VERBANDSSATZUNG DES ZWECKVERBANDES KDVZ CITKOMM

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Transkript:

VERBANDSSATZUNG DES ZWECKVERBANDES KDVZ CITKOMM in der Fassung der 8. Änderung zur Neufassung vom 15.12.1997 (gültig ab 01.10.2014) Erstellt durch: KDVZ Citkomm Griesenbraucker Straße 4 58640 Iserlohn

IHR KONTAKT Auskunft erteilt: Michael Meyer Durchwahl: 02371 787-101 Zentrale: 02371 787-0 Fax: 02371 78761-101 Email: meyer@citkomm.de Status: freigegeben Seite 1

Inhalt Seite PRÄAMBEL 3 TEIL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 1 Verbandsmitglieder 3 2 Name, Sitz 4 TEIL 2 - AUFGABEN, RECHTE UND PFLICHTEN. 4 3 Aufgaben 4 4 Bindung der Verbandsmitglieder 5 TEIL 3 - VERFASSUNG DES ZWECKVERBANDES. 5 5 Organe, Ausschüsse, Geschäftsführer 5 6 Verbandsversammlung 5 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung 7 8 Verwaltungsrat 7 9 Zuständigkeiten des Verwaltungsrats 9 10 Verbandsvorsteher 9 11 Zuständigkeiten des Verbandsvorstehers 9 12 Geschäftsführer 10 13 Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfungsamt 10 14 Arbeitskreise 10 15 Personal 10 16 Ehrenamtliche Tätigkeit 11 TEIL 4 FINANZIERUNG 11 17 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 11 18 Kosten 11 TEIL 5 SCHLUSSBESTIMMUNGEN...11 19 Anwendung der Kreisordnung 12 20 Haftung 12 21 Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern 12 22 Auseinandersetzung 13 TEIL 6 ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN. 13 23 Bekanntmachung 13 24 Inkrafttreten 13 Status: freigegeben Seite 2

PRÄAMBEL Der Zweckverband KDVZ Citkomm, zuvor Kommunale Datenverarbeitungszentrale Hellweg- Sauerland stellt seinen Mitgliedern im Rahmen einer abgestimmten Informationstechnischen Strategie (IT-Strategie) Dienstleistungen und Produkte auf dem Gebiet der Technikunterstützten Informationsverarbeitung (TuI) zur Verfügung. Ausgehend von der ursprünglichen verbandsspezifischen Ausrichtung erbringt die KDVZ Citkomm ihre IT-Leistungen nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten unternehmerisch gesteuert, kundenorientiert und wirtschaftlich. Der Artikel der, die oder das ist bei Personen- und Funktionsbezeichnungen und bei der Bezeichnung von Personen-/Funktionsgruppen in dieser Satzung nicht als Markierung des Geschlechts zu verstehen. Die in dieser Satzung verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform. Um eine bessere Lesbarkeit des Textes zu erreichen, ist, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, stets die weibliche und männliche Form gemeint. Die Kreise Hochsauerlandkreis Märkischer Kreis Soest und die kreisangehörigen Gemeinden TEIL 1 - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1 Verbandsmitglieder Altena Herscheid Olsberg Anröchte Iserlohn Plettenberg Arnsberg Kierspe Rüthen Bad Sassendorf Lippetal Schalksmühle Balve Lippstadt Schmallenberg Bestwig Lüdenscheid Soest Brilon Marsberg Sundern (Sauerl.) Ense Medebach Warstein Erwitte Meinerzhagen Werl Eslohe Menden Welver (Sauerland) Geseke Meschede Werdohl Hallenberg Möhnesee Wickede (Ruhr) Halver Nachrodt- Winterberg Wiblingwerde Hemer Neuenrade bilden zur interkommunalen Zusammenarbeit im Bereich der Technikunterstützten Informationsverarbeitung (TuI) einen Zweckverband nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NW. S. 621). Status: freigegeben Seite 3

2 Name, Sitz (1) Der Zweckverband führt den Namen KDVZ Citkomm. (2) Sitz des Zweckverbandes ist Iserlohn. TEIL 2 - AUFGABEN, RECHTE UND PFLICHTEN 3 Aufgaben (1) Der Zweckverband ist Träger der KDVZ Citkomm. Ihm obliegt die umfassende Unterstützung der Verbandsmitglieder in allen Belangen der Technikunterstützten Informationsverarbeitung (TuI) im Rahmen eines Organisations-, Beratungs-, Qualifizierungs-, Software- und Produktionsverbundes. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere - die Eigenentwicklung oder der Kauf von Verfahrenslösungen für alle Rechnerplattformen und Verbundanwendungen, - die Beratung und Unterstützung zur Einführung, zum Einsatz und zur Weiterentwicklung der Technikunterstützten Informationsverarbeitung (TuI) in den Verwaltungen, - die Planung, Konfiguration und Installation von Hard- und Softwareprodukten vor Ort, - die Durchführung von Projekten zur effizienten Nutzung der in den Verwaltungen eingesetzten Technologien, - die qualifizierte Aus- und Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltungen in der Handhabung von eingesetzten Softwareprodukten, - die Analyse und Lösung von Problemen, die sich durch die Nutzung von Hard- und Softwaretechnik vor Ort ergeben und - die Bereitstellung von ausreichender Rechner- und Netzkapazität zur Gewährleistung eines akzeptablen Antwortzeitverhaltens und einer hohen Verfügbarkeit, der termingerechten Durchführung der Stapelverarbeitung und Sicherstellung eines maximalen Schutzes der gespeicherten Daten vor Missbrauch, Manipulation und Zerstörung. Darüber hinaus obliegen dem Zweckverband die Prüfung der Programme im Bereich der Haushaltswirtschaft vor ihrer Anwendung gemäß 103 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) und die Überwachung der ordnungsmäßigen Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, gemäß dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW). (2) Der Zweckverband kann seine Dienstleistungen und Produkte außer den Verbandsmitgliedern auch sonstigen Benutzern gem. 107 ff. GO NRW zur Verfügung stellen, soweit dadurch die Erfüllung seiner Aufgaben gegenüber den Verbandsmitgliedern nicht beeinträchtigt wird und dieser Geschäftsbereich keine überwiegende Bedeutung erhält. Status: freigegeben Seite 4

(3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben beschafft der Zweckverband geeignete programm- und maschinentechnische Einrichtungen und hält das notwendige Personal sowie die sächlichen Verwaltungsmittel vor. (4) Der Zweckverband kann alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung seiner Aufgaben dienlich sind. Insbesondere wird ihm gestattet, im Rahmen des 108 Abs.1 Nr.1 GO NRW Unternehmen in der Rechtsform des Privatrechts zu gründen oder sich an ihnen zu beteiligen sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit anderen Partnern des öffentlichen und privaten Rechts zu suchen. (5) Die Daten eines Verbandsmitgliedes oder eines sonstigen Benutzers dürfen ohne dessen ausdrückliche vorherige Zustimmung nicht für Zwecke anderer Verbandsmitglieder oder Dritter ausgewertet oder benutzt werden. 4 Bindung der Verbandsmitglieder (1) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, die angebotenen Leistungen der KDVZ Citkomm in Anspruch zu nehmen, eine Abnahmeverpflichtung besteht nicht. (2) Der Zweckverband legt im Rahmen der IT-Strategie verbindliche Standards und Empfehlungen fest. Innerhalb der IT-Strategie garantiert der zentrale Dienstleister KDVZ Citkomm die Integration der Anwendungslandschaft und gewährleistet die Unterstützung der Anwender. Eine Unterstützungsverpflichtung über den IT-Rahmen hinaus besteht nicht; eine Unterstützung kann jedoch im Rahmen von Einzelverträgen gewährt werden. (1) Organe des Zweckverbandes sind TEIL 3 - VERFASSUNG DES ZWECKVERBANDES - die Verbandsversammlung - der Verbandsvorsteher. 5 Organe, Ausschüsse, Geschäftsführer (2) Von der Verbandsversammlung wird ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet. Es können weitere Ausschüsse gebildet werden. (3) Der Zweckverband hat einen Geschäftsführer. 6 Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Jedes Verbandsmitglied kann so viel Vertreter entsenden, wie es Stimmen hat. (2) Die Stimmen werden wie folgt verteilt: Status: freigegeben Seite 5

Gemeinden haben - bis 20.000 Einwohner 1 Stimme - von 20.001-50.000 Einwohner 2 Stimmen - über 50.000 Einwohner 3 Stimmen. Maßgebend ist die Einwohnerzahl vom 31.12. des Vorjahres nach den Berichten des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Den Kreisen stehen insgesamt 10 Stimmen zu. Davon entfallen auf den - Märkischen Kreis = 4 Stimmen - Hochsauerlandkreis = 3 Stimmen - Kreis Soest = 3 Stimmen. Das Stimmrecht kann nur einheitlich ausgeübt werden. (3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vertreter einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes für die Dauer der laufenden Wahlzeit der Kommunalen Vertretungen zum Vorsitzenden; in gleicher Weise wählt sie zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende beruft die Versammlung ein, setzt im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Die Einladung hat unter Angabe der Tagesordnung und Übersendung ausreichend vorbereiteter Unterlagen zu erfolgen. Zwischen dem Tag der Versendung der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 8 Kalendertage liegen. In besonderen Fällen kann die Ladungsfrist abgekürzt werden. (4) Die Sitzungen der Verbandsversammlung finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Haushaltsjahr bzw. Wirtschaftsjahr statt. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Verbandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. (5) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter von Gemeinden und Gemeindeverbänden wenigstens die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahlen erreichen. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung innerhalb einer Woche zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlussfähig. Bei der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. (6) Die Verbandsversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (7) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung bedürfen, entscheidet in Fällen von besonderer Dringlichkeit der Vorsitzende der Verbandsversammlung zusammen mit einem weiteren Mitglied der Verbandsversammlung. Diese Entscheidung ist der Verbandsversammlung in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Die Verbandsversammlung kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Dritter entstanden sind. Status: freigegeben Seite 6

(1) Die Verbandsversammlung beschließt über 7 Zuständigkeit der Verbandsversammlung a) den Erlass des Wirtschaftsplanes, b) die Feststellung des Jahresabschlusses, c) die Entlastung des Verbandsvorstehers, d) die Wahl des Verbandsvorstehers und seiner Stellvertreter, e) die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder und ihrer Stellvertreter, f) die Wahl der Ausschussmitglieder und ihrer Stellvertreter, g) die Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben gem. 13 dieser Satzung, h) die Bestellung von Prüfern entsprechend 104 GO NRW, i) die Genehmigung von Verträgen des Zweckverbandes mit Mitgliedern der Verbandsversammlung sowie leitenden Dienstkräften des Zweckverbandes; ausgenommen hiervon sind Dienstverträge, j) die Gründung eines Unternehmens in privater Rechtsform oder eine Beteiligung daran nach 108 Abs. 1 Nr. 1 GO NRW, k) die Gründung oder Beteiligung an einem öffentlich-rechtlichen Zweckverband nach den Bestimmungen des 3. Teiles des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG), l) die Änderung der Satzung des Zweckverbandes, m) die Bestätigung der Kündigung der Mitgliedschaft im Zweckverband gem. 21 Abs. 2 dieser Satzung und n) die Auflösung des Zweckverbandes. Beschlüsse zu den Buchstaben j, k, l und n unterliegen der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsmitglieder. (2) Die Verbandsversammlung legt die IT-Strategie des Zweckverbandes durch einen Beschluss grundlegend fest. Danach beschließt sie nur noch über wesentliche Änderungen der IT-Strategie oder wenn der Verwaltungsrat oder wenigstens die Hälfte der Anzahl der Verbandsmitglieder einen entsprechenden Beschluss zur IT-Strategie der Verbandsversammlung beantragen. (3) Das Verfahren der Verbandsversammlung kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die von ihr zu beschließen ist. (4) Leitende Dienstkräfte im Sinne des 7 Abs. 1 Buchstabe i der Verbandssatzung sind der Geschäftsführer und sein Stellvertreter. 8 Verwaltungsrat (1) Dem Verwaltungsrat gehören 17 stimmberechtigte Vertreter an, die aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der Verbandsversammlung zu wählen sind. Die Zusammensetzung soll die Mitgliederstruktur im Hinblick auf die regionale, aufgabenbezogene und größenmäßige Zugehörigkeit widerspiegeln. Daher soll sich der Verwaltungsrat wie folgt zusammensetzen: a) 7 Mitglieder der Kreise, davon sollen entfallen auf den Märkischen Kreis = 3 Mitglieder, Hochsauerlandkreis = 2 Mitglieder, Kreis Soest = 2 Mitglieder. Status: freigegeben Seite 7

b) 10 Mitglieder der Städte und Gemeinden, davon sollen entfallen auf die Vertreter aus dem Märkischen Kreis = 4 Mitglieder, Hochsauerlandkreis = 3 Mitglieder, Kreis Soest = 3 Mitglieder. Der Verbandsvorsteher und seine beiden Stellvertreter sind Mitglieder des Verwaltungsrates. Soweit sie ordentliche Mitglieder der Verbandsversammlung sind, sind sie in der vorstehenden Stimmverteilung enthalten und stimmberechtigt. Ansonsten sind sie beratende Mitglieder des Verwaltungsrates. Bei den weiteren Mitgliedern soll es sich um Landräte, Bürgermeister oder Beigeordnete (Fachbereichsleiter) handeln. Jedes Mitglied im Verwaltungsrat hat einen Stellvertreter, der ebenfalls ordentliches Mitglied in der Verbandsversammlung ist. (2) Der Verwaltungsrat kann weitere beratende Mitglieder bestellen oder zu seinen Sitzungen einzelne Mitglieder hinzuziehen. (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn die Voraussetzungen der Wahl oder der Bestellung entfallen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretung gewählt. Vorsitzender des Verwaltungsrates ist der Verbandsvorsteher. Stellvertreter sind die stellvertretenden Verbandsvorsteher. Der Verbandsvorsteher beruft den Verwaltungsrat ein, setzt im Benehmen mit dem Geschäftsführer die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Für die Einberufung gilt 6 Abs. 3 entsprechend. (4) Die Sitzungen des Verwaltungsrates finden nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Wirtschaftsjahr statt. Er muss einberufen werden, wenn dies von wenigstens einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. (5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates gefasst. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter von Gemeinden und Gemeindeverbänden wenigstens die Hälfte der in der Verbandssatzung festgelegten Stimmenzahl erreichen. Im Übrigen gilt 6 Abs. 6 Satz 2 u. 3 sinngemäß. Schriftliche Beschlussfassung ohne Einberufung einer Verwaltungsratssitzung ist zulässig, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. (6) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teilzunehmen, soweit sie nicht dem Verwaltungsrat angehören. 9 Zuständigkeit des Verwaltungsrats (1) Die folgenden Zuständigkeiten werden dem Verwaltungsrat übertragen, sofern sich die Verbandsversammlung nicht durch Beschluss im Einzelfall eine Entscheidung vorbehält: a) die Vorbereitung der Beschlüsse der Verbandsversammlung, b) die Aufstellung des Entwicklungsplanes inkl. der Budgetverteilung, c) das strategische Controlling, d) die Fortschreibung der IT-Strategie, soweit nicht gem. 7 Abs. 2 S. 2 die Verbandsversammlung zuständig ist, Status: freigegeben Seite 8

e) die Entscheidung in beamtenrechtlichen, arbeitsrechtlichen und personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten, soweit sie von der obersten Dienstbehörde übertragen werden können, f) die vorherige Zustimmung zur Durchführung von Aufgaben des Zweckverbandes durch die Verwaltung von Verbandsmitgliedern oder Dritte, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt. (2) In Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat bedürfen, entscheidet in Fällen von besonderer Dringlichkeit der Verbandsvorsteher zusammen mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrates. Diese Entscheidung ist dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Verwaltungsrat kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch deren Ausführung Rechte Dritter entstanden sind. 10 Verbandsvorsteher (1) Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher und zwei Stellvertreter für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretungen, jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamtes. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter müssen die Voraussetzungen des 16 Abs. 1 GkG erfüllen. Der Verbandsvorsteher und seine Stellvertreter verbleiben nach Ablauf der Wahlzeit der kommunalen Vertretungen bis zur Neuwahl durch die neue Verbandsversammlung, jedoch längstens für die Dauer ihres Hauptamtes, im Amt. (2) Der Verbandsvorsteher oder einer der Stellvertreter sind verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Soweit sie nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind, haben sie beratende Stimme. 11 Zuständigkeit des Verbandsvorstehers (1) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates die übrige Verwaltung des Zweckverbandes. Er vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Der Verbandsvorsteher bedient sich bei der Durchführung seiner Aufgaben des Geschäftsführers. (2) Erklärungen, durch welche der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie werden vom Verbandsvorsteher und dem Geschäftsführer oder ihren Stellvertretern unterzeichnet. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne von 64 Abs. 2 der GO NRW. Das Nähere regelt eine Dienstanweisung. 12 Geschäftsführer (1) Der Verbandsvorsteher kann die Durchführung der Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie weitere Aufgaben auf den Geschäftsführer der KDVZ Citkomm übertragen. Das Nähere regelt der Verbandsvorsteher in einer Dienstanweisung. Der Geschäftsführer handelt im Auftrag des Verbandsvorstehers. (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden vom Verbandsvorsteher im Benehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt und abberufen. Status: freigegeben Seite 9

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sitzungen der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und Arbeitskreise beratend teilzunehmen. 13 Rechnungsprüfungsausschuss, Rechnungsprüfungsamt (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss im Sinne des 57 Abs. 2 GO NRW. Der Ausschuss besteht aus 7 Mitgliedern. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. (2) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegen die Pflichtaufgaben der Prüfung nach 103 GO NRW. (3) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss des Rechnungsprüfungsamtes der KDVZ Citkomm. 14 Arbeitskreise (1) Der Verwaltungsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Arbeitskreise bilden. Er entscheidet über Aufgaben, Kompetenzen, Größe und Zusammensetzung durch Beschluss. (2) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse soll der Verwaltungsrat einen "Arbeitskreis IT-Strategie" bilden, dem insbesondere die Aufgaben der Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates gem. 9 Abs. 1 b) bis d) obliegen. 15 Personal (1) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Zweckverband hauptamtlich tätige Beamte und tariflich Beschäftigte einstellen. Dienstvorgesetzter ist der Verbandsvorsteher. Daneben ist der Geschäftsführer in seinem Geschäftsbereich Vorgesetzter der Bediensteten. (2) Die Beamten und tariflich Beschäftigten des Zweckverbandes werden im Rahmen des Stellenplans vom Verbandsvorsteher ernannt, befördert, eingestellt oder höhergruppiert und entlassen. Er entscheidet ferner über alle sonstigen besoldungsrechtlichen, beihilferechtlichen und tarifrechtlichen Angelegenheiten der Beamten und tariflich Beschäftigten, soweit diese von der obersten Dienstbehörde übertragen werden können. (3) Das Personal des Zweckverbandes ist zur Wahrung von Amts-, Bank- und Steuergeheimnissen zu verpflichten. Es ist zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten eines Verbandsmitgliedes gegenüber den anderen Verbandsmitgliedern und sonstigen Benutzern verpflichtet. (4) Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder einen seiner Stellvertreter. Anstellungsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von tariflich Beschäftigten bedürfen der Unterzeichnung durch den Verbandsvorsteher oder einen seiner Stellvertreter ab Entgeltgruppe E 13 TVöD, ansonsten durch den Geschäftsführer oder seinen Stellvertreter. Status: freigegeben Seite 10

16 Ehrenamtliche Tätigkeit Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Verwaltungsrates, der Ausschüsse und der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. TEIL 4 - FINANZIERUNG 17 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen Gemäß 18 Abs. 3 GkG erfolgt die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung. Die Aufgaben des Betriebsausschusses werden durch die Verbandsversammlung wahrgenommen. 18 Kosten (1) Die KDVZ Citkomm deckt ihren Finanzbedarf durch Entgelte sowie eine von den Verbandsmitgliedern aufzubringende Umlage. Sie kann nach 19 Abs. 3 GkG Gebühren und Beiträge erheben. (2) Die Höhe der Entgelte wird vom Verbandsvorsteher festgesetzt. (3) Soweit seine sonstigen Erträge zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage. Sie dient u.a. zur Deckung der Aufwendungen für die Bereitstellung der Infrastruktur und Basissysteme, zur Gewährung der kontinuierlichen technischen Weiterentwicklung ( Forschung ), die Entwicklung von fachlichen IT- Lösungen ( Entwicklung ) sowie zur Deckung von Zukunftslasten (insbes. Pensions- und Beihilfeverpflichtungen). (4) Berechnungsgrundlage für die Umlage ist die Zahl der Einwohner nach dem Stand des 31.12. des Vorvorjahres, nach den Berichten des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein- Westfalen. Die Höhe der Umlage wird getrennt nach Gemeinden und Kreisen jährlich neu in der Satzung zum Wirtschaftsplan festgesetzt. Bei der Festsetzung der Umlage für die verschiedenen Verbandsmitgliedergruppen soll in der Regel der Nutzen, den die einzelnen Verbandsmitglieder und/oder Mitgliedergruppen aus der Erfüllung der Aufgabe des Zweckverbandes haben, angemessen berücksichtigt werden. TEIL 5 - SCHLUSSBESTIMMUNGEN 19 Anwendung der Kreisordnung Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, gelten neben den Bestimmungen des GkG Vorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) entsprechend. die Status: freigegeben Seite 11

20 Haftung (1) Für Schäden, die den Verbandsmitgliedern infolge fehlerhafter Aufgabenerfüllung der Organe des Zweckverbandes entstehen, ist dieser zum Schadenersatz gegenüber den Verbandsmitgliedern nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen verpflichtet. Gleiches gilt für den Ausgleich von Schäden, die dem Zweckverband durch fehlerhaftes Verhalten der Organe der Verbandsmitglieder entstehen. (2) Die Haftungsbedingungen für Schäden, die den Verbandsmitgliedern infolge fehlerhafter Lieferung oder Leistungserbringung durch die Dienstkräfte des Zweckverbandes oder ihrer Erfüllungsgehilfen entstehen, werden durch den Verwaltungsrat festgesetzt. 21 Beitritt und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern (1) Der Beitritt von Verbandsmitgliedern bedarf der Zustimmung der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung. (2) Die Mitgliedschaft von Verbandsmitgliedern kann mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber dem Verband zu erklären und von der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestätigen. (3) Der Zweckverband wird nach Ausscheiden eines Mitgliedes unter den übrigen Verbandsmitgliedern fortgesetzt. (4) In allen Fällen des Ausscheidens hat das Verbandsmitglied eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung ist in voller Höhe für einen Zeitraum von 3 Jahren nach Ausscheiden des Verbandsmitgliedes, für die darauffolgenden 3 Jahre zur Hälfte zu leisten. Die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung wird ermittelt, indem die Summe der Gesamtzahlungen der Verbandsmitglieder an die KDVZ Citkomm durch die Gesamtzahl der Einwohner der Verbandsmitglieder dividiert und mit der Einwohnerzahl des ausscheidenden Mitgliedes multipliziert wird. Maßgebend sind die Zahlungen und Einwohnerzahlen des Vorvorjahres (Stand: 31.12.) vor Wirksamkeit des Austritts. Die Gesamtzahl der Einwohner des Verbandsgebietes ergibt sich aus der Summe der Einwohner der Kreise, Städte und Gemeinden. Im Einvernehmen zwischen den Beteiligten kann im Einzelfall eine anderweitige Regelung getroffen werden, insbesondere durch Übernahme von Personal des Zweckverbandes durch das ausscheidende Verbandsmitglied. (5) Das ausscheidende Verbandsmitglied hat sich für einen Zeitraum von 15 Jahren nach Wirksamkeit des Ausscheidens an den Kosten für die Zuführung zu Pensions- und Beihilferückstellungen sowie an den laufenden Pensions- und Beihilfezahlungen in der Höhe zu beteiligen, die es bei einer Fortsetzung der Mitgliedschaft zu tragen hätte. Grundlage für die Berechnung ist der Personalstand zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Austritts. (6) Wird der Zweckverband innerhalb von 15 Jahren nach Ausscheiden des Verbandsmitgliedes aufgelöst, so bleiben die Verpflichtungen gem. 22 Abs. 3 und 4 auf der Basis des Stellenplans zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Verbandsmitgliedes erhalten. (7) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes werden auf seinen Antrag die das ausscheidende Mitglied betreffenden Daten ausgehändigt. Die dadurch entstehenden Kosten trägt das ausscheidende Mitglied. Status: freigegeben Seite 12

22 Auseinandersetzung (1) Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen. (2) Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von sechs Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens die Bezirksregierung in Arnsberg. (3) Nach Auflösung des Zweckverbandes übernehmen die Verbandsmitglieder die Bediensteten des Zweckverbandes. Für die Beamten gelten 16 ff. Beamtenstatusgesetz entsprechend. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Bezirksregierung in Arnsberg. (4) Bei Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Verbandsmitglieder, den nach der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vorgesehenen Ausgleichsbetrag sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen. Das gilt auch für die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und Umlagen bei Zahlungsunfähigkeit des Zweckverbandes. TEIL 6 - ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN 23 Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg, Ausgabe A mit öffentlichem Anzeiger, vollzogen. Sofern es sich um Änderungen der Verbandssatzung handelt, weisen die Verbandsmitglieder in der für ihre Bekanntmachungen vorgeschriebenen Form auf die Veröffentlichung hin. 24 Inkrafttreten Die Verbandssatzung in der Fassung der 8. Änderung zur Neufassung vom 15.12.1997 tritt am 01.10.2014 in Kraft. Status: freigegeben Seite 13