Bewertung von Prüfungsleistungen und Bestehensregelung / Prüfungsregularien allgemein
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- Inken Schumacher
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1 Prüfertournee 2014 Bewertung von Prüfungsleistungen und Bestehensregelung / Prüfungsregularien allgemein März 2014 In Zusammenarbeit mit den Landesverbänden Dipl.-Ing. (FH) Joachim Syha - Zentralverband Deutsches Kfz-Gewerbe, Bonn 1
2 Inhalt: 1. Gewichtungsregelung - 9 Abs. (1) 2. Bestehensregelung - 9 Abs. (2) 3. Mündliche Ergänzungsprüfung 4. Wiederholung von Prüfungsleistungen 5. Sonstiges 6. Zusammenfassung 2
3 1. Gewichtungsregelung - 9 Abs. (1) Serviceauftrag Kundenauftrag Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik Diagnosetechnik Wirtschafts- und Sozialkunde 35 % 35 % 10 % 10 % 10 % 3
4 2.1 Bestehensregelung - 7 Abs. (2) 1. Bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens ausreichend 2. Bestanden, wenn der Prüfungsbereich Kundenauftrag mindestens ausreichend 3. Bestanden, wenn das Ergebnis von Teil 2 mindestens ausreichend 4. Bestanden, wenn mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mindestens ausreichend und 5. Bestanden, wenn in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend 4
5 2.2 Bestehensregelung - 9 Abs. (2) Arbeitsaufgabe Situatives Fachgespräch schriftliche Aufgaben 1. Serviceauftrag 2. Arbeitsaufgaben Situatives Fachgespräch 2. Kundenauftrag 3. Kfz- und Inst Diagnosetechnik Wiso Teil 1 3. Teil 2 1. Gesamtergebnis Teil 1 und Teil 2 Bedingungen 1. bis 5. 5
6 3. Mündliche Ergänzungsprüfung Erste Verordnung zur Änderung von Ausbildungsordnungen vom 27. Januar 2014 Verordnung 2007 Verordnung 2013 Änderungsverordnung 27. Januar 2014 Auszug 10 Auszug 9 Neu: Auszug 9 (8) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung mit schlechter als ausreichend bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik und Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn einer der drei Prüfungsbereiche schlechter als ausreichend bewertet worden ist und die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. 3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. Der Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Der Prüfling stellt den Antrag. Das Ermessen des Prüfungsausschusses ist bereits 2007 weg gefallen. 6
7 4. Wiederholung von Prüfungsleistungen Laut Gesellenprüfungsordnung (Muster) 29: Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung ( 23 Abs. 2 Satz 2) mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen. ( 23 Abs. 2 Satz 2): Selbstständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind und eigenständig bewertet werden. Arbeitsaufgabe Arbeitsaufgaben Situatives Fachgespräch schriftliche Aufgaben Situatives Fachgespräch 1. Serviceauftrag 2. Kundenauftrag 3. Kfz- und Inst. 4. Diagnosetechnik 5. Wiso Bescheid, über Prüfungsleistungen, die nicht mehr wiederholt werden müssen. 7
8 5. Sonstiges Zentralverband (ZDK) Ausbildungsnachweis Zusammensetzung Prüfungsausschuss Prüfungsaufgaben Niederschriften und Zeugnisse der zuständigen Kammer. AVO GPO HwK Vorgaben 8
9 8. Zusammenfassung Die Gewichtungsregelung und Bestehensregelung hat sich geändert. Die Bedingungen für die mündliche Ergänzungsprüfung sind seit 14. Januar 2014 geändert Eine Auswertungshilfe für die Bewertung von Prüfungsleistungen wird für die Sommerprüfung 2015 zur Verfügung stehen. Die Ausbildungsverordnung und die Gesellenprüfungsordnung der zuständigen Kammer sind bei der Durchführung der Gesellenprüfung zugrunde zu legen. 9
10 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dipl.-Ing. (FH) Joachim Syha Technischer Referent Aus- und Weiterbildung Deutsches Kfz-Gewerbe - Zentralverband Franz-Lohe-Str Bonn Tel.: Fax: syha@kfzgewerbe.de
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