Satzung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung FAbS) vom 10.12.2015 Die Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm erlässt aufgrund von Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.5.2015, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl 2007, S. 588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2015 folgende Satzung: 1 Geltungsbereich Die Satzung regelt die Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplätzen) im gesamten Stadtgebiet ausgenommen das Altstadtgebiet im Sinne der Satzung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm über die erforderliche Zahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der Ablösebeträge für Kraftfahrzeugstellplätze (nachfolgend KFZ-Stellplatzsatzung genannt) soweit nicht in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen andere Regelungen festgesetzt sind. 2 Pflicht zur Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen (1) Bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die in der "Richtzahlenliste für Fahrradabstellplätze" als Anlage zur Satzung aufgeführt sind, sind Fahrradabstellplätze in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen und bereitzuhalten. Die Anlage "Richtzahlenliste für Fahrradabstellplätze" ist Bestandteil der Satzung. (2) Bei Änderungen von baulichen Anlagen oder ihrer Nutzung, die in den "Richtzahlen für Fahrradabstellplätze" aufgeführt sind, sind Fahrradabstellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen und bereitzuhalten, dass die Fahrradabstellplätze die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können. (3) Die Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück herzustellen. (4) Fahrradabstellplätze sind solange bereitzuhalten, als sie zum Abstellen der Fahrräder der ständigen Benutzer und Besucher der Bauvorhaben benötigt werden; sie dürfen nicht zweckfremd benutzt werden. 3 Anzahl der Fahrradabstellplätze (1) Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der "Richtzahlenliste für Fahrradabstellplätze". Bei Bauvorhaben mit unterschiedlicher Nutzung sind die jeweiligen Abstellplatzzahlen zu addieren. Für Bauvorhaben, die in der Liste nicht erfasst sind, ist die Anzahl sinngemäß zu ermitteln. (2) Ergibt sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser ab einer fünf an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden. 1
(3) Die Anzahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze ist zu erhöhen, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles ein höherer Abstellbedarf zu erwarten ist. (4) Bei Einrichtungen mit überörtlichem Einzugsbereich (insb. Schulen) kann die Zahl der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze an den erfahrungsgemäßen Bedarf angepasst werden. 4 Lage, Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze (1) Für Wohngebäude mit mehr als 2 Wohneinheiten sind 1/3 der gem. der "Richtzahlenliste für Fahrradabstellplätze" nachzuweisenden Fahrradabstellplätze als oberirdische Abstellplätze anzulegen. Für Wohngebäude mit mehr als 4 Wohneinheiten sind 2/3 der gem. der "Richtzahlenliste für Fahrradabstellplätze" erforderlichen Fahrradabstellplätze in umschlossenen, absperrbaren Räumen nachzuweisen. 1/3 der erforderlichen Abstellplätze sind als oberirdische Abstellplätze anzulegen. (2) Die Abstellfläche eines Fahrradabstellplatzes muss mindestens 1,90 m X 0,80 m aufweisen. Bei geeigneter Fahrradständerkonstruktion kann im Wege der Ausnahme von diesen Maßen abgewichen werden. Für jeden Fahrradabstellplatz muss eine ausreichende Bewegungsfläche mit einer Tiefe von mindestens 1,80 m vorhanden sein. Eine ausreichende Beleuchtung ist vorzusehen. (3) Oberirdische Abstellanlagen sind so anzuordnen, zu errichten und zu unterhalten, dass sie einwandfrei gestaltet und ihrem Zweck entsprechend ohne Missstände benutzbar sind. Sie müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen oder Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher erreichbar sein; sie sollen in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereiches des Vorhabens angeordnet werden. Die Fahrradständer sind so auszurüsten, dass ein einfaches und diebstahlsicheres Anschließen des Fahrradrahmens möglich ist und sollten möglichst wettergeschützt angelegt werden. (4) Soweit die Fahrradabstellplätze in Tiefgaragen nachgewiesen werden, muss entweder eine ausreichend dimensionierte befahrbare Rampe oder eine Treppe mit seitlicher Rampe von mindestens 1,25 m Breite vorhanden sein. 5 Abweichungen Für die Erteilung von Abweichungen von Vorschriften dieser Satzung gilt Art. 63 BayBO. Diese Satzung findet keine Anwendung 6 Übergangsregelung 1. auf Bauanträge und Bauvoranfragen, die vor Inkrafttreten bereits von der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden sind, 2. auf Vorhaben, zu denen die Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm vor Inkrafttreten erklärt hat, dass ein Genehmigungsverfahren nicht durchgeführt werden soll, 3. auf Bauanträge und Bauvoranfragen, denen vor Inkrafttreten bereits seitens der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm das gemeindliche Einvernehmen erteilt worden ist. 2
7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Pfaffenhofen a. d. Ilm, 15.12.2015 Thomas Herker 1.Bürgermeister 3
Anlage zur Satzung der Stadt Pfaffenhofen a. d. Ilm über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung FAbS) Die Anzahl der Abstellplätze beträgt für: Richtzahlen für Fahrradabstellplätze Nr. Bauvorhaben Zahl der Abstellplätze (APl) 1. Wohngebäude 1.1 Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser mit nicht mehr als je zwei Wohneinheiten 1.2 Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit 1 APl je 40 qm Wohnfläche mehr als 2 Wohnungen (s. 4 Abs. 1) 1.3 Gebäude mit Altenwohnungen 1 APl/ 5 Wohnungen 1.4 Wochenend- und Ferienhäuser 0 1.5 Kinder-, Schüler- und Jugendwohnheime 1 APl/ 2 Betten 1.6 Studentenwohnheime 1 APl/ 2 Betten 1.7 Schwestern-/ Pflegewohnheime 1 APl/ 2 Betten 1.8 Arbeitnehmerwohnheime 1 APl/ 2 Betten 1.9 Altenheime, Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen 1.10 Obdachlosenheime, Gemeinschaftsunterkünfte für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen 0 A) Altenheime: 1 APl/ 20 Betten B) Langzeit- und Kurzzeitpflegeheime, Tagespflegeeinrichtungen: 1 APl/ 25 Betten 2.1 Büro- und Verwaltungsräume allgemein 1 APl/ 100 qm Hauptnutzfläche NF 1) 2.2 Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergl.) 3. Verkaufsstätten 0 1 APl/ 40 qm Hauptnutzfläche NF 1) 3.1 Läden, Waren- und Geschäftshäuser 1 APl/ 100 qm Verkaufsfläche (V) 2), jedoch mind. 1 APl 3.2 Einkaufszentren, SB-Warenhäuser, Verbrauchermärkte 4. Versammlungsstätten (außer Sportstätten), Kirchen 4.1 Versammlungsstätten von überörtlicher Bedeutung (z. B. Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen) 1 APl/ 200 qm Verkaufsfläche (V) 2) 1 APl/ 20 Sitzplätze 4.2 Sonstige Versammlungsstätten (z. B. Lichtspieltheater, Schulaulen, 1 APl/ 25 Sitzplätze Vortragssäle) 4.3 Gemeindekirche, Gebetshaus 1 APl/ 25 Sitzplätze 4.4 Kirche, Gebetshaus überörtlicher Bedeutung 1 APl/ 35 Sitzplätze 4
5. Sportstätten 5.1 Sportplätze ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze) 5.2 Sportplätze und Sportstadien mit Besucherplätzen 1 APl/ 300 qm Sportfläche 1 APl/ 300 qm Sportfläche + 1 APl/ 15 Besucherplätze 5.3 Turn- und Sporthallen ohne Besucherplätze 1 APl/ 75 qm Hallenfläche 5.4 Turn- und Sporthallen mit Besucherplätzen 1 APl/ 75 qm Hallenfläche + 1 APl/ 5 Besucherplätzen 5.5 Freibäder und Freiluftbäder 1 APl/ 250 qm Grundstücksfläche 5.6 Hallenbäder ohne Besucherplätze 1 APl/ 10 Kleiderablagen 5.7 Hallenbäder mit Besucherplätzen 1 APl/ 10 Kleiderablagen+ 1 APl/ 15 Besucherplätzen 5.8 Tennisplätze ohne Besucherplätze 1 APl/ Spielfeld 5.9 Tennisplätze mit Besucherplätzen 1 APl/ Spielfeld+ 1 APl/ 6 Besucherplätzen 5.10 Squashanlagen 0,4 APl / Court 5.11 Minigolfplätze 6 APl/ Anlage 5.12 Kegel-, Bowlingbahnen 2 APl/ Bahn 5.13 Bootshäuser und Bootsliegeplätze 1 APl/ 5 Boote 5.14 Fitnesscenter 1 APl/ 40 m² Sportfläche 6. Gaststätten und Beherbergungsbetriebe 6.1.1 6.1.2 6.1.3 Gaststätten innerhalb des Altstadtgebiets bis 0 100 m² NF 1) Gaststätten innerhalb des Altstadtgebiets über 0 100 m² NF 1) Gaststätten außerhalb des Altstadtgebiets 1 APl/ 40 qm Nettogastraumfläche + 1 APl/ 30 qm Freischankfläche 6.2. Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonst. Vergnügungsstätten 6.3. Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe 1 APl/ 40 qm Nettonutzfläche 6.4 Jugendherbergen 1 APl/ 4 Betten 7. Krankenanstalten 7.1 Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 APl/ 20 Betten 7.2 Krankenanstalten von örtlicher Bedeutung 1 APl/ 20 Betten 7.3 Sanatorien, Kuranstalten, Anstalten für langfristig Kranke 7.4 Ambulanzen 0,3 APl/ 30 m² NF 1) 8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung 8.1 Grundschulen, Schulen für Lernbehinderte 8 APl/ Klasse 8.2 Hauptschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen, Berufsschulen, Berufsfachschulen 1 APl/ 30 Betten + Zuschlag Restaurationsbetrieb nach 6.1.3 0 A) Hauptschulen, sonstige allgemeinbildende Schulen: 8 APl/ Klasse B) Berufsschulen, Berufs 1 APl/ 5 Schüler 5
8.3 Sonderschulen für Behinderte 0,5 APl/ 15 Schüler 8.4 Hochschulen 1 APl/ 5 Studenten 8.5 Tageseinrichtungen für Kinder 2 APl/ Gruppe 8.6 Jugendfreizeitheime und dergl. 1 APl/ 10 Betten 8.7 Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und dergl. 9. Gewerbliche Anlagen 1 APl/ 10 Auszubildende 9.1 Handwerks- und Industriebetriebe 1 APl/ 5 Beschäftigte oder 1 APl/ 120 qm Nettonutzfläche NF 1) 9.2 Lagerräume, Lager-, Ausstellungs-, Verkaufsplätze 9.3 Kraftfahrzeugwerkstätten 0 9.4 Tankstellen 0 9.5 Automatische Kfz-Waschanlagen 0 10. Verschiedenes 10.1 Kleingartenanlagen 1 APl/ 2 Kleingärten 1 APl/ 3 Beschäftigte oder 1 APl/ 200 qm Nettonutzfläche NF 1) 10.2 Friedhöfe 1 APl/ 1500 qm Grundfläche, mindestens 5 APl 1) NF = Nutzfläche nach DIN 277 Teil 2 2) NF(V) = Verkaufsnutzfläche Pfaffenhofen a. d. Ilm, 15.12.2015 Thomas Herker 1.Bürgermeister Die Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Fahrradabstellplatzsatzung FAbS) der Stadt Pfaffenhofen a.d.ilm vom 10.12.2015 wurde am in der Stadtverwaltung, Hauptplatz 18, 2. Obergeschoß, Zimmer-Nr. 2.15 zur Einsichtnahme niedergelegt. Hierauf wurde durch Mitteilung in dem für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Teil des Pfaffenhofener Kuriers vom, Seite und durch Veröffentlichung der Bekanntmachung im Internet hingewiesen. Die Satzung tritt somit am in Kraft. Pfaffenhofen a.d.ilm, I.A. Roland Weichenrieder 6