Das Schulgesetz und die Elternbeiratsverordnung Baden-Württemberg (siehe auch www.landesrechtbw.de) bilden den rechtlichen Rahmen für die Gestaltung von Elternabenden (Treffen der Klassenpflegschaft). In 55 (1) des Schulgesetzes wird das Verhältnis zwischen Eltern und Schule wie folgt beschrieben: Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft. Aus dem Schulgesetz und der Elternbeiratsverordnung ergeben sich u.a. folgende Regeln für Klassenpflegschafts-Abende: Formregeln Pro Schulhalbjahr findet mindestens ein Klassenpflegschaftsabend statt. Der 1. Elternvertreter einer Klasse muss binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einladen, wenn ein Viertel der Eltern, der Klassenlehrer, der Schulleiter oder der Elternbeiratsvorsitzende darum nachsucht. Die Sitzungen der Klassenpflegschaft sind nicht öffentlich. Es besteht aber für die Eltern anders als bei den Lehrkräften - keine Pflicht zur Verschwiegenheit über den Sitzungsinhalt oder Sitzungsverlauf. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche nach Eingang der Einladungen bei den Eltern bis zum Sitzungstermin. Weil die Verteilung oder Zustellung immer mehrere Tage dauert, sollte die Verteilung spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin erfolgen. Teilnehmer Mitglieder der Klassenpflegschaft sind die (erziehungsberechtigten) Eltern der Schüler der Klasse, sowie alle Lehrer, die an der Klasse regelmäßig unterrichten. Die Klassenlehrer sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet, die Fachlehrer, soweit es die Tagesordnung erfordert. Sollten die Klassen- oder/und Fachlehrer verhindert sein, haben diese für einen Stellvertreter zu sorgen. Im Zweifelsfall ist dies der Schulleiter.
Der Schulleiter und der Elternbeiratsvorsitzende sind berechtigt, an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilzunehmen; sie sind hierzu einzuladen. Sie sind jedoch nicht stimmberechtigt. Auch Schülervertreter (Klassensprecher und deren Stellvertreter/innen) können auf Einladung an den Klassenpflegschaftsabenden insgesamt oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten teilnehmen. Einladungen können zu geeigneten Tagesordnungspunkten auch an alle Schüler einer Klasse oder an weitere Personen erfolgen. Leitung Die Leitung des Klassenpflegschaftsabends erfolgt durch den gewählten Elternvertreter. Bei dessen Verhinderung erfolgt die Sitzungsleitung durch den Klassenlehrer (nicht durch den stellvertretenden Elternvertreter). Der stellvertretende Elternvertreter leitet im Fall der Verhinderung des ersten Elternvertreters jene Sitzungen, zu denen Eltern einer Klasse als Elterngruppe, d.h. ohne Beteiligung der an der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte, tätig werden. Wahlen Bei Wahlen/Abstimmungen innerhalb der Klasse haben Vater und Mutter je eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur bei Anwesenheit ausgeübt werden. Bei der Wahl der Elternvertreter haben Lehrkräfte kein Stimmrecht. Bei allen anderen Fragen, welche die Klasse betreffen, haben auch die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte ein Stimmrecht. Die Wahl der Elternvertreter findet auf Antrag geheim statt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird durch Handzeichen abgestimmt. Die Elternvertreter können bereits in der Einladung darauf aufmerksam machen, dass sich die Eltern Gedanken darüber machen sollen, ob sie sich zur Wahl stellen wollen. Wahlen der Elternvertreter/innen Wann wird gewählt? Wer darf wählen? Innerhalb der ersten 6 Wochen des Schuljahres Jeder anwesende Elternteil mit Sorgerecht mit 1 Stimme, egal wie viele Kinder er in der Klasse hat; Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. 2
Wer darf gewählt werden? Wahlvorbereitung? Wer führt die Wahl durch? Ablauf? Jeder anwesende Elternteil mit Sorgerecht, außer Schulleiter, Stv. SL, Lehrkräfte, die an der Schule unterrichten; Ehegatten der SL und der Lehrer, die die Klasse unterrichten; Beamte der Schulaufsichtbehörden und Ehegatten der für die Fach- und Dienstaufsicht zuständigen Beamten; Gesetzliche Vertreter des Schulträgers + Stellv. und die beim Schulträger für die Schulverwaltung zuständigen leitenden Beamten. Auf der Einladung zum Klassenpflegschaftsabend den TOP Wahlen nennen; Stimmzettel + Sammelgefäß vorbereiten Der noch amtierende EV bereitet die Wahl vor und führt die Wahl durch, sofern er nicht selbst kandidiert. Kandidiert er wieder, bestimmt er einen Wahlleiter (dieser darf nicht selbst kandidieren, aber abstimmen, wenn er zu den stimmberechtigten Eltern der Klasse gehört). In neu gebildeten Klassen kann der Klassenlehrer oder der EB-Vorsitzende die Wahl leiten 1. EV weist auf die Wahlen und das Wahlverfahren hin. 2. Kandidiert der EV erneut, bestellt er einen Wahlleiter (dieser darf nicht selbst kandidieren, aber abstimmen, wenn er zu den stimmberechtigten Eltern der Klasse gehört); sonst leitet er die Wahl. 3. Nachfragen, ob jemand eine geheime Wahl wünscht Ja => es wird mit Stimmzettel gewählt Nein=> es wird mit Handzeichen gewählt Empfehlung: Bei mehr Kandidaten als Ämter geheim wählen! 4. Wahlleiter erstellt Kandidatenliste für das Amt des Klassenelternvertreters: Vorschläge erbitten oder fragen, wer sich selbst vorschlagen möchte. Kandidatenliste nicht schon schließen, wenn nur ein Kandidat an der Tafel steht. 5. Wahl des Klassenelternvertreters (offen oder geheim) 6. Stimmen auszählen, Kandidaten mit den meisten Stimmen feststellen, ihn fragen, ob er die Wahl annimmt und zur Wahl beglückwünschen. 7. Wiederholung von Pkt. 4-6 für das Amt des stellv. Klassenelternvertreters. 8. Wahlergebnis schriftlich festhalten, dem Klassenlehrer übergeben. 3
Allgemeine Regeln Ausgesprochen persönliche und individuelle Fragen gehören nicht in den Elternabend. Dafür stehen die Sprechstunden zur Verfügung. Eventuell kann auf die Zeit nach dem allgemeinen Teil des Elternabends verwiesen werden. Der Abend sollte maximal auf 2 Stunden Dauer angelegt sein. Einige Informationen können schriftlich vorbereitet werden, damit sie den Elternabend selbst nicht in die Länge ziehen. Ein entsprechender Informationszettel ist angehängt. Welche Informationen können Eltern am Elternabend erwarten? Bericht des Klassenlehrers (z.b. zum Entwicklungsstand der Klasse, Stundentafel, Fächerwahl, Arbeitsgemeinschaften, Lern- und Arbeitsmittel, Klassenarbeiten, Hausaufgaben, außerunterrichtliche Veranstaltungen (Landschulaufenthalte, Studienfahrten), Schülermitverantwortung, Schülerbeförderung Berichte von Fachlehrern (z.b. Entwicklungsstand der Klasse in einem bestimmten Fach, zu Inhalten des Unterrichts, zu Methoden, zu Klassenarbeiten und mündlichen Noten) Bericht der Elternvertreter (z.b. aus der Arbeit des Elternbeirats) Besondere Probleme (z.b. Unterrichtsausfälle, Leistungsentwicklung in einzelnen Fächern) Klassenfeste, Pädagogische Themen Themenspezifische Klassenpflegschaftsabende (z.b. zu Sucht- und Gewaltprävention), Einladung von externen Referenten 4
Beantwortung von Elternfragen, die möglichst, aber nicht zwingend im Vorfeld den Elternvertretern und Lehrern angekündigt wurden In Klasse 5: Grundlegende Informationen zur Schule und zu schulischen Abläufen Interesse an einem Elternstammtisch erfragen und ggf. einen gewünschten Rhythmus festlegen Hilfreich Es ist sinnvoll, eine Anwesenheitsliste mit Adressen und Kontaktdaten zu führen 5
Name Fach Sprechzeiten Kontaktdaten Arbeiten Anzahl Tests Anzahl Notengebung schr. mündl. Lernziele* - Elternbeirat Informationszettel zur Vorbereitung auf den Elternabend der Klasse *Z.B. Themen wie Magnetismus o.ä. notieren oder Lektionen ca. von bis 6