Inhaltsübersicht. Anhang: Studienplan. 1 Geltungsbereich

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1 Studienordnung für den Studiengang Philosophie als Unterrichtsfach mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 18. Februar 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (UG) vom 3. August 1993 (GV. NW S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 213), hat die Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Studienvoraussetzungen 3 Studienbeginn 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums 5 Ziel des Studiums 6 Inhalte des Studiums 7 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise 8 Lehrveranstaltungsarten 9 Aufbau des Studiums 10 Grundstudium 11 Zwischenprüfung 12 Hauptstudium 13 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II 14 Studienplan 15 Studienberatung 16 Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester 17 Inkrafttreten Anhang: Studienplan 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV.NW.S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 1996 (GV. NW. S. 524 ) das Studium im Studiengang Philosophie als Unterrichtsfach mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.

2 2 Studienvoraussetzungen (1) Die Qualifikation für das Studium wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen. Näheres regelt die Einschreibungsordnung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. (2) Voraussetzung für das Studium der Philosophie als Unterrichtsfach sind nach Anlage 19 zu 55 der Lehramtsprüfungsordnung Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein oder Griechisch. Der Nachweis von Kenntnissen in Latein (Latinum) oder Griechisch (Graecum) ist bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erbringen. Der Nachweis wird geführt durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis gemäß 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV. NW S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (GV. NW S. 322). 3 Studienbeginn Das Studium der Philosophie kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden. Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Studienweiterführung. 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Nach 8 Abs. 1 LABG und 41 Abs. 1 LPO beträgt die Regelstudienzeit im Sinne des 84 UG einschließlich der Prüfungszeit 9 Semester. Das Lehrangebot stellt sicher, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. (2) Der Studiengang umfaßt 60 Semesterwochenstunden. Davon entfallen auf das Grundstudium 32, auf das Hauptstudium 28 Semesterwochenstunden. 5 Ziel des Studiums Das Studium der Philosophie als Unterrichtsfach mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II soll die Studierenden befähigen, das Unterrichtsfach Philosophie in Grund- und Leistungskursen der Sekundarstufe II in wissenschaftlich fundierter Weise zu vertreten. Voraussetzung dafür sind historische und systematische Kenntnisse in den wichtigsten philosophischen Problemstellungen und Problemlösungen, in der philosophischen Terminologie und den verwendeten Argumentationsverfahren. Darüber hinaus soll

3 das Studium die Studierenden dazu befähigen, philosophischen Sachverstand für die Bewältigung aktueller Lebens- und Praxisprobleme einzusetzen. 6 Inhalte des Studiums Zu den Inhalten des Studiums der Philosophie gehören - die Geschichte der Philosophie, - die systematischen Teilgebiete. Die systematischen Teilgebiete sind im folgenden in Übereinstimmung mit Anlage 19 zu 55 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) zu Bereichen zusammengefaßt: Bereich A Praktische Philosophie Teilgebiete A 1 Praktische Philosophie/Theorie des Handelns A 2 Ethik A 3 Rechts-, Staats- und Sozialphilosophie A 4 Philosophische Anthropologie Bereich B Theoretische Philosophie Teilgebiete B 1 B 2 B 3 B 4 Erkenntnistheorie Logik Wissenschaftstheorie Philosophie der Sprache Bereich C Spezialgebiete Teilgebiete C 1 Ontologie/Metaphysik C 2 Philosophie der Geschichte C 3 Philosophie der Natur C 4 Philosophie der Kunst/Ästhetik C 5 Philosophie der Religion C 6 Philosophie der Kultur und der Technik C 7 Philosophie der Mathematik Bereich D Teilgebiete D 1 D 2 Formen des Philosophierens Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Philosophieunterrichts.

4 7 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung des Grund- oder Hauptstudiums auf der Grundlage einer individuellen Studienleistung. Diese kann im Grundstudium in einem mündlichen Vortrag, einer Hausarbeit, einer Klausur oder einer 30-minütigen lehrveranstaltungsbezogenen mündlichen Prüfung bestehen, im Hauptstudium in einem Seminarvortrag mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer Hausarbeit. Die Bewertung der Leistungsnachweise wird jeweils nach spätestens sechs Wochen bekanntgegeben. (2) Seminarvorträge mit schriftlicher Ausarbeitung und Hausarbeiten, durch die ein Leistungsnachweis des Hauptstudiums erbracht wird, müssen höheren Ansprüchen genügen als entsprechende Arbeiten des Grundstudiums. Erwartet wird vor allem ein höheres Maß an Selbständigkeit in der Themenbearbeitung und im Umgang mit einschlägiger Literatur. (3) Qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die erfolgreiche Mitarbeit an einer Lehrveranstaltung des Hauptstudiums. Sie werden erbracht durch ein Seminarprotokoll, ein Kurzreferat oder durch eine im Vergleich zum Leistungsnachweis weniger umfangreiche Hausarbeit (vgl. 8, Abs. 2 LPO). 8 Lehrveranstaltungsarten (1) Vorlesungen Vorlesungen geben Überblicksinformationen über einzelne Problembereiche der Philosophie oder philosophiegeschichtliche Perioden, behandeln das Werk einzelner Philosophen oder vermitteln Einblicke in besondere Forschungsbereiche. Überblicksvorlesungen dienen vor allem zur Einführung der Anfangssemester in Problemstellungen, Grundbegriffe und Methoden der Philosophie sowie ihren geschichtlichen Hintergrund. In Vorlesungen können keine Leistungsnachweise erworben werden. (2) Proseminare Proseminare dienen der Erarbeitung eines philosophischen Problembereichs oder eines philosophischen Textes durch Literaturstudium, Anfertigen von Referaten über Einzelthemen des Problembereichs und gemeinsame Diskussion. Studierende, die an Proseminaren teilnehmen, sollten von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich durch den Seminarleiter einzeln beraten zu lassen.

5 Proseminare bieten die Möglichkeit zum Erwerb von Leistungsnachweisen des Grundstudiums. (3) Übungen Übungen dienen dem Erwerb und der Vertiefung philosophischer (z. B. logischer und interpretatorischer) Techniken durch praktische Einübung. Leistungsnachweise können in Übungen nicht erworben werden. (4) Hauptseminare Hauptseminare stellen im Unterschied zu Proseminaren höhere Anforderungen an Problemverständnis, Vorkenntnisse und Vertrautheit mit der philosophischen Terminologie. Hauptseminare bieten die Möglichkeit zum Erwerb von Leistungsnachweisen und qualifizierten Studiennachweisen des Hauptstudiums. (5) Kolloquien Kolloquien dienen der Vorbereitung der Studierenden auf Staatsexamen, Magisterprüfung und Promotion, z. B. durch Diskussion vorgelegter Arbeitsergebnisse. (6) Schulpraktische Studien Nach 2 Abs. 3 LABG sind schulpraktische Studien in jeden Lehramtsstudiengang einzubeziehen. Sie haben berufsfeldorientierenden Charakter und sollen die zukünftige erzieherische und fachunterrichtliche Handlungskompetenz des Studierenden vorbereiten. Schulpraktische Studien zum Philosophieunterricht werden in Form von fachdidaktischen Tagespraktika durchgeführt. Die Vor- und Nachbereitung der fachdidaktischen Praktika erfolgt in einer zweistündigen Lehrveranstaltung zur Didaktik des Philosophieunterrichts (D 2). 9 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium. Das Grundstudium wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen.

6 (2) Das Grundstudium umfaßt 32 Semesterwochenstunden Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. (3) Das Hauptstudium umfaßt 28 Semesterwochenstunden Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen. 10 Grundstudium (1) Das Grundstudium vermittelt die grundlegenden Inhalte und Methoden der Philosophie. (2) Von den 32 Semesterwochenstunden des Grundstudiums entfallen - abhängig davon, wieviele Überblicks- und Einführungsvorlesungen einstündig und wieviele zweistündig angeboten werden - in der Regel 18, mindestens jedoch 14 Semesterwochenstunden auf Pflichtveranstaltungen. Die restlichen Semesterwochenstunden entfallen auf Wahlpflichtveranstaltungen. (3) Die Pflichtveranstaltungen bestehen aus 1. je einer in der Regel zweistündigen Überblicksvorlesung zu den folgenden vier philosophiegeschichtlichen Perioden: 1. Antike 2. Mittelalter 3. Neuzeit 4. Gegenwart, 2. je einer in der Regel zweistündigen Einführungsvorlesung zu den folgenden vier systematischen Disziplinen: 1. Ontologie/Metaphysik 2. Erkenntnistheorie/Wissenschaftstheorie/Philosophie der Sprache 3. Praktische Philosophie/Ethik 4. Philosophische Anthropologie 3. einem zweistündigen Proseminar in Logik. (4) Die Wahlpflichtveranstaltungen bestehen aus Veranstaltungen des Grundstudiums nach eigener Wahl im Umfang von Semesterwochenstunden. (5) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erwerben (vgl. den fächerspezifischen Anhang zur Zwischenprüfungsordnung). Ein Leistungsnachweis ist in dem zweistündigen Proseminar in Logik, zwei weitere Leistungsnachweise sind in zwei anderen Proseminaren aus dem Grundstudium des Unterrichtsfachs Philosophie zu erwerben.

7 11 Zwischenprüfung (1) Gemäß 7 Abs. 1 LPO ist das Grundstudium mit einer Zwischenprüfung abzuschließen. (2) Die Zwischenprüfung ist in der Zwischenprüfungsordnung für Lehramtsstudiengänge der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf geregelt. (3) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung sind die in 10 Abs. 5 dieser Studienordnung genannten Leistungsnachweise des Grundstudiums vorzulegen. (4) Die Zwischenprüfung im Fach Philosophie besteht aus einer 30-minütigen mündlichen Prüfung als Einzelprüfung, die vor einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer Beisitzerin oder eines Beisitzers abgelegt wird. Das Thema der mündlichen Prüfung ist den Inhalten des Grundstudiums entnommen. Die Kandidatin oder der Kandidat kann Vorschläge zu dem Themenkreis, über den die Prüfung abgehalten wird, machen. (5) Die in 2 dieser Studienordnung genannten sprachlichen Studienvoraussetzungen sind bis zu Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Die Aushändigung des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung setzt den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse voraus. 12 Hauptstudium (1) Das Hauptstudium dient zum vertieften und exemplarischen Studium von Teilgebieten des Grundstudiums sowie der Erweiterung des Studiums auf ausgewählte weitere Teilgebiete. Hierfür kommen auch Veranstaltungen des Grundstudiums in Frage. Die Studierenden sollten die Möglichkeit nutzen, ihren besonderen Interessengebieten entsprechend Studienschwerpunkte zu bilden. (2) Von den 28 Semesterwochenstunden des Hauptstudiums entfallen 4 Semesterwochenstunden auf Pflichtveranstaltungen, nämlich auf zwei inhaltlich verschiedene zweistündige Veranstaltungen zur Didaktik des Philosophieunterrichts (D 2). (3) Das Hauptstudium muß so angelegt werden, daß neben Didaktik der Philosophie vier weitere Teilgebiete im Umfang von je 4 Semesterwochenstunden studiert werden.

8 (4) Eins dieser Teilgebiete muß vertieft, d. h. im Umfang von in der Regel 8 Semesterwochenstunden studiert werden (vgl. 41 Abs. 4 und 54 Abs. 1 LPO). Dafür stehen die folgenden Teilgebiete zur Auswahl: A 2 Ethik A 4 Philosophische Anthropologie B 3 Wissenschaftstheorie B 4 Philosophie der Sprache C 1 Ontologie/Metaphysik C 6 Philosophie der Kultur und der Technik (5) Im Teilgebiet der vertieften Studien ist ein Leistungsnachweis zu erbringen. Darüber hinaus ist in Didaktik des Philosophieunterrichts (D 2) und in einem weiteren Teilgebiet ein Leistungsnachweis zu erbringen. Zusätzlich sind zu zwei weiteren Teilgebieten qualifizierte Studiennachweise zu erbringen (Achte Änderungsverordnung zur LPO, Anlage A, Ziffer 4. 3). (6) Falls die schriftliche Hausarbeit der Ersten Staatsprüfung im Fach Philosophie angefertigt wird, soll das Thema der schriftlichen Hausarbeit in der Regel dem Teilgebiet der vertieften Studien entnommen sein ( 17, Abs. 2 LPO). (7) Nach 5 Abs. 1 LPO ist bei Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums zu führen. Der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums erfordert u. a. die in Abs. 5 aufgeführten Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise des Hauptstudiums. 13 Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II (1) Die Erste Staatsprüfung und ihre Zulassungsvoraussetzungen regelt die in 1 aufgeführte Lehramtsprüfungsordnung. Nach 20, Abs. 1 LPO erstreckt sich die Prüfung auf Gegenstände in fünf ausgewählten Teilgebieten. (2) Falls die schriftliche Hausarbeit der Ersten Staatsprüfung im Fach Philosophie angefertigt wird und das Thema der Antike oder dem Mittelalter entnommen ist oder philosophische Texte aus einem anderen Sprachraum behandelt, können für eine erfolgreiche Bearbeitung spezifische Sprachkenntnisse erforderlich sein. Über die Notwendigkeit der Sprachkenntnisse entscheidet der Themensteller. 14 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist das Beispiel eines Studienplans aufgestellt und als Anhang dieser Studienordnung beigefügt. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.

9 15 Studienberatung (1) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Philosophie erfolgt durch die Lehrenden im Fach Philosophie. Die studienbegleitende Fachberatung unterstützt die oder den Studierenden in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken und der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs, insbesondere der Wahl der vertieften Studien im Hauptstudium. Die Inanspruchnahme der studienbegleitenden Fachberatung wird vor allem in folgenden Fällen empfohlen: - bei Studienbeginn - zu Beginn des Hauptstudiums - bei der Planung und Organisation des Studiums - bei Schwierigkeiten im Studium - vor Wahlentscheidungen im Studiengang - vor und nach längerer Unterbrechung des Studiums - bei Nichtbestehen einer Prüfung und - vor Abbruch des Studiums. (2) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen; sie umfaßt bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch eine psychologische Beratung ( 82 Abs. 1 UG). 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie die Einstufung in höhere Fachsemester richtet sich nach 13, Abs. 2 und 4, den 59 und 60 LPO sowie nach 16 LABG. 17 Inkrafttreten Diese Studienordnung tritt am in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Sommersemester 1999 ihr Studium aufgenommen haben. Sie gilt außerdem für Studierende, die im Sommersemester 1999 oder später in das Hauptstudium eingetreten sind. Studierende, die ihr Studium im Sommersemester 1998 oder im Wintersemester 1998/99 aufgenommen haben, sind gehalten, ihr Grundstudium nach dieser

10 Studienordnung auszurichten, weil für sie bereits die Zwischenprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät vom Anwendung findet. Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Heinrich- Heine-Universität Düsseldorf veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom und und des Beschlusses des Senats der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom Düsseldorf, den 18. Februar 1999 Der Rektor der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Prof. Dr. DLitt h.c. Gert Kaiser

11 Anhang: Studienplan Anmerkung: Dieser Studienplan ist lediglich ein Beispiel für die Organisation des Studienverlaufs und kein zwingender Studienverlaufsplan. (P = Pflicht, WP = Wahlpflicht, LN = Leistungsnachweis, PS = Proseminar, HS = Hauptseminar) Grundstudium Semester Vorlesungen Vorlesungen Proseminare Leistungsnachweise Geschichte der Philosophie Systematik 1. Neuzeit (P) Phil. Anthropologie (P) Logik (P) PS (WP) 2. Gegenwart (P) Erkenntnistheorie (P) PS (WP) PS (WP) 1 LN in Logik 3. Antike (P) Ethik (P) PS (WP) PS (WP) 2 LN in 2 PS 4. Mittelalter (P) Metaphysik (P) PS (WP) PS (WP) Zwischenprüfung Hauptstudium Semester Teilgebiet der vertieften Studien weitere Teilgebiete Leistungsnachweise 5. Teilgebiet 1 Teilgebiet 2 Teilgebiet 4 6. Teilgebiet 1 Teilgebiet 3 Teilgebiet 4 Didaktik (D 2) 1 LN in Didaktik 7. Teilgebiet 1 Teilgebiet 2 Teilgebiet 3 Didaktik (D 2) 2 LN in 2 HS 8. Teilgebiet 1 Teilgebiet 3 Teilgebiet 4 2 qual. Studiennachweise in 2 HS 1. Staatsprüfung

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