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Transkript:

Rat der Europäischen Union Brüssel, den 21. September 2016 (OR. en) 12011/1/16 REV 1 ENV 563 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 16. September 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D045655/03 Betr.: Generalsekretariat des Rates BESCHLUSS DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis Die Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D045655/03. Anl.: D045655/03 12011/1/16 REV 1 /dp DGE 1A DE

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX D045655/03 [ ](2016) XXX draft BESCHLUSS DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Text von Bedeutung für den EWR) DE DE

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom XXX zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sind für die Vergabe des EU- Umweltzeichens spezifische Kriterien nach Produktgruppen festzulegen. (3) Mit der Entscheidung 2010/18/EG der Kommission 2 wurden die Umweltkriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Bodenbeläge aus Holz festgelegt, die bis zum 31. Dezember 2016 gelten. (4) Um der Vielfalt der auf dem Markt angebotenen Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis und dem Stand der Technik für diese Produkte Rechnung zu tragen und die Innovationen der letzten Jahre zu berücksichtigen, ist es angemessen, die Produktgruppe zu erweitern und umzubenennen und die Kriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zu ändern. (5) Durch die überarbeiteten Umweltkriterien sollen eine nachhaltigere Nutzung von Materialien auf der Basis einer Lebenszyklusanalyse, eine Verringerung des Energieverbrauchs und der Verwendung gefährlicher Verbindungen sowie der Mengen gefährlicher Rückstände und des Beitrags zur Innenraumluftbelastung bewirkt und haltbare Produkte von hoher Qualität gefördert werden. Die überarbeiteten 1 2 Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). Entscheidung der Kommission 2010/18/EG vom 26. November 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Bodenbeläge aus Holz (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 32). DE 2 DE

Kriterien und die entsprechenden Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollten unter Berücksichtigung des Innovationszyklus dieser Produktgruppe für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses gelten. (6) Der Produktgruppenschlüssel ist Teil der Registrierungsnummern des EU- Umweltzeichens. Damit die zuständigen Stellen für Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambus-Basis, die den Kriterien des EU-Umweltzeichens entsprechen, eine Registrierungsnummer vergeben können, muss der Produktgruppe ein Schlüssel zugewiesen werden. (7) Die Entscheidung 2010/18/EG sollte daher aufgehoben werden. (8) Für Hersteller, deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Bodenbeläge aus Holz auf der Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Umweltkriterien erhalten haben, sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, damit sie ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre Produkte so anzupassen, dass sie die Anforderungen der überarbeiteten Umweltkriterien erfüllen. Außerdem sollten Hersteller die Möglichkeit haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Anträge auf Grundlage der in der Entscheidung 2010/18/EG festgelegten Kriterien einzureichen. (9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Produktgruppe Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis umfasst Bodenbeläge für Innenräume, d. h. Holz-, Laminat-, Kork- und Bambusbodenbeläge, die zu mehr als 80 %, bezogen auf das Gewicht des Endprodukts, aus Materialien oder Fasern aus Holz, Holzwerkstoffen, Kork, Korkwerkstoffen, Bambus oder Bambuswerkstoffen bestehen und in keiner ihrer Schichten synthetische Fasern enthalten. Wandverkleidungen, Bodenbeläge für den Außenbereich, Beläge mit strukturrelevanter Funktion und Bodenspachtelmassen zählen nicht zu dieser Produktgruppe. Artikel 2 Für den Zweck dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck (1) Holzbodenbelag eine zusammengesetzte Konstruktion aus Holzelementen, vorgefertigten Brettern oder Parketttafeln, die die Verschleißschicht des Bodens bilden; (2) Korkbodenbeläge Bodenbeläge aus granuliertem Kork, der mit einem Bindemittel vermischt und dann gehärtet wird, oder aus mehreren mit Leim zu einem Verbund gepressten Schichten Kork (agglomeriert/furniert), die mit einer Beschichtung versehen werden können; DE 3 DE

(3) Beschichtung eine Zubereitung im Sinne von Artikel 2 Nummer 8 der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ; (4) Bambusbodenbeläge Bodenbeläge aus massiven Bambusabschnitten oder aus mit einem Bindemittel vermischtem agglomeriertem Material; (5) Laminatbodenbelag einen starren Bodenbelag mit einer Deckschicht, die aus einem oder mehreren dünnen Filmen eines Faserwerkstoffs (zumeist Papier) besteht, welche mit aminoplastischen wärmehärtenden Harzen (zumeist Melaminharz) imprägniert sowie auf ein Trägermaterial gepresst oder geklebt und üblicherweise mit einen Gegenzug versehen werden; (6) SVOC (halbflüchtige organische Verbindungen) alle organischen Verbindungen, die in einer mit 5 % Phenyl-Polysiloxan und 95 % Methyl-Polysiloxan belegten Kapillarsäule im Retentionsbereich n-hexadecan (ausschließlich) bis n-docosan (einschließlich) eluieren; (7) R-Wert die Summe aller R i -Werte mit R i als Quotient C i /NIK i, wobei C i die Massenkonzentration der Verbindung i in der Kammer und NIK i die NIK (niedrigste interessierende Konzentration) der Verbindung i gemäß der Definition der European Collaborative Action Urban Air, Indoor Environment and Human Exposure 4 ist; (8) Stoff einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 ; (9) Gemisch ein Gemisch im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006; (10) Biozidprodukt ein Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 6 ; (11) Schutzmittel alle Produkte der Produktart 8 (Holzschutzmittel) nach Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einschließlich der Produkte zum Schutz von Kork und Bambus; (12) Wirkstoff einen Stoff im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012; 3 4 5 6 Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87). http://publications.jrc.ec.europa.eu/repository/bitstream/jrc83683/eca%20report%2029_final.pdf Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1). DE 4 DE

(13) recyceltes Material Material, das gemäß der Definition der ISO-Norm 14021 aus zurückgewonnenem/verwertetem Material mithilfe eines Herstellungsverfahrens aufbereitet und zu einem Endprodukt oder zu einem Bestandteil eines Endprodukts verarbeitet wurde; Holzreste, Holzschnitzel und Fasern aus Holzeinschlag und Sägewerk sind hiervon ausgenommen; (14) Holzwerkstoffe Material, das aus Holzfasern, Holzschnitzeln oder Holz in einem von mehreren verschiedenen Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird. Holzwerkstoffe umfassen harte Platten, Faserplatten, mittelharte Platten hoher Dichte, Spanplatten, OSB-Platten, Sperrholz und Massivholzpaneele. Sie können bei der Herstellung des Bodenbelags beschichtet werden; (15) Korkwerkstoffe Material, das aus Korkfasern, Korkgranulat oder Kork in einem von mehreren Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird; (16) Bambuswerkstoffe Material, das aus Bambusfasern, Bambusschnitzeln oder Bambus in einem von mehreren Verfahren gegebenenfalls unter Zusatz von Bindeharzen oder Klebstoffen unter Druck und Hitze hergestellt wird; (17) synthetische Fasern sämtliche Polymerfasern; (18) erneuerbare Energie aus erneuerbaren Quellen gewonnene Energie im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 ; (19) Herkunftsnachweis einen Nachweis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe j der Richtlinie 2009/28/EG. Artikel 3 Um das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 zu erhalten, muss ein Erzeugnis in die Produktgruppe Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis nach der Definition in Artikel 1 dieses Beschlusses fallen und die entsprechenden Kriterien sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen im Anhang erfüllen. Artikel 4 Die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die Produktgruppe Bodenbeläge auf Holz-, Korkund Bambusbasis sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses. 7 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). DE 5 DE

Artikel 5 Für Verwaltungszwecke erhält die Produktgruppe Bodenbeläge auf Holz-, Kork- und Bambusbasis den Produktgruppenschlüssel 035. Artikel 6 Die Entscheidung 2010/18/EG wird aufgehoben. Artikel 7 Abweichend von Artikel 6 können sich Anträge auf Vergabe des EU-Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe Bodenbeläge aus Holz, die innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieses Beschlusses gestellt werden, entweder auf die Kriterien der Entscheidung 2010/18/EG oder auf die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien stützen. EU-Umweltzeichen, die nach den Kriterien der Entscheidung 2010/18/EG vergeben wurden, dürfen für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses verwendet werden. Artikel 8 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den Für die Kommission Karmenu VELLA Mitglied der Kommission DE 6 DE