01.02.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 01.02.2017 Geschäftszahl W218 2124838-1 Spruch W218 2124838-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle NÖ vom 10.02.2016, XXXX, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vh) festgestellten Grades der Behinderung weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 10.02.2016 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten aberkannt. In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vh vorliege. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, in welchem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vh festgestellt worden sei mit der Begründung, dass die Besserung des Knieleidens und der Wegfall der Cervicalgie zu einer Besserung des Leidenszustandes geführt habe. 2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 15.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5
4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.07.2016, wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vh betrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Ausschlussgründe für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft gemäß 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vh. Der Beschwerdeführer erfüllt daher die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: 1. Mehrsegmental degenerativer Bandscheibenschaden mit chronischem Schmerzbild bei Fehlen von neurologischen Ausfällen, Pos.Nr.: 02.01.03, 50% 2. Halbschlittenendprothese linkes Knie, Pos.Nr.: 02.05.18, 10% 2. Beweiswürdigung: Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Aus der Anamnese ergibt sich, dass sich der Sachverständige mit den Leiden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, ebenso wurden die vorgelegten Befunde berücksichtigt und der aktuelle Status erhoben. Die aufgrund der Überprüfung erfolgte Einstufung wurde wie folgt begründet: "Die Herabsetzung des Gesamt- GdB ergibt sich durch die Rückstufung des Knieleidens. Im Untersuchungsbefund vom 10.12.2013 wird für das linke Knie ein Bewegungsumfang von S (Streckung - 0 - Beugung) 0-0-125 angegeben, im Befund der Nachuntersuchung am 27.01.2016 ein Bewegungsumfang von S 0-0- 130. Bandsituation oder ob Reizzustände im Bereich der Knieweichteile oder Achsfehlstellungen vorliegen werden nicht beschrieben. Bei der eigenen Untersuchung im Juli 2016 konnte ein Bewegungsumfang von S 0-0- 130 festgestellt werden. Das entspricht einer geringgradigen Bewegungseinschränkung der Beugung. Für die Beurteilung ist die Pos. Nr. 02.05.18 mit einem GdB von 10 %, dem unteren Rahmensatz entsprechend, heranzuziehen. Die Rückstufung wäre aus orthopädischer Sicht bereits im Dezember 2013 vorzunehmen gewesen, da ein Unterschied von 5 der gutachterlichen Unschärfe bei der Befundaufnahme entspricht, zumal die Untersuchung vom selben Untersucher vorgenommen wurde. Nach der Befundlage ist das Wirbelsäulenleiden im Vordergrund. Es erfordert eine bereits komplexe Schmerztherapie mit Opioiden (Hydal) sowie ergänzenden Medikamenten wie Gabapentin und Saroten. Auch die Notwendigkeit von Infiltrationen ist aus der Befundlage ableitbar. Relevante Kniebeschwerden sind nicht angegeben. Es liegt im Ermessen des Gutachters Leiden mit einem GdB von 10%, die für die Bildung einer Gesamtbeurteilung keine erhöhende Wirkung haben, einem gleichzusetzenden Leidenszustand zuzurechnen. Im Sachverständigengutachten vom 27.01.2016 wird so vorgegangen, es wird die Pos.Nr. 02.02.02 gewählt, die generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates umfasst. Zusammenfassend wird festgehalten, dass der Gesamt GdB 50 v.h. beträgt, da mit Leiden 2 keine ungünstige Wechselwirkung besteht. Im Vergleich zur Begutachtung vom 24.10.2012, ist das Wirbelsäulenleiden unverändert, lfd. Punkt 1, das Knieleiden, lfd. Punkt 2, ist aus orthopädischer Sicht rückzustufen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich, da von einem Dauerzustand auszugehen ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeizsplatz in einem integrativen Betrieb ist möglich." Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Da der Sachverständige aufgrund der vorliegenden Befunde von einem unveränderten Zustand des Wirbelsäulenleidens ausgeht und dies nachvollziehbar begründet, wird das Sachverständigengutachten daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vh gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. ( 2 Abs. 1 BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb ( 11) nicht in der Lage sind. ( 2 Abs. 2 BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. ( 2 Abs.3 BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5
ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten ( 3 BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vh a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß 4 des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge ( 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Da ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vh festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. ( 24 Abs. 1 VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. ( 24 Abs. 2 VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. ( 24 Abs. 3 VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. ( 24 Abs. 4 VwGVG) Zu B) Unzulässigkeit der Revision: www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5
Gemäß 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W218.2124838.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5