Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

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Transkript:

Teil I - Werkverträge gemäß 631 BGB 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis ( 631 BGB), soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. 2 Gegenstand Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Leistungen. 3 Leistungsumfang Die Aufgabenstellung, die Vorgehensweise und die Art der Arbeitsergebnisse sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Aufgabenstellung, der Vorgehensweise und der Art der Arbeitsergebnisse bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 4 Feststellung der Auftragsbeendigung Hat der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen erstellt, so teilt er dies dem Auftraggeber schriftlich mit. Der Auftrag gilt als erfüllt und beendet, wenn der Auftragnehmer die schriftlich niedergelegten Arbeitsergebnisse dem Auftraggeber übergeben oder dieser die Arbeitsergebnisse bereits verwendet bzw. verwertet hat. 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Leistungserbringung erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer. 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt. 7 Loyalitätsverpflichtung Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000. 8 Interpretationshilfe zur Mängelfreiheit Ist das Werk in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes in Hinblick auf seine Mängelfreiheit. Seite 1 von 5

9 Honorare und Kosten Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach festgelegten Sätzen. Diese werden durch die Anlage; Auftragsbedingungen und Verrechnungssätze geregelt. Die Verrechnungssätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.b. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz bzw. dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. 10 Gewährleistung und Haftung Der Auftragnehmer haftet für die Fälle des eigenen Vorsatzes und der eigenen groben Fahrlässigkeit. Ebenso haftet der Auftragnehmer für den Vorsatz und die grobe Fahrlässigkeit seiner Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften/unzureichenden Mitwirkung des Auftraggeber (vgl. 5 dieser Bedingungen) beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Bei Leistungen die kostenlos angeboten werden, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung und Haftung. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht. Für Schäden, die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, haftet er maximal bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe des Auftragswertes. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden. Wünscht der Auftraggeber eine weitergehende Haftung, dann hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten für den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung zu ersetzen. Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Soweit die Voraussetzungen des 831 BGB vorliegen, findet diese Vorschrift Anwendung. 11 Verzug und höhere Gewalt Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann, unbeschadet der Haftung bei Verschulden, nicht geltend gemacht werden. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen der Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Unterläßt der Auftraggeber eine ihm nach 5 dieser Bedingungen oder sonstwie obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. 12 Vertragsdauer und Kündigung Die Vertragsdauer bestimmt sich nach der Vereinbarung der Vertragsbeteiligten. Der Vertrag kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen durch Kündigungsschreiben des Auftraggebers vorzeitig beendet werden, wenn betriebliche Gründe des Auftraggebers das erfordern. In diesem Falle regelt sich die Vergütung des Auftragnehmers nach Maßgabe des 649 BGB. Seite 2 von 5

Teil II - Dienstverträge gemäß 611 BGB 1 Geltungsbereich Die nachstehenden Allgemeinen Auftragsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Dienstvertragsbasis ( 611 BGB), soweit sich nicht aus dem Angebot des Auftragnehmers oder aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt. Bedingungen des Auftraggebers wird widersprochen. Sie werden auch nicht anerkannt, wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird. 2 Gegenstand Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag genannten Leistungen. 3 Leistungsumfang Die zu leistenden Dienste sind durch das Angebot des Auftragnehmers festgelegt, soweit sie nicht in den schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten geregelt sind. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen der Dienste bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. 4 Feststellung der Auftragsbeendigung Der Dienstvertrag gilt als durchgeführt und ist beendet, wenn das Vertragsverhältnis beendet wurde. 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit des Auftragnehmers zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur Erbringung der Dienste erforderlich sind. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer geforderte Voraussetzungen vorenthält, hat er dem Auftragnehmer entstehende Wartezeiten, die dokumentiert werden, gesondert zu vergüten. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass im Rahmen des Auftrages vom Auftragnehmer gefertigte Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden. Soweit an den Arbeitsergebnissen des Auftragnehmers Urheberrechte entstanden sind, verbleiben diese bei dem Auftragnehmer. 6 Besondere Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Informationen über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers vertraulich zu behandeln und auf Wunsch von seinen Mitarbeitern eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben zu lassen. Verletzt einer der Mitarbeiter die Verpflichtung, so erfüllt der Auftragnehmer seine daraus gegenüber dem Auftraggeber erwachsende Ersatzpflicht dadurch, dass er seine gegen den Mitarbeiter entstehenden Regressansprüche dem Auftraggeber abtritt. 7 Loyalitätsverpflichtung Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 12 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Konventionalstrafe von 5.000. Seite 3 von 5

8 Honorare und Kosten Das Entgelt für die Leistungen des Beraters richtet sich nach festgelegten Sätzen. Diese werden durch die Anlage; Auftragsbedingungen und Verrechnungssätze geregelt. Die Verrechnungssätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.b. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz bzw. dem entsprechenden Zinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. 9 Haftung Für Schäden, die der Auftragnehmer schuldhaft zu vertreten hat, haftet er maximal bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe der geleisteten Honorarzahlungen. Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Haftung für Drittschäden und Folgeschäden. 10 Verzug, Verhinderung und Erkrankung Es gelten die Bestimmungen gemäß 615 BGB, 616 BGB und 617 BGB. 11 Vertragsdauer und Kündigung Es gelten die Bestimmungen gemäß 620 ff. BGB und 626 ff. BGB Seite 4 von 5

Teil III - Allgemeine Regelungen 1 Sonstiges Sofern nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer neben seiner Honorarforderung Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen. Er kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Fortsetzung seiner Arbeit von der Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen. Eine Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmer berechtigt nicht zur Zurückhaltung der Vergütung einschließlich der geforderten Vorschüsse und des Auslagenersatzes. Eine Aufrechnung gegen solche Forderungen des Auftragnehmers ist ausgeschlossen. Die Leistungen des Auftragnehmers erfolgen als freiberufliche Tätigkeit. Es werden gegenüber dem Auftraggeber ausdrücklich keine Leistungen erbracht, die gewerblichen Charakter haben oder den gesetzlichen Grundsätzen freiberuflicher Tätigkeit widersprechen. Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Sind Vorschriften dieser Bedingungen unwirksam, werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Vorschriften durch wirtschaftlich gleichwertige zu ersetzen. Gerichtsstand ist für beide Parteien der Hauptgeschäftssitz des Auftragnehmers. Diese Bedingungen [Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)] sind ab dem 01.12.1998 wirksam. Witten, den 01.12.1998 Seite 5 von 5