Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Ähnliche Dokumente
Gesetz. über die Reklamen. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 6. November 1986

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung

Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

über den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch

ASF 2010_149. Gesetz. über die Videoüberwachung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 7. Dezember 2010

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

Anträge der Kommission (Sitzung vom 11. April 2011)

Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)

87.2. Gesetz. über die Sozialwohnbauförderung. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 26. September 1985

über die Gemeindeagenturen der kantonalen AHV- Ausgleichskasse

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen

zum Gesetz vom 30. November 1979 über das Trinkwasser

über die Hygiene in öffentlichen Schwimmund Strandbädern

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

zur Bundesgesetzgebung über den Tierschutz

Gesetz. über die Abfallbewirtschaftung (ABG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 13. November 1996

Ausführungsbeschluss zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer

Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Finanzierung der Hilfe und Pflege zu Hause.

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

ASF 2016_142. Gesetz. zur Änderung der Gesetzgebung über die Veröffentlichung der Erlasse (Vorrang der elektronischen Fassung)

ASF 2004_156. Gesetz. zur Änderung des Gesetzes über die Spielapparate und die Spielsalons. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg.

EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF. Reglement über die Öl- und Gasfeuerungskontrolle

zur Bundesgesetzgebung gegen die Schwarzarbeit (AVGSA)

zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr (AGSVG)

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

Verordnung über die Reinhaltung der Wasserversorgungen und Wohnstätten

Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung)

Verordnung über die ausserkantonalen Hospitalisierungen

Gemeinde Alterswil REGLEMENT ÜBER DIE BETEILIGUNG DER GEMEINDE AN DEN KOSTEN DER SCHULZAHNÄRZTLICHEN KONTROLLEN UND BEHANDLUNGEN

Ausführungsverordnung zum Bundesbeschluss über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften

über die wirtschaftliche Landesversorgung (WLG)

Parkplatzreglement der Gemeinde Kerzers

über die interkantonalen Verträge (VertragsG)

Reglement über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen vom 24. April 1995

Gesetz zur Vollziehung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976* (Stand 1. Januar 2008)

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 15. September 1997; auf Antrag dieser Behörde,

Vom 1. November Schutzraumunterhaltsverordnung

Reglement über die Beteiligung der Gemeinde an den Kosten der schulzahnärztlichen Behandlungen vom 12. September 1997

Nr. 833 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel. vom 27. Dezember 1976 * (Stand 1. Februar 2011)

Kantonale Vollziehungsverordnung zum Epidemiengesetz und zum Tuberkulosegesetz

Nr. 839 Verordnung über die Hygiene, den Bau und die technischen Einrichtungen der öffentlichen Bäder. vom 9. Mai 1995 (Stand 1.

Verordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften

Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel

Reglement. über das Trinkwasser (TWR) Der Staatsrat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 18. Dezember 2012

I. Gegenstand der Verordnung. Vom 1. November 1977 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

über den Mietvertrag und den nichtlandwirtschaftlichen Pachtvertrag (MPVG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Diese Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Betäubungsmittelgesetzgebung durch die kantonalen Behörden.

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih. (Erlassen von der Landsgemeinde am 7.

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Reglement über die Benutzung öffentlichen Grundes und Marktreglement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

1. Gemeinde Steg-Hohtenn Parkierungs und Parkplatzreglement

der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände,

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar )

Änderung vom. Der Schweizerische Bundesrat verordnet: Die Berg- und Alp-Verordnung vom 25. Mai wird wie folgt geändert:

Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn (LRV-SO)

Verordnung über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (VRV) vom (Stand )

Der Leitungsausschuss der Fachhochschule Westschweiz, I. Allgemeine Bestimmungen

DIE URVERSAMMLUNG DER GEMEINDE STALDENRIED EINGESEHEN

zur Änderung von verschiedenen Bestimmungen im Bereich der Feuerpolizei (Kaminfegerdienst) und der Gebäudeversicherung

zur Anpassung verschiedener Gesetze an das Bundesgerichtsgesetz (Rechtsweggarantie im öffentlichen Recht)

vom (Fassung in Kraft getreten am )

Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Dieses Gesetz gewährleistet die Spitalversorgung der im Kanton Schwyz wohnhaften

Gesetz. über die Ausübung des Handels. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 25. September 1997

Dieses Gesetz regelt im Rahmen des Bundesrechts den Erwerb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.

zur Änderung des Gesetzes über den Datenschutz (Anpassung an das internationale Recht, insbesondere an die Abkommen von Schengen und Dublin)

über die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung

Bundesratsbeschluss betreffend Massnahmen gegen die ungerechtfertigte Inanspruchnahme von Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes

die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventionen.

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, AGChem)

Gesetz über Beiträge an Schulbauten für den Kindergarten, die Primarschule und die Orientierungsschule

Reglement. über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben. Gemeinde Schmitten. im Raumplanungs- und Bauwesen. F.X. Müllerstrasse 6, 3185 Schmitten

Reglement über die Schulzahnpflege

VERORDNUNG über Errichtung und Betrieb von öffentlichen Zeltplätzen (Campingverordnung)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (Kantonales Schifffahrtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 4.

über die Sondereinrichtungen und die professionellen Pflegefamilien für Minderjährige (SPPG)

2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

Verordnung über die Beglaubigung von Unterschriften

Reglement über die Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungs- und Bauwesen

REGLEMENT ÜBER DIE GEBÜHREN FÜR DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEM GRUND DER GEMEINDE HORW VOM 28. MAI 1998

der Einwohnergemeinde Münchenstein

Gesetz. über die Mutterschaftsbeiträge (MBG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 9. September 2010

Verordnung über die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Chemikaliengesetzgebung (EV ChemG) vom (Stand )

Verordnung über die nichtärztliche Psychotherapie * (Psychotherapeutenverordnung)

Gesetz über Geoinformation

Transkript:

8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (Lebensmittelgesetz); gestützt auf das Sanitätsgesetz vom 6. Mai 94; gestützt auf das Gesetz vom 4. Februar 97 über die öffentlichen Sachen; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 0. April 979; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst: I. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. Anwendungsbereich Dem vorliegenden Trinkwassergesetz unterliegen: a) das Trinkwasser, welches Dritten entgeltlich oder unentgeltlich geliefert wird (nachstehend: Trinkwasser); b) Anlagen zur Fassung, Behandlung, Aufbereitung, zum Transport, zur Speicherung oder Verteilung des Trinkwassers (nachstehend Anlagen genannt); c) Apparate, Einrichtungen und Verfahren zur Behandlung oder Aufbereitung von Trinkwasser im Innern von Häusern (nachstehend Hausinstallationen genannt). Art. Trinkwasser Trinkwasser von öffentlichen Verteilern, Verteilergesellschaften oder Privaten muss in gesundheitspolizeilicher Hinsicht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes entsprechen.

Trinkwasser G 8.. Art. Anlagen und Hausinstallationen Anlagen und Hausinstallationen müssen den betreffenden Anforderungen der Bundes- und der Kantonsgesetzgebung entsprechen. Art. 4 Genehmigung von Anlagen und Bewilligung von Hausinstallationen Wer Anlagen im Sinn von Artikel Bst. b erstellen, erweitern oder abändern will, bedarf der Genehmigung des Kantonalen Laboratoriums. Wer Hausinstallationen im Sinne von Artikel Bst. c einrichten, versetzen oder abändern will, hat vor Ausführung der Arbeiten die Bewilligung des Kantonalen Laboratoriums einzuholen. Art. 5 Kontroll- und Unterhaltspflicht Eigentümer von Anlagen und Hausinstallationen sind verpflichtet, diese zu kontrollieren und gut zu unterhalten. Art. 6 Schutz von Anlagen und Hausinstallationen Quellen und Grundwasser müssen gegen jegliche Verschmutzung geschützt sein. Anlagen und Hausinstallationen müssen gegen äussere Einflüsse geschützt sein. Die gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons über den Gewässerschutz bleiben vorbehalten. Art. 7 Bezeichnungspflicht Wasser von öffentlich zugänglichen Anlagen, welches den Anforderungen nicht entspricht, muss als «nicht trinkbar» bezeichnet werden. II. KAPITEL Gemeinden, Rechte und Pflichten Art. 8 Trinkwasserversorgung Die Gemeinden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Wohn- und öffentliche Räume über genügend Trinkwasser verfügen. Art. 9 Kontrolle und Unterhalt von Anlagen Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Anlagen periodisch kontrolliert und gut unterhalten werden.

Trinkwasser G 8.. Art. 0 Trinkwasseranalysen Die Gemeinden sorgen ferner dafür, dass das Trinkwasser periodisch durch das Kantonale Laboratorium analysiert wird. Art. Trinkwasserverschmutzung Wird eine Verschmutzung oder eine anormale Beschaffenheit des Trinkwassers festgestellt, so hat der Gemeinderat das Kantonale Laboratorium sofort davon in Kenntnis zu setzen und die notwendigen Massnahmen einzuleiten. Art. Trinkwasserkartei Die Gemeinden haben zu ihren Lasten eine Trinkwasserkartei zu erstellen und nachzuführen. Das Ausführungsreglement zu diesem Gesetz bestimmt die Einzelheiten der Trinkwasserkartei. Art. Trinkwasserreglement der Gemeinde Die Gemeinden erstellen ein Trinkwasserreglement. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung der für die Lebensmittelkontrolle zuständigen Direktion ) (die Direktion). Die Gemeinden können den Anschluss eines Gebäudes an das Trinkwassernetz von der Entrichtung einer einmaligen Gebühr abhängig machen, deren Erlös ausschliesslich für den Bau, den Unterhalt oder die Erweiterung der Anlagen für Trinkwasser zu verwenden ist. ) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales. III. KAPITEL Kantonales Laboratorium, Rechte und Pflichten Art. 4 Prüfung von Projekten, Genehmigungen und Bewilligungen Das Kantonale Laboratorium prüft und genehmigt Projekte der Anlagen im Sinne von Artikel Bst. b. Es erteilt die in der Lebensmittelgesetzgebung des Bundes vorgesehenen Bewilligungen für die in Artikel Bst. c vorgesehenen Hausinstallationen. Art. 5 Allgemeine Aufsicht Das Kantonale Laboratorium ist besorgt, dass die Gemeinden ihre Aufgaben erfüllen. Es gibt ihnen die notwendigen Anweisungen für:

Trinkwasser G 8.. a) die periodische Kontrolle von Anlagen; b) die Trinkwasseranalysen. Art. 6 Kontrolle von Hausinstallationen Das Kantonale Laboratorium ist befugt, die Hausinstallationen zu kontrollieren. Art. 7 Trinkwasseranalysen Das Kantonale Laboratorium führt die periodischen chemischen und bakteriologischen Analysen durch. Es kann zusätzlich Analysen anordnen, wenn es solche als notwendig erachtet. Ferner führt es Analysen durch, die von Gemeinden, Verteilergesellschaften oder Privaten verlangt werden. Art. 8 Analysenresultate Das Kantonale Laboratorium teilt die Analysenresultate den Interessierten und dem Gemeinderat mit. Es schreibt gegebenenfalls vor, welche Massnahmen zu treffen sind. Art. 9 Schutz der Gesundheit Wird die Gesundheit von Personen durch Trinkwasser gefährdet, verbietet das Kantonale Laboratorium die Benützung der entsprechenden Anlagen und Hausinstallationen so lange, bis die angeordnete Sanierung erfolgt ist. Art. 0 Defekte Anlagen und Hausinstallationen Entsprechen Trinkwasseranlagen oder Hausinstallationen nicht den gesetzlichen Anforderungen des Bundes und des Kantons, so setzt das Kantonale Laboratorium dem Besitzer eine angemessene Frist, um die notwendigen Arbeiten auszuführen. Es informiert darüber den Gemeinderat. Sind die verlangten Arbeiten innerhalb der verlangten Frist nicht ausgeführt, lässt der Gemeinderat oder, wenn es sich um Anlagen oder Hausinstallationen der Gemeinde handelt, die Direktion die Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten des Eigentümers ausführen. Art. Notfälle Die ausnahmsweise Benützung von Notwasser muss durch das Kantonale Laboratorium bewilligt werden. 4

Trinkwasser G 8.. In Notfällen kann die Direktion, auf Vorschlag des Kantonalen Laboratoriums, von einer Gemeinde, einem interkommunalen Verband, einer Verteilergesellschaft oder einem Privaten verlangen, Trinkwasser vorübergehend an Dritte abzugeben, für welche eine anderweitige Versorgung fehlt. Dieses Wasser wird zu dem während dieser Zeit in der Gegend angewendeten Tarif entschädigt. Art. Trinkwasserkartei der Gemeinde Das Kantonale Laboratorium führt eine Kartei der Trinkwasser aller Gemeinden des Kantons. Sie wird auf der Grundlage der Trinkwasserkarteien der Gemeinden erstellt. Art. Kosten Die Leistungen des Kantonalen Laboratoriums werden den Gemeinden, den interkommunalen Verbänden, den Verteilergesellschaften oder den Privaten nach einem durch den Staatsrat festgesetzten Tarif verrechnet. III bis. KAPITEL Rechtsmittel Art. 4 Beschwerde Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar. Die Lebensmittelgesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten. IV. KAPITEL Straf- und Übergangsbestimmungen Art. 5 Zuwiderhandlungen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und sein Ausführungsreglement werden gemäss Strafbestimmungen des Bundesgesetzes betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen geahndet. Art. 6 Oberamtmann Die Direktion kann die Oberamtmänner mit der Durchführung der in Zusammenhang mit diesem Gesetz getroffenen Massnahmen beauftragen. 5

Trinkwasser G 8.. Art. 7... ) Frist ) Übergangsbestimmung, die hier nicht wiedergegeben ist. Art. 8 Aufhebung Die Artikel 96 Abs. und, 97 Abs., 98, 99, 00 und 78 des Sanitätsgesetzes vom 6. Mai 94 werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. Art. 9 Ausführung und Inkrafttreten Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Inkrafttretens. ) ) Datum des Inkrafttretens:. Juli 980 (StRB 5..980). Genehmigung Dieses Gesetz ist vom Bundesrat am..980 genehmigt worden. 6