Prüfungsbestimmungen für die Prüfung in Textverarbeitung mit Kurzschrift an den bayerischen Realschulen

Ähnliche Dokumente
Prüfungsbestimmungen für die Prüfung in Textverarbeitung an den bayerischen Realschulen

5. organisatorische, sprachliche, ökologische und ergonomische Prinzipien der Textverarbeitung,

Rahmenprüfungsordnung für die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Kurzschrift und für Lehrerinnen und Lehrer der Textverarbeitung

- 1 - Besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung maschinelle Texterstellung

Prüfungsordnung für die Staatlichen Prüfungen für Lehrkräfte der Kurzschrift und für Lehrkräfte der Textverarbeitung vom 21.

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung "Schreibtechnische Prüfung"

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen. Schreibtechnische Prüfung

Besondere Rechtsvorschriften für die Durchführung von Prüfungen zur Fachkraft für Textverarbeitung für Blinde und Sehbehinderte

Bayeriscl1eS 195 Gesetz..undVerordllul1gsblatt

für das in (PC mit Textorganisation rie 1 und 2)

Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II

(GVBl. LSA S. 516) 1 Geltungsbereich

Orientierungshilfen zur Durchführung der Praktischen Prüfung in Ernährung und Gesundheit

Vereinbarung über die Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II

Hinweise zur Abschlussprüfung und zum Schuljahresende für die Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen und deren Eltern

Prüfungsordnung für Schreibkräfte im Bereich der Justizverwaltung

Abendrealschulen Abschlussprüfung. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Abendrealschulen

Ordentliche Abschlussprüfung

Seite 1 Abschlussprüfung Waldorfschule, Realschulabschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Realschulabschlussprüfung

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Chemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 11.

Verkündungsblatt der Hochschule Ostwestfalen-Lippe 39. Jahrgang 25. November 2011 Nr. 32

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen (Realschulabschlussprüfungsordnung)

Technische Universität Dresden. Fakultät Wirtschaftswissenschaften

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Chemie

Jahrgangsstufe 13 Info am Thema: Abitur 2019

Belehrung Abitur 2019

Auszüge aus der MSO (Mittelschulordnung)

Bezirksregierung Münster. Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des

Belehrung Abitur 2017

Technische Universität Dresden. Fakultät Maschinenwesen

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biochemie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 21.

Haftungsausschluss. Verordnung des Kultusministeriums über die Abschlussprüfung an Realschulen vom 10. Februar 2006 (GBI. 3/2006, S.

Vom 24. September 2007

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt

Informationen zu: Abschlussprüfung 2016

21 Leistungsnachweise (1) 1 Große Leistungsnachweise sind Schulaufgaben. 2 Kleine Leistungsnachweise sind schriftliche, mündliche und praktische

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -

VERSETZUNGSORDNUNG DER SEKUNDARSTUFE I DEUTSCHE SCHULE LONDON (AUSZÜGE)

Abschlussprüfung. Verordnung über die Versetzungen, Abschlüsse und Übergänge im Sekundarbereich I 27-39

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Biologie

Amtsblatt. der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und Wissenschaft, Forschung und Kunst

A r c h i t e k t u r der Hochschule Ostwestfalen-Lippe

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Naher und Mittlerer Osten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Elternbrief zur Abschlussprüfung (betr. 10. Klasse)

Maristen-Realschule Cham der Schulstiftung der Diözese Regensburg

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch, Hebräisch

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Abschlußprüfungen an Mittelschulen des Freistaates Sachsen

- 13/1 - Prüfungsordnung für den Nachweis von Kenntnissen in Latein für Magisterstudiengänge am Fachsprachenzentrum der Universität Leipzig

Information über wesentliche Prüfungsbestimmungen zur Abschlussprüfung

Zentrale Prüfungen Klasse 11 Schuljahr

Schutzbestimmungen nach dem Mutterschutzgesetz, nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie nach dem Pflegezeitgesetz

Fakultät Bauingenieurwesen

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss. Sekretariatsfachkauffrau/zum Sekretariatsfachmann

Abschlussprüfung und Abschlüsse an der Realschule Sickte

Staatliches Schulamt Nürtingen

1. Gesetzliche Grundlagen

Satzung über die Eignungsfeststellung für den Masterstudiengang Pharmaceutical Sciences an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Xpert Culture Communication Skills Interkulturelle Kompetenz

Informationsabend 23. November 2015

Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen: Lernen, lehren, beurteilen. Europarat, Straßburg 2001

Merkblatt zu den Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Griechisch - Lateinisch Hebräisch

An die Bezirksregierung Detmold - Dezernat 48.27/ Leopoldstr Detmold. Ich bitte um Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der:

Verordnung über die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule an den Gymnasien

Dritte Satzung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Merkblatt. Besondere Prüfung 2009 für Schüler der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums

Prüfungsordnung. zum Fernstudium Betriebliches Gesundheitsmanagement

Quelle: Fundstelle: GBl. 2008, 414 Gliederungs-Nr:

Zuerkennung des Latinum und des Graecum

Auszüge aus Verordnung über den Wechsel zwischen Schuljahrgängen und Schulformen der allgemein bildenden Schulen (WeSchVO)

Zuständige Behörde im Sinn des 36 BBiG ist die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

Merkblatt. über die Externenprüfung zum Erwerb des. Hauptschulabschlusses nach Klasse 9 oder 10

Hinweise zur Fortbildungsprüfung. Geprüfter Personalfachkaufmann / Geprüfte Personalfachkauffrau nach dem Berufsbildungsgesetz

Mündliche Prüfung im Fach Sport. Gestaltungsräume an der eigenverantwortlichen Schule nutzen! H. Reichel, Fachberater Sport

Fachanforderungen für die Abiturprüfung im Fach Pädagogik/Psychologie

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

1 Zweck des Eignungsverfahrens

Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW M GK HT 7 Seite 1 von 9. Unterlagen für die Lehrkraft. Abiturprüfung Mathematik, Grundkurs

Leitfaden zu den Fachanforderungen Latein

Hinweise zu den mündlichen Abiturprüfungen nach OAVO

Satzung zur Änderung der Satzung der IHK zu Kiel

Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter/Geprüfte Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung der IHK Rhein-Neckar

des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport 24. Jahrgang Potsdam, den 8. Dezember 2015 Nummer 27 Inhaltsverzeichnis Bildung

Satzung über das Eignungsverfahren für den Masterstudiengang Biologie im Umfang von 60 ECTS-Punkten an der Ludwig-Maximilians-Universität München

Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften

Finanzgruppe Sparkassenverband Niedersachsen

Ablaufniederschrift für die Prüfungsaufsicht

Prüfungsordnung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilderinnen und Ausbilder vom 20. Mai 2015

SCHILLER-OBERSCHULE SARSTEDT

Einen Privatbrief erstellen nach DIN 5008:2011

Prüfungsordnung der Universität Heidelberg für die Magisterstudiengänge - Besonderer Teil Volkswirtschaftslehre -

Zentrale Prüfungen Klasse 10 G9

Prüfungsanforderungen des Thüringer Landesverwaltungsamtes für die Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt (PA-VFW)

2.1 Treten bei der Berechnung des Durchschnittswerts Bruchteile auf, so wird nach dem üblichen mathematischen Verfahren gerundet.

Transkript:

Prüfungsbestimmungen für die Prüfung in Textverarbeitung mit Kurzschrift an den bayerischen Realschulen Für die Prüfung in Textverarbeitung mit Kurzschrift an den bayerischen Realschulen wird Folgendes bestimmt: Allgemeine Bestimmungen. Teilnahme Der Unterricht im Fach Textverarbeitung mit Kurzschrift schließt an der bayerischen Realschule mit einer Zusatzprüfung ab. 76 RSO findet Anwendung..2 Prüfungsausschuss Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Schulleiter oder seinem Vertreter als Vorsitzendem und mindestens einem fachlich zuständigen Lehrer..3 Prüfungsaufgaben Die Aufgaben werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Lehrer, die den Unterricht zuletzt erteilt haben, gestellt. Grundlage ist der geltende Lehrplan..4 Bewertung der Prüfungsleistungen.4. Die Bewertung richtet sich nach Art. 52 Abs. 2 Satz BayEUG. Zwischennoten werden nicht erteilt..4.2 Jede Arbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses (erster und zweiter Berichterstatter) korrigiert und bewertet. Jeder der beiden Berichterstatter trägt die von ihm erteilte Note im Kopf der jeweiligen Prüfungsarbeit in Ziffer und Wortbedeutung ein und fügt seine Unterschrift bei..4.3 Die Note ergibt sich aus der übereinstimmenden Bewertung der Berichterstatter. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt..5 Prüfungszeugnis Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach beiliegendem Muster ausgestellt. Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung

.6 Wiederholung der Prüfung Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Sie ist im gesamten Umfang zu wiederholen. Dies gilt auch für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung. Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 2

2 Prüfungsanforderungen und Prüfungsdurchführung 2. Grundlagen der Prüfung sind - die Deutsche Einheitskurzschrift - das 0-Finger-Tastschreiben - die Regeln DIN 676, DIN 5008, DIN 5009 2.2 Prüfungsgegenstände sind - Texterfassung - Textgestaltung - Textorganisation 2.3 Bewertung der Prüfungsleistungen Grundlage für die Bewertung der einzelnen Arbeiten ist der jeweils ausgedruckte Text. Zur Klärung von Zweifelsfällen darf auch auf den Datenträger zurückgegriffen werden. Auswirkungen auf die Bewertung sind dabei zu dokumentieren. 2.4 Hilfsmittel für die Prüfung - Sofortkorrektur - programmtechnische Möglichkeiten (z. B. computerunterstützte Rechtschreibhilfen) - ein nach den amtlichen Regeln erstelltes Wörterbuch 2.5 Prüfungstag und Prüfungsdauer Die Prüfungsteile folgen unmittelbar aufeinander. Die reine Prüfungszeit beträgt für die Texterfassung 0 Minuten Textgestaltung 35 Minuten Textorganisation 35 Minuten 2.6 Diktat- und Arbeitszeiten sind durch eine aufsichtsführende Lehrkraft zu kontrollieren. Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 3

3 Prüfungsgegenstand Texterfassung 3. Im Prüfungsgegenstand Texterfassung ist ein Fließtext einzugeben, der gedruckt vorliegt. Die Anschlagszahlen sind in der Vorlage zeilenweise fortlaufend anzugeben. Die Arbeitszeit umfasst 0 Minuten. Die Mindestanschlagszahl beträgt 40 Anschläge/Min. 3.2 Bewertung der Prüfungsleistung 3.2. Bei der Bewertung der Schreibleistung zählt jeder Schreibgriff als Anschlag (auch die Umschaltung). Maßgebend für die Feststellung der Anschlagssumme ist die Vorlage; ausgelassene Anschläge werden abgezogen, zuviel geschriebene dazugezählt. 3.2.2 Fehler sind - falsche Grundstellung - Tastfehler - Zeilenschaltfehler - fehlende bzw. doppelt geschriebene Zeile(n) - Leerzeichenfehler Mehrere Fehler in einem Wort werden als ein Fehler gewertet. In zusammengesetzten Wörtern, die mit Bindestrich verbunden sind, gilt jeder Wortteil als Wort. Nur als ein Fehler wird gewertet, wenn ein sich wiederholendes Wort mehrfach in der gleichen Art falsch geschrieben wird. Fehler im letzten Wort der Abschrift werden nicht gezählt; die Anschlagszählung endet dann vor dem Fehler. 3.2.3 Die Arbeiten werden jeweils wie folgt bewertet: Note bis einschließlich 0,00 % Fehler Note 2 bei 0,0 % bis 0,200 % Fehler Note 3 bei 0,20 % bis 0,300 % Fehler Note 4 bei 0,30 % bis 0,400 % Fehler Note 5 bei 0,40 % bis 0,500 % Fehler Note 6 bei mehr als 0,500 % Fehler Bei hohen Anschlagsleistungen gilt Folgendes: bei mehr als 800 Gesamtanschlägen wird Fehler nicht gewertet, bei mehr als 2000 Gesamtanschlägen werden 2 Fehler nicht gewertet, bei mehr als 2200 Gesamtanschlägen werden 3 Fehler nicht gewertet, bei mehr als 2400 Gesamtanschlägen werden 4 Fehler nicht gewertet, bei mehr als 2600 Gesamtanschlägen werden 5 Fehler nicht gewertet und so weiter. Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 4

3.2.4 Die Note wird herabgesetzt um - eine Stufe bei 399 350 Anschlägen - zwei Stufen bei 349 300 Anschlägen - drei Stufen bei 299 250 Anschlägen - vier Stufen bei 249 200 Anschlägen. 3.2.5 Die Note 6 wird erteilt, wenn das 0-Finger-Tastschreiben nicht angewendet bzw. die vorgeschriebene Anschlagszahl um mehr als 200 Anschläge unterschritten wird. Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 5

4 Prüfungsgegenstand Textgestaltung 4. Im Prüfungsgegenstand Textgestaltung ist ein A4-Brief anzufertigen. Einer schriftlich vorgelegten Situationsbeschreibung entnimmt der Prüfling die für den Brief erforderlichen Angaben und Daten (z. B. Anschrift, Kommunikationsangaben, Betreff, Briefschluss), die er selbstständig zuordnet bzw. formuliert. Weiter sind vom Prüfling im Brief drei sinnvolle Objekte frei zu wählen, denen je eine unterschiedliche Formatierung zuzuweisen ist. Der Brieftext wird kurzschriftlich in einer Ansagegeschwindigkeit von 80 Silben/Min. aufgenommen. Diesem Diktat wird eine Probeansage von etwa einer Minute Dauer vorangestellt, die nicht zu übertragen ist. Die Teilnahme an der Probeansage ist freiwillig. Beim Briefdiktat findet DIN 5009 entsprechend Anwendung. Die Ansage dauert drei Minuten und wird nicht in die Arbeitszeit eingerechnet. Satzzeichen und Absätze werden angegeben aber nicht in die Silbenzählung einbezogen. Namen und ungeläufige Wörter sind ggf. vorher anzugeben. Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten und beginnt unmittelbar nach der Diktataufnahme. 4.2 Bewertung der Prüfungsleistung 4.2. Fehler sind Fehlerpunkte jeder Verstoß gegen DIN 5008 6 jede falsche, fehlende oder nicht sinnvolle Formatierung 6 jede fehlende bzw. falsche Angabe oder Formulierung 6 jeder Satzzeichen- und Absatzfehler 6 jeder Tastfehler 6 jedes sinntragende Einzelwort, das falsch, ausgelassen 6 oder hinzugefügt ist jedes nicht sinntragende Einzelwort, das falsch, ausgelassen oder hinzugefügt wurde oder für das ein anderes mit annähernd gleicher Bedeutung eingesetzt ist bei Lücken von mehreren aufeinanderfolgenden sinntragenden Einzelwörtern das erste fehlende Wort 6 jedes weitere fehlende Wort bei Lücken von mehreren aufeinanderfolgenden nicht sinntragenden Einzelwörtern jedes fehlende Wort Umstellen von Wörtern, wenn der Sinn nicht geändert wird Rechtschreibfehler bzw. Verstöße gegen die Sprachlehre (Grammatik) Verwechslung von Ein- und Mehrzahl Zeitfehler Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 6

4.2.2 Keine Fehler sind - Konsequenzfehler - Wiederholungsfehler - offensichtliche Hörfehler, die im Stenogramm feststellbar sind und deren Übertragung einen Sinn ergibt 4.2.3 Bewertung Note Fehlerpunkte 0 bis 2 2 bis 23 3 24 bis 35 4 36 bis 47 5 48 bis 59 6 60 und mehr 4.2.4 Die Note 6 wird erteilt, wenn - das Stenogramm nicht abgegeben wurde, - die Ansage oder wesentliche Teile der Ansage in Langschrift aufgenommen wurden, - größere Textergänzungen, die aufgrund des Stenogramms nicht ergänzbar sind, vorgenommen wurden. Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 7

5 Prüfungsgegenstand Textorganisation 5. Im Prüfungsgegenstand Textorganisation stehen zwei Möglichkeiten zur Auswahl. 5.. Serienbrieffunktion: Zunächst wird mit vorhandenen Textbausteinen ein Dokument erstellt bzw. ergänzt. Dieses ist als Seriendruck-Hauptdokument mit entsprechenden Feldern zu definieren und mit einer zu erstellenden oder zu ergänzenden Datenbasis zu verbinden. Abschließend ist das Serienbrief- Hauptdokument mit den Feldfunktionen und gegebenenfalls die erstellte bzw. bearbeitete Datenbasis auszudrucken. 5..2 Layout (Gestaltung von Schriftstücken): Einer schriftlich vorgelegten Aufgabenstellung werden die für das Dokument erforderlichen Gestaltungs- und Arbeitshinweise entnommen. Die Bearbeitung des Dokuments kann nach einem vorgelegten Lösungsmuster stilgerecht durchgeführt oder unter Berücksichtigung typographischer Aspekte entsprechend der Aufgabenstellung gestaltet werden. Die zu bearbeitenden Objekte befinden sich auf einem Datenträger. Die Arbeitszeit beträgt 35 Minuten. 5.2 Bewertung der Prüfungsleistung 5.2. Die Bewertung erfolgt durch die Bepunktung der erbrachten Leistungen. Bei der Punkteverteilung sind Zeitaufwand und Schwierigkeitsgrad der Arbeitsschritte zu berücksichtigen. Insgesamt werden 60 Punkte vergeben, die in pädagogischer Verantwortung der Lehrkraft auf die einzelnen Arbeitsschritte verteilt werden. Eine vollständig ausgeführte Operation soll höchstens mit vier Punkten bewertet werden. Von der Bewertung nicht erfasste, fehlerhafte Veränderungen des Dokuments führen zu einem angemessenen Punkteabzug. 5.2.2 Bewertung Note Punkte 60-52 2 5 43 3 42 34 4 33 25 5 24-3 6 2-0 Prüfungsbestimmungen für die Pflichtprüfung 8