungswissenschaft; 19 der Gemeinsamen Vorschriften bleibt unberührt. Die Studienordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 1 vom , des Fachbereich 2 vom und des Fachbereichs 3 vom sowie des Senats der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal vom und meiner Genehmigung. Wuppertal, den 29. Januar 1998 Der Rektor der Bergischen Universität Gesamthochschule Wuppertal Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h. c. E. Hödl 6
7 Anlage: Vorschlag für einen Studienplan Semester Inhalt Pflicht/WP SWS Nachweise 1./2. Einführung in die Allgemeine Pädagogik Einführung in die Allgemeine Didaktik / Schulpädagogik P (V+Ü/PS) P (V+Ü/PS) Schulpraktische Studien I P 1 TN 3. Einführung in die Psychologie oder Einführung in die Soziologie oder Einführung in die Philosophie Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums WP (V+V) WP (V/PS) WP (V/PS) 4 4 1TN und 1 LN 4 1 TN und 1 LN Semester Inhalt Pflicht/WP SWS Nachweis 4. E1-3 im Fach Pädagogik (Anfangsunterricht ; Vorbereitung der SPS II) vorlesungsfreie Zeit - im Fach Psychologie oder - im Fach Soziologie oder - im Fach Philosophie oder - im Fach Politikwissenschaft oder - im Fach Rechtswissenschaft P (S) 2 1 TN (SN) WP (V+S) 4 1 TN (vt) Schulpraktische Studien II - praktischer Anteil P 1 TN 5. E1-3 im Fach Pädagogik (Allgemeine Didaktik / Schulpädagogik) - im Fach Pädagogik und - im Fach Psychologie/Pädagogik oder - im Fach Soziologie/Pädagogik oder - im Fach Philosophie/Pädagogik oder - im Fach Politikwissenschaft/Pädagogik oder - im Fach Rechtswissenschaft/Pädagogik P (S) 2 1 SN WP (V/S) WP (S) WP (S) WP (S) WP (S) 6 1 LN* +1 TN (vt) 6. Teilgebiet, das vertieft studiert wird WP (S) 2 1 TN (vt) LN: Leistungsnachweis - SN: qualifizierter Studiennachweis - TN: Teilnahmenachweis - TN (SN): Teilnahmenachweis zum qualifizierten Studiennachweis TN (vt): Teilnahmenachweis im vertieft studierten Teilgebiet * Der Leistungsnachweis im Hauptstudium wird im vertieft studierten Teilgebiet erworben. 7
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