Studienordnung Sekundarstufe II

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1 Institut für Schulforschung und Lehrerbildung Wuppertal Bergische Universität Wuppertal» Institut Studium Lehramts-Studium ab WS 2003/04 - Willkommen - FAQ - EWS - Modul Übersicht - U-fach Pädagogik - Andere Fächer - GHR/Ge - Gym/Ge - BK - Praxisphasen - LPO ZPO Entwurf Lehramts-Studium bis SS 2003* - EW Grundstudium - EW Hauptstudium - LA Primarstufe - LA Sekundarstufe I - LA Sekundarstufe II - SPS - Studienordnungen Sonstige Studiengänge - Magister-Nebenfach - Diplomstudiengang Beschließender Ausschuss - Aktuelle Mitglieder - LPO ZPO Entwurf» Praktika» KVV Online» Web-Bibliothek» Projekte» Apple-Schulen.de» Geographie» Apple-Beratungszentrum Studienordnung Sekundarstufe II Studienordnung für den Studiengang Erziehungswissenschaft mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Bergischen Universität - Wuppertal (Erziehungswissenschaftliches Studium - S II) Vom 29. Januar 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213) hat die Bergische Universität - Wuppertal die folgende Studienordnung erlassen. 1. Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlage 2 Qualifikation und Zugangsvoraussetzungen 3 Studienbeginn 4 Studienumfang und -aufbau 5 Studienfächer und Studienziele 6 Lehrveranstaltungen 7 Schulpraktische Studien 8 Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise 9 Studienberatung 10 Studienplan 2. Abschnitt: Grundstudium 11 Umfang und Inhalte des Grundstudiums 12 Abschluß des Grundstudiums 3. Abschnitt: Hauptstudium 13 Inhalte des Hauptstudiums 14 Aufbau des Hauptstudiums 15 Studien- und Leistungsnachweise im Hauptstudium 16 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I in Verbindung mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II 4. Abschnitt: Erste Staatsprüfung 17 Anmeldung und Umfang 18 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in Verbindung mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II 19 Durchführung der Ersten Staatsprüfung 20 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 21 Übergangsbestimmungen (1 von 9) [ :54:41]

2 » Lehramts-Fachschaft» ISL intern 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung Anlage: Vorschlag für einen Studienplan Das Praktikumsbüro * Studienbeginn bis Sommersemester Abschnitt: Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlage Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben das Studium in Erziehungswissenschaft (EWS) im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Bergischen Universität - Wuppertal. 2 Qualifikation und Zugangsvoraussetzungen Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein vom Minister für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen. 3 Studienbeginn Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. 4 Studienumfang und -aufbau 1. Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von acht Semestern und die Prüfungszeit von einem Semester. 2. Das EWS gliedert sich in ein Grundstudium von 12 Semesterwochenstunden (SWS) und ein Hauptstudium von 16 SWS; es umfaßt einen Pflicht- und Wahlpflichtbereich von insgesamt 28 SWS, sowie einen Wahlbereich von 2 SWS. Im Wahlbereich wird der Besuch von Veranstaltungen aus dem weiteren Lehrangebot der Hochschule empfohlen. 5 Studienfächer und Studienziele 1. Das EWS wird an der Bergischen Universität - Wuppertal von sechs Wissenschaften getragen: von der Soziologie, der Politikwissenschaft und der Rechtswissenschaft (Fachbereich 1), von der Philosophie (Fachbereich 2) und von der Pädagogik und der Psychologie (Fachbereich 3). 2. Das EWS vermittelt die analytischen Grundlagen und die Handlungskompetenzen, die zur Ausübung des Lehrerberufs in einer Schule der Sekundarstufe II erforderlich sind und zur erfolgreichen Teilnahme an der zweiten Phase der Lehrerausbildung befähigen. Es soll dazu beitragen, unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Sekundarstufe II die folgenden Fähigkeiten zu entwickeln: einschlägige Theorien und Untersuchungen aus den EWS beteiligten Wissenschaften zu verstehen und im Hinblick auf ihre Grundlagen, Voraussetzungen, Methoden und Praxisrelevanz kritisch zu bewerten; Erziehungs- und Unterrichtsprozesse aus den verschiedenen Perspektiven der am EWS beteiligten Wissenschaften theoriegeleitet zu analysieren, zu beurteilen und zu planen; zu Bildungsplänen, zu Curricula sowie bildungs- und gesellschaftspolitischen Zielsetzungen und Entscheidungen kritisch Stellung zu nehmen; die Struktur und die Funktion der Schule und der übrigen Institutionen (2 von 9) [ :54:41]

3 3. des Bildungswesens in ihrer Bedingtheit durch die gesellschaftlichen Verhältnissen und die Bedürfnisstruktur ihrer Adressaten zu erkennen; Auswahl und Anordnung von Unterrichtsinhalten und -methoden allgemeindidaktisch zu begründen. Das Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II für das Prüfungsfach Erziehungswissenschaft ab. 6 Lehrveranstaltungen 1. Diese Studienordnung unterscheidet Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen: Pflichtveranstaltungen (P) sind von allen Studierenden in einem Lehramtsstudiengang zu belegen, Wahlpflichtveranstaltungen (WP) sind Veranstaltungen, die aus einem vorgegebenen Lehrangebot vom Studierenden ausgewählt werden müssen; Wahlveranstaltungen (W) bieten die Möglichkeit, Veranstaltungen anderer Fächer oder Studiengänge zu belegen. 2. Im EWS sind folgende Arten von Lehrveranstaltungen vorgesehen: Vorlesungen (V); sie dienen der zusammenhängenden Darstellung von Grund- und Spezialwissen. Übungen (Ü); sie dienen der Erarbeitung und Einübung grundlegender Kenntnisse, wissenschaftlicher Arbeitstechniken und Verfahrensweisen. Seminare; sie dienen der Erarbeitung komplexer Fragestellungen sowie der Diskussion von Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden. Es werden Proseminare (PS), vornehmlich im Grundstudium, und Seminare (S), vornehmlich im Hauptstudium, unterschieden. Der Besuch von Seminaren kann an besondere Zugangsvoraussetzungen geknüpft werden. Oberseminare (OS) bzw. Kolloquien (K) sind Veranstaltungen zu ausgewählten Themen. Sie setzen die eigenständige Mitarbeit aller Teilnehmer und die Fähigkeit zur Führung eines Fachgespräches voraus. Projekte (Pro) bieten Gelegenheit, aktiv an der Bearbeitung von Problemstellungen mitzuwirken, die in der pädagogischen und gesellschaftlichen Wirklichkeit auffindbar sind. Merkmale der Projekte sind je nach Problemstellung: Theorie-Praxis-Zusammenhänge, interdisziplinäre Zusammenarbeit, Teamarbeit von Studierenden und Dozenten, gemeinsame forschende Tätigkeit. Tutorien (T) sind Veranstaltungen für studentischen Kleingruppen. Sie führen in das Studium und wissenschaftliches Arbeiten ein, sie initiieren die Zusammenarbeit in kleinen Studiengruppen. Sie haben das allgemeine Ziel, Studierende in ihrer Selbständigkeit und Eigeninitiative zu stützen und das fachliche Studium zu fördern. 7 Schulpraktische Studien 1. Die schulpraktischen Studien (SPS) sind Pflichtveranstaltungen. Sie gliedern sich an der Bergischen Universität - Wuppertal in die SPS I, SPS II und SPS III. Die SPS I und II sind Teile des erziehungswissenschaftlichen Studiums, die SPS III Teil des Studiums eines jeden Unterrichtsfaches oder einer beruflichen Fachrichtung. (Die SPS III werden in der Studienordnung des Unterrichtsfaches geregelt.) 2. Die SPS I und II umfassen Veranstaltungen an der Hochschule und Veranstaltungen in Schulen (Hospitationen bzw. Teilhabe an der pädagogisch-didaktischen Arbeit eines Lehrers). Die erfolgreiche Teilnahme an den SPS setzt die regelmäßige Teilnahme an der Veranstaltungen in der Hochschule und an den Schulbesuchen sowie eine abschließende Dokumentation mit individueller Schwerpunktsetzung und Stellungnahme voraus. 3. Die SPS I werden semesterbegleitend durchgeführt. Die SPS II umfassen eine vorbereitende Veranstaltung während des Semesters und ein Blockpraktikum in einer Schule im Umfang von 4 bis 5 Wochen während der vorlesungsfreien Zeit. 4. Die SPS I müssen im 1. Studienjahr (1. oder 2. Semester) absolviert werden. Die vorbereitende Veranstaltung der SPS II kann im Anschluß an die SPS I - im Grund- oder im Hauptstudium - belegt werden. Die SPS II werden zu Beginn des Hauptstudiums durchgeführt. 5. Die SPS im EWS werden vom Büro für schulpraktische Studien im Fachbereich 3 organisiert. Die erfolgreiche Teilnahme an den SPS wird vom Leiter der Hochschulveranstaltung bescheinigt. Der Nachweis der SPS I muß zum Abschluß des Grundstudiums, der Nachweis der SPS II bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorgelegt werden. (3 von 9) [ :54:41]

4 8 Leistungsnachweise, qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmenachweise 1. Die Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise bescheinigen die regelmäßige Teilnahme und die selbständige Auseinandersetzung mit einem Themenbereich der Veranstaltung. Der Nachweis kann in Absprache mit dem Lehrenden in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung, einer Hausarbeit, einer Klausur oder einer mündlichen Prüfung erbracht werden. Die Anforderungen an einen Leistungsnachweis liegen deutlich über den Anforderungen an einen qualifizierten Studiennachweis. 2. Die Teilnahmenachweise bescheinigen die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltungen. Der Lehrende legt fest, in welcher Form die Teilnahme nachzuweisen ist. 3. In einer Lehrveranstaltung kann nur ein Nachweis erworben werden. 9 Studienberatung 1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung (ZSB) der Bergischen Universität - Wuppertal. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung. 2. Die studienbegleitende Fachberatung erfolgt durch die Lehrenden der am erziehungswissenschaftlichen Studium beteiligten Fächer. Sie unterstützt die Studenten insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken oder bei der Wahl ihrer Studienschwerpunkte sowie bei der Vorbereitung auf die Erste Staatsprüfung. 10 Studienplan Dieser Ordnung ist als Anhang ein Studienplan beigefügt. Er bezeichnet mögliche Lehrveranstaltungen, die SWS und ihre Verteilung auf die einzelnen Studiensemester. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau der Studiums innerhalb der Regelstudienzeit. Abweichungen für den individuellen Studienplan können z. B. aus studienorganisatorischen Gründen, aus Gründen der Fächerwahl oder wegen individueller Schwerpunktsetzung notwendig werden. 2. Abschnitt: Grundstudium 11 Umfang und Inhalte des Grundstudiums 1. Im Grundstudium ist ein Grundlagen- und Orientierungswissen in Pädagogik (Allgemeine Pädagogik und Allgemeine Didaktik/Schulpädagogik) und in einem der folgenden Fächer zu erwerben: Philosophie, Psychologie und Soziologie. Welche Veranstaltungen dem Grundstudium zuzurechnen sind, ist in den Ankündigungen im kommentierten Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen. 2. Das Grundstudium umfaßt 12 SWS und die SPS I; es wird mit einer Bescheinigung der Hochschule abgeschlossen Pflichtveranstaltungen des Grundstudiums sind: Einführung in die Allgemeine Pädagogik (V+Ü/PS; 4 SWS) Einführung in die Allgemeine Didaktik/Schulpädagogik (V+Ü/PS; 4 SWS) SPS I; 2. Wahlpflichtveranstaltungen sind: Einführung in die Psychologie (V+V; 4 SWS) oder Einführung in die Soziologie (V+V/PS; 4 SWS) oder (4 von 9) [ :54:41]

5 Einführung in die Philosophie (V+V/PS; 4 SWS). 2. Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, mindestens einer davon muß in einem Fach des Pflichtbereichs erworben werden. In den Fächern, in denen Leistungsnachweise erworben werden, ist jeweils noch ein Teilnahmenachweis zu erbringen. Die SPS I werden mit einem Teilnahmenachweis bescheinigt. 12 Abschluß des Grundstudiums Der Abschluß des Grundstudiums wird bescheinigt, wenn Studien im Umfang von 12 SWS nachgewiesen sowie beide Leistungsnachweise des Grundstudiums, die beiden Teilnahmenachweise und der Nachweis der Schulpraktischen Studien I (SPS I) vorgelegt werden. Die Bescheinigung erteilt ein hiermit beauftragter Hochschullehrer. 3. Abschnitt: Hauptstudium 13 Inhalte des Hauptstudiums 1. Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium erworbenen Kenntnissen auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Teilgebieten des EWS. 2. Das Hauptstudium gliedert sich gemäß Anlage 1 zu 55 LPO in das Studium 1. folgender Bereiche und Teilgebiete: Bereich Teilgebiete A Erziehung und Bildung 1 Konzepte und Methoden der Erziehungswissenschaft 2 Erziehungs- und Bildungstheorien unter historischen und systematischen Aspekten 3 Philosophische und anthropologische Grundfragen der Erziehung B Entwicklung und Lernen 1 Entwicklungspsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 2 Lernpsychologische Voraussetzungen für Erziehung und Unterricht 3 Begabung und Intelligenz 4 Lernumwelt und -klima C Gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung 1 Kulturelle Wertorientierungen und ihre Auswirkungen auf die Schule, insbesondere Ursachen und Folgen der Migration 2 Sozialer Wandel und seine Auswirkungen auf das Erziehungswesen 3 Sozialisationstheorien, insbesondere Theorien schulischer Sozialisation (5 von 9) [ :54:41]

6 D Institutionen und Organisationsformen des Bildungswesens 1 Geschichte des Bildungswesens 2 Bildungswesen und Bildungspolitik in der Bundesrepublik Deutschland 3 Organisation einzelner Bildungsund Erziehungseinrichtungen (einschließlich der rechtlichen Bedingungen) E Unterricht und Allgemeine Didaktik 1 Didaktik und Curriculumentwicklung 2 Unterrichtsplanung und -organisation 3 Lernprozeßanalyse; Leistungsförderung und -bewertung Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Teilgebieten wird mit der Ankündigung der jeweiligen Veranstaltung bekanntgegeben. Eine Lehrveranstaltung kann auch mehreren Teilgebieten zugeordnet sein; beim Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung aber nur einmal angerechnet werden. Das Studium eines Teilgebietes umfaßt in der Regel 4 SWS, die Vertiefung in einem Teilgebiet erfordert zusätzlich 4 SWS. 14 Aufbau des Hauptstudiums 1. Im Hauptstudium sind das Studium von drei Teilgebieten in unterschiedlichen Bereichen und die Teilnahme an den SPS II nachzuweisen; ein Teilgebiet ist vertieft zu studieren. Das Studium der Teilgebiete ist so zu organisieren, daß zwei Teilgebiete im Fach Pädagogik und ein Teilgebiet wahlweise in einem der folgenden Fächer studiert werden: Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Rechtswissenschaft oder Soziologie. 2. Studien in einem Teilgebiet des Bereiches E - unter Berücksichtigung der Anforderungen der Sekundarstufe II - sind verpflichtend; die SPS II sind darin enthalten. 3. Zur Vertiefung eines Teilgebietes sollten die teilgebietsrelevanten Angebote der am EWS beteiligten Fächer berücksichtigt werden. 15 Studien- und Leistungsnachweise im Hauptstudium 1. Im Hauptstudium sind ein Leistungsnachweis und ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen. Der Leistungsnachweis ist in dem Teilgebiet, das vertieft studiert wird, zu erwerben. Einer der Nachweise ist in einem Teilgebiet des Bereiches E zu erbringen. 2. Der Leistungsnachweis und der qualifizierte Studiennachweis können erst erworben werden, wenn das Grundstudium abgeschlossen ist. 3. Das Studium im Teilgebiet der Vertiefung ist mit drei Teilnahmenachweisen nachzuweisen; in dem Teilgebiet, in dem der qualifizierte Studiennachweis erworben wird, ist zusätzlich ein Teilnahmenachweis zu erbringen. 4. Die Reihenfolge des Erwerbs der Nachweise ist freigestellt; es wird empfohlen, den Leistungsnachweis erst nach dem Erwerb eines Teilnahmenachweises zu erbringen. 5. Die SPS II werden mit einem Teilnahmenachweis nachgewiesen. 16 Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I in Verbindung mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II Wenn gleichzeitig mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II das Lehramt für die Sekundarstufe I angestrebt wird, müssen Studien von zwei zusätzlichen Teilgebieten im Umfang von 6 SWS nachgewiesen werden, die inhaltlich auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogen sind. Das Studium wird mit zwei Teilnahmenachweisen nachgewiesen. (6 von 9) [ :54:41]

7 4. Abschnitt: Erste Staatsprüfung 17 Anmeldung und Umfang 1. Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll für das Lehramt für die Sekundarstufe II frühestens im sechsten Semester beantragt werden (vgl. 13 und 14 LPO). Der Zulassungsantrag soll zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters ergänzt werden (siehe 15 LPO). 2. Wird die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung vor Abschluß des achten Semesters beantragt und erfolgt die Ergänzung des Zulassungsantrags ebenfalls vor Abschluß des achten Semesters, so gilt eine nichtbestandene Prüfung als nicht unternommen (Freiversuch; siehe 28 LPO). 3. Die Erste Staatsprüfung im Prüfungsfach Erziehungswissenschaft besteht aus einer Arbeit unter Aufsicht (Klausur) von vier Stunden Dauer und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer. 4. Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des EWS und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen berücksichtigen. 5. Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Sie kann von einem Text oder einer Quelle ausgehen und soll dem Kandidaten auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. 18 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in Verbindung mit dem Lehramt für die Sekundarstufe II Die mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaft im Lehramt für die Sekundarstufe II wird um 15 Minuten verlängert; sie geht vom Studium der für die Sekundarstufe I besonders nachgewiesenen Teilgebiete aus. 19 Durchführung der Ersten Staatsprüfung Zuständig für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen - Essen, Dienststelle Wuppertal. Das Staatliche Prüfungsamt gibt Auskunft zu Fragen, die die Erste Staatsprüfung betreffen. 20 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen (Einrichtungen gemäß 2 Abs. 1 und 2 LABG) erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können angerechnet werden ( 18 Abs. 1 LABG i. V. m. 13 Abs. 4 LPO). Die Entscheidung trifft das Staatliche Prüfungsamt (vgl. 17). 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 21 Übergangsbestimmungen Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im WS 1997/98 oder später aufgenommen haben. Sie gilt weiterhin für (7 von 9) [ :54:41]

8 Studierende, die nach Inkrafttreten der Studienordnung ins Hauptstudium eintreten. Sie gilt wahlweise für Studierende, die sich nach Inkrafttreten dieser Ordnung zur Ersten Staatsprüfung anmelden, sofern sie ihr Hauptstudium nach den Bestimmungen dieser Ordnung einrichten konnten. Der Antrag auf Anwendung der neuen Ordnung ist unwideruflich; er muß mit der Meldung zur Ersten Staatsprüfung vorgelegt werden. 22 Inkrafttreten und Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung vom (Amtliche Mitteilung der Bergischen Universität - Wuppertal Nr. 37) außer Kraft; 19 bleibt unberührt. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 1 vom , des Fachbereichs 2 vom und des Fachbereichs 3 vom sowie des Senats der Bergischen Universität - Wuppertal vom und meiner Genehmigung Wuppertal, den 29. Januar 1998 Der Rektor der Bergischen Universität Wuppertal Universitätsprofessor Dr. rer. pol. Dr. h. c. E. Hödl Anlage: Vorschlag für einen Studienplan Semester Inhalt Pflicht/WP SWS Nachweise 1./2. Einführung in die Allgemeine Pädagogik P (V+Ü/PS) P (V+Ü/PS) 4 4 Einführung in die Allgemeine Didaktik / Schulpädagogik Schulpraktische P Studien I 3. Einführung in die Psychologie oder Einführung in die Soziologie oder WP (V+V) WP (V/PS) WP (V/PS) 1TN und 1 LN 1 TN 4 1 TN und 1 LN Einführung in die Philosophie (8 von 9) [ :54:41]

9 Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums Semester Inhalt Pflicht/WP SWS Nachweis 5. E1-3 im Fach Pädagogik (bezogen P (S) 2 1 TN (SN) auf die Sekundarstufe II; Vorbereitung der SPS II) - im Fach Psychologie oder WP (V+S) - im Fach Soziologie oder - im Fach Philosophie oder - im Fach Politikwissenschaft oder - im Fach Rechtswissenschaft WP (S+S) WP (S+S) WP (S+S) WP (S+S) 4 1 TN (vt) SII + SI TG aus A-E mit Schwerpunkt S I WP (S) 2 1 TN vorlesungsfreie Schulpraktische Studien II - P 1 TN Zeit praktischer Anteil (mit Dokumentation) 6. E1-3 im Fach Pädagogik (Allgemeine P (S) 2 SN Didaktik / Schulpädagogik) 6./7. - im Fach Pädagogik und WP (S+S) - im Fach Psychologie/Pädagogik oder - im Fach Soziologie/Pädagogik oder - im Fach Philosophie/Pädagogik oder - im Fach Politikwissenschaft/Pädagogik oder - im Fach Rechtswissenschaft/Pädagogik WP (V/S) WP (S) WP (S) WP (S) WP (S) 6 2 TN (vt) SII + SI z. B. E1 mit Schwerpunkt S I WP (S+S) 4 1 TN 8. Teilgebiet, das vertieft studiert wird WP (S) 2 1 LN LN: Leistungsnachweis SN: qualifizierter Studiennachweis TN: Teilnahmenachweis TN(SN): Teilnahmenachweis zum qualifizierten Studiennachweis TN (vt): Teilnahmenachweis im vertieft studierten Teilgebiet Nach oben Impressum Institut für Schulforschung und Lehrerbildung Wuppertal Bergische Universität Wuppertal Uni BA MA PISA (9 von 9) [ :54:41]

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