der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lande Mecklenburg-Vorpommern
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- August Mann
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1 Fassung Universität Rostock Philosophische Fakultät Institut für Romanistik Vorläufige Studienordnung für die Teilstudiengänge Französisch, Italienisch, Spanisch als Beifach an der Universität Rostock im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter im Lande Mecklenburg-Vorpommern Gliederung I. Allgemeine Rahmenbestimmungen II. Die Teilstudiengänge III. Weitere Abschlussvoraussetzungen IV. Schlussbestimmungen I. Allgemeine Rahmenbestimmungen 1 Inhalt, Geltungsbereich 1. Diese Studienordnung regelt in wesentlichen Punkten Inhalt und Ablauf des Studiums des Französischen, Spanischen und Italienischen als Beifach im Rahmen der Lehramtsstudiengänge an der Philosophischen Fakultät der Universität Rostock ab Matrikel Wintersemester 010 /011.. Nach den geltenden gesetzlichen Grundlagen ist das Studium des Französischen, Spanischen und Italienischen als Teilstudiengang nur als Drittfach in Verbindung mit anderen Teilstudiengängen möglich. Gesetzliche Grundlagen 1. Grundlage dieser Ordnung sind die für das Land Mecklenburg-Vorpommern gültigen gesetzlichen Regelungen für die Lehramtsausbildung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gilt die Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Lande Mecklenburg-Vorpommern ab Matrikel Wintersemester 000 (Lehrerprüfungsverordnung LehPrVO 000 M-V) vom 7. August Die Gestaltung und Durchführung der Teilstudiengänge Französisch, Spanisch und Italienisch liegt in der Verantwortung des Instituts für Romanistik, Philosophische Fakultät der Universität Rostock. 3 Studienberatung und Studienorganisation 1. Die allgemeine Studienberatung wird durch die Universität Rostock gewährleistet.. Die Studierenden werden spezifisch nach Fach und Studiengang durch einen Beauftragten des Instituts sowie durch die Lehrkräfte des Instituts beraten. 3. Alle studienbezogenen Anträge sind von den Studierenden schriftlich einzureichen. 4. Die von den Studierenden beantragten Regelungen gelten erst mit der schriftlichen Zustimmung. 5. Der Studienbeginn ist nur im Wintersemester möglich.
2 4 Studienabschluss 1. Die Anerkennung als Beifach erfolgt durch das Lehrerprüfungsamt nach Vorlage einer schriftlichen Bestätigung durch das Institut für Romanistik.. Die Wahrnehmung von Terminen liegt in der Verantwortung der Studierenden. II. Die Teilstudiengänge 5 Fächer Beifach im Sinne der LehPrVO 000 M-V ist ein Teilstudiengang, dessen Studium die Teilnahme an Veranstaltungen im Umfang von etwa 0 Semesterwochenstunden voraussetzt. Alle Beifächer sind Drittfächer. Im Beifach wird der Bewerber nicht geprüft; er hat jedoch studienbegleitende Leistungsnachweise vorzulegen. Als Beifach können studiert werden: - Französisch - Spanisch, - Italienisch 6 Ziele des Studiums Allgemeines Ziel ist die wissenschaftliche Ausbildung in den Teilstudiengängen Französisch, Italienisch, Spanisch, die zu einem wissenschaftlich fundierten Fachunterricht befähigt.. Spezifisch im Fach Französisch, Spanisch und Italienisch soll das Studium vor allem in folgenden Bereichen qualifizieren, die durch die Lehrgebiete Sprachausbildung und Landeskunde, Sprachwissenschaft und Literaturwissenschaft sowie Fachdidaktik vermittelt werden: 6.1 Sprachausbildung und Landeskunde - angemessene Kenntnisse der studierten Fremdsprache - Kenntnisse zu landeskundlichen (d. h. historischen, politischen, kulturellen, sozialen und geographischen ) Problemen der jeweiligen Länder. 6. Sprachwissenschaft - Kenntnisse der sprachwissenschaftlichen Probleme der Gegenwartssprache. 6.3 Literaturwissenschaft - Kenntnisse in der neueren Literatur der studierten Fremdsprache. 6.4 Fachdidaktik - Grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden der Didaktik des studierten Unterrichtsfaches bzw. - Grundlegende Fähigkeiten, Gegenstände und Probleme dieser Gebiete an geeigneten Beispielen unter verschiedenen Aspekten darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen.
3 Fassung Erziehungswissenschaften Die durch die LehPrVO 000 M-V definierten Studien zur Erziehungswissenschaft folgen gesonderten Regelungen und liegen außerhalb der Verantwortung des Instituts. 7 Studienvoraussetzungen 1. Grundsätzliche Studienvoraussetzung ist der Nachweis der Hochschulreife durch ein gültiges Zeugnis.. Das Studium am Institut für Romanistik erfordert die gültige Immatrikulation an der Universität Rostock. 3. Es werden gute Kenntnisse in der gewählten Fremdsprache (Niveaustufe B1 des GeR) vorausgesetzt. 4. Bei Studienbeginn nehmen alle Studierenden an einem Eingangstest in der gewählten Fremdsprache teil, der der Einstufung in das System der Sprachkurse dient. 5. Studierende ohne ausreichende Vorkenntnisse der gewählten Fremdsprache werden auf entsprechende Propädeutika verwiesen, das auf das obligatorische Gesamtvolumen an Semesterwochenstunden (SWS) nicht anrechenbar ist. 8 Umfang des Studiums 1. Der Umfang für die in den Teilstudiengängen Beifach nachzuweisenden Lehrveranstaltungen beträgt nach Maßgabe der LehPrVO 000 M-V zirka 0 Semesterwochenstunden (SWS).. Die Semester bestehen aus je einem Lehrveranstaltungsteil (15 Wochen) und einem lehrveranstaltungsfreien Teil, der vor allem für das eigenverantwortliche Studium und für Auslandsaufenthalte zu nutzen ist. 3. Die individuelle Studienplanung soll den Studienplan des gewählten Teilstudiengangs zugrunde legen (Anlage 1). Der Studienplan ist Teil dieser Studienordnung. 9 Anforderungen und Nachweis von Studienleistungen 1. Studiennachweise für einzelne Lehrveranstaltungen werden von der durchführenden Lehrkraft erteilt.. Bei der Vergabe der Nachweise orientieren sich die Lehrkräfte an den Regelungen, die von der Universität Rostock für die Lehramtsstudiengänge formuliert werden. 10 Anerkennung auswärtiger Studienleistungen 1. Auf Antrag können auswärtige Studienleistungen unter Vorlage aussagefähiger Nachweise und Informationen über Veranstaltung, Durchführung, Inhalt, Stundenvolumen und Abschluss anerkannt werden.. Hierzu legt das Institut für Romanistik Äquivalenzen fest. 3. Die Anerkennung wird schriftlich bestätigt. III. Abschlussvoraussetzungen 11 Fremdsprache Laut LehPrVO 000 M-V sind neben der gewählten Fremdsprache Kenntnisse in einer weiteren Fremdsprache (moderne Fremdsprache oder Latein) nachzuweisen.
4 Fassung Fachdidaktik Die Studierenden weisen das Studium Fachdidaktik in dem von der LehPrVO 000 M-V vorgeschriebenen Umfang von SWS nach. Für Französisch als Beifach : ein Proseminar Fachdidaktik, für Italienisch als Beifach : ein Proseminar Fachdidaktik. Für Italienisch gilt: Lehrer anderer lebender Fremdsprachen können statt dessen einen weiteren Leistungsnachweis aus einem Seminar in Landeskunde, Literatur- oder Sprachwissenschaften erwerben (LehPrVO 000 M-V). Für Spanisch als Beifach gilt : eine Übung oder ein Seminar zur Fachdidaktik. 13 Auslandsaufenthalt Laut LehPrVO 000 M-V wird für Italienisch ein mindestens dreiwöchiges Sprachpraktikum in Italien empfohlen. IV. Schlussbestimmungen 14 Veränderungen Sind einzelne Teile dieser Ordnung durch Beschluss, durch Verwaltungsakt oder Gesetzesänderung zu ändern, so bleiben alle anderen Teile der Ordnung hiervon solange unberührt, bis sie auf ordnungsgemäßem Weg geändert werden. 15 Inkrafttreten 1. Diese Ordnung tritt am in Kraft.
5 Fassung Anlage 1 1. Studienplan für die Teilstudiengänge Französisch, Italienisch, Spanisch als Beifach Obligatorische LV / SWS Sprachwissenschaft Einführungsvorlesung Grundlagenseminar Französisch/Italienisch: Ps Gegenwartssprache + Spanisch: Ps Literaturwissenschaft Einführungsvorlesung Einführungsseminar Französisch/Italienisch: Ps Moderne Literatur + Spanisch: Ps Landeskunde Ps Sprachkommunikation * Analyse und Interpretation von Texten MK Grammatik MK * Übersetzung (D-FS) MK Fachdidaktik Französisch: Ps Italienisch: Ps** Spanisch: Ü oder Seminar / / * In Sprachkommunikation ist ein in den zur Wahl stehenden Veranstaltungen zu erwerben. ** In Italienisch wird stattdessen Italiano I angeboten. ***Lehrer/Studierende anderer moderner Fremdsprachen können stattdessen einen weiteren aus einem Ps in Landeskunde, Literatur- oder Sprachwissenschaft erwerben. Das ordnungsgemäße Studium verlangt den Nachweis von 0 SWS. Durch die obligatorischen / werden 0 SWS (ohne Fachdidaktik) belegt.
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