Reglement über die Reklame in der Stadt Biel (Reklame-Reglement / RR) vom 3. März 2002 SGR 722.0 Die Einwohnergemeinde Biel, gestützt auf Artikel 9 des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 1, die kantonale Verordnung vom 17. November 1999 über die Aussen- und Strassenreklame 2, die eidgenössische Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 3 und Artikel 12 Ziffer 3 Buchstabe a der Stadtordnung Biel vom 9. Juni 1996 4, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 - Zweck und Geltungsbereich 1 Dieses Reglement ordnet zusammen mit den Plakatierungsplänen das Reklamewesen in der Stadt Biel. Das Reklamereglement und die Plakatierungspläne bezeichnen die Reklamemöglichkeiten auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde, ergänzen und vollziehen das übergeordnete Recht. 2 Das Reklamereglement und die Plakatierungspläne bezwecken eine gestalterisch und erlebnismässig qualitätsvolle Umweltgestaltung und stellen sicher, dass die Werbung die Wohnqualität, die Verkehrssicherheit und die Sicherheit im öffentlichen Raum nicht beeinträchtigt. 3 Das Reklamereglement findet auf allen permanenten und temporären Reklamen auf öffentlichem und privatem Grund in der Stadt Biel Anwendung; für Plakatanschlagstellen gelten zusätzlich die Plakatierungspläne. Art. 2 - Übergeordnetes Recht, Bewilligungspflicht und Begriffe 1 Übergeordnetes Recht des Bundes und des Kantons geht dem Reklamereglement der Stadt Biel vor und bleibt vorbehalten. 1 BSG 721.0 2 BSG 722.51 3 SR 741.21 4 SGR 101.1
SGR 722.0 2/6 2 Soweit hier nicht ergänzende Vorschriften erlassen werden, gelten für die Begriffsbestimmungen die eidgenössische Signalisationsverordnung 5 und die kantonalen Vorschriften. 3 Das Anbringen, Ändern, Ersetzen und Versetzen von Reklamen ist bewilligungspflichtig, soweit diese nicht nach Artikel 5 VASR 6 bewilligungsfrei sind. Bewilligungsfreie Reklamen haben ebenfalls den Vorschriften der Artikel 3-7 dieses Reglementes zu entsprechen. Das Ersetzen oder Auswechseln von Reklamen an bereits bewilligten Reklameträgern ist bewilligungsfrei. 4 Plakatstellen sind alle der Werbung in irgendeiner Art (z.b. durch Schrift, Form, Farbe, Licht, Ton) mittels auswechselbaren Plakaten dienenden Einrichtungen. 5 Prismenwender sind selbstleuchtende Plakatstellen mit mehreren Plakaten, welche auf drehbaren Prismen angebracht sind und wechselweise zur Schau gestellt werden. 6 Wechselautomaten sind selbstleuchtende Plakatstellen, die mit Hilfe technischer Vorrichtungen mehrere Plakate wechselweise zur Schau stellen. 7 Als Stadtmobiliar gelten städtische Einrichtungen im Bereich Kultur (kulturelle Werbung mittels Kleinplakaten), Kommunikation (Cityplananlagen, Leuchtplakatkasten, Telefonkabinen), die öffentlichen Toilettenanlagen, die Wartehallen, etc. Art. 3 - Ortsbildschutz 1 Reklamen dürfen die Orts- und Strassenbilder, die schützens- und erhaltenswerten Bauten und Anlagen sowie die schützenswerten Landschaften nicht beeinträchtigen. In den Gebieten ausserhalb der Bauzonen gemäss Zonenplan 7 und Baureglement 8 der Stadt Biel sind jegliche permanenten Fremdreklamen verboten 9 ; davon ausgenommen ist standortgebundenes Stadtmobiliar. 2 Reklamen müssen in ihrer Grösse, Ausführung und Häufigkeit in einem ausgewogenen Verhältnis zu ihrer Umgebung stehen. Sie dürfen den besonderen Charakter einer Liegenschaft nicht verändern und haben sich gut in die Umgebung einzupassen. Dabei ist die Gesamtwirkung der Reklame in der Umgebung zu berücksichtigen. 3 In besonderem Masse ist Rücksicht zu nehmen auf See- und Flussufer, besonders schöne oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, Ortsbilder, Bauten und Anlagen sowie auf die für die Landschaft oder Siedlung charakteristischen Baumbestände und Gehölze. Art. 4 - Allgemeine Grundsätze 1 Reklamen dürfen keinen Gefahrenzustand schaffen. 2 Reklamen dürfen keine übermässigen Immissionen (insbesondere Blendwirkungen, Reflexionen, Ablenkung etc.) verursachen. In Gebieten mit überwiegender Wohnnutzung ist auf die wohnhygienischen Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner besonders Rücksicht zu nehmen. 5 SR 741.21 6 BSG 722.51 7 SGR 701.0 8 SGR 721.1 9 vgl. Art. 98 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979 (SSV; SR 741.21)
SGR 722.0 3/6 3 Für beleuchtete Reklameeinrichtungen können in der Bewilligung eingeschränkte Beleuchtungszeiten, insbesondere zum Schutze der Wohnbevölkerung, festgelegt werden. 4 Reklamen sind vom Bewilligungsnehmer oder der Bewilligungsnehmerin stets ordnungsgemäss zu unterhalten. Allfällige Schäden sind unverzüglich zu beheben. Wird die Unterhaltspflicht nicht erfüllt, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Massnahmen. Art. 5 - Eigenreklamen und Firmenanschriften 1 Pro Betrieb kann eine Eigenreklame und / oder eine Firmenanschrift an oder quer zu einer Fassade bewilligt werden. 2 Eigenreklamen dürfen als Dachreklamen ausgestaltet werden. Art. 6 - Fremdreklamen 1 Fremdreklamen dürfen an Gebäuden, Bauabschrankungen oder freistehend bewilligt werden. 2 Fremdreklamen dürfen nicht in Dachflächen eingebaut oder als Dachreklamen ausgestaltet werden. Art. 7 - Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen Prismenwender, Wechselautomaten und dergleichen sind in der Altstadt ausgeschlossen. Im übrigen gelten die Plakatierungspläne. Art. 8 - Temporäre Reklamen, Bauabschrankungen Temporäre Reklamen können in allen Nutzungszonen bewilligt werden: a. zur behördlichen Information der Bevölkerung; b. im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen; c. für Feste und besondere Anlässe sowie d. an Bauabschrankungen. Art. 9 - Ausnahmen Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen von einzelnen Reklamevorschriften gewährt werden, sofern dadurch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. 2. Kapitel: Besondere Vorschriften für Plakate Art. 10 - Grundsätze 1 Das Anschlagen von Plakaten ist nur auf den bewilligten Plakatanschlagstellen gestattet.
SGR 722.0 4/6 2 Die Plakatierungspläne B4, B200/B200L, B12/B12L und GF bezeichnen die zulässigen Standorte für Plakatanschlagstellen. Als zulässiger Plakatierungsraum gilt der bezeichnete öffentliche Strassenraum und die anstossenden Grundstücke bis zu einer Bautiefe gemäss normaler Bauweise. In den in den Plänen dargestellten Bereichen "gut geeignet" ist eine grössere Plakatdichte, in den Bereichen "möglich" eine beschränktere Plakatdichte zugelassen. 3 Plakatanschlagstellen werden in der Regel befristet bewilligt, insbesondere auf öffentlichem Grund. Die Mindestdauer der Bewilligung beträgt fünf Jahre. Art. 11 - Plakatträger, -formate und -anordnung 1 Es wird ein einheitliches Erscheinungsbild der Plakatformate und der Plakatträger angestrebt. 2 Wegleitend sind hinsichtlich der zulässigen Plakatformate, der Plakatanordnung und der Gruppenbildung die entsprechenden Richtlinien der Stadt Biel. Art. 12 - Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an Private 1 Der Gemeinderat kann die Plakatierung auf öffentlichem Grund an eine oder mehrere private Unternehmungen vergeben. 2 Die Vorschriften über das Beschaffungswesen der Stadt Biel sind nicht anwendbar; es kann jedoch eine Submission durchgeführt werden. 3. Kapitel: Widerhandlungen, Verfahren und Schlussbestimmungen Art. 13 - Rechtswidrige Reklamen 1 Rechtswidrige Reklamen sind zu entfernen oder den Reklamevorschriften anzupassen. Stellen rechtswidrige Reklamen eine drohende Gefahr dar, kann ihre sofortige Entfernung verlangt werden; in den anderen Fällen setzt das zuständige Organ eine Frist zur Einreichung eines nachträglichen Bau- oder Reklamegesuches an. 2 Verfügt das zuständige Organ die Entfernung, Anpassung oder Instandstellung einer Reklame, so setzt sie hierfür eine Frist und droht die Ersatzvornahme an. 3 Ergänzend kommen die Vorschriften der Baugesetzgebung (Art. 45ff BauG) zur Anwendung. Art. 14 - Gebühren 1 Die Bearbeitung eines Reklamegesuches, dessen Abweisung bzw. Bewilligung oder der Erlass von Verfügungen im Bereich des Reklamewesens ist gebührenpflichtig. 2 Die Gebühren richten sich nach den allgemeinen gebührenrechtlichen Bestimmungen der Stadt 10. 10 Fassung gemäss Stadtratsbeschluss vom 17.12.2014
SGR 722.0 5/6 Art. 15 - Reklamekommission 1 Die Reklamekommission erteilt die Reklamebewilligungen und entscheidet über die Standorte für Plakatanschlag. Der Gemeinderat bestimmt die Zusammensetzung der Reklamekommission; diese muss mindestens drei Mitglieder umfassen. 2 Sie berät den Gemeinderat in allgemeinen Fragen des Reklamewesens auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Biel. Sie kann für die Vergabe der Plakatierung auf öffentlichem Grund an Private dem Gemeinderat Antrag stellen. 3 Auf die Mitglieder der Reklamekommission findet Artikel 3 (Amtszeitbeschränkung) der Verordnung über gemeinderätliche Kommissionen 11 keine Anwendung. Art. 16 - Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reklamereglement sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen werden mit Busse bis Fr. 5000.-- gemäss Artikel 57ff des Gemeindegesetzes 12 bestraft; vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach Absatz 2 hiernach. 2 Das rechtswidrige Aufstellen oder Anbringen von Reklamen wird gemäss Artikel 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 13 (Sachbeschädigung) und Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Oktober 1940 betreffend Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches 14 (Verunreinigung fremden Eigentums), resp. nach Artikel 50ff BauG 15 bestraft. Art. 17 - Verfahren / Rechtsmittel 1 Die Bewilligung für Reklamen, welche eine Baubewilligung benötigen, richtet sich nach der kantonalen Baugesetzgebung; die Baubewilligung gilt zugleich als Reklamebewilligung. Das Verfahren für die Erteilung einer Reklamebewilligung allein richtet sich nach der Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame vom 17. November 1999 16 (VASR) sowie nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege 17. 2 Gegen Entscheide der Reklamekommission kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalteramt Biel Beschwerde geführt werden, soweit aufgrund von Artikel 2 Absatz 2 VASR 18 oder des Koordinationsgesetzes 19 nicht ein anderer Instanzenzug zur Anwendung gelangt. Art. 18 - Aufhebung bestehender Plakatstellen Seit dem 1.1.1995 bestehende Plakatstellen, welche im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Reglementes stehen, sind spätestens innert 5 Jahren nach dessen Inkrafttreten aufzuheben. Vorbehalten bleibt ein Widerrufsverfahren nach Artikel 6 Absatz 2 VASR 20. 11 SGR 152.31 12 BSG 170.11 13 SR 311.0 14 BSG 311.1 15 BSG 721.0 16 BSG 722.51 17 BSG 155.21 18 BSG 722.51 19 BSG 724.1 20 BSG 722.51
SGR 722.0 6/6 Art. 19 - Ausführungsbestimmungen Der Gemeinderat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Reglement. Darin werden insbesondere geregelt: - die formellen Anforderungen an Reklamegesuche - die gemeindeinternen Zuständigkeiten - die Zusammensetzung der Reklamekommission - ergänzende gestalterische Richtlinien für Reklamen - das Inkrafttreten. Art. 20 - Aufhebung bisheriger Erlasse Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes wird die Verordnung über die Plakatkommission der Stadt Biel vom 18. April 1990 (genehmigt 8. Mai 1990) aufgehoben. Art. 21 - Inkrafttreten Dieses Reglement tritt mit der rechtskräftigen Genehmigung durch die zuständigen kantonalen Instanzen in Kraft. Biel, den 3. März 2002 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: Hans Stöckli Der Stadtschreiber: Martin Schmid Ding Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern am 17. Mai 2002. Änderungen: Datum der Änderung Erlasse SGR Geänderte Artikel Inkrafttreten 17.12.2014 SGR 722.0 Art. 14 01.07.2015