Inhaltsübersicht. 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich. 2 Studienziele. 3 Allgemeine Hinweise. 4 Studienvoraussetzungen.
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- Helene Waltz
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1 Studienordnung der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln für das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 17. Juli 1997 Auf Grund der 2 Abs. 4 und 85 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein- Westfalen (Universitätsgesetz UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NW. S. 532), geändert durch Gesetz vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 428), hat die Universität zu Köln die nachfolgende Studienordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich 2 Studienziele 3 Allgemeine Hinweise 4 Studienvoraussetzungen 5 Studienberatung 6 Studienbeginn 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, schulpraktische Studien 9 Qualifizierte Studiennachweise, Leistungsnachweise 10 Grundstudium 11 Abschluß des Grundstudiums 12 Hauptstudium 13 Erste Staatsprüfung 14 Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I 15 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen 1
2 16 Studienplan 17 Übergangs- und Schlußbestimmungen Anhang: Studienplan 2
3 1 Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW S. 524), das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln mit dem Ziel Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. 2 Studienziele Durch Studium und Lehre sollen die Studentinnen und Studenten befähigt werden, die für Erziehungs- und Unterrichtspraxis notwendigen erziehungswissenschaftlichen Kenntnisse zu erwerben. Das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) bezieht sich auf die Bereiche "Erziehung und Bildung", "Entwicklung und Lernen", "Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung", "Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens" und "Unterricht und allgemeine Didaktik". 3 Allgemeine Hinweise (1) Die Studienordnung kann ihrem formalen Charakter entsprechend nur die äußeren Bedingungen des Studiums (Zulassungsvoraussetzungen, Mindestzahl der Leistungsnachweise usw.) festlegen. Ein sachgemäßes Studium erschöpft sich jedoch nicht in der Beachtung eines Regelwerks, sondern orientiert sich an den Erfordernissen des Gegenstandes und zeigt sich darin, daß man den bestehenden Freiraum engagiert nutzt für ein intensives Selbststudium (besonders auch in der vorlesungsfreien Zeit) und nach Möglichkeit für den Besuch von Lehrveranstaltungen auch über das vorgeschriebene Maß hinaus. (2) Über die möglichen Fächerkombinationen unterrichtet die Lehramtsprüfungsordnung (vgl. bes. 41 und 43 LPO). 3
4 4 Studienvoraussetzungen (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist der Nachweis der Hochschulreife (Zeugnis über die allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife). (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Erziehungswissenschaftlichen Studiums (EWS) ist die Immatrikulation für den Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II an der Philosophischen Fakultät der Universität zu Köln oder an der Mathematisch- Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln in zwei Fächern oder wenigstens in einem Fach, wenn das andere Fach an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln oder an der Heilpädagogischen Fakultät der Universität zu Köln oder an der Musikhochschule Köln oder an der Sporthochschule Köln oder als Evangelische Religionslehre an der Universität Bonn studiert wird; über Ausnahmen entscheidet das Staatliche Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Philosophischen Fakultät. (3) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen sich die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut machen. 5 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung zur Verfügung. Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann die Psychologische Beratungsstelle des Kölner Studentenwerks in Anspruch genommen werden. (2) Für die fächerübergreifende Beratung über das Lehramtsstudium steht die Studienberatung im Dekanat der Philosophischen Fakultät zur Verfügung; sie ist auch zuständig für allgemeine Fragen im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung. Über die Planung der Ersten Staatsprüfung und die Zulassung zu ihr berät das Staatliche Prüfungsamt. Sprechzeiten und Sonderregelungen werden an einem der Schwarzen Bretter des Dekanats bzw. des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben. (3) Für die Studienberatung für das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) stehen die Professorinnen und Professoren und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pädagogischen Seminars der Philosophischen Fakultät zur Verfügung. Sprechstundenzeiten und besondere Zuständigkeiten werden an den Schwarzen Brettern des Pädagogischen Seminars bekanntgegeben. (4) Zu Beginn jeden Semesters findet eine Studienberatung zum Erziehungswissenschaftlichen Studium (EWS) für Studienanfängerinnen und -anfänger statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Ort und Zeit werden rechtzeitig an den Schwarzen Brettern des Pädagogischen Seminars bekanntgegeben. Über die Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt; sie ist zum Abschluß des Grundstudiums EWS vorzulegen. Zusätzlich zu der obligatorischen Studienberatung werden zu Beginn jeden Semesters individuelle Studienberatungen von den Dozentinnen und Dozenten des Pädagogischen Seminars angeboten. Die Termine werden ebenfalls an den Schwarzen Brettern bekanntgegeben. 4
5 (5) Für Studierende des Hauptstudiums wird in Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Prüfungsamt regelmäßig eine Beratung zur Vorbereitung der Ersten Staatsprüfung angeboten. Termine werden am Schwarzen Brett des Staatlichen Prüfungsamts bekanntgegeben. (6) Die Inanspruchnahme einer individuellen Studienberatung wird dringend empfohlen. Sie soll rechtzeitig vor dem Abschluß des Grundstudiums und rechtzeitig vor der Meldung zur Ersten Staatsprüfung, insbesondere bei den Lehrenden, welche von den Studierenden als Prüferinnen oder Prüfer vorgeschlagen werden, erfolgen. 6 Studienbeginn Das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden. 7 Dauer, Umfang und Aufbau des Studiums (1) Die Regelstudienzeit für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II umfaßt nach 41 LPO die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester). Die Regelstudienzeit ist keine Mindest- oder Höchststudienzeit. (2) Der Studienumfang im Erziehungswissenschaftlichen Studium (EWS) beträgt etwa 30 Semesterwochenstunden; davon entfallen etwa 16 Semesterwochenstunden auf das Grundstudium und etwa 14 Semesterwochenstunden auf das Hauptstudium. Soll im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Sekundarstufe II zugleich die Voraussetzung für die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I erworben werden, so sind im Erziehungswissenschaftlichen Studium (EWS) zusätzliche, auf die Sekundarstufe I bezogene Studien im Umfang von 6 SWS zu erbringen. (3) Das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) ist in Grund- und Hauptstudium gegliedert. Die Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums ist die "Bescheinigung über den Abschluß des EWS-Grundstudiums". 8 Lehrveranstaltungen, Selbststudium, schulpraktische Studien (1) Kenntnisse und Fähigkeiten werden durch Lehrveranstaltungen vermittelt. Ergänzend muß ein Selbststudium in Form der Vor- und Nachbereitung der Veranstaltungen und während der vorlesungsfreien Zeit hinzutreten. 5
6 (2) Formen der Lehrveranstaltungen sind: Vorlesung, Proseminar, Hauptseminar, Oberseminar, Kolloquium. Vorlesungen thematisieren wichtige Gegenstandsbereiche, Theorien und Methoden der Pädagogik in Form eines größeren Überblicks. Proseminare sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums; sie dienen der Einführung in Gegenstandsbereiche und Methoden der Pädagogik. Haupt- und Oberseminare sind Bestandteile des Hauptstudiums. Ihr Besuch setzt den Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie dienen der Vertiefung des im Grundstudium erworbenen Wissens und der Weiterentwicklung selbständigen wissenschaftlichen Arbeitens. Das Kolloquium dient der Diskussion neuer Forschungsergebnisse oder wird als Begleitveranstaltung zu einer Vorlesung angeboten. (3) Das Erziehungswissenschaftliche Studium (EWS) im Umfang von 30 SWS ist obligatorischer Bestandteil des Lehramtsstudiums. Studien und Studienleistungen aus dem Erziehungswissenschaftlichen Studium (EWS) können nicht auf das Fachstudium Pädagogik angerechnet werden. (4) Im Erziehungswissenschaftlichen Studium werden keine schulpraktischen Studien absolviert. 9 Qualifizierte Studiennachweise, Leistungsnachweise (1) Im Erziehungswissenschaftlichen Studium (EWS) sind Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise zu erwerben. Sie bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen ( 8 Abs. 2a u. b LPO). Der qualifizierte Studiennachweis wird bei regelmäßiger und erfolgreicher Teilnahme an der jeweils genannten Lehrveranstaltung erteilt auf der Grundlage von Sitzungsprotokollen, mündlichen Referaten oder kurzen schriftlichen Ausarbeitungen oder einer Abschlußklausur. Qualifizierte Studiennachweise werden nicht benotet. Ein Leistungsnachweis wird durch regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme und eine schriftliche Leistung in Form einer Abschlußklausur, eines Referates mit schriftlicher Ausarbeitung, einer Hausarbeit größeren Umfangs oder einer mündlichen Prüfung (nach Festlegung durch die Dozentin/den Dozenten) erworben. Leistungsnachweise werden benotet. (2) Die Modalitäten für den Erwerb von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen werden von den jeweiligen Dozentinnen und Dozenten vor Beginn der Veranstaltungen bekanntgegeben. 6
7 10 Grundstudium (1) Das Grundstudium soll Kenntnisse der inhaltlichen Grundlagen und des methodischen Instrumentariums der Erziehungswissenschaft sowie eine systematische Orientierung innerhalb dieser Disziplin vermitteln. (2) Im Grundstudium, das etwa 16 Semesterwochenstunden (diese sind im Belegbogen nachzuweisen) umfaßt, sind Proseminare und Vorlesungen aus den Bereichen A-E (s. 12 Abs. 1 dieser Studienordnung) zu besuchen. In zwei Proseminaren sind Leistungsnachweise zu erwerben. Die Leistungsnachweise sind in verschiedenen Bereichen (Bereiche A bis E) zu erbringen. 11 Abschluß des Grundstudiums Im Erziehungswissenschaftlichen Studium gibt es keine Zwischenprüfung. Der Abschluß des Grundstudiums wird im Pädagogischen Seminar durch die "Bescheinigung über den Abschluß des EWS-Grundstudiums" bestätigt. Für diese Bescheinigung sind die beiden Leistungsnachweise aus dem Grundstudium sowie die Bescheinigung über die Teilnahme an der obligatorischen Studienberatung vorzulegen. 12 Hauptstudium (1) Voraussetzung für die Teilnahme am Hauptstudium ist die "Bescheinigung über den Abschluß des EWS-Grundstudiums". Das Hauptstudium beschränkt sich auf drei Teilgebiete aus mindestens zwei der Bereiche A-E. Für das Hauptstudium sind nach Anlage 1 zu 55 LPO Studien in folgenden Bereichen und Teilgebieten vorgesehen: Bereich A Erziehung und Bildung Bereich B Entwicklung und Lernen Teilgebiet 1) Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft 2) Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten 3) Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung 1) Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 2) Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 7
8 3) Begabung und Intelligenz Bereich C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung 1) Kulturelle Wertorientierung und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbesondere Ursachen und Folgen der Migration 2) Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen 3) Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer Sozialisation 8
9 Bereich D Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens Bereich E Unterricht und allgemeine Didaktik 1) Geschichte des Bildungswesens 2) Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland 3) Organisation einzelner Bildungs- und Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen) 1) Didaktik und Curriculumentwicklung 2) Unterrichtsplanung und -organisation 3) Lernprozeßanalyse; Leistungsförderung und -bewertung (2) Im Hauptstudium Erziehungswissenschaft, das etwa 14 Semesterwochenstunden (diese sind im Belegbogen nachzuweisen) umfaßt, ist ein Studium von drei Teilgebieten aus mindestens zwei der Bereiche A-E nachzuweisen, von denen ein Teilgebiet vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung (6 SWS) ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete (je 4 SWS) ein qualifizierter Studiennachweis. 13 Erste Staatsprüfung (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung soll nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums (in beiden Studienfächern und in Erziehungswissenschaft) in der Regel frühestens im sechsten Semester beantragt werden und soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt werden (vgl. 13 Abs. 1 u. 15 Abs. 1 LPO). Die Anmeldung zur Ersten Staatsprüfung in zwei Fächern und in Erziehungswissenschaft erfolgt also in der Regel in zwei Schritten: 1. Antrag auf Zulassung (als Voraussetzung für das Anfertigen der schriftlichen Hausarbeit, vgl. Abs. 3), 2. Ergänzung des Zulassungsantrags (für das gesamte weitere Verfahren). (2) Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen sind in den LPO geregelt, auf die hier insgesamt verwiesen sei. Im folgenden werden daher nur die für Erziehungswissenschaft vorzulegenden Nachweise erwähnt: Mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die "Bescheinigung über den Abschluß des EWS-Grundstudiums" sowie der Leistungsnachweis und der qualifizierte Studiennachweis aus dem Hauptstudium vorzulegen. (3) Es ist nicht möglich, die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft anzufertigen. Die schriftliche Hausarbeit wird also in einem der beiden Fächer angefertigt. 9
10 (4) Die mündlichen und schriftlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft beziehen sich auf die gewählten drei Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Prüfungsfachs Erziehungswissenschaft berücksichtigen ( 44 Abs. 4 LPO). Zu den Teilgebieten sind die besonderen Schwerpunkte der Studien anzugeben (s. 54 Abs. 3 LPO). (5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur. Für die Klausur wird aus zwei der gewählten drei Teilgebiete des Hauptstudiums jeweils eine Aufgabe zur Wahl gestellt. (6) Die mündliche Prüfung für die Sekundarstufe II ist eine Einzelprüfung von 40 Minuten Dauer. (7) Auf die Möglichkeit eines Freiversuchs wird hingewiesen; vgl. 28 LPO. 14 Erste Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I Es besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Ersten Staatsprüfung eine sog. Sek. I-Zusatzprüfung abzulegen (vgl. 47 LPO). Als Grundlage dafür müssen für das gesamte Lehramtsstudium zusätzliche Studien im Umfang von etwa 18 SWS, davon in Erziehungswissenschaft 6 SWS nachgewiesen werden. Die mündliche Prüfung verlängert sich um 15 Minuten. Sie bezieht sich auf zwei Teilgebiete, zu denen jeweils die besonderen Schwerpunkte anzugeben sind. 15 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen Studierende, die gemäß 4 Abs. 2 dieser Studienordnung für den Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II mit einem ihrer beiden Unterrichtsfächer an der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln oder an der Sporthochschule Köln immatrikuliert sind, können das Erziehungswissenschaftliche Studium nach ihrer Wahl ganz oder teilweise auch in dem dort für das Lehramt für Sekundarstufe II jeweils eingerichteten erziehungswissenschaftlichen Studiengang betreiben; die entsprechenden Lehrveranstaltungen, qualifizierten Studiennachweise und Leistungsnachweise werden ohne weitere Überprüfung als gleichwertig angerechnet. Über die Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen des Grund- und Hauptstudiums, die an anderen Fakultäten der Universität zu Köln oder an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet das Staatliche Prüfungamt im Einvernehmen mit dem zuständigen, von der Geschäftsführenden Direktorin/vom Geschäftsführenden Direktor des Pädagogischen Seminars beauftragten Vertreter. 16 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung wird ein Studienplan aufgestellt und als Anhang beigefügt, der als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums dienen soll. 10
11 17 Übergangs- und Schlußbestimmungen (1) Diese Studienordnung tritt am 1. Oktober 1997 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. (2) Die Regelungen für das Grundstudium gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 1997/98 oder später erstmals für das Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II an der Universität zu Köln eingeschrieben worden sind oder ab dem Wintersemester 1998/99 an die Universität zu Köln wechseln. Die Regelungen für das Hauptstudium und die Erste Staatsprüfung gelten für alle Studierenden, die im Wintersemester 1995/96 oder später ein Lehramtsstudium für die Sekundarstufe II an der Universität zu Köln oder einer anderen Universität erstmals aufgenommen haben. Die bisher geltenden Bestimmungen bleiben für Studierende, die vor dem Wintersemester 1997/98 für den Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II eingeschrieben waren, in Kraft. (3) Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung mindestens im zweiten Semester ihres Lehramtstudiums für die Sekundarstufe II befinden, absolvieren das Grundstudium nach den im Sommersemester 1997 geltenden Bestimmungen. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse der Philosophischen Fakultät vom 11. Juni 1997, der Lehrerausbildungskommission vom 18. Juni 1997 und der Universität zu Köln vom 2. Juli Köln, den 17. Juli 1997 Universitätsprofessor Dr.Jens Peter Meincke Rektor 11
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