«Swissness» Businessfrühstück Informationsveranstaltung mit Frühstück 1. März 2016
Ist Ihr Unternehmen von der neuen «Swissness»-Gesetzgebung betroffen? 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 2
Programm 08:10 08:15 Begrüssung und Einleitung 08:15 08:30 Rechtlicher Überblick: Abgrenzung «Swissness» und zollrechtlicher Ursprung 08:30 09:00 Neue «Swissness»-Gesetzgebung: Um was geht es genau? Was wird neu per 1.1.2017? 09:10 09:40 Aufzeigen der Herkunftskriterien für die unterschiedlichen Kategorien 09:40 10:00 Diskussion und Fragerunde 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 3
Happy Birthday. und die eigene Identität Quelle: www.schweizerpass.admin.ch 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 4
Die Nationalität 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 5
Die Waren-Nationalität «Swiss Made» nichtpräferenzieller Ursprung Exportkontrolle präferenzieller Ursprung 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 6
Übersicht Warenursprung Herkunftsangaben auf Produkten «Swiss Made», Institut für Geistiges Eigentum Nicht präferenzieller Ursprung Länder ohne Freihandelsabkommen, nationale Vorschriften nach Vorgaben WTO Andere, nicht tarifäre Handelshemmnisse Beglaubigung durch Handelskammer Präferenzieller Ursprung Zollbegünstigung Länder mit Freihandelsabkommen gemäss jeweiligem Abkommen Umsetzung durch jeweilige Zollverwaltung Ursprung ist nicht gleich Ursprung! Unterschiedliche Regelungen 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 7
Übersicht Freihandelsabkommen (FHA) Schweiz 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 8
Aktuelle Freihandelsabkommen Schweiz (30) Abkommen im Rahmen der EFTA Ägypten GCC 2) Kolumbien Montenegro Singapur Albanien Hongkong Libanon Peru Südkorea Bosnien & Herzegowina Israel Marokko Palästin. Behörde Tunesien CAS 1) Jordanien Mazedonien SACU 3) Türkei Chile Kanada Mexiko Serbien Ukraine Bilaterale Übereinkommen Europäische Gemeinschaft (EU) EFTA China Färöer-Inseln Japan 1) Central American States (Costa Rica, Panama), 2) Golf-Kooperationsrat ( Bahrain, Katar, Kuweit, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate), 3) South African Customs Union (Botswana, Lesotho, Namibia, Südafrika, Swasiland) 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 9
Mögliche zukünftige Abkommen Region Verhandlungspartner Stand Europa Zollunion Russland- Belarus-Kasachstan (RuBeKa) In Verhandlung / zurzeit sistiert Mittelmeerraum Algerien In Verhandlung Weltweit Thailand In Verhandlung Indonesien Indien Vietnam Malaysia Philippinen In Verhandlung In Verhandlung In Verhandlung In Verhandlung Verhandlungsmandat im Parlament 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 10
Vorgehensweise bei der Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware Bestimmungsstaat/ Freihandelsabkommen 4-stellige Tarifnummer Listenkriterium des jeweiligen FHA Besondere Vorschriften Ja Ursprung ja/nein? Nein Art des Ursprungsnachweises Falls EUR.MED: mit Kumulationsvermerk Kein präferenzieller Ursprungsnachweis 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 11
Präferenzursprungsregeln Listenkriterien Ausreichende Bearbeitung Positionssprung Herstellen ohne Vormaterialien derselben 4-stelligen HS-Position Wertkriterium Wertgrenze für Vormaterialien (z.b. Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40% des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ) Bearbeitungskriterium Bestimmung über die Arbeitsschritte (z.b. Herstellen aus ) Kombinationen möglich 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 12
Fazit Freihandelsabkommen (FHA) bieten Chancen: Kosteneinsparungen im Bestimmungsland/ Zollreduktionen Erhöhung der Marktchancen/Konkurrenzfähigkeit Weniger Handelshemmnisse tarifarischer Art Die Anwendung von FHA bietet aber auch Risiken: Aufwändige Dokumentation und Bewirtschaftung Daher umsichtige Beurteilung / Planung notwendig Vernachlässigung der unterschiedlichen Ursprungsregeln Negative Folgen bei Falschausstellungen (finanziell/reputation) 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 13
Autonomer Ursprung Handelspolitischer / nicht-präferenzieller Ursprung Autonomer Ursprung wird nicht-präferenzieller Ursprung genannt, da beim Import im Bestimmungsland keine Präferenzbehandlung gewährt wird. der nicht-präferenzielle Ursprung findet dort Anwendung, wo bei der Wareneinfuhr und -ausfuhr aussenwirtschaftliche Massnahmen angewandt werden. Zuständige Behörde Ursprungszeugnisse werden in der Schweiz von den Handelskammern ausgegeben (z.b. HKBB). Oberzolldirektion übt die Aufsicht über die Beglaubigungsstellen der Handelskammern der Schweiz sowie des Fürstentum Liechtensteins aus. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 14
Hintergrund des «nicht-präferenziellen» Ursprungs Zur Durchsetzung zahlreicher handelspolitischer Massnahmen Handelsembargos Schutz- und Vergeltungsmassnahmen Mengenmässige Beschränkungen (Zollkontingente) Handelsstatistiken der Meistbegünstigungsklausel Ursprungskennzeichnungen Antidumpingabgaben (Strafzölle) usw. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 15
Ursprungsregeln Rechtliche Grundlage Der nicht-präferenzielle Ursprung wird im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) geregelt. Verhältnis der Länder untereinander Jedes Land hat seine eigenen Ursprungsregeln. Es gibt grosse Unterschiede zwischen den Staaten. Übereinkommen über Ursprungsregeln (Agreement on Rules of Origin) Ist seit Jahren in Verhandlung und hat die Harmonisierung der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln der WTO-Mitglieder zum Ziel. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 16
Ursprungsermittlung Voraussetzungen für den «nicht-präferenziellen» Ursprungnachweis: Ein Erzeugnis hat schweizerischen Ursprung, wenn es im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt (Art. 10 VUB) worden ist; oder falls bei der Herstellung/Verarbeitung mehrere Teile ohne Ursprungseigenschaft (oder mit ausländischem Ursprung) ausreichend beoder verarbeitet (Art. 11 VUB) worden sind. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 17
Ausreichende Be- oder Verarbeitung Gemäss Artikel 11 VUB und 3 VUB-WBF: 50% Wertkriterium HS-Positionssprung (4-stellige HS-Nummer) Spezifische Regeln u.a. für chem. Produkte, Maschinen und Uhren (s. Tabelle 1+2 im Anhang 2 VUB-WBF) Wichtig: Es gibt Be- oder Verarbeitungen (sog. Minimalbehandlungen), welche nicht ursprungsbegründend sind (Art. 13 VUB). Toleranzregel (10% des ab-werk-preises) ausser beim Wertkriterium 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 18
Beglaubigungsgesuch / Ursprungszeugnis 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 19
Neue «Swissness»-Gesetzgebung Agenda Verabschiedung «Swissness» Gesetzgebung durch Parlament Bundesrat: Entwurf zu den 4 Ausführungsverordnungen* 21. Juni 2013 Externe Vernehmlassung Sommer 2014 Konsultation der parlamentarischen Kommissionen Bundesrat: Verabschiedung der Verordnungen und des Vernehmlassungsberichts Inkrafttreten der «Swissness»- Gesetzgebung Seit 20. Juni 2014 verfügbar Mai 2015 2. September 2015 Auf den 1. Januar 2017 mit einer Übergangsfrist von 2 Jahren * 1) Revision der Markenschutzverordnung (MSchV); 2) Verordnung über die Verwendung der Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel (HASLV); 3) Verordnung über das Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse (GUB/GGA-Verordnung für nicht landwirtschaftliche Erzeugnisse); 4) Verordnung über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen (WSchV). 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 20
Allgemeine Übersicht Ziel: Mehrwert des Labels «Schweiz» nachhaltig sichern. Wer «Swissness» zu Werbezwecken verwenden will, muss die Kriterien gemäss Gesetz und Verordnungen erfüllen. Neu darf das Schweizerkreuz nicht nur für Schweizer Dienstleistungen, sondern auch für Schweizer Produkte verwendet werden. Schaffung eines Registers für geografische Angaben zu den Produkten (geographische Marke). Es wird voraussichtlich keine systematische Überwachung des Gesetzes stattfinden, aber bei Verstössen können Konkurrenten klagen. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 21
Was ist «Swissness»? Quelle: 4. Schweizer Zollrechtstagung, Präsentation Herr Szabo, Institut für Geistiges Eigentum 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 22
«Swissness» = Kennzeichen Quelle: 4. Schweizer Zollrechtstagung, Präsentation Herr Szabo, Institut für Geistiges Eigentum 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 23
Was ist NICHT «Swissness»? Angabe des Produktionslandes gemäss Lebensmittelgesetzgebung Angabe des Ursprungs in Ursprungszeugnis Quelle: 4. Schweizer Zollrechtstagung, Präsentation Herr Szabo, Institut für Geistiges Eigentum 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 24
Schweizerkreuz & Wappen: Neuerungen im Rahmen der «Swissness»-Vorlage Wappen und Schweizerkreuz müssen unterschieden werden. Wappen ist der Eidgenossenschaft vorbehalten. Schweizerkreuz neu auf Schweizer Waren erlaubt (bisher nur für Dienstleistungen). Klagerecht des Gemeinwesens & Verschärfung der Sanktionen. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 25
Wer darf das Wappen gebrauchen? Grundsatz: Das Wappen ist der Eidgenossenschaft vorbehalten. Ausnahmen für «traditionelle» Schweizer Unternehmen, Vereine und Stiftungen Möglichkeit der Stellung eines Antrags beim EJPD auf Weiterbenutzung des entsprechenden Zeichens 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 26
Wer darf das Schweizerkreuz gebrauchen? Neu auch auf Waren erlaubt, nicht nur für Dienstleistungen Wo Kreuz = Herkunftsangabe: nur für Schweizer Produkte Wo Kreuz Herkunftsangabe: auch für ausländische Produkte 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 27
Heute erlaubt Heute nicht erlaubt Quelle: 4. Schweizer Zollrechtstagung, Präsentation Herr Szabo, Institut für Geistiges Eigentum 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 28
Heute und in Zukunft nicht erlaubt Quelle: 4. Schweizer Zollrechtstagung, Präsentation Herr Szabo, Institut für Geistiges Eigentum 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 29
Heute nicht erlaubt - in Zukunft erlaubt Quelle: 4. Schweizer Zollrechtstagung, Präsentation Herr Szabo, Institut für Geistiges Eigentum 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 30
Übersicht der vier Kategorien im Bereich «Swissness» 1. Naturprodukte 2. Lebensmittel 3. Industrielle / andere Produkte 4. Dienstleistungen 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 31
«Swissness» bei Naturprodukten (Art. 48a nmschg) Kriterien von der Art des Produkts abhängig: für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung; für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte; für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben; für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Haltung der Tiere; für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs; für Zuchtfische: dem Ort der Aufzucht. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 32
«Swissness» bei Lebensmitteln (Art. 48b nmschg) Die Herkunft eines Lebensmittels entspricht dem Ort, von dem mindestens 80% des Gewichts der Rohstoffe, aus denen sich das Lebensmittel zusammensetzt, kommen. Bei Milch und Milchprodukten sind sogar 100% des Gewichts des Rohstoffes Milch erforderlich. Von der Berechnung sind ausgeschlossen: Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können; Naturprodukte, die temporär am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind. Zudem muss der wesentliche Verarbeitungsschritt am Herkunftsort stattfinden. Unter diese Bestimmung fallen Lebensmittel im Sinne des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (LMG) mit Ausnahme der Naturprodukte gemäss Art. 48a nmschg. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 33
Verordnung über die Herkunftsangabe «Schweiz» für Lebensmittel Regelt geographische Herkunft von Lebensmitteln. Berechnung erfolgt auf der Grundlage der Rezeptur. Milch und Milchprodukte müssen vollständig aus der Schweiz stammen. Die Berechnung darf aufgrund der durchschnittlichen Warenflüsse eines Jahres erfolgen. Beinhaltet Liste mit Naturprodukten, die aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht in der Schweiz produziert werden. Beinhaltet Liste mit Selbstversorgungsgraden von Rohstoffen. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 34
«Swissness» bei industriellen Produkten (Art. 48c nmschg) Die Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, an dem mindestens 60% der Herstellungskosten anfallen. Inkl. Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung Inkl. Kosten für Forschung und Entwicklung Inkl. Kosten für Qualitätssicherung und Zertifizierung Exkl. Kosten für Verpackung, Vermarktung und Transport Zudem muss die Herkunftsangabe jenem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 35
Ausnahmen von 60% Herstellungskosten- Anteil Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können(z.b. Gold) Kosten für Rohstoffe, die aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind (z.b. Aluminium) Wenn nur ein Teilschritt (z.b. die Forschung oder das Design) vollumfänglich in der Schweiz erfolgt ist, darf dieser mit «Swissness» jedoch ohne Kreuz ausgelobt werden (z.b. «Swiss Research») 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 36
Berechnung der Herstellungskosten 1/2 Für die Berechnung der Herstellungskosten für Industrieprodukten bietet sich die folgende Aufteilung der Kosten an: Anteil Herstellungskosten (Hko), die in CH anfallen Anteil HKo Ausland/in CH erhältlich Anteil HKo Ausland/in CH nicht erhältlich Für Berechnung nicht relevant Total Anteil XY% XY% «Swissness»-relevante Kosten 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 37
Berechnung der Herstellungskosten 2/2 Zunächst werden diejenigen Kosten, die gar nichts mit der Herstellung des Produkts zu tun haben, vom Rest separiert, wie z.b. Zubehör u.ä. (Spalte ). Die tatsächlichen Herstellungskosten werden in einem zweiten Schritt auf die drei verbleibenden Spalten verteilt: Herstellungskosten, die im Ausland insbesondere für Rohstoffe und Halbfabrikate anfallen, die in der Schweiz nachweislich nicht erhältlich sind, stehen in Spalte. Solche Bestandteile werden von der «Swissness»-Berechnung ausgenommen. Herstellungskosten, die aus dem Ausland bezogen werden, welche aber auch in der Schweiz erhältlich sind, gehören in Spalte. Schliesslich kommen in die Spalte alle Herstellungskosten, die in der Schweiz angefallen sind. Halbfabrikate gelten dann als schweizerisch, wenn diese ihrerseits die «Swissness»-Kriterien nachweislich erfüllen. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 38
Revision der Markenschutzverordnung Regelt geografische Herkunft von industriellen Produkten. Grundsatz bei Rohmaterial: Falls die Regeln für «Swissness» erfüllt sind, kann das Rohmaterial eingerechnet werden, ansonsten nicht. Überarbeitete Regelungen für das Markenregister und Branchenverordnungen. Zentral für industrielle Produkte: Ermittlung der Herstellkosten, siehe nächste Slide. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 39
Ermittlung der Herstellungskosten 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 40
«Swissness» bei Dienstleistungen Art. 49 nmschg Die Herkunftsangabe einer Dienstleistung ist zutreffend, wenn: a) sie dem Geschäftssitz derjenigen Person entspricht, welche die Dienstleistung erbringt; und b) sich ein Ort der tatsächlichen Verwaltung dieser Person im gleichen Land befindet. Erfüllt eine Muttergesellschaft die obigen Voraussetzungen von Bst. a und erfüllt entweder sie selbst oder eine von ihr tatsächlich beherrschte und im gleichen Land ansässige Tochtergesellschaft die Voraussetzungen von Bst. b, so gilt die Herkunftsangabe auch für die gleichartigen Dienstleistungen der ausländischen Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen der Muttergesellschaft als zutreffend. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 41
Zivilrechtlicher Schutz Aktivlegitimiert zur Einreichung einer Klage beim zuständigen Gericht sind neben den betroffenen Privaten auch Berufs- und Wirtschaftsverbände die statutarisch zur Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder befugt sind, sowie Konsumenteschutzorganisationen Klageberechtigt ist neu auch das Gemeinweisen (Bund, Kanton oder Gemeinde) sowie das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) Beweislastumkehr, d.h. Beklagter muss Beweis vorbringen. (Art. 51a nmschg und Art.19 nwschg) Bei Verweigerung von Herkunftsangaben im vorprozessualen Stadium wird die richterliche Kostenverteilung angepasst. Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen. (Art. 156 ZPO) 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 42
Strafrechtlicher Schutz Verfolgung von Amtes wegen bei vorsätzlichem Gebrauch von unzutreffenden Herkunftsangaben und missbräuchlicher Verwendung des Schweizerkreuzes. Neu kann auch das IGE Anzeige erstatten und im Verfahren Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei gewerbsmässigem Handeln ist eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe (max. 360 Tagessätze, die einer Geldsumme von max. CHF 1 080 000 entsprechen) vorgesehen. 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 43
Verwaltungsrechtlicher Schutz Im Bereich der Lebensmittel sind die kantonalen Kontrollbehörden für den Täuschungsschutz verantwortlich. Das nmschg selbst enthält keine Bestimmung betreffend die Durchsetzung bei Lebensmitteln. Hilfeleistung der Zollbehörde, um widerrechtlich mit «Swissness» gekennzeichnete Ware bereits am Zoll aus dem Verkehr zu ziehen (Antrag auf Hilfeleistung ist bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion zu stellen). 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 44
«Swissness»-Erklärung Dient dem Unternehmen als Zusicherung, dass die beim Lieferanten eingekauften Halbfabrikate und Rohmaterialien die «Swissness»- Kriterien erfüllt. Der Unterzeichner erklärt, dass die aufgeführten Waren, den Schweizer Herkunftsangaben gemäss nmschg entsprechen. Haftungsansprüche des Unternehmens gegenüber dem Lieferanten bei allfälligen Falschausstellungen (rechtliche Durchsetzung jedoch noch unklar). 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 45
Handlungsbedarf für Unternehmen? Für Unternehmen: keine behördliche Bewilligung für die Nutzung der «Marke Schweiz» notwendig. Selbstprüfung (wie bisher!): Innerbetriebliche Abklärung, ob ein eigenes Produkt den Anforderungen an eine freiwillige Auslobung mit «Swissness» genügt. Überprüfen der Lieferstrukturen und ev. Verlegung von Produktionsschritten in die Schweiz Für Branchen: «Swissness»-Kriterien präzisieren? Wenn ja Erarbeiten Branchenverordnung Strategie bei der «Swissness»-Durchsetzung? Vorgehen, Budget, Vertretung, ev. Zusammenarbeit mit anderen Branchen 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 46
«Made in Switzerland» schweizerischer Ursprung Geregelt in Ziel präferenzieller Ursprung insgesamt 30 FHA, davon wurden vier bilateral abgeschlossen (EU, China, Japan, Färöer Inseln Ware zollfrei oder zollermässigt in Vertragsstaat einführen Zollrechtlicher Ursprung Nicht präferenzieller Ursprung Verordnung über die Beglaubigung des nicht präferenziellen Ursprungs von Waren Handelspolitische Massnahmen wie Antidumpingabgaben, Handelsembargo, Meistbegünstigung Geographische Herkunft / «Swissness» Markenschutzgesetz, Bundesgesetz zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen Mehrwert des Labels «Schweiz» nachhaltig zu sichern kein Bewilligungsverfahren möglich, die Verwendung der «Swissness» ist freiwillig Aussteller Aufsicht Produzent, Händler Eidg. Zollverwaltung Handelskammer Eidg. Zollverwaltung Klageberechtigung IGE, kantonale Behörden, Gemeinwesens, Konsumenten und Berufs- und Wirtschaftsverbände (aber keine Klagepflicht!) 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 47
Diskussions- und Fragerunde 1. März 2016 Handelskammer beider Basel 48
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