Satzung für den LandFrauenverein

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Transkript:

Satzung für den LandFrauenverein 1 Name, Vereinsgebiet, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen LandFrauenverein Beverstedt und Umgebung. 2. Der Verein wurde 1950 gegründet. 3. Das Vereinsgebiet erstreckt sich über folgende Ortschaften: Gemeinde Beverstedt und Umgebung. 4. Der LandFrauenverein ist Mitglied im Kreisverband der LandFrauenvereine Wesermünde und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.v. 5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe 1. Der Verein vertritt und fördert die Interessen aller Frauen im ländlichen Raum. 2. Parteipolitisch unabhängig, auf christlicher Grundlage, jedoch überkonfessionell, setzt sich der LandFrauenverein für die Verbesserung der ländlichen Verhältnisse ein. Er befasst sich daher mit allen Fragen, die für das Leben der Bevölkerung im ländlichen Raum von Bedeutung sind. 3. Im Rahmen dieser Zielsetzung nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr: a. Vertretung der berufsständischen Interessen der Frauen in der Landwirtschaft b. Informationen und Weiterbildung der Frauen im ländlichen Raum als Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung der Aufgaben in Familie, Beruf und Gesellschaft c. Förderung der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, ökologischen, sozialen, kulturellen und strukturellen Belange des ländlichen Raumes. 4. Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen auf örtlicher Ebene an. 3 Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 2. Jede Frau kann Mitglied werden, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu fördern.

3. Der Austritt aus dem Verein muss zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. 4. Vereinsmitglieder können durch Beschluss des erweiterten Vorstandes bei vereinsschädigender Haltung in geheimer Abstimmung aus dem Verein ausgeschlossen werden. 4 Organe des Vereins 1. Organe des Vereins sind a. die Mitgliederversammlung und die Jahreshauptversammlung b. der erweiterte Vorstand mit Ortsvertrauensfrauen c. der Vorstand 2. Die Arbeit der Organe ist ehrenamtlich. Kosten müssen den ehrenamtlich tätigen Frauen erstattet werden. Über die Art der Erstattung sowie den Umfang beschließt die Mitgliederversammlung. 5 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens sechsmal im Jahr statt. Eine Mitgliederversammlung ist als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Zusätzlich können Seminare, Lehrfahrten und Besichtigungen veranstaltet werden. 2. Die Einladungen zu den Versammlungen sollen auf vereinsübliche Weise ergehen. 3. Die Jahreshauptversammlung ist zuständig für a. Entgegennahme des Tätigkeitsberichts b. Kassenbericht c. Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer d. Entlastung des Vorstandes e. Wahl der Kassenprüfer f. Festsetzung des Mitgliederbeitrages g. Wahl des Vorstandes h. Wahl/Bestätigung der örtlich gewählten Ortsvertrauensfrauen

i. Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen j. Beschlussfassung über die Wahlordnung des Vereins k. Bekanntgabe neuer Mitglieder l. Beschlussfassung über alle anderen Angelegenheiten des Vereins, soweit dies nicht in den übrigen Mitgliederversammlungen geschehen ist. 4. Die Durchführung der Wahlen erfolgt nach der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Wahlordnung. 5. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Ergebnis und Beschlussprotokoll zu fertigen, von der Versammlungsleiterin sowie der Protokollführerin zu unterschreiben und den Mitgliedern auf der kommenden Jahreshauptversammlung zur Kenntnis zu bringen und genehmigen zu lassen. 6 Erweiterter Vorstand 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Ortsvertrauensfrauen. 2. Die Ortsvertrauensfrauen werden für die Dauer von vier Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Die Ortsvertrauensfrauen sind für einen Ort bzw. Ortsteil zuständig. Sie vertreten den LandFrauenverein und führen die Aufgaben des Vereins in ihrem jeweiligen Bereich durch. 3. Sitzungen des erweiterten Vorstandes finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. 4. Die Sitzungen des erweiterten Vorstandes dienen insbesondere dem Erfahrungsaustausch über Inhalt und Form der durchgeführten Aktivitäten des Vereins sowie deren künftiger Planung. 5. Über die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Protokollführerin zu unterschreiben und den Ortsvertrauensfrauen zukommen zu lassen ist. 7 Der Vorstand 1. a. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a. der Vorsitzenden, den zwei stellvertretenden Vorsitzenden

b. der Schriftführerin, der stellvertretenden Schriftführerin c. der Kassenführerin und der stellvertretenden Kassenführerin 1. b. Der beratende / beisitzende Vorstand besteht aus den Beisitzerinnen 2. Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. 3. Der Verein bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, findet bei der nächsten Jahreshauptversammlung eine Neuwahl statt. Die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes ist bis dahin durch den amtierenden Vorstand sicherzustellen. 4. Es wird der gesamte Vorstand gewählt: Erste Vorsitzende Zweite 2. Vorsitzende Schriftführerin Zweite Vorsitzende Kassenführerin stellvertr. Schriftführerin Stellvertr. Kassenführerin Beisitzerinnen 5. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere a. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins b. Vertretung der Belange des Vereins auf örtlicher Ebene, im Kreisverband der LandFrauenvereine und im Niedersächsischen LandFrauenverband Hannover e.v. c. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Jahreshauptversammlung und der übrigen Veranstaltungen. d. Ausführung der von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse. 6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Der geschäftsführende Vorstand und der beratende Vorstand sind gleichermaßen stimmberechtigt.

7. Über die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Vorsitzenden und Protokollführerin zu unterschreiben und bei der nachfolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen ist. 8. Über die Vorstandsarbeit ist den Mitgliedern, insbesondere in der Jahreshauptversammlung, zu berichten. 8 Bildung von Ausschüssen 1. Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden durch den Vorstand und erweiterten Vorstand berufen. Über die Ergebnisse ist diesem zu berichten. 9 Beschlussfähigkeit, Abstimmungen, Wahlen 1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den Versammlungen und Sitzungen ordnungsgemäß eingeladen ist. 2. Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, es wird von einem Mitglied geheime Abstimmung gewünscht. In der Regel erfolgt die Beschlussfassung durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen erfordern jedoch 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 3. Wahlen werden nach der von den Mitgliedern beschlossenen Wahlordnung durchgeführt. Sie erfolgen in geheimer Abstimmung. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird dies nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Vorschlägen statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei der Stichwahl genügt die einfache Stimmenmehrheit. 4. Die Ortsvertrauensfrauen werden von den Mitgliedern ihres Bereiches gewählt. 10 Mitgliederbeiträge 1. Jedes Mitglied ist beitragspflichtig 2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Jahreshauptversammlung. 3. Der Mitgliederbeitrag ist jeweils bis zum 30.04. des Geschäftsjahres zu zahlen. 11 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins muss die Mitgliederversammlung entscheiden, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss. 2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann sie erneut mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 3. Das Vereinsvermögen ist im Falle der Auflösung dem Kreisverband der LandFrauenvereine zwecks Förderung seiner Tätigkeit zur Verfügung zu stellen. Beverstedt,