AMTSBLATT STADT BAD SULZA. der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde. Sich bewegen lernen - heißt fürs Leben lernen

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Transkript:

AMTSBLATT der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde STADT BAD SULZA mit den Ortsteilen Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Neustedt, Reisdorf, Sonnendorf und Wickerstedt und der Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt und Schmiedehausen Besuchen Sie uns im Internet unter www.bad-sulza.de Jahrgang 22 Donnerstag, den 13. März 2014 Nummer 3 Nächster Redaktionsschluss Montag, den 07.04.2014 Nächster Erscheinungstermin Donnerstag, den 17.04.2014... alles bewegt sich! Dies ist der rote Faden, der sich bei uns im Wickerstedter Storchennest durchs gesamte Kindergarten-Jahr zieht. Seit 2010 können wir uns Bewegungsfreundlicher Kindergarten nennen und dies möchten wir auch zukünftig immer leben, denn Sich bewegen lernen - heißt fürs Leben lernen Neben den selbstverständlichen Sport- und Naturtagen, die jede der drei Kindergruppen wöchentlich durchführen und den täglichen begeisternden Bewegungsspielen am Morgen, sind Sport,Bewegung und gesunde Ernährung fest verankert bei allen Aktivitäten, die wir mit Kindern und Eltern durchführen, u.a.: Kartoffellesen und Apfelernte mit den Kindern in Wickerstedt gemeinsames Drachensteigen mit Eltern Teilnahme an Sportfesten und Turnieren, da viele Kinder des KIGAs Mitglieder der Vereine Grün- Weiß Niedertrebra und Eintracht Wickerstedt sind Durchführung ernährungsbewusster Projekttage Osterspaziergang mit Eltern Anbau, Ernte und Zubereitung von Gemüse aus dem eigenen Kinder - Garten Oma-Opa-Tag mit Pflege alter Bewegungsspiele sportliche Geburtstagsfeiern der Kinder Zuckertüten- und Sommerfest als Sportfest Und wenn unsere Kinder nicht selbst aktiv sind, so verfolgen sie gemeinsam mit Erzieherinnen und Eltern wichtige sportliche Höhepunkte, wie z.z. unter dem Symbol der Olympischen Ringe die Winterspiele in Sotschi

Bad Sulza - 2 - Nr. 3/2014 Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen Verwaltungsbereich erfüllende Gemeinde Pflichten gemäß Reinigungssatzung Auch in diesem Jahr möchten wir Sie zum Frühlingsbeginn wieder auf die allgemeinen Reinigungspflichten aufmerksam machen. Nach den aktuellen Satzungen über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Sulza und den einzelnen Gemeinden unseres Verwaltungsbereiches, sind die Eigentümer erschlossener Grundstücke dazu verpflichtet, die Reinigung der an das eigene Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen durchzuführen. Dabei sind der Gehweg, die Schrammborde sowie die Fahrbahn bis zur Mitte zu säubern. Der Verstoß gegen die Bestimmungen der jeweiligen Satzungen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 5000,- geahndet werden. Im Interesse eines sauberen Umfeldes hoffen wir auf Ihr Verständnis. Ordnungsamt Bad Sulza Dokumente liegen zur Abholung bereit Bürger, die für ihren beantragten Ausweis den PIN-Brief erhalten haben (unter 16 Jahre bitte nachfragen) und Bürger, die einen Reisepass vor dem 12.02.2014 beantragten, können diese Dokumente während der Öffnungszeiten im Einwohnermeldeamt Bad Sulza abholen. Bitte bringen Sie Ihre bisherigen (alten) Dokumente mit. Mit freundlichen Grüßen Ihr Einwohnermeldeamt Das Landratsamt Weimarer Land informiert: Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt I. Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt wird gestattet vom 31. März 2014 bis 5. April 2014 und vom 7. April 2014 bis 12. April 2014 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Das Wohl der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden und es dürfen keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft eintreten. II. Generelle Brennverbote gelten 1. an Sonn- und Feiertagen; 2. auf gewerblich genutzten Flächen; 3. in der Gemarkung Mellingen außer Köttendorf (in Mellingen ist ein Brandplatz der Gemeinde zu nutzen) 4. in der Gemarkung Bad Berka einschl. OT München, ausgenommen die übrigen Ortsteile der Stadt Bad Berka 5. wenn folgende Mindestabstände nicht eingehalten werden: a) 5 m zur Grundstücksgrenze, b) 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen, c) 50 m zu öffentlichen Straßen, d) 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, e) 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, f) 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind, g) 1,5 km zu Flugplätzen und Hubschrauberlandeplätzen. 6. für Laub, Gras, Heu, bis zu 4 Wochen vor Beginn des Brennzeitraumes geschnittenes Gehölz und sonstige Abfälle (z.b. Kompost, angerottete Biomasse, Bauabfälle, Sperrmüll) 7. an Regen- und Nebeltagen 8. für Schwelbrände III. Im Einzelnen sind folgende Forderungen an die Verbrennung zu stellen: 1. Durch das Verbrennen dürfen keine Gefahren oder Belästigungen durch Rauch oder Funkenflug für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft eintreten. Es ist insbesondere auf die Windrichtung und -geschwindigkeit zu achten. Bei starkem Wind ist das Feuer zu löschen. 2. Zum Anzünden und zur Unterstützung des Feuers dürfen keine anderen Stoffe, insbe-sondere keine häuslichen Abfälle, Reifen, Mineralölprodukte, brennbare Flüssigkeiten oder mit Schutzmitteln behandelte Hölzer benutzt werden. 3. Die Verbrennungsstellen auf bewachsenem Boden sind mit einem Schutzstreifen zu umgeben, zu beaufsichtigen, nach Abschluss ausreichend mit Erde abzudecken oder mit Wasser zu löschen und nachzukontrollieren. 4. Kurz vor dem Verbrennen ist das Brennmaterial umzuschichten (Schutz von Kleinlebewesen) Hinweise: die Anzeigepflicht entfällt; Bei Verbrennungsvorgängen, die fast ausschließlich schwelen oder durch starke Rauchentwicklung eine Belästigung der Nachbarschaft hervorrufen, ist die Ordnungsbehörde berechtigt, das sofortige Ablöschen (auch mittels kostenpflichtigem Einsatz der Feuerwehr) durchzusetzen. Baum- und Strauchschnitt kann in unverpackter Form kostenlos an der Kompostierungsanlage Tannroda/ Böttelborn (Tel.: 036450/42134) bzw. gegen ein geringes Entgelt in den Kompostierungsanlagen Süßenborn und Utzberg, sowie bei der Fa. Tönsmeier bzw. Fa. AVT in Apolda bzw. durch Containerdiensten entsorgt werden. Baum- und Strauchschnitt darf auch in die Restmülltonne eingebracht werden. Für Kleingartenanlagen empfiehlt es sich, an einem Tag auf einem geeigneten Brandplatz in der Anlage unter Aufsicht das Verbrennen durchzuführen (Zusammenfassung kleiner Einzelfeuer). Andere Vorschriften werden durch diese Allgemeinverfügung nicht außer Kraft gesetzt. Bei starken Rauchbelästigungen: Info unter 03644/540-671 oder 0151/57117183 Ordnungswidrigkeiten: Ordnungswidrig handelt, wer gemäß 8 Nr. 2-5 ThürPflanz- AbfV gegen die darin genannten Regelungen verstößt. Das Bußgeld kann gemäß 69 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz bis zu 100.000 Euro betragen.

Bad Sulza - 3 - Nr. 3/2014 1. Stadt Bad Sulza Wahlbekanntmachung für die Landgemeinde Stadt Bad Sulza Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Stadtratsmitglieder In der Landgemeinde Stadt Bad Sulza sind am 25. Mai 2014 sechzehn Stadtratsmitglieder zu wählen. Zum Stadtratsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürK- WG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Stadtratsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 32 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. ner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeich- Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Stadtrat der Stadt Bad Sulza vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder

Bad Sulza - 4 - Nr. 3/2014 Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 64 Unterschriften). Auch die Parteien und Wählergruppen gelten als ununterbrochen im Stadtrat vertreten, die in einer der bisherigen Gemeinden Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Reisdorf und Wickerstedt im Gemeinderat vertreten waren. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Stadtrat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Stadtrat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Stadtrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt Bad Sulza bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließungen des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, 99518 Bad Sulza, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Stadtratsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Stadt Bad Sulza zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Stadt Bad Sulza, 10. März 2014 Hans-Joachim Kübek Wahlleiter

Bad Sulza - 5 - Nr. 3/2014 Wahlbekanntmachung für die Ortschaften der Landgemeinde Stadt Bad Sulza Abs. 3 Satz 3 ThürKWG beizufügen ist. Der Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen, sofern er Bewerber im Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe ist. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl ehrenamtlicher Ortschaftsbürgermeister in den Ortschaften mit Ortschaftsverfassung der Landgemeinde Stadt Bad Sulza 1. In den Ortschaften mit Ortschaftsverfassung Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Reisdorf, Sonnendorf und Wickerstedt der Landgemeinde Stadt Bad Sulza wird am 25. Mai 2014 ein Ortschaftsbürgermeister als Ehrenbeamter der Landgemeinde gewählt. Zum Ortschaftsbürgermeister einer Ortschaft mit Ortschaftsverfassung ist jeder Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar, der am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet und seit mindestens sechs Monaten seinen Aufenthalt in der jeweiligen Ortschaft hat; der Aufenthalt in der Ortschaft wird vermutet, wenn die Person im Gebiet der Ortschaft gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend. Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind unter denselben Bedingungen wahlberechtigt und wählbar wie Deutsche. Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet. Zum Ortschaftsbürgermeister kann außerdem nicht gewählt werden, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Landesverfassung eintritt. Darüber hinaus ist nicht wählbar, wer im Übrigen die persönliche Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht besitzt. Jeder Bewerber für das Amt des Ortschaftsbürgermeisters hat für die Zulassung zur Wahl gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat; er muss ferner erklären, dass er mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte insbesondere beim Landesamt für Verfassungsschutz sowie beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR einverstanden ist und ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt ( 24 Abs. 3 Satz 3 ThürKWG). 1.1 Wahlvorschläge für die Wahl des Ortschaftsbürgermeisters können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes, Wählergruppen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei, jede Wählergruppe oder jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen, der nur einen Bewerber enthalten darf und dem eine Erklärung des Bewerbers nach 24 Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlags sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift des Bewerbers, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe sind als Anlage beizufügen: a) die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürK- WO, dass er seiner Aufnahme als Bewerber in den Wahlvorschlag zustimmt, nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt des Versammlungsleiters und zwei weiterer Teilnehmer der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 1.3 Der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers muss nach dem Muster der Anlagen 7 und 7a zur ThürKWO den Nachnamen des Bewerbers als Kennwort, den Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Anschrift des Bewerbers sowie unter Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und der Anschrift die Unterschriften von mindestens fünfmal so viel Wahlberechtigten tragen, wie weitere Mitglieder des Ortschaftsrats zu wählen sind, insgesamt in der Ortschaft Auerstedt 20 Unterschriften, in

Bad Sulza - 6 - Nr. 3/2014 der Ortschaft Flurstedt 20 Unterschriften, in der Ortschaft Gebstedt 20 Unterschriften, in der Ortschaft Reisdorf 20 Unterschriften, in der Ortschaft Sonnendorf 20 Unterschriften sowie in der Ortschaft Wickerstedt 30 Unterschriften. Bewirbt sich der bisherige Ortschaftsbürgermeister als Einzelbewerber, sind keine Unterstützungsunterschriften erforderlich. Dem Wahlvorschlag des Einzelbewerbers ist als Anlage beizufügen: Die Erklärungen des Bewerbers nach Anlage 6a zur ThürKWO, dass er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist, zur Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen und des Einverständnisses mit der Einholung der erforderlichen Auskünfte sowie dass ihm die Eignung für eine Berufung in ein Beamtenverhältnis nach den für Beamte des Landes geltenden Bestimmungen nicht fehlt. Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Stadt- bzw. Ortschaftsrat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 2. Der von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellte Bewerber muss in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Der Bewerber kann auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt worden sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl des Bewerbers, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde an Eides statt zu versichern, dass die Wahl in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und den Bewerbern Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter der Gemeinde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land, im Stadtrat oder im Ortschaftsrat vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal so viel Wahlberechtigten unterstützt werden wie weitere Mitglieder des Ortschafsrats zu wählen sind, insgesamt in der Ortschaft Auerstedt 16 Unterschriften, in der Ortschaft Flurstedt 16 Unter- schriften, in der Ortschaft Gebstedt 16 Unterschriften, in der Ortschaft Reisdorf 16 Unterschriften, in der Ortschaft Sonnendorf 16 Unterschriften sowie in der Ortschaft Wickerstedt 24 Unterschriften. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal soviel Wahlberechtigten wie Ortschaftsratsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Stadt Bad Sulza bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18.00 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vorund Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Stadt Bad Sulza mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum) Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.4 Trägt der Wahlvorschlag eines Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterschriften, so wird dieser Wahlvorschlag ebenfalls vom Wahlleiter der Stadt Bad Sulza mit einer Liste zur Leistung der noch erforderlichen Unterschriften (Anlage 7a zur ThürKWO) verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlages ausgelegt. Die Ausführungen unter 3.3 gelten entsprechend. 4. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Bad Sulza - 7 - Nr. 3/2014 eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, 99518 Bad Sulza, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. 5. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so wird die Wahl ohne Bindung an einen vorgeschlagenen Bewerber durchgeführt. 6. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Stadt Bad Sulza unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten oder die Einzelbewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Stadt Bad Sulza zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. Stirbt ein Bewerber oder verliert er die Wählbarkeit nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber vor der Wahl, so findet die Wahl nicht statt. 7. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Stadt Bad Sulza, 10. März 2014 Hans-Joachim Kübek Wahlleiter Beschlüsse der XXXV. Sitzung des Stadtrates vom 20. Februar 2014 Die Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Niederschrift dieser Stadtratssitzung durch den Stadtrat. Öffentliche Sitzung Beschlussnummer 222 - XXXV / 2014 Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift der XX- XIV. Sitzung des Stadtrates der Stadt Bad Sulza - öffentlicher Teil und nichtöffentlicher Teil - Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt aufgrund des 42 Absatz 2 der ThürKO die Genehmigung der Niederschrift der XX- XIV. Stadtratssitzung vom 04.12.2013 ohne Veränderungen. Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen. Beschlussnummer 223 - XXXV / 2014 Beschluss zur Berufung eines Wahlleiters für die Kommunalwahlen (Gemeindewahlen) am 25.05.2014, ggf. Stichwahl am 08.06.2014 Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza bestellt gemäß 4 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2010 (GVBl. S. 175),Herrn Hans-Joachim Kübek zum Wahlleiter. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen. Beschlussnummer 224 - XXXV / 2014 Beschluss zur Berufung eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahlen (Gemeindewahlen) am 25.05.2014, ggf. Stichwahl am 08.06.2014 Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza bestellt gemäß 4 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes über die Wahlen in den Landkreisen und Gemeinden (Thüringer Kommunalwahlgesetz - ThürKWG) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. April 2010 (GVBl. S. 175),Frau Romy Scharch zum stellvertretenden Wahlleiter. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen. Beschlussnummer 225 - XXXIV / 2014 Beschluss zur Konzeption zur Gewährleistung des Örtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe der Stadt Bad Sulza und ihren Ortschaften Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Konzeption zur Gewährleistung des Örtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe der Stadt Bad Sulza und ihren Ortschaften. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen. Beschlussnummer 226 - XXXV / 2014 Beschluss über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Sulza Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Sulza ohne Veränderungen. Der Beschluss wurde mehrheitlich angenommen. Beschlussnummer 227 - XXXV / 2014 Beschluss zur Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Bad Sulza Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes 2013-2017, Beschluss-Nr. 190-XXVX/2013 vom 13.06.2013, geändert durch Beschluss-Nr. 208-XXXII/2013 vom 25.09.2013. Begründung: Laut Verwaltungsvorschrift des Thüringer Innenministerium zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes nach 53 a der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), Abschnitt C, Punkt 4, sind ab dem 2. Jahr der Aufstellung eines HSK die Veränderungen gegenüber der Ausgangslage und der Stand der Umsetzung darzustellen. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen. Beschlussnummer 228 - XXXV / 2014 Beschluss zur Befürwortung des Antrages auf Projektförderung Projekt: Erfassung, Nutzbarmachung und Zusammenführung historischer Bestände der Stadt Bad Sulza Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza befürwortet, entsprechend Punkt 4.3 der Richtlinie zur Förderung von Kultur und Kunst (Thür. Staatsanzeiger Nr. 43/2013 vom 28.10.2013), das Projekt des Stadtarchivs der Stadt Bad Sulza Erfassung, Nutzbarmachung und Zusammenführung historischer Bestände der Stadt Bad Sulza. Aufgrund des Haushaltssicherungskonzeptes der Stadt Bad Sulza, Beschlussnummer 190 - XXIX / 2013 und Beschlussnummer 208 - XXII / 2013, kann die Stadt Bad Sulza keine finanziellen Mittel für das Projekt zur Verfügung stellen. Entsprechend Punkt 5.2 der Richtlinie ist dies ein begründeter Ausnahmefall, der, nach Prüfung, eine Vollfinanzierung durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ermöglichen könnte. Der Beschluss wurde einstimmig angenommen. Nichtöffentliche Sitzung In der nichtöffentlichen Sitzung wurden Grundstücksangelegenheiten beraten und beschlossen. Johannes Hertwig Bürgermeister AUFRUF zur Mitarbeit in Wahlausschüssen und Wahlvorständen Hiermit rufe ich die wahlberechtigten Bürger unserer Stadt und deren Ortsteile auf, als Wahlhelfer bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahlen am 25. Mai 2014 (Europawahl und Kommunalwahlen) sowie am 14. September 2014 (Wahl des

Bad Sulza - 8 - Nr. 3/2014 Thüringer Landtags) mitzuwirken, sofern sie nicht selbst für ein Mandat als Bewerber/in kandidieren. 1 Steuerhebesätze Bei Interesse, eine ehrenamtliche Tätigkeit in dem zu bildenden Wahlausschuss oder den Wahlvorständen zu übernehmen, können Sie sich in den nächsten Tagen zu den bekannten Sprechzeiten der Stadtverwaltung, fernmündlich oder per E-Mail zur Übernahme einer Wahlhelfertätigkeit erklären. Hier die Kontaktdaten: Stadtverwaltung Bad Sulza Markt 1, 99518 Bad Sulza Telefon: 036461 241-0 E-Mail: stadtverwaltung@bad-sulza.de Kennwort: Wahlhelfer Hans-Joachim Kübek Wahlleiter Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden für das Gebiet der Stadt Bad Sulza wie folgt festgesetzt: (1) Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A): 300 v.h. (2) Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B): 402 v.h. (3) Gewerbesteuer: 383 v.h. 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem 01.01.2014 in Kraft Öffentliche Bekanntmachung Gemäß 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. März 2011 (GVBl. S. 61), in Verbindung mit 1 Abs. 2 der Thüringer Bekannt- machungsverordnung - ThürBekVO wird die Bad Sulza, den 3. März 2014 Johannes Hertwig Bürgermeister Ortschaft Auerstedt Siegel Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Sulza bekanntgemacht. Der Eingang der Satzung wurde durch die Rechtsaufsichtbehörde gemäß 2 Absatz (4) ThürKAG mit Schreiben vom 28.02.2014, Faxeingang am 28.02.2014, bestätigt. Einer vorfristigen Bekanntmachung wurde zugestimmt. Belehrung gemäß 21 Absatz (4) ThürKO: Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung betreffen, können schriftlich unter Darlegung des Sachverhaltes innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Sulza, Markt 1, 99518 Bad Sulza, geltend gemacht werden. Liegen solche Verstöße vor und werden sie innerhalb der Jahresfrist nicht geltend gemacht, dann sind sie für die Wirksamkeit der Satzung unbeachtlich. Johannes Hertwig Bürgermeister Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Sulza Auf der Grundlage der 2, 18, 19 und 54 Thüringer Gemeindeund Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.10.2013 (GVBl. S. 293, 295), in Verbindung mit 1, 2 und 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.03.2011 (GVBl. S. 61), in Verbindung mit 1 und 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert im Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) sowie in Verbindung mit den 1 und 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1809) hat der Stadtrat der Stadt Bad Sulza in der Sitzung am 20. Februar 2014 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuern (Hebesatz-Satzung) beschlossen: Öffentliche Bekanntmachung Am 25. Mai 2014 erfolgt in der Ortschaft Auerstedt u.a. - die Wahl der Mitglieder zum Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza und - die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters. Bitte beachten Sie die entsprechenden Wahlbekanntmachungen unter der Rubrik Stadt Bad Sulza. Hans-Joachim Kübek Wahlleiter Ortschaft Flurstedt Öffentliche Bekanntmachung Am 25. Mai 2014 erfolgt in der Ortschaft Flurstedt u.a. - die Wahl der Mitglieder zum Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza und - die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters. Bitte beachten Sie die entsprechenden Wahlbekanntmachungen unter der Rubrik Stadt Bad Sulza. Hans-Joachim Kübek Wahlleiter Ortschaft Gebstedt Öffentliche Bekanntmachung Am 25. Mai 2014 erfolgt in der Ortschaft Gebstedt u.a. - die Wahl der Mitglieder zum Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza und - die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters. Bitte beachten Sie die entsprechenden Wahlbekanntmachungen unter der Rubrik Stadt Bad Sulza. Hans-Joachim Kübek Wahlleiter

Bad Sulza - 9 - Nr. 3/2014 Ortschaft Reisdorf Öffentliche Bekanntmachung Am 25. Mai 2014 erfolgt in der Ortschaft Reisdorf u.a. - die Wahl der Mitglieder zum Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza und - die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters. Bitte beachten Sie die entsprechenden Wahlbekanntmachungen unter der Rubrik Stadt Bad Sulza. Hans-Joachim Kübek Wahlleiter der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Ortschaft Sonnendorf Öffentliche Bekanntmachung Am 25. Mai 2014 erfolgt in der Ortschaft Sonnendorf u.a. - die Wahl der Mitglieder zum Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza und - die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters. Bitte beachten Sie die entsprechenden Wahlbekanntmachungen unter der Rubrik Stadt Bad Sulza. Hans-Joachim Kübek Wahlleiter Ortschaft Wickerstedt Öffentliche Bekanntmachung Am 25. Mai 2014 erfolgt in der Ortschaft Wickerstedt u.a. - die Wahl der Mitglieder zum Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza und - die Wahl des ehrenamtlichen Ortschaftsbürgermeisters. Bitte beachten Sie die entsprechenden Wahlbekanntmachungen unter der Rubrik Stadt Bad Sulza. Hans-Joachim Kübek Wahlleiter 1. Gemeinde Eberstedt Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Eberstedt Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder In der Gemeinde Eberstedt sind am 25. Mai 2014 sechs Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters,

Bad Sulza - 10 - Nr. 3/2014 d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Eberstedt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). schlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Eberstedt bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvor- 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim

Bad Sulza - 11 - Nr. 3/2014 Wahlleiter der Gemeinde Eberstedt, Dorfstraße 50, 99518 Eberstedt, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. en, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Eberstedt, 10. März 2014 Karin Lippold Wahlleiterin 1. Gemeinde Großheringen Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Großheringen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder In der Gemeinde Großheringen sind am 25. Mai 2014 acht Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgari- Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen,

Bad Sulza - 12 - Nr. 3/2014 b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Großheringen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehr- heit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Großheringen bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Großheringen, Kösener Straße 10, 99518 Großheringen, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen.

Bad Sulza - 13 - Nr. 3/2014 6. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Großheringen, 10. März 2014 Petra Frunzke Wahlleiterin 1. Gemeinde Ködderitzsch Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Ködderitzsch Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 In der Gemeinde Ködderitzsch sind am 25. Mai 2014 sechs Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolgeim Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG.

Bad Sulza - 14 - Nr. 3/2014 2. 3.3 Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Ködderitzsch vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Ködderitzsch bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Ködderitzsch, Dorfstraße 6, 99518 Ködderitzsch, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das

Bad Sulza - 15 - Nr. 3/2014 Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Ködderitzsch, 10. März 2014 Almut Burkhardt Wahlleiterin 1. Gemeinde Niedertrebra Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Niedertrebra Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder In der Gemeinde Niedertrebra sind am 25. Mai 2014 acht Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 16 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in ge-

Bad Sulza - 16 - Nr. 3/2014 heimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Niedertrebra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 32 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Niedertrebra bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Niedertrebra, Dorfstraße 19, 99518 Niedertrebra, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der

Bad Sulza - 17 - Nr. 3/2014 Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Niedertrebra, 10. März 2014 Hildegunde Murr Wahlleiterin 1. Gemeinde Obertrebra Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Obertrebra Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder In der Gemeinde Obertrebra sind am 25. Mai 2014 sechs Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus

Bad Sulza - 18 - Nr. 3/2014 der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem und von 14.00 bis 16.00 Uhr Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Obertrebra vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Obertrebra bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Obertrebra, Dorfstraße 64, 99510 Obertrebra, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und

Bad Sulza - 19 - Nr. 3/2014 Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Obertrebra, 10. März 2014 Dieter Feldrappe Wahlleiter 1. Gemeinde Rannstedt Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Rannstedt Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder In der Gemeinde Rannstedt sind am 25. Mai 2014 sechs Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Perso-

Bad Sulza - 20 - Nr. 3/2014 nen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Rannstedt vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzlich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Rannstedt bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvorschlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Rannstedt, Dorfstraße 21, 99518 Rannstedt, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Rannstedt, 10. März 2014 Horst Krocker Wahlleiter

Bad Sulza - 21 - Nr. 3/2014 1. Gemeinde Schmiedehausen Wahlbekanntmachung für die Gemeinde Schmiedehausen Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Wahl der Gemeinderatsmitglieder In der Gemeinde Schmiedehausen sind am 25. Mai 2014 sechs Gemeinderatsmitglieder zu wählen. Zum Gemeinderatsmitglied sind nur Wahlberechtigte im Sinne der 1 und 2 ThürKWG wählbar. Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, sind wahlberechtigt, wenn sie am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind ( 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend ( 1 Abs. 1, 12 ThürKWG). Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland: Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finnland, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Republik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Republik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Republik, Rumänien, Königreich Schweden, Slowakische Republik, Republik Slowenien, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland sowie Republik Zypern. Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet ( 12 ThürKWG). 1.1 Für die Wahl der Gemeinderatsmitglieder können Wahlvorschläge von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes oder von Wählergruppen aufgestellt werden. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert. Jede Partei oder jede Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. Ein Wahlvorschlag darf höchstens 12 Bewerber enthalten. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe ihres Namens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift im Wahlvorschlag aufzuführen. Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; er muss hierzu seine Zustimmung schriftlich erteilen. Jeder Wahlvorschlag muss den Namen und gegebenenfalls die Kurzbezeichnung der Partei oder der Wählergruppe als Kennwort tragen; dem Kennwort kann eine weitere Bezeichnung hinzugefügt werden, wenn das zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist. Gemeinsame Wahlvorschläge müssen die Namen sämtlicher daran beteiligter Parteien oder Wählergruppen tragen. Alle Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten tragen, die nicht Bewerber des Wahlvorschlages sind. Jede Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Bei Mehrfachunterzeichnungen erklärt der Wahlausschuss die Unterzeichnung für ungültig. Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur der Beauftragte und bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Im Zweifelsfall gilt die Erklärung des Beauftragten. Der Beauftragte und sein Stellvertreter können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. 1.2 Der Wahlvorschlag der Partei oder Wählergruppe muss nach dem Muster der Anlage 5 zur Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) enthalten: a) das Kennwort der einreichenden Partei oder Wählergruppe, b) Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Anschrift der Bewerber unter Angabe ihrer Reihenfolg im Wahlvorschlag, c) die Bezeichnung des Beauftragten und seines Stellvertreters, d) die Unterschriften von zehn Wahlberechtigten unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihres Geburtsdatums und ihrer Anschrift. Dem Wahlvorschlag sind als Anlagen beizufügen: a) die Erklärungen der Bewerber nach dem Muster der Anlage 6 zur ThürKWO, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag als Bewerber aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, b) eine Ausfertigung der Niederschrift nach 15 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG über die nach 15 Abs. 1 ThürKWG von der Partei oder Wählergruppe durchzuführende Versammlung, c) Versicherungen an Eides statt vom Versammlungsleiter und zwei weiteren Teilnehmern der Versammlung nach 15 Abs. 3 Satz 2 ThürKWG. 2. Alle von einer Partei oder einer Wählergruppe aufgestellten Bewerber müssen in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung von den wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen der Wählergruppe in geheimer Abstimmung gewählt werden. Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Zur Aufstellung eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist eine gemeinsame Versammlung aller beteiligten Wahlvorschlagsträger durchzuführen. Die Bewerber können auch durch eine Versammlung von Delegierten, die von den wahlberechtigten Mitgliedern einer Partei oder den wahlberechtigten Angehörigen einer Wählergruppe aus der Mitte einer vorgenannten Mitgliederversammlung zu diesem Zweck gewählt sind, in geheimer Abstimmung gewählt werden. Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag, Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung sowie die Zahl der Anwesenden ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Versammlungsleiter und zwei weitere Teilnehmer der Versammlung gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl sowie die Festlegung der Reihenfolge in geheimer Abstimmung erfolgt ist, dass jeder wahlberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung vorschlagsberechtigt war und dass den sich für die Aufstellung bewerbenden Personen Gelegenheit gegeben wurde, sich und ihre Ziele der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als zuständige Behörde im Sinne des 156 des Strafgesetzbuches. 3. In jedem Wahlvorschlag sind ein Beauftragter und ein Stellvertreter zu bezeichnen. Der Beauftragte und sein Stellvertreter müssen wahlberechtigt sein. Fehlt eine Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Beauftragter, der zweite als sein Stellvertreter. Ist nur ein Beauftragter und nicht auch der Stellvertreter bezeichnet, dann ist der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags der Stellvertreter. Soweit im Thüringer Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die nicht aufgrund eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises Weimarer Land oder im Gemeinderat der Gemeinde Schmiedehausen vertreten sind, müssen neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätz-

Bad Sulza - 22 - Nr. 3/2014 lich von viermal soviel Wahlberechtigten unterstützt werden wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind (insgesamt 24 Unterschriften). 3.1 Eine Partei oder Wählergruppe, die nur als Wahlvorschlagsträger eines gemeinsamen Wahlvorschlags im Kreistag oder Gemeinderat vertreten ist, benötigt bei Einreichung eines eigenen einzelnen Wahlvorschlags neben den Unterschriften von zehn Wahlberechtigten, die der Wahlvorschlag jeder Partei oder Wählergruppe zu tragen hat, zusätzliche Unterstützungsunterschriften von viermal so viel Wahlberechtigten wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützungsunterschriften, wenn dessen Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl in ihrer Gesamtheit im Gemeinderat oder im Kreistag aufgrund desselben gemeinsamen Wahlvorschlags ununterbrochen vertreten sind oder wenn einer der beteiligten Wahlvorschlagsträger mit einem eigenen einzelnen Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften bedürfte, weil der Wahlvorschlagsträger seit der letzten Wahl ununterbrochen im Bundestag, im Thüringer Landtag, im Kreistag des Kreises, in dem die Gemeinde liegt, oder im Gemeinderat vertreten ist. 3.2 Unterstützungsunterschriften sind stets erforderlich, wenn eine Partei oder Wählergruppe mit einem geänderten oder neuen Namen einen Wahlvorschlag einreicht, es sei denn, dass die Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlags ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) bereits Bewerber oder Unterzeichner des früheren Wahlvorschlags war. 3.3 Die Wahlberechtigten haben sich zur Leistung von Unterstützungsunterschriften persönlich nach der Einreichung des Wahlvorschlags in eine vom Wahlleiter der Gemeinde Schmiedehausen bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza bis zum 21. April 2014, 18 Uhr, ausgelegte Liste unter Angabe ihres Vor- und Nachnamens, ihrer Anschrift und ihres Geburtsdatums einzutragen und eine eigenhändige Unterschrift zu leisten. Die Liste zur Leistung von Unterstützungsunterschriften wird vom Wahlleiter der Gemeinde mit dem Wahlvorschlag verbunden und unverzüglich nach Einreichung des Wahlvorschlags während der üblichen Dienstzeiten der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza, Markt 1, Meldeamt (Eintragungsraum), Montag Dienstag und von 14.00 bis 16.00 Uhr Mittwoch Donnerstag und von 14.00 bis 18.00 Uhr Freitag ausgelegt. Bitte beachten Sie hierbei die Schließung des Eintragungsraumes zu den gesetzlichen Feiertagen! Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie wegen Krankheit oder einer körperlichen Beeinträchtigung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage sind, den Eintragungsraum bei der Verwaltung der erfüllenden Gemeinde Bad Sulza aufzusuchen, erhalten auf Antrag einen Eintragungsschein. Die Eintragung kann in diesem Fall dadurch bewirkt werden, dass die wahlberechtigte Person auf dem Eintragungsschein ihre Unterstützung eines bestimmten Wahlvorschlags erklärt und eine Hilfsperson beauftragt, die Eintragung im Eintragungsraum für sie vorzunehmen; die wahlberechtigte Person hat auf dem Eintragungsschein an Eides statt zu versichern, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Eintragungsscheins vorliegen. Von der Leistung von Unterstützungsunterschriften ausgeschlossen sind Bewerber von Wahlvorschlägen für dieselbe Wahl sowie Wahlberechtigte, die sich für dieselbe Wahl bereits in eine andere Unterstützungsliste eingetragen haben oder einen Wahlvor- schlag für dieselbe Wahl unterzeichnet haben. Geleistete Unterschriften können nicht zurückgenommen werden. 4. Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig (Listenverbindung). Sie muss spätestens am 21. April 2014 bis 18.00 Uhr durch übereinstimmende Erklärung der Beauftragten der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. Dieser Erklärung ist die schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Unterzeichner der einzelnen beteiligten Wahlvorschläge ( 14 Abs. 1 Satz 4 ThürKWG) beizufügen. 5. Die Wahlvorschläge dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 11. April 2014 bis 18.00 Uhr eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Gemeinde Schmiedehausen, Dorfstraße 21, 99518 Schmiedehausen, einzureichen. Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 11. April 2014 bis 18.00 Uhr durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahlvorschlages und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlages zurückgenommen werden. Die Erklärung von Listenverbindungen muss bis zum 21. April 2014 bis 18.00 Uhr ebenfalls gegenüber dem Wahlleiter der Gemeinde erfolgen. 6. Wird nur ein gültiger oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d.h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt. Der Wähler hat in diesem Fall so viele Stimmen, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. 7. Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter der Gemeinde unverzüglich auf Mängel überprüft und die Beauftragten aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens bis 21. April 2014, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber) sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen. Am 22. April 2014 tritt der Wahlausschuss der Gemeinde zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge und Erklärungen zu Listenverbindungen den durch das Thüringer Kommunalwahlgesetz und die Thüringer Kommunalwahlordnung gestellten Anforderungen entsprechen und als gültig zuzulassen sind. 8. Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. Gemeinde Schmiedehausen, 10. März 2014 Lothar Radestock Wahlleiter

Bad Sulza - 23 - Nr. 3/2014 Verwaltungsbereich erfüllende Gemeinde Stadt Bad Sulza - Ordnungsamt Sehr geehrte Einwohner des Verwaltungsbereiches, liebe Freunde der Feuerwehren, zur Sitzung der Ortsbrandmeister/ Wehrführer unseres Verwaltungsbereiches am 28.01.2014 wurde der Ort zur Durchführung des Verwaltungsbereichsausscheides der Freiwilligen Feuerwehren 2014 festgelegt. Es wurde einstimmig beschlossen das der Ausscheid in Bad Sulza am 03.05.2014, ab 9.00 Uhr auf dem Sportplatz stattfinden soll. Ich würde mich freuen, wenn Sie diesen Termin in Ihrer Planung für den Monat Mai mit berücksichtigen könnten und unsere Feuerwehren an diesem Tag mit unterstützen. Hoffen wir auf gutes Wetter und freuen wir uns auf faire Wettkämpfe im Sinne unserer vielen Kameraden. Gerd Weigend Ordnungsamtsleiter TAG DES WASSERS Samstag, den 22. März 2014, 11.00 Uhr bis ca. 16.00 Uhr Familientag im Freibad Bad Sulza, Naumburger Straße 140 PS-Boot im großen Freibadbecken Wassertechnik in den Kellnern des Freibades Besichtigung der Wasserkraft- / Turbinenanlage Ilm Technikschau des THW Apolda Kinder-Auto-Eier-Caching Informationen und Technik rund ums Wasser Versorgung zum kleinen Preis Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Die Entsorgungsgesellschaft Weimar GmbH gibt bekannt: Tourenplan Schadstoffmobil im Frühjahr 2014 Ort Standplatz Standzeit von - bis Uhrzeit 7. Sammeltag Dienstag: 01.04.2014 Wickerstedt Hauptstr. / Bushaltestelle 09.45-10.15 Flurstedt Ortseingang von Wickerstedt kommend 10.30-11.00 Obertrebra Feldweg zwischen Tankstelle und Ortseingang 11.15-11.45 Darnstedt Hauptstr. / Bushaltestelle 12.00-12.15 Sonnendorf Ortseingang 13.00-13.15 Bad Sulza Parkplatz Friedhof (Karl-Spaeter-Str. ) 13.30-15.00 Eberstedt Kirche 15.15-15.45 Niedertrebra Nähe Sportplatz 16.00-16.30 8. Sammeltag Mittwoch: 02.04.2014 Schmiedehausen Nähe Friedhof 13.30-14.00 Bergsulza Platz am Friedhof 14.15-14.45 Lachstedt Buswendeschleife 15.00-15.15 Kaatschen- Weichau Busplatz 15.45-16.00 Großheringen Sportplatz 16.15-16.45 9. Sammeltag Donnerstag: 03.04.2014 Gebstedt gegenüber dem Gasthaus Zur Post 09.30-10.00 Neustedt Ortsausgang Richtung Reisdorf 10.15-10.30 Reisdorf Bushaltestelle 10.45-11.15 Auerstedt nähe Denkmal 11.30-12.00 Rannstedt LKW-Parkplatz Richtung Ködderitzsch Ködderitzsch 13.00-13.30 Ortsausgang Richtung Rannstedt 13.45-14.00 Folgende Schadstoffe werden aufgenommen: - Farben und Lacke (lösungsmittelhaltige) - Leuchtstoffröhren / Energiesparlampen - Rost- und Holzschutzmittel - Quecksilberthermometer - Medikamentenreste - Leim, Klebe- und Beizmittel - Lösungsmittel (z. B. Waschbenzin), Säuren und Laugen - Spraydosen - Pflanzenschutz- und Behandlungsmittel - Laborchemikalien aus dem Hobbybereich sowie - Altöl und ölverunreinigte Materialien - Bleistarterbatterien (nur Pkw und Motorrad) - Akkus und Batterien. Die verschiedenen Stoffe, die Sie anliefern wollen, müssen getrennt verpackt sein, damit sie sich nicht untereinander vermischen können. Flüssigkeiten, Pulver und krümelige Schadstoffe bitte in geschlossenen Behältern mit sichtbarer Inhaltsangabe anliefern. Die Schadstoffe sind sortiert in verschlossenen Gefäßen (max. Größe der Gefäße 10L) in handelsüblichen Mengen zum Standplatz zubringen und aus Sicherheits-gründen dem beauftragten Mitarbeiter der Entsorgungsfirma persönlich zu übergeben. Das unbeaufsichtigte Abstellen von Schadstoffen an den Standplätzen ist nicht statthaft und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Noch einmal kurz zur Erinnerung: Nicht ins Schadstoffmobil gehören Binderfarben, wasserlösliche Wandfarben und Baustoffe, Latex, Reifen, Munition und Kampfstoffe, radioaktiver Abfall und infizierte Gegenstände, Feuerlöscher, Gasflaschen. Sollten Sie noch Fragen haben, dann wenden Sie sich am besten rechtzeitig an die - Abfallberatung des Landratsamtes Weimarer Land Sitz Apolda, unter Telefon 03644/540695 oder an - Ihre Entsorgungsgesellschaft Landkreis Weimar mbh unter Telefon 036452/72423 Schuchort Geschäftsführer Kirchspiel Bad Sulza Vakanzvertretung Pastorin Schlenker Kirchstr. 12, 99518 Bad Sulza 036461-20432 Veranstaltungen im Kirchspiel Bad Sulza 13.03. - 16.04.2014 So 16.03. 09:00 Uhr Auerstedt, Gottesdienst 10:00 Uhr Bad Sulza, Gottesdienst So 23.03. 09:00 Uhr Reisdorf, Gottesdienst mit Abendmahl 10:00 Uhr Bad Sulza, Gottesdienst So 30.03. 10:00 Uhr Bad Sulza Gottesdienst mit Abendmahl 13:30 Uhr Gebstedt Gottesdienst mit Abendmahl 14:30 Uhr Ködderitzsch Gottesdienst mit Abendmahl So 06.04. 10:00 Bad Sulza Gottesdienst (mit Taufe von Nicole Jacobs und Noah Jacobi) So 13.04. 10:00 Uhr Bad Sulza, Gottesdienst 11:00 Großheringen, Gottesdienst (mit Taufe von Noah Michael)

Bad Sulza - 24 - Nr. 3/2014 FRAUENKREIS Geburtstagsglückwünsche Mi 19.03., 15:00 Uhr, Bad Sulza Seniorinnenkreis Mo 17.03., 15:00 Uhr, Reisdorf Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstagund wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und Di 18.03., 15:00 Uhr, Auerstedt Do 27.03., 15:00 Uhr, Bad Sulza persönliches Wohlergehen. CHRISTENLEHRE REISDORF Do 03.04., 16:30 Uhr, Pfarrhaus Reisdorf am 13.03. Frau Ursel Ahnemüller zum 78. Geburtstag KONFI-TREFF 7. Klassen am 14.03. Frau Brigitte Engelhardt zum 68. Geburtstag Sa 15.03., 09.00-12:00 Uhr, Pfarrhaus Bad Sulza am 14.03. Frau Rosmarie Hüttig zum 73. Geburtstag JUNGE GEMEINDE am 15.03. Frau Helga Behr zum 80. Geburtstag Do 20.03., 03.04., 18:30 Uhr, Pfarrhaus Bad Sulza am 15.03. Herrn Georg Müller zum 69. Geburtstag KINDERWELTGEBETSTAG IN REISDORF am 17.03. Frau Christel Stark zum 78. Geburtstag Sa 15.03., 15.00-17:00 Uhr Gemeinderaum am 18.03. Herrn Hans-Joachim Müller zum 66. Geburtstag GESUCHT WIRD JEMAND FÜR DAS KIRCHENARCHIV am 18.03. Frau Irma Teller zum 91. Geburtstag Für die Betreuung der Familienforscher suchen wir eine Person, am 19.03. Herrn Jürgen Prager zum 67. Geburtstag welche Spaß und Zeit für die schöne Aufgabe hat, sich in die alte am 20.03. Frau Regina Seidel zum 65. Geburtstag Schrift einzulesen. Bitte melden Sie sich bei uns! am 20.03. Herrn Achim Seling zum 71. Geburtstag am 21.03. Herrn Jürgen Krippendorf zum 66. Geburtstag Kirchengemeindeverband Niedertrebra am 21.03. Frau Hannelore Türpitz zum 70. Geburtstag am 22.03. Herrn Peter Drewke zum 76. Geburtstag Pastorin Schlenker am 22.03. Frau Elfriede Gerstenberger zum 86. Geburtstag Dorfstr. 51, 99518 Niedertrebra am 22.03. Herrn Dieter Hirschberg zum 65. Geburtstag pfarramt-niedertrebra@web.de am 22.03. Frau Hildegard Rother zum 85. Geburtstag 036461-20672 Fax 86433 am 23.03. Frau Christa-Maria Höft zum 72. Geburtstag am 23.03. Frau Inge Keil zum 80. Geburtstag Veranstaltungen im Kirchengemeindeverband Niedertrebra am 25.03. Frau Brigitte Darnstedt zum 73. Geburtstag am 23.03. Herrn Peter Schmidt zum 67. Geburtstag 13.3.2014 bis 10.04.2014 am 25.03. Frau Monika Schmidt zum 68. Geburtstag GOTTESDIENSTE am 26.03. Frau Hella Estel zum 91. Geburtstag So 16.03. am 27.03. Frau Ursula Apel zum 82. Geburtstag 13:30 Uhr Obertrebra, Gottesdienst am 28.03. Herrn Horst Dechant zum 80. Geburtstag 14:30 Uhr Wickerstedt, Gottesdienst am 28.03. Herrn Karlheinz Plotka zum 73. Geburtstag So 06.04. am 28.03. Frau Elfriede Rodigast zum 75. Geburtstag 09:00 Uhr Flurstedt, Gottesdienst am 28.03. Herrn Johannes Venth zum 89. Geburtstag 10:00 Uhr Niedertrebra, Gottesdienst am 29.03. Frau Liliane Bertin zum 77. Geburtstag 13:30 Uhr Wickerstedt, Gottesdienst am 29.03. Frau Anita Fellmer zum 66. Geburtstag FRAUENKREIS am 29.03. Frau Irma Stock zum 76. Geburtstag Mi 12.03. 14:30 Uhr, Wickerstedt am 30.03. Herrn Rainer Heßler zum 70. Geburtstag Mi 26.03. 14:30 Uhr, Obertrebra am 31.03. Frau Helga Anklam zum 72. Geburtstag Mi 02.04. 15:00 Uhr, Niedertrebra am 31.03. Herrn Achim Urlau zum 66. Geburtstag REGENBOGENTREFF 5.+6. Klasse am 01.04. Frau Erna Auge zum 92. Geburtstag Do 27.02. 16.00-18:00 Uhr, Sophienklinik Bad Sulza am 01.04. Herrn Günter Jacob zum 74. Geburtstag Do 06.03. 16.00-18:00 Uhr, Pfarrhaus Wickerstedt am 01.04. Frau Beate Kohlbecher zum 72. Geburtstag KONFI-TREFF 7. Klassen am 01.04. Herrn Horst Neumann zum 80. Geburtstag Sa 15.03. 09.00-12:00 Uhr, Pfarrhaus Bad Sulza am 01.04. Frau Margund Worms zum 68. Geburtstag ZENTRALER KONFI-TREFF 7. und 8. Klassen am 02.04. Herrn Rudolf Künzel zum 89. Geburtstag Mi 12.04. 09.00-12:00 Uhr Alte Schule Niedertrebra am 02.04. Herrn Klaus Starke zum 71. Geburtstag KINDERWELTGEBETSTAG aus Ägypten am 03.04. Frau Vera Gottschall zum 78. Geburtstag Sa 15.03. 15.00-17:00 Uhr, Pfarrhaus Reisdorf am 03.04. Herrn Werner Kühn zum 78. Geburtstag Kindernachmittag am 03.04. Herrn Hans-Georg Kupczyk zum 72. Geburtstag GKR-SITZUNG IM KIRCHENGEMEINDEVERBAND am 04.04. Herrn Bernd Eisenkolb zum 73. Geburtstag Mo 24.03. 19:00 Uhr, Pfarrhaus Niedertrebra am 06.04. Frau Christiane Hasche zum 79. Geburtstag KONSTITUIERENDE SITZUNG DER KREISSYNODE am 06.04. Frau Karin Kempa zum 70. Geburtstag Sa 29.03. 09:30-15:00 Uhr, Buttstädt am 06.04. Herrn Friedemann Markwardt zum 77. Geburtstag Stadt Bad Sulza Zum Fest der Diamantenen Hochzeit, die das Ehepaar Kurt und Christine Steinert am 10. April 2014 feiert, gratulieren wir auf das Herzlichste und wünschen beste Gesundheit, persönliches Wohlergehen und noch viele gemeinsame Jahre. Johannes Hertwig Bürgermeister am 07.04. Herrn Rainer Bänsch zum 70. Geburtstag am 07.04. Frau Inge Hillberg zum 77. Geburtstag am 07.04. Frau Ingeborg Krebs zum 80. Geburtstag am 08.04. Herrn Alfred Kühn zum 67. Geburtstag am 09.04. Herrn Gerhard Peter zum 70. Geburtstag am 09.04. Herrn Fritz Riemann zum 77. Geburtstag am 09.04. Frau Ingeborg Wagner zum 81. Geburtstag am 10.04. Frau Gudrun Kassner zum 65. Geburtstag am 10.04. Frau Erika Krenz zum 83. Geburtstag am 10.04. Frau Ursula Möller zum 75. Geburtstag am 11.04. Herrn Armin Eggert zum 79. Geburtstag am 11.04. Frau Renate Krause zum 77. Geburtstag am 12.04. Frau Helga Herrmann zum 73. Geburtstag am 14.04. Frau Barbara Bogdain zum 76. Geburtstag am 16.04. Frau Heidemarie Hunold zum 71. Geburtstag Johannes Hertwig Bürgermeister

Bad Sulza - 25 - Nr. 3/2014 Mitteilungen der Kurgesellschaft Heilbad Bad Sulza mbh Veranstaltungen Samstag, 15.03.14 Kurpark-Wasserrad 10.00 Uhr Besichtigung der historischen salinetechnischen Anlagen Dauer: ca. 2,5 Std. /Kosten: 3,00 bzw. 4,00 Leitung: Uta Homes (Veranstalter: Kur-GmbH) Sonntag, 16.03.14 Historisches Inhalatorium, Kurpark 2 15.00 Uhr Die schönsten Balladen am Saxophon interpretiert von Ron Segeth Rainer Fischer liest lustige Verse u.a. Von Helene Voigt, Eugen Roth und Heinz Erhardt (Veranstalter: Kur-GmbH) Toskana Therme 21.00 bis 01.00 Uhr Live-Konzert zum Vollmondbaden Unter dem Titel Fly me to the moon erwartet Sie eine verträumte Mondreise mit Klassikern, mondsüchtigen Volksweisen und jazzig-schlafwandlerischen Moonsongs. Es singt der Chor der Johanniskantorei Niederroßla unter der Leitung von Christiane Meyer-Koch. Am Klavier: Hartmut Meyer. Freitag, 21.03.14 Großheringen, OT Kaatschen Thüringer Weingut Zahn 18.00 Uhr Schmecken Sie, wo wir zu Hause sind - Ein Wein & Menüabend mit Nachhaltigkeit Schmecken Sie unsere Heimat und lernen Sie die Persönlichkeiten hinter unseren regionalen Zutaten kennen. Probieren Sie in 5 Gängen was unsere Region alles leckeres zu bieten hat und genießen Sie begleitend 5 Weine aus den Jahrgängen 2011-2013. Kosten: 59,00 Euro I inkl. Weinprobe, Menü & Kellerführung Karten nur im Vorverkauf erhältlich Sophienklinik, Sophienstr. 25 19.00 Uhr Sicher mobil - Programm für Verkehrsteilnehmer Verkehrsschulung der Deutschen Verkehrswacht e.v. Samstag, 22.03.14 Goethe Gartenhaus 2 09.30 Uhr Geführte Ilmwanderung Dauer: ca. 2 Std. Wanderleiter: Lothar Schinköthe (Veranstalter: Kur-GmbH) 19.00 Uhr Großheringen, OT Kaatschen Thüringer Weingut Zahn Menü- & Weinabend Sitzen Sie gemeinsam mit Kellermeister André Zahn im gemütlichen Kaminzimmer und erfahren Sie die neusten Geschichten aus Weinkeller & Weinberg. Verkosten Sie Weine aus aktuellen Jahrgängen und genießen Sie ein 3-Gänge Menü aus der Weingutsküche. Kosten: 39,00 Euro I inkl. Weinprobe & Menü, Kellerführung Karten nur im Vorverkauf erhältlich Mittwoch, 26.03.14 Sophienklinik, Sophienstr. 25 19.30 Uhr Modenschau - Anke Hammer StrickArt, Bad Sulza Samstag, 29.03. & Sonntag, 30.03.14 Großheringen, OT Kaatschen Thüringer Weingut Zahn 11.00 bis 18.00 Uhr Osterstimmung im Weingut: Bunte Eier, Dekorationen, Süßes & Deftiges, regionale Backwaren, Floristik und vieles mehr. Außerdem: Kaffee, Kuchen & kleine Köstlichkeiten aus der Weingutsküche Eintritt frei Sonntag, 30.03.14 Historische Mühle Eberstedt 11.00 bis 17.00 Uhr Frühlingsmarkt Historisches Inhalatorium, Kurpark 2 15.00 Uhr Unterhaltungskonzert Von Blasmusik bis Dixieland mit dem Duo Bommelunder Moderation: Lothar Baruth (Veranstalter: Kur-GmbH) Samstag, 05.04.14 Kurpark-Wasserrad 10.00 Uhr Besichtigung der historischen salinetechnischen Anlagen Dauer: ca. 2,5 Std. /Kosten: 3,00 bzw. 4,00 Leitung: Uta Homes (Veranstalter: Kur-GmbH) Historisches Inhalatorium, Kurpark 2 11.00 Uhr Ausstellungseröffnung Momente Ursula Rothenburger Sonntag, 06.04.14 Eberstedt, Historische Mühle 10.00 Uhr Anradeln auf dem Ilmtal-Raddreieck Radbegeisterte radeln in den Frühling und nehmen den 3 x 3 km langen Dreiecks-Radwanderweg in Besitz. Beginn der entspannten und doch spannenden Tour ist die Ölmühle-Eberstedt. Wir radeln gemeinsam entlang des Ilm-Radweges zum Goethe Gartenhaus 2, anschließend entlang des Emsenbachweges nach Auerstedt und schließlich auf dem neuen Radweg von Auerstedt zurück nach Eberstedt. Samstag, 12.04.14 Thüringer Weingut Bad Sulza, OT Sonnendorf 19.00 Uhr Erlebnisweinprobe Begrüßung mit einem Glas Secco, Führung durch die Weinkellerei und den Holzfasskeller mit einer Fassprobe, Abendessen mit Thüringer Wurstspezialitäten und leckerem Bergkäse. Eine Weinprobe mit charaktervollen und exzellenten Weinen für Einzelpersonen, Paare und kleine Gruppen, Shuttle-Service von und nach Bad Sulza kann organisiert werden, Nur im Kartenvorverkauf 33,00 Telefon 036461-20 600, Fax 036461-20 861, Mail: info@thueringer-wein.de

Bad Sulza - 26 - Nr. 3/2014 19.00 Uhr Großheringen, OT Kaatschen, Thüringer Weingut Zahn Weinprobe und Menü im Frühling Probieren Sie die ersten Kreationen des Jahrgangs 2013 und starten Sie mit uns in die Saison mit einem frühlingshaften 3-Gänge-Menü. Kosten: 39,00 Euro inkl. Sektempfang, 3-Gänge- Menü mit Weinprobe Karten nur im Vorverkauf erhältlich Sonntag, 13.04.14 Historisches Inhalatorium, Eingang 10.00 Uhr Geführte Besichtigung Turbinenanlagen entlang der Ilm Leitung: Hubert Seidel Dienstag, 15.04.14 Toskana Therme 21.00 bis 01.00 Uhr Live-Konzert zum Vollmondbaden Balsamfieber Wie klingen Sterne, die Stalaktiten in einer Tropfsteinhöhle, wie klingt der Morgen nach einem Amazonasregen oder die Stille tief im Ozean? Donnerstag, 17.04.14 Bergsulza 18.00 Uhr Osterfeuer mit Glühwein & der Rost brennt Veranstalter: Dorf- und Heimatverein Bergsulza e.v. Ausstellung im Historischen Inhalatorium bis 28.03.14 Zeitreise, Ulrich Ludwig Landschaften in Aquarell, Acryl, Öl, Eitempera, Pastell und Mischtechniken 05.04. - 29.05.14 Momente Ursula Rothenburger, Jena - Bitte informieren Sie sich auch über weitere Veranstaltungen an den Aushängen in der Stadt und an den Rezeptionen der Kurkliniken - Angebot Ausflugsfahrten: Siehe Sonderaushang im Historischen Inhalatorium bzw. Auskunft über Gästeinformation Nachfolgerin gesucht Foto: Mirko Schlender, Birkigt Anlässlich des 22. Thüringer Weinfestes in Bad Sulza unter dem Motto 950 Jahre Stadtrecht erfolgt am 17. August 2014 die Krönung der Thüringer Weinprinzessin 2014/2015 Ausschreibung Zur Besetzung dieser repräsentativen, ehrenamtlichen Stelle suchen die Stadt Bad Sulza, die Thüringer Weingüter und der Thüringer Weinbauverein Bad Sulza e. V. eine geeignete weibliche Person. Anforderungen - Familienstand: ledig - Alter: ca. 20 Jahre - in Thüringen wohnhaft Des weiteren sollte die Bewerberin umfangreiches Wissen zum Sachverhalt Wein, -geschichte, -anbau und -erzeugung sowie zu Fragen des Tourismus, der Stadt und Region Bad Sulzas besitzen bzw. sich aneignen können, ein angenehmes Äußeres, sicheres Auftreten und möglichst Fremdsprachenkenntnisse besitzen. Die Weinprinzessin ist fachspezifischer Partner und Repräsentationsperson. Die Tätigkeit umfaßt die damit in Verbindung stehenden Aktivitäten und die ständige Bereitschaft sich für anfallende Belange dieses Aufgabenbereiches einzusetzen. Die schriftliche Bewerbung mit Lichtbild, bitte bis 17.04.2014 an Kurgesellschaft Heilbad Bad Sulza mbh Gästeinformation Johanna Müller Kurpark 2, 99518 Bad Sulza, senden. Fernmündliche Auskünfte über 036461/82110 - (Fax: 036461/82111) gez. Johannes Hertwig Bürgermeister Stadt Bad Sulza Bad Sulza, 03.03.2014 Auswertung Jahreshauptversammlung der FFw s der Stadt Bad Sulza Sehr geehrte Bürger der Stadt der Landgemeinde und des Verwaltungsbereiches Bad Sulza, am Freitag, dem 21.02.2014 fand im Vereinshauses Bergsulza die Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Sulza statt. Nach der Begrüßung durch unseren Bürgermeister, Herrn Johannes Hertwig, der auch zahlreiche Gäste begrüßen konnte, unter ihnen der Landrat des Weimarer Landes, Herr Hans-Helmut Münchberg, berichtete im Anschluss unser Stadtbrandmeister, Kamerad Falko Herrmann, über das vergangene Jahr 2013. In seinem detaillierten und umfangreichen Bericht ging er auf alle Schwerpunkte des Jahres 2013 ein und bedankte sich bei allen Kameradinnen und Kameraden für die hohe Einsatzbereitschaft und bei den Familienangehörigen für das Verständnis für die aufopferungsvolle Tätigkeit. So wurde unsere Wehr im Jahr 2013 zu insgesamt 114 technischen Hilfeleistungen bzw. Gefahrstoff- und Umwelteinsätzen gerufen. Im Jahr 2013 waren insgesamt 141 Einsätze mit 1933 Einsatzstunden zu verzeichnen. Zu Brandeinsätzen wurden wir 27 Mal gerufen, diese gliedern sich auf in: 7 x Kleinbrand 5 x Mittelbrand 4 x Großbrand 10 x Fehlalarm Brandmeldeanlagen 1 x blinder Alarm Des Weiteren rückten die Kameradinnen und Kameraden zu folgenden Einsätzen aus: 6 x Ölspur 3 x Befreien aus Notlagen 1 x Katastropheneinsatz 1 x Wasserschaden 1 x in Sicherheit bringen von Tieren 14 x Unterstützung Rettungsdienst 2 x Ausleuchten Landeplatz RTH 1 x Hilfeersuchen PI Apolda 4 x Sicherungsmaßnahmen Verkehrsraum 4 x Sturmschäden 4 x sonstige Einsatz 69 x Hochwasser Das ist eine Steigerung der Einsatzzahlen um fast 200 Prozent gegenüber dem Jahr 2012. Diese Aufstellung zeigt Ihnen, welcher Umfang und welche Vielfältigkeit in der täglichen Arbeit unserer Kameradinnen und Kameraden liegt. Dabei muss unbedingt noch beachtet werden, dass wir als Stützpunktfeuerwehr einen großen Ausrückebereich absichern, der sich bis Sachsen-Anhalt erstreckt. Daraus ergibt sich auch, dass wir im Jahr 2013 insgesamt 21 überörtliche Einsätze gefahren haben.

Bad Sulza - 27 - Nr. 3/2014 Die freiwilligen Feuerwehren Bad Sulza haben 34 aktive Mitglieder, davon 5 Frauen und 29 Männer. Die Stärke der Einsatzabteilung beträgt 34 Kameradinnen und Kameraden. Davon stellt die Stadt 23 und Bergsulza 6 Kameraden, in der Frauenabteilung arbeiten 4 Kameradinnen. 8 Kameraden sind in der Alters- und Ehrenabteilung. Es wird von Jahr zu Jahr schwieriger, den Nachwuchs zu gewinnen, der erfahrene Kameraden ablösen kann. Trotz unüberhörbarer Hilferufe bei Arbeitgebern und der Stadt Bad Sulza hat sich die Situation nicht wesentlich verändert, so dass eine Tagesbereitschaft sehr schwierig zu gewährleisten ist. Deshalb sollten alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um Angehörige von Gemeindefeuerwehren in der Stadt mit zu integrieren, um damit die Tageseinsatzbereitschaft für den Stützpunktbereich zu verbessern. Bei der Mitgliederzahl der Einsatzabteilung war auch im Jahr 2013 eine sinkende Tendenz zu verzeichnen. Ein besonderer Dank gilt den Verantwortlichen der VIEGA Werke in Großheringen, die es ermöglichen, dass 3 Kameraden die Tageseinsatzbereitschaft so aufwerten, dass eine Staffel- und teilweise eine Gruppenbesatzung erreicht wird. Das Jahr 2013 war auch von Höhepunkten und Maßnahmen gekennzeichnet. Am jährlichen Leistungsvergleich unseres Verwaltungsbereiches am 04.05.2013 haben wir auf dem Sportplatz in Großheringen mit Erfolg teilgenommen. So waren wir mit zwei Jugend- und drei Männermannschaften, einschließlich Bergsulza, am Start. Nicht nur bei Leistungsvergleichen oder Absicherungsmaßnahmen bei Veranstaltungen, auch bei Übungen und Lehrgängen wurde eine sehr gute Arbeit geleistet. Bei der jährlichen Einsatzübung am 12.07.2013 in Bella- Vista Bad Sulza wurde in der Tiefgarage ein Brand angenommen. Hier wurde auch mit Hilfe der FFW Wickerstedt der Aufbau einer stabilen Wasserversorgung über lange Schlauchstrecke sichergestellt. Auch im Jahr 2013 haben die Kameradinnen und Kameraden an Lehrgängen auf Kreis- und Landesebene teilgenommen. Mit 1345 Stunden bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen wurde auch in diesem Bereich eine sehr gute Arbeit geleistet. Es zeigt sich, dass immer mehr Geld benötigt wird, die Technik auf einen einsatzbereiten Stand zu halten. Durch den Zusammenschluss zur Landgemeinde musste sehr viel Geld in unsere 5 Ortschaften investiert werden, um die Feuerwehren in so einen Zustand zu versetzen, dass der Einsatzwert der Fahrzeuge erreicht wird sowie die persönliche Schutzausrüstung der Kameraden den Unfallverhütungsvorschriften entspricht. Im Jahr 2013 war die Jugendarbeit in der Feuerwehr Bad Sulza gut. In der Jugendabteilung sind 14 Jugendliche tätig. Es müssen alle Anstrengungen von allen Seiten unternommen werden, Jugendliche für die Mitarbeit in der Jugendfeuerwehr zu gewinnen. Nur durch eine langjährige und erfolgreiche Arbeit in der Jugendfeuerwehr können neue Kameradinnen und Kameraden gewonnen werden, um die Reihen der Einsatzabteilung aufzuwerten, was dringend notwendig ist. Wiederum mussten viele Probleme gemeinsam bewältigt werden. Wir sind in Zukunft gehalten, in der Stadt Bad Sulza alles Mögliche zu tun, um die Sicherheit eines jeden einzelnen Einwohners zu gewährleisten. Daher müssen unsere Anstrengungen, neue Feuerwehrkameradinnen und -kameraden zu gewinnen, noch verstärkt werden. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung wurde die Gelegenheit als weiterer Höhepunkt genutzt, allen Kameraden für Ihre hervorragende, geleistete Arbeit zu danken und Kameraden für Treue Dienste auszuzeichnen und entsprechend ihrer Qualifikation zu befördern. Ausgezeichnet wurden: 50 Jahre Treue Dienste - Mendler, Wilfried 40 Jahre Treue Dienste - Barenkau, Peter 10 Jahre Treue Dienste - Kusch, Philipp 10 Jahre Treue Dienste - Schoder, Kevin Befördert wurden: zum Feuerwehrmann - Heyland, Jenny - Hertel, Fabian zum Oberfeuerwehrmann zum Hauptfeuerwehrmann - Knappe, Sandra - Schoder, Kevin - Meyer, Florian - Herrmann, Manuel - Herrmann, Marcel - Kusch, Philipp - Peter, Mathias Wir möchten nochmals an dieser Stelle allen Kameradinnen und Kameraden für ihre harte und aufopferungsvolle Arbeit für die Allgemeinheit bedanken. Gleichzeitig möchten wir alle Bürger bitten, die Arbeit unserer FFW zu unterstützen und uns und sich selbst damit zu helfen Eigentum zu schützen und die Gesundheit zu erhalten. Sollten sie Interesse an der Mitarbeit in der FFW Bad Sulza haben, stehen wir ihnen immer und zu jeder Zeit zur Verfügung. Gerd Weigend Ordnungsamtsleiter Kochen macht Spaß Am Dienstag, dem 11.02.2014, fand in der Toskanaschule die Vorrunde zum 17. Schülerkochpokal statt. Dort konkurrierten das Toskana-Team mit dem Werner Seelenbinder -Team. Die Aufregung stieg, als der Profikoch Mike Oertel um 14.00 Uhr das Startzeichen gab und der Kochwettkampf begann. Die Toskana - Regelschüler, die mit Henriette Schwarz, Laura Balmer, Sophia Kotte und Paula Janke vertreten waren, wählten zusammen mit ihrer Lehrerin, Heidrun Fischer, das Motto: Kuren in der Toskana des Ostens. Als Vorspeise kredenzten sie dreifarbige Maultaschen mit Pilz-Ricotta-Füllung im Thüringer Hühnersud, natürlich mit selbstgemachtem Nudelteig. Die Gäste und der Juror sollten mit einer Ratsherrenrolle, glasierten Zuckermöhren und Erbsenschaum verzaubert werden. Die Ratsherrenrolle bestand aus Hähnchenbrust ummantelt mit Blattspinat und Crepinettenscheibe. Die Krönung des Menüs bildete der Schwanenteich, der von echter Vanillesoße und karamellisierten Trauben umgeben war. Der Teich bestand aus Traubengelee, auf dem ein Schwan aus Brandteig, gefüllt mit Schlagsahne schwamm. Nach dem anstrengenden Kochprozess stellten die jungen Köchinnen und Köche ihr Menü vor. Auf diese Präsentation gab es ebenfalls wichtige Punkte. Am Ende lag das Seelenbinder-Team mit einem Punkt knapp vor dem Toskana-Team, doch noch ist nichts entschieden, denn es gibt eine zweite Chance. Die 5 besten Teams aus beiden Vorrunden kochen dann um den Thüringensieger, bevor in der letzten Runde das beste Schülerkochteam von ganz Deutschland ermittelt wird. Dafür wünschen wir allen Teilnehmern viel Glück. Laura Balmer, Henriette Schwarz

Bad Sulza - 28 - Nr. 3/2014 Ortschaft Auerstedt Ortschaft Flurstedt Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 14.03. Herrn Harald Großer zum 69. Geburtstag am 17.03. Frau Annelore Franke zum 76. Geburtstag am 18.03. Frau Ingeborg Töpel zum 87. Geburtstag am 20.03. Herrn Jürgen Arlt zum 69. Geburtstag am 21.03. Herrn Ulf Baier zum 66. Geburtstag am 25.03. Herrn Erich Eifart zum 81. Geburtstag am 28.03. Frau Karin Kupferschmiedt zum 70. Geburtstag am 31.03. Herrn Leonhard Schultz zum 80. Geburtstag am 06.04. Frau Anni Kampf zum 78. Geburtstag am 06.04. Frau Monika Koch zum 73. Geburtstag am 06.04. Herrn Gerhard Werner zum 70. Geburtstag am 07.04. Frau Jutta Weichelt zum 84. Geburtstag am 09.04. Herrn Werner Meister zum 76. Geburtstag am 13.04. Herrn Gerhard Großmann zum 74. Geburtstag Zum Fest der Goldenen Hochzeit, die das Ehepaar Erwin und Ingrid Schimkat am 11. April 2014 feiert, gratulieren wir auf das Herzlichste und wünschen beste Gesundheit, persönliches Wohlergehen und noch viele gemeinsame Jahre. Waltraud Weber Ortschaftsbürgermeisterin Dirk Böhme Ortschaftsbürgermeister Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 21.03. Herrn Günter Hasenbein zum 80. Geburtstag am 30.03. Herrn Edgar Reinhardt zum 78. Geburtstag am 07.04. Frau Ina Pilz zum 83. Geburtstag am 10.04. Frau Edith Langner zum 79. Geburtstag am 12.04. Herrn Erwin Schimkat zum 75. Geburtstag 20 Jahre Heimat- und Traditionsverein Auerstedt e. V. Waltraud Weber Ortschaftsbürgermeisterin Als am 21. Februar 1994 unser Verein von 16 Mitgliedern gegründet wurde, ahnte wohl niemand, welche Erfolgsgeschichte damit verbunden wurde. Die Ziele waren klar: Das unselige Erbe 1806 von der Schlacht bei Jena und Auerstedt zu übernehmen, die Ereignisse in die Gegenwart zu stellen, um für die Zukunft zu mahnen und somit einen kleinen Beitrag zum freundschaftlichen Verhältnis zu unserem französischen Nachbarn zu leisten. Heute verbindet unsere Gemeinde und unser Verein zu der französischen Stadt Savigny sur Orge und zum Verein Souvenir de Marschall Davout ein Freundschaftsvertrag. Zum anderen hat Auerstedt ein so reiches Brauchtum und eine große geschichtliche Tradition, die es zu pflegen und zu erhalten galt. Heute ist unser Verein fest in die Kultur- und Geschichtslandschaft des Landkreises und darüber hinaus integriert und eigentlich nicht mehr weg zudenken. Es gehörte damals schon sehr viel Mut und Verrücktheit dazu, sich vor einen solchen Karren zu spannen. Der Verein hat Großes geleistet. Hier einige Meilensteine: 1994 Begin der Einrichtung eines Museums zur heutigen Museenwelt, die Projekte Ausflugspunkt Napoleonlinden, die Unterschutzstellung der Auerstedter Trockenbiotope und die Beschilderung des historischen Dorfkernes, jährliche Gedenkveranstaltungen und Schlachtnachstellungen, Feiern von Heimatfesten. In den 20 Jahren seines Bestehens besuchten immerhin über 60 tausend Touristen unser Museum und weitere ca. 20 tausend unsere übrigen Veranstaltungen. Heute haben wir allen Grund, unseren Vereinsmitgliedern, den Sponsoren und den Helfern zu danken, die uns über 20 Jahre die Treue hielten und unterstützten. W. Meister Senioren-Faschingsfeier Die Senioren von Flurstedt gestalteten ihre diesjährige Faschingsfeier wieder mit viel Schwung und guter Unterhaltung. Bereits zum Eingang wurde auf das Faschingsmotto mit bunten Schmuck in Raum- und auf Tischdekorationen hingewiesen. Zur guten Laune und zum Spaß haben wir uns den bewährten Alleinunterhalter Günter Bach eingeladen, der wie immer für gute musikalische Tanz- und Schunkelmusik sorgte.

Bad Sulza - 29 - Wenn auch der Flurstedter Faschingsclub nicht mehr ins bunte Flurstedter Faschingsgeschehen eingreifen kann, so wurden doch drei lustige Büttenreden bzw. Sketsche mit Schwung und guter Laune von Ingrid Kirsch und Waltraud Weber vorgetragen und fanden bei allen Anwesenden aufmerksames und interessiertes Gehör. Das Tanzbein wurde nach Günters Musik geschwungen oder es wurde gesungen und geschunkelt. Freude, Spaß und gute Laune waren an diesem Nachmittag perfekt. Wesentlich dazu beigetragen hat natürlich das gute Essen. Für das leibliche Wohl unter anderem mit Fettkräppel zum Kaffee und einmarinierten Hering sorgte wie immer Monika Brauer und Team. Allen, die zur erfolgreichen Gestaltung des Nachmittages beigetragen haben, sei hiermit herzlich gedankt. Nr. 3/2014 Ortschaft Reisdorf Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 13.03. am 19.03. am 19.03. am 21.03. am 22.03. am 22.03. am 22.03. am 23.03. am 24.03. am 16.04. Herrn Gustav Haas Herrn Josef Stockmaier Frau Eva Walleck Herrn Udo Schunke Herrn Gerhard Eckardt Herrn Wolfgang Nolte Frau Änne Rohmer Herrn Joachim Keimling Frau Inge Haas Frau Agnes Agthe zum 84. Geburtstag zum 72. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 82. Geburtstag zum 66. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 74. Geburtstag Dirk Schütze Ortschaftsbürgermeister uuuuuuuu Ortschaft Wickerstedt Zum Fest der Goldenen Hochzeit, die das Ehepaar Waltraud Weber Ortschaftsbürgermeisterin Manfred und Barbara Waldhaus am 28. März 2014 feiert, gratulieren wir auf das Herzlichste und wünschen beste Gesundheit, persönliches Wohlergehen und noch viele gemeinsame Jahre. Herzliche Einladung Die Seniorinnen und Senioren aus Flurstedt sind herzlich eingeladen am 19. März 2014 um 14:30 Uhr ins Dorfgemeinschaftshaus zum Seniorennachmittag mit Kaffee, Kuchen und Abendessen. Frau Pfützenreuther aus Erfurt wird uns einen Vortrag zu den Themen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht geben. Im Anschluss wird sie Fragen dazu beantworten. Monika Brauer und Team Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Herrn Günter Bauch Frau Eveline Böhme Frau Gisela Hüttenrauch Frau Lore Heunemann Herrn Dieter Mellies Herrn Georg Roth Frau Margarete Tänzer OT Neustedt am 14.03. Herrn Achim Röder Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstagund wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Ortschaft Gebstedt am 20.03. am 24.03. am 29.03. am 01.04. am 12.04. am 16.04. am 16.04. Arnfried Hahn Ortschaftsbürgermeister zum 76. Geburtstag zum 84. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 83. Geburtstag zum 67. Geburtstag Carsten Hüttenrauch Ortschaftsbürgermeister qqqqqqqq am 15.03. am 16.03. am 16.03. am 21.03. am 21.03. am 21.03. am 22.03. am 22.03. am 22.03. am 24.03. am 25.03. am 25.03. am 25.03. am 28.03. am 01.04. am 01.04. am 03.04. am 06.04. am 06.04. am 12.04. am 12.04. am 14.04. Herrn Rolf-Benno Schün Frau Doris Klopfleisch Frau Inge Schubert Herrn Dieter Koch Herrn Lothar Putze Herrn Ludwig Rehhausen Frau Karla Hohlbein Herrn Bernd Müller Frau Vera Roller Frau Karin Schün Herrn Walter Kaiser Frau Ursula Kirsten Herrn Klaus Müller Frau Elisabeth Pilz Herrn Günter Kurby Frau Lisbeth Putze Frau Margot Foth Herrn Alfred Schmidt Herrn Ehrhard Wiegand Herrn Joachim Pfister Herrn Gerhard Schmidt Frau Monika Schmidt Arnfried Hahn Ortschaftsbürgermeister zum 67. Geburtstag zum 87. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 74. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 75. Geburtstag zum 68. Geburtstag zum 77. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 79. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 65. Geburtstag zum 85. Geburtstag zum 71. Geburtstag zum 100. Geburtstag zum 76. Geburtstag zum 80. Geburtstag zum 73. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 70. Geburtstag zum 73. Geburtstag

Bad Sulza - 30 - Nr. 3/2014 Gemeinde Eberstedt Montag - Samstag 09.00 bis 18.00 Uhr gestattet. Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 13.03. Herrn Gerhard Conrad zum 77. Geburtstag am 23.03. Frau Heidrun John zum 65. Geburtstag am 31.03. Frau Rosemarie Radkowski zum 69. Geburtstag am 04.04. Herrn Werner Kirsten zum 84. Geburtstag am 08.04. Frau Edelgard Sulze zum 80. Geburtstag Hans-Otto Sulza Bürgermeister Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger Der diesjährige Winter hat bis auf 2 Tage gar nicht stattgefunden. Der gesamte Dezember, Januar und Februar waren überwiegend frost- und schneefrei. Bereits Anfang Februar sind die Zugvögel aus ihren Winterquartieren zurückgekehrt. Die bisherige Witterung konnten die Bauern unserer Agrargenossenschaft und unsere Kleingärtner zur Düngung und Aussaat nutzen um hier einen Wachstumsvorsprung zu erzielt. Das Auflaufen der Sommersaat kann man nun in unserer Flur zum Osterspaziergang in Augenschein nehmen. Das Osterfest feiern wir dieses Jahr vom 18. April bis 21. April 2014. Wir haben uns schon an ein ordentliches Dorfbild gewöhnt und möchten es nicht missen. Deshalb bitte ich alle Einwohner, insbesondere alle Hausbesitzer, den Frühjahrsputz, der bestimmt vor Ostern durchgeführt wird, weiträumig um ihre Grundstücke vorzunehmen und die Anlagen vor ihrem Haus mit einzubeziehen. Wir alle, und sicher auch die Besucher des MDR Osterspaziergangs, freuen uns bei einem frühlingshaften Osterspaziergang durch ein mit Liebe gepflegtes Dorf zu gehen. Der März verabschiedete sich mit dem Beginn der 7 monatigen Sommerzeit. Am Sonntag, dem 30. März, werden die Uhren 1 Stunde vorgedreht. Wir können uns trösten, die gestohlene Stunde des Tages bekommen wir am 26. Oktober wieder. Freuen wir uns auf die langen Tage im kommenden Frühling und Sommer und nutzen sie voll aus. Ihr Bürgermeister Hans-Otto Sulze An Sonn- und Feiertagen und auf gewerblich genutzten Flächen gilt generelles Brennverbot! Die Verbrennungsstellen sind zu beaufsichtigen, Schwelbrände zu vermeiden und das Allgemeinwohl nicht zu beeinträchtigen. Gemeinde Eberstedt Schadstoffsammlung Für dieses Frühjahr findet die Schadstoffsammlung des Landkreises Weimarer Land für unsere Gemeinde Eberstedt am Dienstag, dem 01. April 2014 in der Zeit von 15.15 Uhr - 15.45 Uhr statt. Standort des Entsorgungsfahrzeuges ist an den Glascontainern. Entsorgt werden dabei u.a. Haushaltchemiekalien, Altöle, Lacke und Lasuren, Leuchtstoffröhren, Altmedikamente, Batterien und Säuren, alles in haushaltsüblichen Abpackungsgrößen. Das unbeaufsichtigte Abstellen von Schadstoffen an dem Standplatz (etwa schon am Vorabend) ist nicht statthaft. Die Schadstoffe sind in verschlossenen Gefäßen den Mitarbeitern der Entsorgungsfirma persönlich zu übergeben. Gemeinde Eberstedt Rentnerfasching Zu einem närrischen Rentnernachmittag trafen sich die Eberstedter Rentner und Vorruheständler im Vereinshaus. Der sehr guten Versorgung mit Faschingstypischem folgte eine kurzweilige Unterhaltung mit Frau Antje und Rick. Seniorenvertretung Sommerzeit 2014 Vom 30. März bis 26. Oktober. Entsorgungstermine April 2014 Hausmüll 18.03., 01.04., 15.04., 29.04. Papier 13.03., 10.04., 08.05. Gelbe Säcke 14.03., 28.03., 11.04., 25.04. Verbrennen pflanzlicher Abfälle Das Verbrennen von trockenem Baum- und Strauchschnitt ist für dieses Frühjahr in unserer Gemeinde im Zeitraum vom 31. März bis 05. April 2014 07. April bis 12. April 2014

Bad Sulza - 31 - Nr. 3/2014 Ferienarbeit für Schüler Engagement wurde gewürdigt Auch in diesem Jahr bietet die Apoldaer Wasser GmbH bezahlte Ferientätigkeit an. Dazu suchen wir 2 interessierte Schüler ab 15 Jahre. Der Einsatzort ist in der Gemeinde Eberstedt. Termin: 21.07. - 25.07.2014 Meldungen ab 24. März 2014 bitte an die Gemeindeverwaltung Eberstedt, Dorfstraße 50, Tel. 036461/20614. Sprechtag montags 17.00-18.00 Uhr. Am 25. Februar 2014 wurden Walter Viegener und Heinz-Bernd Viegener im Barocksaal der Thüringer Staatskanzlei mit dem Thüringer Verdienstorden geehrt. Jagdgenossenschaft Eberstedt Einladung Am Mittwoch, den 16. April 2014 findet um 19.30 Uhr im Vereinshaus Eberstedt die Vollversammlung der Jagdgenossenschaft Eberstedt statt. Tagesordnung: 1. Entlastung des Jagdvorstandes zum Haushaltsplan 2013/2014 2. Beschlussfassung zum Haushaltsplan 2014/2015 3. Berichterstattung der Jagdpächter 4. Informationen zur Fortschreibung des Jagdkatasters 5. Verschiedenes Dazu laden wir alle Jagdgenossen (Grundstückseigentümer bejagdbarer Flächen in Eberstedt) recht herzlich ein und bitten um rege Beteiligung. Wir laden auch die Grundstückseigentümer der Flur 2 bis 5 in der Gemarkung Eberstedt aus den Gemeinden Auerstedt, Bad Sulza, Darnstedt, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra und Wickerstedt recht herzlich ein. Lutz Hohlbein Vorsteher Gemeinde Großheringen Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 16.03. Herrn Harald Albrecht zum 80. Geburtstag am 16.03. Herrn Alfred Löffler zum 75. Geburtstag am 22.03. Herrn Helmut Schröder zum 75. Geburtstag am 24.03. Frau Gudrun Thyrolf zum 65. Geburtstag am 25.03. Frau Marlen Kitze zum 66. Geburtstag am 27.03. Frau Elfriede Hädicke zum 85. Geburtstag am 27.03. Frau Adelheid Hagemeister zum 65. Geburtstag am 29.03. Herrn Günter Gneiße zum 66. Geburtstag am 01.04. Frau Ingeborg Pluschkat zum 66. Geburtstag am 03.04. Herrn Heinz Massier zum 65. Geburtstag am 05.04. Frau Elsa Schreiber zum 73. Geburtstag am 08.04. Frau Marta Faber zum 77. Geburtstag am 13.04. Frau Waltraud Glein zum 85. Geburtstag am 13.04. Herrn Paul Kuritz zum 88. Geburtstag OT Kaatschen-Weichau am 23.03. Frau Gisela Fitze zum 70. Geburtstag Jens Baumbach Bürgermeister Die Ministerpräsidentin Christine Lieberknecht verlieh den Orden für die bedeutsamen unternehmerischen Leistungen im Freistaat Thüringen. Besonders hervorgehoben wurde natürlich die Industrieansiedelung in unserem Ort. Derzeit arbeiten im Viega Werk in Großheringen ca. 650 Menschen. Ebenso werden an unserem Standort die verschiedensten qualifizierten Berufsausbildungen bzw. Studien- und Berufsorientierungen angeboten, bei denen die Absolventen stets beste Ergebnisse erreichen. Im Moment werden ca. 30 Auszubildende beschäftigt. Nicht zu Letzt wurde das vielfältige soziale und gesellschaftliche Engagement im Weimarer Land gewürdigt. Das Unternehmen unterstützt seit Jahren unsere Region in sehr großem Umfang. Auch wir als Gemeinde Großheringen möchten uns dem Dank und der Anerkennung des Freistaates Thüringen anschließen und vertrauen auch weiterhin auf eine gute Zusammenarbeit mit dem Unternehmen Viega. Jeder Arbeitsplatz der in unserer Heimat entsteht, erspart Pendlern die stundenlangen Autofahrten und Kosten für die zweite Unterkunft. Eltern freuen sich, wenn die Kinder Arbeit in der Heimat haben und sie im Alter nicht allein sein müssen. Viega leistet einen wichtigen Beitrag und zahlt zu dem noch gute Löhne, Löhne von denen die Menschen gut leben können und nicht zusätzlich noch Sozialleistungen in Anspruch nehmen oder gar an anderen Orten arbeiten müssen. Wir müssen alles dafür tun, solche Firmen hier bei uns zu haben, nur so können wir das Verwaisen unserer Heimat verhindern. Jens Baumbach Bürgermeister Großheringen ganz heiß zeigt sich schwarz/weiß -Fasching in Großheringen Am Samstag, den 01.03.2014 lud der Faschingsclub Großheringen zu einem unterhaltsamen Abend ein. Das Feldschlösschen platzte nahezu aus allen Nähten, die Veranstaltung war restlos ausverkauft. Das Programm wurde mit dem Einzug der Prinzengarde gefolgt von unseren Majestäten Katharina I. und Marc I. eröffnet. Die Hoheiten stellten sich vor und wünschten allen Gästen einen angenehmen und unterhaltsamen Abend. Elvira Zahn führte als erfahrene Entertainerin durch das Programm. Traditionell begeisterte die Prinzengarde mit einem spritzigen Gardetanz und der erste tosende Applaus erfüllte den Saal. Anschließend verzauberten die jungen Damen von Secret Diamonds mit heißen Rhythmen das Publikum und die erste Zugabe wurde von den Gästen eingefordert. Unsere Männer von 005 überraschten jetzt mit einer sehr amüsanten Darbietung und gaben allen einen Ausblick auf das Leben im Altersheim, man kann nur hoffen, dass es ihnen in 40 Jahren nicht wirklich so ergeht. Danach wurde dem Publikum von den No Names ordentlich eingeheizt, die jungen Lady s erhielten viel Beifall. Nun gab es nicht nur für die Gäste eine echte Überraschung sondern auch die Organisatoren wurden in Erstaunen versetzt.

Bad Sulza - 32 - Nr. 3/2014 Nach einigen Jahren Pause wagten die drei Großheringer Damen als Graue Panter wieder einen Auftritt und nahmen die Bütt in Besitz. Mit viel Witz und der typischen Großheringer Redensart nahmen sie das Junge Wohnen wider das Altersgerechte Wohnen sowie die Beschwerlichkeiten des Alters auf die Schippe. Dann wurde es dunkel im Saal, denn die Verrückten Hühner hatten ihren Auftritt. Auch sie wagten einen heißen Tanz und strahlten dabei im Schwarzlicht. Anschließend wurden bei der Büttenrede von unserem Redner Herr General die Lachmuskeln der Gäste stark strapaziert. Mit reichlich Humor ließ er so manches Ereignis der vergangenen Monate Revue passieren. Unsere Mutti s traten erstmals unter ihrem neuen Namen Talentfrei mit einem originellen Hut-Tanz auf, wirklich eine tolle Idee und wie immer mit Kostümen aus eigener Produktion. Im Anschluss lieferten sich die Lady s der No Name s und die Männer von 005 ein Tanz-Battle. Ein eindeutiger Sieger konnte nicht ermittelt werden. Wie in Großheringen üblich, wurden natürlich auch prominente Gäste geladen. Das Duo Romina und Albano Power begeisterte das Publikum genau so wie der Rapper Crow und der Graf von Unheilig. Die Gruppe DanSation erfüllte wie immer die Erwartungen der zahlreich erschienen Gäste und begeisterte wieder mit einem hervorragenden und mitreisenden Tanz. Sie starteten zum Abschluss des Programm s eine Polonaise, da hielt es niemanden auf dem Stuhl. Die Stimmung im Saal war einfach super und alle waren vom dargebotenen Programm vollauf begeistert. Die Mitwirkenden und Gäste feierten weiter ausgelassen und genossen zusammen einen wunderbaren Abend. Wir möchten uns bei allen bedanken, die dazu beigetragen haben diesen unvergesslichen Abend zu organisieren und mitzugestalten. Es ist eine echte Herausforderung, auch im nächsten Jahr wieder solch ein beindruckendes Programm aufzustellen. Wir wünschen schon jetzt dabei gutes Gelingen und freuen uns bereits auf einen schönen Abend am 14.02.2015. Großheringen Helau - Kinderfasching Am Sonntag, den 23. Februar 2014 war es wieder soweit, die Gaststätte und der Saal des Feldschlößchen s wurden von kleinen Piraten, Burgfräulein, Rittern, Feen und sogar von Minimonstern gestürmt und restlos ausgefüllt. Eröffnet wurde der Großheringer Kinderfasching mit dem Einmarsch der Großheringen Garde-Mäuschen und den Großheringer Funken gefolgt von unserem diesjährigen Kinderprinzenpaar Vicky I. und Leonard I.. Die Hoheiten stellten sich vor und luden alle dazu ein, ein fröhliches Fest zu feiern. Im Anschluss beeindruckten unsere 27 Gardemädchen die Gäste mit ihren Tänzen. Beide Darbietungen erhielten viel Beifall und Jubel. Alle kleinen und großen Gardemädchen können wirklich stolz auf diese gelungene Aufführung sein. Prinzenpaar Die zahlreich erschienen Gäste waren alle samt bester Laune und feierten im Anschluss ausgelassen ein tolles Fest. Da wurden wie immer viele lustige Spiele angeboten, wie der schon traditionelle Stuhltanz, um nur ein Beispiel zu nennen. Wir möchten allen Mitwirkenden und Helfern danken, die zum Gelingen dieses Festes beigetragen haben und hoffen auch im nächsten Jahr auf eine ebenso schöne Veranstaltung für unsere Kinder. Gemeinde Großheringen Seniorenfasching Gemeinde Großheringen Wie in jedem Jahr wurde auch in diesem Jahr am Sonntag, den 02.03.2014 Seniorenfasching gefeiert. Auch unsere Senioren sollten das einzigartige Programm vom Vorabend präsentiert bekommen. Alle Mitwirkenden und Helfer gaben erneut ihr Bestes und boten den Gästen eine Neuauflage des gesamten Programms. Eröffnet wurde die Veranstaltung auch beim Seniorennachmittag vom Prinzenpaar Katharina I. und Marc I., zur Unterstützung haben sie noch das Kinderprinzenpaar Lara I. und Leonard I. mitgebracht. Auch unsere Prinzengarde wurde von den Großheringer Fünkchen super unterstützt, ein weiteres Highlight im Programm. Auch unsere Senioren waren vom gesamten Programm begeistert und sparten nicht mit Beifall, Jubel und Lob. Verbunden mit dem Dank an alle Mitwirkenden und

Bad Sulza - 33 - Nr. 3/2014 Helfer für den schönen Nachmittag, hoffen auch die Senioren auf eine Neuauflage im nächsten Jahr. Gemeinde Großheringen Großheringen war mit ca. 80 Teilnehmern unter dem diesjährigen Motto Großheringen ganz heiß - zeigt sich schwarz/weiß beim diesjährigen Faschingsumzug vertreten. Bei herrlichem Sonnenschein und wie immer bester Laune konnten wir die vielen Zuschauer mit heißen Rhythmen und tollen Kostümen begeistern. Gruppenbild Kühe Beeindruckendes Eröffnungsbild war wie immer unsere zuckersüße Prinzengarde in Blau/Weiß, angeführt vom Fahnenträger Ulli Hübner, es folgten die Stimmungsmacher Samba del Sol. Im Anschluss konnte man die Prinzenpaare Vicky I. und Leonard I sowie Katharina I. und Marc I. hoch oben auf dem Wagen in ihren wunderbaren Roben bewundern. Auch Cruella de Vil mit ihrem Dalmatiner (Gruppe Talentfrei ) war dabei, ebenso die Tänzerinnen der Tanzgruppen Die No Name s, Dan Sation und Secret Diamonds. Den Abschluss bildend die Wilden Kühe dargestellt von den Kameraden unserer Freiwilligen Feuerwehr, die ließen mit es heißen Beats ordentlich krachen. Die Zuschauer wurden mit Wein zum Feiern eingeladen und die Kinder sowie mancher Erwachsene freute sich über die verteilten Süßigkeiten. Die Resonanz war ausschließlich positiv. Um unseren Ort so vertreten zu können, bedarf es natürlich viel Initiative, Zeit und Mühe. Wir möchten uns bei allen Teilnehmern und Helfern bedanken, die mit viel Herzblut zum Gelingen des Großheringen Beitrages am Faschingsumzug mitgewirkt haben. Gemeinde Großheringen Großheringen beim 28. Apoldaer Faschingsumzug Nachdem viele fleißige Hände am Freitagabend die Wagen für unsere Teilnahme am Faschingsumzug herausgeputzt hatten, hieß es dann am Samstag, den 01. März 2014 um 11.00 Uhr Alles einsteigen - es geht los!!. Der gecharterte Reisebus war proppenvoll mit gutgelaunten Karnevalisten aus unserem Ort. Dieser reichte in diesem Jahr leider nicht aus, um die vielen Teilnehmer nach Apolda zu befördern und so wurden mit gewohntem Engagement Fahrgemeinschaften gebildet, um alle an ihre Plätze zu bringen. Bitte besuchen Sie uns im Internet unter: www.grossheringen.de Gemeinde Ködderitzsch Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unserer Jubilarin recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 28.03. Frau Ingrid Ilmer zum 78. Geburtstag Almut Burkhardt Bürgermeisterin q q q q q q q q Gemeinde Niedertrebra Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. Gruppenbild mit Prinzenpaar am 13.03. Frau Ingeborg Edel zum 85. Geburtstag am 14.03. Herrn Martin Koch zum 71. Geburtstag

Bad Sulza - 34 - Nr. 3/2014 am 15.03. Herrn Martin Becker zum 67. Geburtstag am 17.03. Frau Edith Hergt zum 83. Geburtstag am 22.03. Frau Karla Schwendler zum 85. Geburtstag am 25.03. Herrn Joachim Klopfleisch zum 79. Geburtstag am 31.03. Frau Barbara Hüttig zum 83. Geburtstag am 06.04. Frau Edda Krippendorf zum 73. Geburtstag am 11.04. Frau Leni Geyer zum 83. Geburtstag am 12.04. Frau Regina Möller zum 67. Geburtstag am 12.04. Frau Helga Putze zum 87. Geburtstag OT Darnstedt am 20.03. Herrn Bodo Ludwig zum 66. Geburtstag am 22.03. Herrn Klaus Untermann zum 75. Geburtstag am 07.04. Frau Renate Schwarzer zum 75. Geburtstag Jörg Geyer Bürgermeister q q q q q q q q SV Grün-Weiß Niedertrebra Gemeinde Schmiedehausen Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 15.03. Herrn Siegfried Loth zum 74. Geburtstag am 19.03. Frau Monika Krämer zum 67. Geburtstag am 21.03. Frau Gudrun Schiller zum 65. Geburtstag am 25.03. Herrn Rudolf Mett zum 73. Geburtstag am 30.03. Frau Gertraud Heyme zum 73. Geburtstag am 08.04. Herrn Wolfgang Burkhardt zum 80. Geburtstag am 15.04. Herrn Wolfgang Beyer zum 88. Geburtstag am 15.04. Herrn Mannfred Schiller zum 69. Geburtstag Bernd Otterstein Bürgermeister Einladung zur Jahreshauptversammlung Sehr geehrte Sportfreundinnen, sehr geehrte Sportfreunde, der SV Grün- Weiß Niedertrebra führt am Freitag, den 14.03.2014 ab 19.30 Uhr Im Sportlerheim Niedertrebra seine alljährliche Jahreshauptversammlung mit Neuwahl des Vorstandes durch. Dazu möchte ich Euch alle recht herzlich einladen und hoffe im Interesse des Niedertrebraer Sports auf eine rege Teilnahme. Herzliche Einladung am Sonntag, dem 23. März 2014, um 10.30 Uhr, zum Taufgottesdienst mit Pfarrer Peter Oberthür in Schmiedehausen und zur Bibelwoche vom 8. bis 13. April in Schmiedehausen. Mit freundlichem Gruß Ralf Eisenhut Präsident Gemeinde Obertrebra Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unseren Jubilaren recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen. am 15.03. Frau Renate Rehhausen zum 74. Geburtstag am 20.03. Frau Ruth Lippach zum 79. Geburtstag am 28.03. Frau Renate Krey zum 65. Geburtstag am 10.04. Frau Frieda Hohlbein zum 90. Geburtstag am 11.04. Herrn Friedrich Lippach zum 76. Geburtstag Dieter Feldrappe Bürgermeister u u u u u u u u Gemeinde Rannstedt Geburtstagsglückwünsche Wir gratulieren unserem Jubilar recht herzlich zum Geburtstag und wünschen für das neue Lebensjahr beste Gesundheit und persönliches Wohlergehen am 16.03. Herrn Dieter Knabe zum 79. Geburtstag Horst Krocker Bürgermeister Besuchen Sie uns im Internet unter www.bad-sulza.de Impressum Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza mit den Ortsteilen Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Neustedt, Reisdorf, Sonnendorf und Wickerstedt und der Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt und Schmiedehausen Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de Tel. 0 36 77 / 20 50-0, Fax 0 36 77 / 20 50-21 Verlagsleiter: Mirko Reise Herausgeber: Stadt Bad Sulza (Landgemeinde) als erfüllende Gemeinde gemeinsam mit den Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Ködderitzsch, Niedertrebra, Obertrebra, Rannstedt und Schmiedehausen Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: Herr Bürgermeister Johannes Hertwig 99518 Bad Sulza, Markt 1, Tel.: (03 64 61) 2 41-0, Fax: (03 64 61) 2 41-12 Erscheinungsweise: in der Regel monatlich, kostenlos an alle Haushaltungen im Verwaltungsbereich: Im Bedarfsfall können Sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 (inkl. Porto und 7 % MWSt.) beim Verlag bestellen. Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung.