Ablaufniederschrift für die Prüfungsaufsicht

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1 03040 Ablaufniederschrift für die Prüfungsaufsicht Für die Aufsicht führenden Personen haben wir Beispiele zusammengestellt, wie eine Niederschrift (kein Bewertungsbogen!) über den äußeren Ablauf einer Prüfung aussehen kann. Für die zuständigen Stellen kann es interessant sein, die Prüfer auf den in der Regel leeren Rückseiten solcher Niederschriften mit Informationsmaterial zu versorgen, die während der Aufsichtsführung immer und immer wieder gelesen werden können hier z.b. über die oft unbekannten Regeln bei Ordnungsverstößen und Täuschungsversuchen. Kriterien, Elemente, Bausteine, Inhalte, Ziele des Produkts Dokumentation des Prüfungsablaufs gem. 20 Abs.3 Muster-GPO, kein (!) Bewertungsprotokoll Jeder Prüfungsteil / -bereich verläuft anders, weswegen es nicht den einzigen Vordruck gibt. Daher haben wir zwei Beispiele für zwei unterschiedliche Prüfungsbereiche (schriftlich; mündlich) angeführt Nachweis des konkreten Ablaufs und der Anwesenheit für den Fall von Widerspruchsverfahren Hilfe und Anleitung für Prüfer Arbeitshilfen Beispiele für Vordrucke für eine Niederschrift, bei der wesentliche Inhalte, z.b. Namen etc. bereits von der Geschäftsstelle vorausgefüllt werden können; der Vordruck wird der beauftragten Prüfungsaufsicht (den Prüfern) mitgegeben Eine gut lesbare Zusammenfassung über die Regeln bei Täuschung und Ordnungsverstößen (unten Seite 5) als schnelle Informationshilfe für Prüferaufsichten. Diese können immer zusammen mit den Arbeitsunterlagen für die Aufsicht ausgedruckt oder unmittelbar auf die Rückseite der Niederschriftsformularen aufgedruckt werden (vgl. dazu auch Produkt mit ähnlichen Informationen für die Prüflinge) Beachten Sie bitte auch das Produkt mit weiteren Hilfen für die Prüfungsaufsicht 1

2 Schriftliche Prüfung Prüfungstag: Mittwoch, 19. Mai 2010 Gesamtprüfungszeit: 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr Prüfungsort: Handwerkskammer Musterstadt, Marmorsaal Prüflinge Wiederholer / Wdhlgs.fächer anwesend Bemerkungen (Verspätungen, Verlassen des Raums, ) Anochin, Katharina Böhm, Maren Meiser, Anne Rogge, Grit Ablauf: Beginn: Ende: Bemerkungen: 1. Kosmetische Behandlung 90 Minuten 2. Verkauf und Warenwirtschaft 90 Minuten 3. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten Zusätzlich waren vom Prüfungsausschuss anwesend: Name des Mitglieds Uhrzeit von bis. Die Belehrung der Prüflinge über die Rücktrittsmöglichkeiten sowie die Folgen von Täuschungsversuchen hat vor Beginn der Prüfung ordnungsgemäß stattgefunden. Unterschrift der Aufsicht 2

3 Mündliche Ergänzungsprüfung Prüfungstag: Donnerstag, 17. Juni 2010 Gesamtprüfungszeit: Von Uhr bis Uhr Prüfungsort: Berufsbildende Schulen Musterstadt, Raum 221 Aufsicht: Herr Star Prüfling Prüfungsbereich Prüfungszeit, weitere Bemerkungen Grit Rogge Wirtschafts- und Sozialkunde Verkauf und Warenwirtschaft Kosmetische Behandlung Prüfling Prüfungsbereich Prüfungszeit, Bemerkungen Anne Meiser Wirtschafts- und Sozialkunde Verkauf und Warenwirtschaft Kosmetische Behandlung Sonstige Bemerkungen: Unterschrift der Prüfer / Prüferinnen 3

4 Praktische Prüfung Prüfungstag: Donnerstag, 17. Juni 2010 Gesamtprüfungszeit: Von 8:00 Uhr bis Uhr Prüfungsort: Berufsbildende Schulen Musterstadt, Raum Raum 022 Prüfer/-innen: Frau Finke, Frau Meise, Herr Star + Aufsicht: Frau Schwalbe, Frau Hahn Prüflinge anwesend Bemerkungen Anochin, Katharina Böhm, Maren Meiser, Anne Rogge, Grit Ablauf: Beginn: Ende: Bemerkungen: 1. Fußpflege 70 Minuten 2. Depilation 45 Minuten 3. Ganzkörpermassage 90 Minuten 4. Gesichtsbehandlung 120 Minuten Sonstige Bemerkungen: Unterschrift der Prüfer / Prüferinnen 4

5 Rücktritt, Nichtteilnahme oder Ordnungsverstöße Worauf ist zu achten, wenn ein Prüfling an der Prüfung nicht (mehr) weiter teilnehmen kann, 23 GPO: Wenn ein Prüfling vor Beginn der Prüfung erkrankt oder aus einem anderen Grund nicht an der Prüfung teilnehmen kann, soll er dies der Handwerkskammer/ Innung (die im Einladungsschreiben genannte SachbearbeiterIn) schriftlich mitteilen. Bei kurzfristiger Verhinderung, z.b. am Morgen des Prüfungstags, genügt auch ein Anruf oder ein Fax, ggf. auch beim Prüfungsausschuss. Bei Anruf ist jedoch die Rücktritterklärung schriftlich nachzureichen. Die Prüfung gilt dann als nicht abgelegt und zählt nicht als Prüfungsversuch. Der Prüfling wird dann zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - erneut eingeladen. Muss ein Prüfling eine bereits begonnene Prüfung abbrechen und kann nicht weiter teilnehmen, können bis dahin erbrachte abgeschlossene Prüfungsleistungen anerkannt und die Prüfung zum nächsten Prüfungstermin in der Regel ein halbes Jahr später - fortgesetzt werden. Diese eher unproblematische Rechtsfolge setzt aber voraus, dass der Prüfling einen wichtigen Grund für den Rücktritt nachweist, z. B. bei Krankheit durch ein ärztliches Attest. Erscheint ein Prüfling hingegen zur Prüfung einfach nicht oder bricht die Prüfung vor dem offiziellen Ende ab, ohne einen wichtigen Grund geltend gemacht zu haben, wird die Prüfung mit nicht bestanden (0 Punkten) gewertet. Besonderheit in der gestreckten Prüfung: Diese Folgen gelten auch für die einzelnen Teile 1 und 2 im Rahmen der gestreckten Gesellenprüfung. Ein Rücktritt ohne wichtigen Grund nach Beginn des Teil 1 führt zu einer Bewertung von 0 Punkten isoliert bezogen auf den Teil 1; dennoch gilt die Zulassungsvoraussetzung zum Teil 2 als erfüllt. Wird die Prüfung nicht bestanden und beantragt der Prüfling unverzüglich eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses gegenüber dem Ausbildenden, wird die Lehrzeit gem. 21 Abs.3 BBiG zunächst bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert. Dies gilt unabhängig von dem Grund, warum die Prüfung nicht bestanden wurde. Was gilt bei Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Auszug aus 22 GPO: (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, z.b. durch Bereitliegen eines angeschalteten Handys, wird der Sachverhalt vom Aufsichtsführenden festgestellt, protokolliert und die Täuschungshandlung unterbunden. Der Prüfling setzt die Prüfung zunächst fort. Der Prüfungsausschuss entscheidet später in der Regel erst nach abgeschlossener Prüfung - über den protokollierten Sachverhalt. (3) Liegt nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit "ungenügend (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten oder entgegen ausdrücklicher Belehrung vorgenommenen Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit ungenügend (= 0 Punkte) bewerten. Das gleiche gilt bei Täuschungen, die nachträglich innerhalb eines Jahres festgestellt werden. (4) Erst wenn ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so behindert, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Die Entscheidung hierüber kann vom Aufsichtsführenden getroffen werden. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. 5

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