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Transkript:

Amtliche Bekanntmachung Jahrgang 2016/Nr. 038 Tag der Veröffentlichung: 7. Juli 2016 Fünfte Satzung zur Änderung der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Sportökonomie an der Universität Bayreuth Vom 5. Juli 2016 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Bayreuth folgende Änderungssatzung: 1 Die Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Sportökonomie an der Universität Bayreuth vom 15. März 2010 (AB UBT 2010/012), zuletzt geändert durch Satzung vom 14. Januar 2016 (AB UBT 2016/006), wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Bei Anhang 2 wird das Wort Eignungsverfahren durch das Wort Zulassungsverfahren ersetzt. b) Nach Anhang 2 wird der Passus Anhang 3: Kriterien zur Verbesserung der Abschlussnote des einschlägigen Erstabschlusses eingefügt. c) Die bisherigen Anhänge 3 und 4 werden zu den Anhängen 4 und 5.

Vom 5. Juli 2016 Seite 2 2. 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 2 erhält folgende Fassung: Soweit ein Abschluss nach Abs. 1 die erforderliche Durchschnittsnote nicht aufweist, kann die notwendige Abschlussnote auch durch eine Aufwertung bei Erfüllung der Aufwertungskriterien gemäß Anhang 3 erreicht werden. b) Nach Abs. 3 wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt: (4) Weitere Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Sportökonomie ist die Zuweisung eines Studienplatzes für diesen Studiengang im Rahmen des örtlichen Zulassungsverfahrens (vgl. Anhang 2: Zulassungsverfahren). c) Der bisherige Abs. 4 wird zu Abs. 5 und erhält folgende Fassung: (5) Die Entscheidungen in den Fällen der Abs. 1 bis 4 trifft der gemäß Anhang 2 eingerichtete Zulassungsausschuss unter Beachtung des Art. 63 BayHSchG. d) Nach Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: (6) 1 Im Falle des Nichtvorliegens der in Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen ist eine Zulassung zum Masterstudiengang Sportökonomie nicht möglich. 2 Der Zulassungsausschuss erlässt in diesem Fall einen mit Gründen und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid. 3. 4 wird wie folgt geändert: a) In Abs. 1 Satz 1 wird der Passus im Zusammenhang mit der Zulassung zum Masterstudium gestrichen. b) In Abs. 5 Satz 2 wird der Passus im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss durch den Passus nach Anhörung des Prüfungsausschusses ersetzt. 4. In 11 Abs. 12 Satz 2 wird der Passus 3 und 4 durch den Passus 4 und 5 ersetzt. 5. In 18 Abs. 1 wird die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt.

Vom 5. Juli 2016 Seite 3 6. Anhang 2 erhält folgende Fassung: Anhang 2: Zulassungsverfahren 1. Zweck des Zulassungsverfahrens 1.1. 1 Der Masterstudiengang Sportökonomie an der Universität Bayreuth ist zulassungsbeschränkt. 1 Die Zulassungszahlen ergeben sich aus der Zulassungszahlsatzung der Universität Bayreuth in der jeweils geltenden Fassung. 1.2. Die verfügbaren Studienplätze werden im Rahmen eines örtlichen Auswahlverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-K) in der jeweils geltenden Fassung gemäß dem nachfolgenden Zulassungsverfahren vergeben. 2. Zulassungsausschuss 2.1. 1 Der Fakultätsrat der Kulturwissenschaftlichen Fakultät bestellt die Mitglieder des Zulassungsausschusses aus der Mitte des Prüfungsausschusses gemäß 4 Abs. 1 dieser Satzung für die Dauer von fünf Jahren. 2 Dem Zulassungsausschuss gehören drei Mitglieder an. 3 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4 Der Zulassungsausschuss kann für die Erfüllung seiner Aufgaben weitere Personen mit Hochschulprüfungsberechtigung zuziehen. 2.2. Die Regelungen in 4 Abs. 2 bis 3 dieser Satzung gelten für den Zulassungsausschuss entsprechend. 3. Zulassungsverfahren, Fristen, Unterlagen 3.1. Das Zulassungsverfahren wird zweimal jährlich, im Sommer- und im Wintersemester durchgeführt. 3.2. 1 Die Anträge auf Zulassung zum Masterstudium Sportökonomie für das jeweils folgende Semester müssen in der von dem Zulassungsausschuss festgelegten Form bis zum 15. Juli (Zulassung zum darauffolgenden Wintersemester) bzw. zum 15. Januar (Zulassung zum darauffolgenden Sommersemester) im Dekanat der Kulturwissenschaftlichen Fakultät eingegangen sein (Ausschlussfrist). 2 Zu den in Satz 1 genannten Stichtagen muss der Bewerber mindestens den Erwerb von Modulen

Vom 5. Juli 2016 Seite 4 im Umfang von 150 ECTS-Punkten aus dem einschlägigen Erststudium nachweisen. 3 Der Nachweis des Hochschulabschlusses gemäß 2 Abs. 1 dieser Satzung kann noch bis spätestens 31. Juli (für das Wintersemester) bzw. 31. Januar (für das Sommersemester) nachgereicht werden. 4 Für den Fall, dass diese Frist nicht eingehalten werden kann, ist eine Teilnahme am Zulassungsverfahren nicht möglich. 3.3. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: a) Nachweis eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichwertigen Abschlusses gemäß 2 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung oder b) Nachweis von mindestens 150 ECTS-Punkten im einschlägigen grundständigen Studiengang gemäß Nr. 3.2. Satz 2; in diesem Fall ist der Nachweis gemäß Buchst. a bis spätestens zu dem in Nr. 3.2. Satz 3 genannten Stichtag nachzureichen; sowie c) eine Übersicht über zuvor erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen (Transcript of Records); aus der Übersicht muss insbesondere hervorgehen, dass der Bewerber, die erforderlichen Kompetenzen gemäß 2 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 dieser Satzung erworben hat. d) ggf. Nachweise besonderer Qualifikationen, die gemäß Anhang 3 zu einer Verbesserung der Bachelorabschlussnote im Zulassungsverfahren führen können (z.b. sportfachliche Berufsausbildungen, Zeugnisse über Praktika, Nachweis der Eignungsprüfung für Sportstudiengänge gemäß Art. 44 Abs. 3 BayHSchG). 4. Teilnahme am Zulassungsverfahren, Umfang und Inhalt des Zulassungsverfahrens, Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses 4.1. Die Teilnahme am Zulassungsverfahren setzt neben dem Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen gemäß 2 dieser Satzung voraus, dass die in Nr. 3.3. genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 4.2. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird aufgrund der bis zu den in Nr. 3.2. genannten Stichtagen vollständig eingegangenen Bewerbungsunterlagen eine Rangliste aufgrund der im jeweils einschlägigen Hochschul- oder gleichwertigen

Vom 5. Juli 2016 Seite 5 Abschluss erzielten Gesamtnote unter Berücksichtigung der Kriterien zur Verbesserung der Bachelorabschlussnote gemäß Anhang 3 erstellt. 4.3. 1 Die zur Verfügung stehenden Studienplätze werden gemäß den Ranglistenplätzen vergeben. 2 Nachrückverfahren sind möglich, wenn nach einer Vergaberunde noch Studienplätze zur Verfügung stehen. 4.4. 1 Das Ergebnis des Zulassungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt und ist im Falle der Zulassung von dem Bewerber bei der Immatrikulation vorzulegen. 2 Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3 Widerspruchsbescheide werden vom Präsidenten der Universität Bayreuth nach Anhörung des Zulassungsausschusses erlassen. 7. Anhang 3 erhält folgende Fassung: Anhang 3: Kriterien zur Verbesserung der Abschlussnote des einschlägigen Erstabschlusses 1 Die Abschlussnote des einschlägigen Erstabschlusses wird für jedes der nachfolgend aufgelisteten Bewertungskriterien um jeweils die Notenstufe 0,1 aufgewertet: a) Nachweis von Sprachkompetenzen durch Sprachkurse zu Business English auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, b) Nachweis von Sprachkompetenzen zu einer nicht mit dem Englischen identischen modernen Fremdsprache auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens, c) Nachweis universitärer betriebswirtschaftlicher Unternehmensplanspiele oder Fallstudien im Umfang von mindestens 3 Leistungspunkten, d) Nachweis der an einer Hochschule erworbenen juristischen Kompetenzen des Bürgerlichen Rechts im Umfang von mindestens 12 Leistungspunkten, e) Nachweis internationaler Kompetenzen durch einen mindestens 2-monatigen Studienaufenthalt an einer ausländischen nicht-deutschsprachigen Hochschule, f) Nachweis von Management- und Führungskompetenz durch eine mindestens 6-monatige Tätigkeit in Gremien der Studierendenvertretung oder studentischen Arbeitskreisen an Hochschulen in leitender Funktion, g) Nachweis von internationalen berufspraktischen Kompetenzen in den Berufsfeldern Sport, Wirtschaft und Recht durch eine mindestens 2-monatige Tätigkeit im nichtdeutschsprachigen Ausland außerhalb des Hochschulbereichs; eine Aufwertung nach Buchst. h kann nicht zusätzlich für die identische Tätigkeit gewährt werden,

Vom 5. Juli 2016 Seite 6 h) Nachweis von berufspraktischen Kompetenzen in den Berufsfeldern Sport, Wirtschaft, und Recht durch ein mindestens 2-monatiges Berufspraktikum außerhalb des Hochschulbereichs, i) Nachweis der Zugehörigkeit als Leistungssportler zu Profiligen bzw. zu B- oder C- Kadern, j) Nachweis einer Übungsleiter- bzw. Trainerlizenz (ab Lizenzstufe C, mind. 120 Unterrichtseinheiten) oder einer Fitnesstrainerlizenz nach EQSF-Level (Trainer A oder B), k) Nachweis einer spezifischen sportfachlichen Berufsausbildung (Fitness-Fachwirt, IHK Abschluss Fitness, Physiotherapie, Sport- und Gymnastiklehrer), l) Nachweis eines Freiwilligen Sozialen Jahres in einer Sportinstitution. 2 Die Aufwertungskriterien der Buchst. a bis l können bei der Bewertung nur jeweils einmal berücksichtigt werden. 3 Zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien führt der Nachweis einer erfolgreich abgelegten bayerischen Sporteignungsprüfung gemäß Art. 44 Abs. 3 BayHSchG zu einer Aufwertung um 0,3 Notenstufen. 8. Die bisherigen Anhänge 3 und 4 werden zu den Anhängen 4 und 5. 2 Diese Satzung tritt am 5. Juli 2016 in Kraft. Sie gilt für Studienbewerber ab dem Wintersemester 2016/2017. Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Senats der Universität Bayreuth vom 4. Mai 2016, der Eilentscheidung des Präsidenten der Universität Bayreuth vom 4. Juli 2016, des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 14. Juni 2016 und der Genehmigung des Präsidenten der Universität Bayreuth vom 4. Juli 2016, Az. A 3395/4 - I/1a. Bayreuth, 5. Juli 2016 UNIVERSITÄT BAYREUTH DER PRÄSIDENT Professor Dr. Stefan Leible Diese Satzung wurde am 5. Juli 2016 in der Hochschule niedergelegt. Die Niederlegung wurde am 5. Juli 2016 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gegeben. Tag der Bekanntmachung ist der 5. Juli 2016.