SPITEX Region Thun S t a t u t e n

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Transkript:

SPITEX Region Thun S t a t u t e n Genehmigt von der Mitgliederversammlung am 24. April 2007 1. Überarbeitete Version von der Mitgliederversammlung genehmigt am 29.4.2008 1 Statuten SPITEX Region Thun

Inhaltsverzeichnis I. Name, Sitz und Zweck Art. 1 Name Art. 2 Sitz Art. 3 Zweck II. Allgemeines Art. 4 Neutralität Art. 5 Handelsregister Art. 6 Leitbild Art. 7 Mitgliedschaft bei anderen Organisationen Art. 8 Aufnahme weiterer Spitex Organisationen III. Mitgliedschaft Art. 9 Mitgliedschaft Art. 10 Aufnahme Art. 11 Austritt Art. 12 Ausschluss Art. 13 Rekurs IV. Organisation Art. 14 Organe Art. 15 Mitgliederversammlung Art. 16 Vorstand Art. 17 Revisionsstelle Art. 18 Geschäftsleitung V. Finanzen Art. 19 Einnahmen des Vereins Art. 20 Mitgliederbeiträge Art. 21 Entschädigungen und Spesen Art. 22 Rechnungsführung des Betriebes Art. 23 Betriebseinnahmen Art. 24 Rechnungsjahr Art. 25 Haftung Art. 26 Vereinsvermögen VI. Schlussbestimmungen Art. 27 Fusion Art. 28 Auflösung Art. 29 Liquidation Art. 30 Inkrafttreten 2 Statuten SPITEX Region Thun

I. Name, Sitz und Zweck Art. 1: Name Unter dem Namen SPITEX Region Thun besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Art. 2: Sitz Der Sitz des Vereins ist Thun. Art. 3: Zweck 1. Der Verein betreibt eine SPITEX-Organisation in der Region Thun- Simmental. Er versteht sich als Versorger der Einwohnerinnen und Einwohner dieser Region mit SPITEX-Dienstleistungen und orientiert sich namentlich am Bedarf der Bevölkerung. 2. SPITEX Region Thun fördert, unterstützt und ermöglicht mit ihren Dienstleistungen das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen aller Altersgruppen, die der Hilfe, Pflege, Behandlung, Betreuung, Begleitung und Beratung bedürfen. 3. Die Dienstleistungen stehen allen Einwohnerinnen und Einwohnern der durch einen Leistungsvertrag angeschlossenen Gemeinden zur Verfügung. 4. Der Verein arbeitet mit anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der Freiwilligenarbeit zusammen. 5. Der Verein setzt sich für die Förderung des beruflichen Nachwuchses ein. II. Allgemeines Art. 4: Neutralität Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Art. 5: Handelsregister Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister eintragen lassen. Art. 6: Leitbild Die Zielsetzungen, das Selbstverständnis und die Unternehmenskultur des Vereins sowie des von ihm geführten Betriebes werden in einem Leitbild umschrieben. 3 Statuten SPITEX Region Thun

Art. 7: Mitgliedschaft bei anderen Organisationen Der Verein kann Mitgliedschaften bei anderen Organisationen eingehen, sofern dies dem Vereinszweck dient. Er ist insbesondere Mitglied des SPITEX Verbandes des Kantons Bern. Art. 8: Aufnahme weiterer Spitex Organisationen Der Verein kann seine Tätigkeit durch Aufnahme von weiteren SPITEX Organisationen in der Region Thun-Simmental ausdehnen. III. Mitgliedschaft Art. 9: Mitgliedschaft Dem Verein können folgende Mitglieder angehören: natürliche Personen juristische Personen oder Personengesellschaften gemäss OR öffentlich-rechtliche Körperschaften (insbesondere Gemeinden) Personen im Anstellungsverhältnis zum Verein sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Art. 10: Aufnahme Der Beitritt von Mitgliedern erfolgt in Form einer schriftlichen Beitrittserklärung. Für die Aufnahme ist der Vorstand zuständig. Beschlüsse über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme werden schriftlich und begründet mitgeteilt. Art. 11: Austritt Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Art. 12 - Ausschluss Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dieser Beschluss wird schriftlich und begründet mitgeteilt. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung während zwei Jahren nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht. 4 Statuten SPITEX Region Thun

Art. 13: Rekurs Im Falle einer Nichtaufnahme (Art. 10) sowie im Falle eines Ausschlusses (Art. 12 Abs. 1) kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung des Beschlusses an die Mitgliederversammlung rekurriert werden. Der Rekurs erfolgt schriftlich an das Präsidium und umfasst einen Antrag und eine Begründung. IV. Organisation Art. 14: Organe Die Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand die Revisionsstelle Art. 15: Mitgliederversammlung 1. Stellung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen Belangen, welche die Statuten vorsehen. 2. Aufgaben Der Mitgliederversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: Erlass der Statuten sowie deren Revision Genehmigung der Abrechnung des Fonds der Vereinsmitglieder Genehmigung von Geschäftsbericht (ohne Betriebsrechnung) Entlastung Vorstand und Revisionsstelle Wahl und Abberufung der Revisionsstelle Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidiums Genehmigung des Entschädigungs- und Spesenreglementes Vorstandsentschädigung Festsetzung von Mitgliederbeiträgen Beschlussfassung von Rekursen von Mitgliedern (Art. 13) Beschlussfassung über weitere traktandierte Geschäfte Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstandes Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen über dingliche Rechte an Grundstücken Beschlussfassung über die Aufnahme weiterer SPITEX Organisationen Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind 5 Statuten SPITEX Region Thun

3. Einberufung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und wird vom Vorstand einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn dies mindestens 1/5 der Mitglieder mit schriftlichem Gesuch unter Angabe der Traktanden verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bis spätestens vier Wochen vor dem Versammlungsdatum unter Beilage der Traktandenliste. Jedes Mitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Diese sind zu behandeln, sofern sie dem Vorstand bis spätestens drei Wochen vor dem Versammlungsdatum schriftlich eingereicht werden. Verspätet eingereichte Anträge werden grundsätzlich an der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. 4. Beschlüsse Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stellvertretung ist ausgeschlossen. Jede statutengemäss einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung kein anderes Vorgehen beschliesst. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Mitglieder haben bei Geschäften, die sie persönlich betreffen, in den Ausstand zu treten. Beschlüsse können nur zu traktandierten Geschäften gefasst werden. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. 5. Leitung Das Vorstands-Präsidium, bei Verhinderung das Vizepräsidium des Vorstandes, führt den Vorsitz und leitet die Mitgliederversammlung. Die Leitung stimmt mit; im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen das Präsidium mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los. Art. 16: Vorstand 1. Geschäftsführung und Vertretung Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach aussen. Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst. 6 Statuten SPITEX Region Thun

2. Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, darunter das Präsidium. Es ist anzustreben, dass die folgenden Kompetenzen im Vorstand vertreten sind: Fachkenntnisse (Unternehmensführung, Strategie, Finanzen/Controlling, Oeffentlichkeitsarbeit/Marketing, Jurisprudenz) Branchenkenntnisse (Gesundheitswesen, Sozialwesen, Politik/Verwaltung) Ausserdem sollen die Mitglieder folgende Fähigkeiten und Ressourcen besitzen: Strategisches Denken Zeitliche Verfügbarkeit Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit 3. Aufgaben In den Aufgabenbereich des Vorstandes fallen alle Aufgaben des Vereins, soweit sie in den Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Für die Führung des Vereins nimmt der Vorstand insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: Vertretung des Vereins auf strategischer Ebene nach aussen mit zugehöriger Öffentlichkeitsarbeit Festlegung der Zeichnungsberechtigung Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Mitgliederversammlung Einberufung der Mitgliederversammlung Wahl und Abberufung der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden Erstellung Jahresbericht zuhanden der Mitgliederversammlung Erstellen des Budgets und Jahresrechnung des Fonds der Vereinsmitglieder Verwaltung des Vermögens des Fonds der Vereinsmitglieder Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder -unterziehung Für die Führung des Betriebes nimmt der Vorstand insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: Festlegen von Vision, Strategie und Unternehmenspolitik Erarbeitung, Überprüfung und Anpassung des Betriebsleitbildes Mittelfristige Planung auf strategischer Ebene (Aufgaben, Ziele, Finanzen) Jahresplanung Abschluss Leistungsvertrag mit der Sitzgemeinde Festsetzung der Tarife Controlling auf strategischer Ebene (Führungsziele, finanzielle Eckwerte, Leistungsdaten) Erlass Organisationsreglement Ausgestaltung der Führungsinstrumente, insbesondere des Rechnungswesens, des Controllings und des Qualitätsmanagements 7 Statuten SPITEX Region Thun

Festlegung der Grundsätze der Personalpolitik und der Personalentwicklung Bezeichnung der Geschäftsleitung und Genehmigung des entsprechenden Arbeitsvertrages Stellenbeschreibung der Geschäftsleitung und Festlegung ihrer Aufgaben und Kompetenzen Vertretung auf strategischer Ebene nach aussen und zugehörige Öffentlichkeitsarbeit Genehmigung Geschäftsbericht, Betriebsrechnung (Jahresrechnung) und Betriebsbudget 4. Wahl und Amtsdauer Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Vorstandes. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; zwei Wiederwahlen sind möglich. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode ihrer Vorgänger. 5. Einberufung und Beschlussfassung Der Vorstand versammelt sich, sooft dies für die Besorgung der anfallenden Geschäfte notwendig ist. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern. Das Präsidium, bei Verhinderung das Vizepräsidium, leitet die Vorstandssitzungen. Die Leitung stimmt mit und entscheidet bei Stimmengleichheit mit einer zweiten Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder anwesend sind und zustimmen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Beschlüsse über einen gestellten Antrag können ebenfalls auf dem Korrespondenzweg oder auf dem Weg der Telekommunikation gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Die Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teil und ist für die Abfassung des Protokolls verantwortlich. Art. 17: Revisionsstelle Als Revisionsstelle wählbar ist eine externe Treuhandstelle, die Mitglied der Schweizerischen Treuhandkammer ist oder die Revisionsstelle der Sitzgemeinde. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. 8 Statuten SPITEX Region Thun

Die Revisionsstelle kontrolliert die Buchhaltung, Bilanzen und Erfolgsrechnungen des Vereins und überprüft grundsätzlich die zweck- und statutenkonforme Verwendung der Mittel. Sie erstellt eine Erläuterungsbericht zuhanden des Vorstandes und einen Bestätigungsbericht zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Revisionsstelle ist berechtigt, jederzeit die Vorlage aller Unterlagen der Rechnungsführung sowie aller Belege zu verlangen. Art. 18: Geschäftsleitung Der Vorstand setzt eine Geschäftsleitung ein. Die Geschäftsleitung zeichnet für die Führung des Betriebes im Rahmen ihrer Stellenbeschreibung verantwortlich. V. Finanzen Art. 19: Einnahmen des Vereins (Fonds der Vereinsmitglieder) Die Einnahmen des Vereins-Fonds setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen Gönnerbeiträgen Spenden und Legate die für diesen Fonds bestimmt sind Kapitalerträgen weiteren Einnahmen Art. 20: Mitgliederbeiträge Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Art. 21: Entschädigungen und Spesen Die Entschädigung der Organe des Vereins sowie die Spesenvergütung werden in einem Entschädigungs- und Spesenreglement durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Art. 22: Rechnungsführung des Betriebes Der Betrieb wird nach kaufmännischen Grundsätzen und den Standards des kantonalen Spitex Verbandes geführt. Für seine Finanzen wird eine von der Vereinsrechnung (Fonds der Vereinsmitglieder) getrennte Rechnung geführt, welche diesen Grundsätzen genügt. 9 Statuten SPITEX Region Thun

Art. 23: Betriebseinnahmen Die Einnahmen des Betriebes setzen sich zusammen aus Tarifeinnahmen Beiträgen der Versicherer Beiträgen der öffentlichen Hand Einnahmen aus Nebenbetrieben weiteren Einnahmen Art. 24: Rechnungsjahr Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Art. 25: Haftung Für die finanziellen Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen; jegliche Haftung seitens der Mitglieder ist ausgeschlossen. Art. 26: Vereinsvermögen Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen. VI. Schlussbestimmungen Art. 27: Fusion Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes über das Vorgehen. Eine Fusion darf nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Art. 28: Auflösung Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Art. 29: Liquidation Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Verwendung des noch vorhandenen Vermögens, welches einer wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zukommen muss. 10 Statuten SPITEX Region Thun

Art. 30: Inkrafttreten Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24.4.2007 genehmigt und ersetzen die Statuten des Vereins SPITEX Thun vom 28.4.1999; sie treten am 1. Januar 2008 in Kraft. 1. Überarbeitung an der Mitgliederversammlung vom 29.4.2008 genehmigt, sie treten rückwirkend per 1. Januar 2008 in Kraft. 11 Statuten SPITEX Region Thun