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Termine September 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 3 Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 Umsatzsteuer 4 10.9.2015 14.9.2015 7.9.2015 Sozialversicherung 5 28.9.2015 entfällt entfällt Termine Oktober 2015 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung 1 Scheck 2 Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 3 12.10.2015 15.10.2015 9.10.2015 Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Ab dem 1.1.2005 sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer 4 12.10.2015 15.10.2015 9.10.2015 Sozialversicherung 5 28.10.2015 entfällt entfällt September 2015 Termine September 2015 1 Termine Oktober 2015 1 Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten 2 Schätzung bei Betriebsprüfung durch Zeitreihenvergleich nur ausnahmsweise zulässig 2 Steuerliche Vergünstigungen für sog. Auslandskinder 3 Neue Größenklassen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften 4 Minderung des Sonderausgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen 5 Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten 5 Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung 6 Haushaltsscheck-Verfahren: Änderung der Fälligkeiten 6 Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen 6 1 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. 2 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. 3 Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat, bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 26.10.2015) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt. 1

Aufwendungen für Abschiedsfeier eines leitenden Angestellten Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden gehören grundsätzlich zu den nach 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG steuerlich berücksichtigungsfähigen Ausgaben. Dies gilt allerdings regelmäßig nicht, wenn der Anlass für die Veranstaltung kein geschäftlicher ist, sondern ein persönliches Ereignis (z. B. Geburtstag oder Dienstjubiläum). Wie das Finanzgericht Münster 1 entschieden hat, kommt es für die Abgrenzung einer beruflichen (Arbeitgeber-)Veranstaltung von einer Privatfeier nicht allein auf den Anlass, sondern auch auf die weiteren Umstände an. Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer eine Veranstaltung anlässlich seines Ausscheidens aus einem Unternehmen ausgerichtet. Das Gericht betrachtete die Feier als beruflich veranlasst, weil ein Arbeitgeberwechsel als letzter Akt des bisherigen Dienstverhältnisses anzusehen sei. Auch die weiteren Umstände sprachen nach Auffassung des Gerichts nicht für eine private Mitveranlassung, weil keine Freunde oder Angehörige eingeladen waren und sämtliche Gäste aus dem beruflichen Umfeld des Arbeitnehmers, wie z. B. Kollegen, Mitarbeiter, Vorgesetzte und Geschäftspartner, stammten. Darüber hinaus hat sich der Arbeitgeber an der organisatorischen Abwicklung der Veranstaltung maßgeblich beteiligt, was so das Gericht bei einer privaten Feier unüblich wäre. Für die steuerliche Beurteilung unerheblich sah das Gericht dagegen an, dass der Arbeitnehmer als alleiniger Gastgeber aufgetreten ist sowie Gästeliste und Ort der Veranstaltung bestimmt hat. Die Aufwendungen in Höhe von ca. 5.000 Euro konnten daher im Rahmen der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Schätzung bei Betriebsprüfung durch Zeitreihenvergleich nur ausnahmsweise zulässig Insbesondere bei Außenprüfungen in der Gastronomie wendet die Finanzverwaltung den sog. Zeitreihenvergleich als mathematisch-statistische Verprobungsmethode an. Dabei werden die Erlöse und Wareneinkäufe in kleine zeitliche Intervalle meistens für eine Woche aufgeteilt und für diese Zeiträume jeweils der Rohgewinnaufschlag ermittelt. Der Betriebsprüfer geht davon aus, dass die sich bei dieser Methode ergebenden höchsten Rohgewinnaufschläge für das ganze Jahr anzuwenden sind, was regelmäßig zu teilweise erheblichen Zuschätzungen führt. Der Bundesfinanzhof 2 hat jetzt entschieden, dass der Zeitreihenvergleich nur in bestimmten, engen Grenzen anwendbar ist: Das Verhältnis zwischen den Wareneinkäufen und Erlösen muss im laufenden Jahr weitgehend konstant sein. Ist die Buchführung formell ordnungsmäßig und werden auch keine materiellen Mängel festgestellt, ist der Zeitreihenvergleich ungeeignet und nicht zulässig. Selbst wenn bei formell ordnungsmäßiger Buchführung materielle Mängel festgestellt werden, sind andere Schätzungsmethoden vorrangig anzuwenden. Kommen andere Schätzungsmethoden nicht in Betracht, kann der Zeitreihenvergleich grundsätzlich nur ein Anhaltspunkt für eine Schätzung sein. Nur wenn die materielle Unrichtigkeit der Buchführung bereits feststeht, können die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs für eine Hinzuschätzung herangezogen werden. 1 2 Rechtskräftiges Urteil vom 29. Mai 2015 4 K 3236/12 E. Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13. 2

Der formellen und materiellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kommt damit entscheidende Bedeutung zu, um die Anwendung derartiger Schätzungsmethoden zu vermeiden. Dabei hat der Bundesfinanzhof in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass bei Einsatz eines Kassensystems die Betriebsanleitung und Programmierprotokolle bei nachträglichen Änderungen des Kassenprogramms zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen gehören. Fehlen diese, liegt ein formeller Mangel der Buchführung vor, der schon für sich eine Hinzuschätzung des Außenprüfers rechtfertigt. Steuerliche Vergünstigungen für sog. Auslandskinder Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich davon abhängig, ob das Kind einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; für den Kindergeldanspruch ist ein Aufenthalt in anderen EU- bzw. EWR-Staaten sowie der Schweiz dem Inlandsaufenthalt gleichgestellt. 3 Bei Kindern, die eine Ausbildung oder ein Studium im Ausland absolvieren, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass das Kind seinen Wohnsitz im Inland beibehält, wenn der Aufenthalt für Ausbildungs- bzw. Studienzwecke von vornherein auf längstens bis zu einem Jahr begrenzt ist. 4 Wie der Bundesfinanzhof 5 bestätigt hat, kommt es bei längeren Auslandsaufenthalten für die Wohnsitzbestimmung auf die Gesamtumstände des Einzelfalls an. Ein Wohnsitz setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass die Wohnung im Inland zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit wenn auch in größeren Zeitabständen aufgesucht wird; bloße Besuche zu familiären Zwecken etc. oder kurzfristige Terminaufenthalte reichen nicht aus. Kinder, die im Ausland studieren, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern nur dann bei, wenn sie diesen in ausbildungsfreien Zeiten nutzen. Da diese Zeiten z. B. von der Gestaltung des Studiums, von länderspezifischen Semesterferien oder von Anwesenheitsobliegenheiten abhängig sein können, kann eine Mindestdauer für den Inlandsaufenthalt nicht verlangt werden. Im Urteilsfall studierte die Tochter mehrere Jahre in den USA und hielt sich zum Teil mehrere Wochen am Stück (z. B. zur Weihnachts- oder Osterzeit) in der Wohnung der Eltern auf. Wie das Gericht feststellte, seien bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten lediglich kurzzeitige Inlandsaufenthalte zwei bis drei Wochen pro Jahr regelmäßig nicht ausreichend. Der Bundesfinanzhof lehnte daher im Streitfall einen Kindergeldanspruch ab und wies den Fall an das Finanzgericht zurück. Es müsse geprüft werden, ob sich die Tochter während der ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend in der inländischen Wohnung aufgehalten hat, da nur dann von einem Beibehalten des inländischen Wohnsitzes ausgegangen werden könne. Für die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags spielt der Wohnsitz bzw. der gewöhnliche Aufenthalt nur insoweit eine Rolle, als die Freibeträge ggf. in Abhängigkeit von den Lebenshaltungskosten im Ausland gekürzt werden. 6 3 4 5 6 Siehe A 21.1 Abs. 1 DA-KG 2014 (BStBl 2014 I S. 918). Vgl. A 21.1 Abs. 2 Satz 1 DA-KG 2014 (Fußnote 7). Urteil vom 25. September 2014 III R 10/14 (BFHE 247 S. 239). Vgl. 32 Abs. 6 Satz 4 EStG sowie die Ländergruppeneinteilung (BMF-Schreiben vom 18. November 2013 IV C 4 S 2285/07/0005, BStBl 2013 I S. 1462). 3

Neue Größenklassen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung der Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaften, GmbHs und GmbH & Co. KGs ohne vollhaftende natürliche Person sind grundsätzlich verpflichtet, einen Jahresabschluss einschließlich Anhang, Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) sowie Lagebericht aufzustellen und beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen. Je nach Größe der Gesellschaften bestehen Ausnahmen bzw. Erleichterungen hinsichtlich des Umfangs der Angaben und der Offenlegungspflicht. Im Rahmen einer Gesetzesänderung 7 sind neben einer weiteren Verringerung der Angaben im Anhang für kleine Kapitalgesellschaften insbesondere die Schwellenwerte für die Größenklassen der Gesellschaften angehoben worden, womit sich vor allem Erleichterungen bei Gesellschaften ergeben, die künftig als kleine gelten. Wenn mindestens zwei der folgenden Merkmale an den Bilanzstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden: Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer Kleinstkapitalgesellschaften 8 unverändert 350.000 700.000 10 kleine Kapitalgesellschaften bisher 4.840.000 9.680.000 50 neu 6.000.000 12.000.000 50 mittelgroße Kapitalgesellschaften bisher 19.250.000 38.500.000 250 neu 20.000.000 40.000.000 250 Gesellschaften, die mit mindestens zwei Merkmalen über diesen Grenzen liegen, gelten als große Kapitalgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften, die im Zuge der erhöhten Schwellenwerte als kleine Gesellschaften eingestuft werden, bedeutet dies Erleichterungen, weil hier insbesondere lediglich eine verkürzte Bilanz ohne GuV und Lagebericht sowie ein verkürzter Anhang beim Bundesanzeiger zur Veröffentlichung einzureichen sind. 9 Die neuen Werte können wahlweise bereits auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. Dezember 2013 beginnen, d. h. regelmäßig erstmals für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2014. 10 7 8 9 10 Siehe Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BGBl 2015 I S. 1245). Für Kleinstkapitalgesellschaften gelten bislang schon besondere Erleichterungen: Diese brauchen lediglich eine deutlich verkürzte Bilanz und GuV aufzustellen und können ggf. auf die Erstellung eines Anhangs verzichten; statt der Offenlegung kann die Hinterlegung des Jahresabschlusses gewählt werden (siehe 264 Abs. 1 Satz 5, 266 Abs. 1 Satz 4, 275 Abs. 5 HGB). Siehe 326 Abs. 1 HGB. Siehe hierzu Art. 75 Abs. 2 HGB-Einführungsgesetz n. F.; wird nicht zur früheren Anwendung optiert, sind die Regelungen erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die ab 2016 beginnen. 4

Minderung des Sonderausgabenabzugs um Rückerstattungen der Krankenkassen Krankenkassenbeiträge zur Basisabsicherung sind in unbeschränkter Höhe als Sonderausgaben nach 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG abzugsfähig. Das Finanzamt mindert grundsätzlich den Sonderausgabenabzug um Rückerstattungen der Krankenkassen, die ihm elektronisch gemeldet werden, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen. 11 Die Krankenkassen gewähren verschiedene Arten der Rückerstattung, z. B. in Form von Beitragsrückerstattung bei Wahltarifen ( 53 SGB V), als Prämie für die Mitgliedschaft oder auch als Bonusprogramm für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 65a SGB V). Nach einem ersten Finanzgerichtsurteil hat jetzt der Bundesfinanzhof 12 darüber zu entscheiden, ob auch Bonuszahlungen den Sonderausgabenabzug mindern. Im Streitfall hatte die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms 150 Euro für bestimmte Vorsorgemaßnahmen erhalten, dabei handelte es sich um Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten waren (z. B. Aufwendungen für Heilpraktiker, Massagen, private Vorsorgeuntersuchungen, professionelle Zahnreinigung, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Fitnessstudio). Das Finanzgericht ging in diesem Fall nicht von einer Minderung des Sonderausgabenabzugs aus, weil die Erstattungen nicht auf die Basisversorgung entfielen, denn diese Kosten sind überhaupt nicht vom Versicherungsumfang erfasst. Die Krankenkasse bot auch eine pauschale Erstattung von 40 Euro für die Teilnahme am Bonusprogramm an; das Finanzgericht wies darauf hin, dass allenfalls diese Variante als Beitragsrückerstattung angesehen werden könne. Prämienzahlungen oder echte Beitragsrückerstattungen sind von dieser Rechtsprechung nicht betroffen und führen zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs. Erstattung von Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Geschäftsreise oder als Aussteller bei einer Messe), können diese regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Das Vergütungsverfahren ist grundsätzlich für Unternehmer vorgesehen, die in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen, d. h. somit nicht dem normalen Besteuerungsverfahren unterliegen und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldungen abzugeben haben. Anträge auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen EU-Ländern sind ausschließlich in elektronischer Form 13 über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) einzureichen; liegen die Voraussetzungen vor, leitet das Bundeszentralamt den Antrag an den Erstattungsstaat weiter. Im Vergütungsantrag sind neben den unternehmerischen Daten und Erklärungen besondere Angaben für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument zu machen. 14 Beträgt das Entgelt für den Umsatz bzw. die Einfuhr 1.000 Euro oder mehr (bei Rechnungen über Kraftstoffe: mindestens 250 Euro), sind in einigen Staaten elektronische Kopien der Originalrechnungen und Einfuhrbelege dem Vergütungsantrag beizufügen. 15 11 12 13 14 15 BMF-Schreiben vom 19. August 2013 IV C 3 S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 71 ff. FG Rheinland Pfalz, Urteil vom 28. April 2015 3 K 1387/14; Revision eingelegt (Az. des BFH: X R 17/15). Gemäß Steuerdaten-Übermittlungs-VO (siehe 18g UStG). Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE. Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE. 5

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen (maßgebend ist der rechtzeitige Eingang beim Bundeszentralamt für Steuern). Kein Vorsteuerabzug aus bei Umtausch erstellter Rechnung Wird ein Gegenstand umgetauscht, weil er mangelhaft ist, unterliegt dieser Vorgang nicht der Umsatzsteuer. Selbst wenn der leistende Unternehmer für den Umtausch eine neue Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt (was unzutreffend wäre), kann der Erwerber die unzutreffend in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Vielmehr bleibt der Vorsteuerabzug aus der bei der Erstlieferung erstellten Rechnung bestehen. 16 Haushaltsscheck-Verfahren: Änderung der Fälligkeiten Beiträge für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten werden im sogenannten Haushaltsscheck-Verfahren per SEPA-Basislastschriftmandat vom Konto des Arbeitgebers von der Minijob- Zentrale eingezogen. 17 Der Einzug erfolgt halbjährlich für die Monate Januar bis Juni am 31. Juli des laufenden Kalenderjahres und für die Monate Juli bis Dezember am 31. Januar des Folgejahres. 18 Bisher wurden die Beiträge am 15.7. bzw. 15.1. eingezogen. Die Abgaben werden damit rund zwei Wochen später fällig. Der erste Einzug nach der neuen Fälligkeit erfolgt im Juli 2015 für die Abgaben des ersten Halbjahres 2015. Adoptionskosten keine außergewöhnlichen Belastungen Der Bundesfinanzhof 19 hat seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinne von 33 EStG sind. Das Gericht erkannte die Adoptionskosten, die im Falle organisch bedingter Sterilität entstanden waren, nicht als Krankheitskosten an. Im Gegensatz zu künstlichen Befruchtungsmethoden, die von den Klägern aus ethischen und gesundheitlichen Gründen abgelehnt wurden, sei eine Adoption keine medizinische Leistung. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden könne, beruhe der Entschluss zur Adoption nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind aufzunehmen. Da die Adoptionskosten weder aus tatsächlichen Gründen (Krankheitskosten) noch aus rechtlichen oder sittlichen Gründen zwangsläufig waren, kam eine Berücksichtigung im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach 33 EStG nicht in Betracht. 16 17 18 19 BFH, Urteil vom 14. April 2015, V B 150/14, BFH/NV 2015, S. 1012. www.minijob-zentrale.de. 23 Abs. 2a 5. SGB IV-ÄndG (Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze) v. 15.4.2015, BGBl 2015 I, S. 583. Urteil vom 10. März 2015 VI R 60/11. 6

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