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Transkript:

Studienordnung für den Studiengang im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung Gemäß 2 Abs. 4, 86 Abs. 1, 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW.S.189) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen: Inhalt 1 Geltungsbereich 2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzung) 3 Besondere Qualifikationen 4 Studienbeginn 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums 6 Ziel des Studiums 7 Inhalte des Studiums 8 Aufbau des Studiums 9 Grundstudium 10 Zwischenprüfung 11 Hauptstudium 12 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen 13 Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise 14 Magisterprüfung 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester 16 Studienberatung 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmung Anhang: Studienplan 1 Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster vom 17.12.1997, zuletzt geändert am 21.6.2000, das Studium im Studiengang im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung.

Die Magisterprüfung wird in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt. Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung verleiht die Philosophische Fakultät den akademischen Grad der Magistra Artium bzw. des Magister Artium (M.A.). 2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzung) Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Seite als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen. 3 Besondere Qualifikationen (1) Notwendige Qualifikationen: - Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums - Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums Die Nachweise können geführt werden durch entsprechende Vermerke im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife, durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zur Abiturprüfung oder durch eine an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Sprachprüfung. Die Nachweise gehören zu den Voraussetzungen für die Erstellung des Zwischenprüfungszeugnisses. (2) Wünschenswerte Qualifikationen: Studierende sollten in der Lage sein, englische, französische und italienische Fachliteratur zu lesen. 4 Studienbeginn Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden. 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Nach 3 der MPO der Philosophischen Fakultät beträgt die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss der Prüfung 9 Semester. Auf die Regelstudienzeit werden bis zu 2 Semester, in denen die für den Studiengang notwendigen lateinischen und griechischen Sprachkenntnisse nachgeholt werden, nicht angerechnet. (2) Der Studienumfang beträgt im Hauptfach 68 Semesterwochenstunden (SWS). Hiervon entfallen im Grundstudium 2 SWS und im Hauptstudium 4 SWS auf nicht prüfungsrelevante Wahlbereiche. (3) Der Studienumfang im Nebenfach beträgt 34 SWS. Hiervon entfallen im Hauptstudium 2 SWS auf nicht prüfungsrelevante Wahlbereiche. Als Nebenfächer neben Griechischer Philologie im Hauptfach können die Fächer, die in 15 Abs. 2 MPO aufgeführt werden, gewählt werden.

6 Ziel des Studiums Der Studiengang mit dem Abschluss Magisterprüfung soll a) den Studierenden ein möglichst umfassendes Verständnis der griechischen Sprache, Literatur und Kultur vom Beginn bis zum Ende der Antike als eine der Grundlagen des europäischen Geistes vermitteln und b) die Studierenden mit den wissenschaftlichen Fragestellungen und Methoden des Faches vertraut machen und zur selbständigen, weiterführenden Behandlung eines Problems der Forschung befähigen. 7 Inhalte des Studiums (1) Das Studium des Griechischen gliedert sich in folgende Bereiche: A Sprache B Literatur C Ergänzende Disziplinen (2) Die genannten Bereiche umfassen folgende Teilgebiete: A Sprache B Literatur C Ergänzende Disziplinen 1 Allgemeine und vergleichende Sprachwissenschaft 2 Geschichte und Anwendungsbereiche der griechischen Sprache 3 Sprach- und Stillehre 1 Grundlagen und Methoden der Interpretation griechischer Texte 2 Epochen der griechischen Literatur bis zum Ausgang der Spätantike 3 Griechische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Poesie 4 Griechische Literatur bis zum Ausgang der Spätantike: Prosa 5 Gattungen und Formen griechischer Literatur/Werkgruppen 6 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots, z. B. Rezeptionsgeschichte 1 Geschichte der Antike 2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, z. B. Einführung in das Römische Recht, Religion und Mythologie, Klassische Archäologie (3) Die Bereiche und Teilgebiete, denen die einzelnen Lehrveranstaltungen zugeordnet werden, sind dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.

8 Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium (Eingangsstufe und wissenschaftliches Grundstudium) und ein Hauptstudium. (2) In der Eingangsstufe, die ein Teil des Grundstudiums ist, sollen die Studierenden die elementaren sprachlichen Kenntnisse des Griechischen erwerben. Die Eingangsstufe soll möglichst mit dem 1. Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des erforderlichen Abschlusses der Eingangsstufe ist Teil des wissenschaftlichen Grundstudiums. Er wird durch eine griechisch-deutsche Übersetzungsklausur (Lektüreklausur I) erbracht. Der Vorbereitung auf die Übersetzungsklausur dienen die Übungen der Eingangsstufe, die durch Selbststudium unterstützt werden müssen. Die Eingangsstufe des Grundstudiums kann durch das Bestehen der Lektüreklausur I übersprungen werden. Im wissenschaftlichen Grundstudium sollen die Studierenden solide sprachliche und sachliche Kenntnisse erwerben und sich mit den Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln ihres Faches vertraut machen. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. (3) Das Hauptstudium dient der Erweiterung und Vertiefung der fachlichen Kenntnisse. Darüber hinaus sollen die Studierenden die Möglichkeit erhalten, Interessenschwerpunkte zu setzen. 9 Grundstudium (1) Für das Grundstudium im Hauptfach sind 34 SWS angesetzt, im Nebenfach 20 SWS. (2) Im Grundstudium sind im Haupt- und Nebenfach folgende Nachweise zu erbringen: - 1 Lektüreübung mit Lektüreklausur I B 1, 4 (2 SWS) 1 LN - Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium B 1 (2 SWS) 1 TN - 2 Vorlesungen B 2-6, (4 SWS) 2 TN A 1-2 - 2 Proseminare, möglichst je eines aus den Bereichen B 3, 4 (4 SWS) 2 LN Poesie und Prosa - 1 Proseminar zur historischen Morphologie des A 2 (2 SWS) 1 TN Griechischen (3) Übersteigt die Anzahl der Prüfungselemente in einer spezifischen Fächerkombination die Summe von 20, so wird gem. 9 Absatz 3 MPO im Nebenfach einer der Leistungsnachweise, die gem. Absatz 2 in einem Proseminar zu erbringen wären, in einen Teilnahmenachweis umgewandelt.

(4) Als weitere Lehrveranstaltungen sind im Hauptfach zu besuchen: - 2 Sprachübungen zur Vorbereitung auf den dt.-gr. Teil der Zwischenprüfung A 3 (4 SWS) - 2 Lektüreübungen, davon mindestens eine zur Vorbereitung auf den gr.-dt. Teil der Zwischenprüfung -aus dem Angebot des Faches frei zu wählende Lehrveranstaltungen im Umfang von - Wahlveranstaltungen, auch außerhalb des Spektrums der Griechischen Philologie B 3, 4 (4 SWS) 10 SWS 2 SWS (5) Als weitere Lehrveranstaltungen sind im Nebenfach zu besuchen: - 1 Sprachübung zur Vorbereitung auf den dt.-gr. Teil der Zwischenprüfung A 3 (2 SWS) - 1 Lektüreübung zur Vorbereitung auf den gr.-dt. Teil der Zwischenprüfung -aus dem Angebot des Faches frei zu wählende Lehrveranstaltungen im Umfang von B 3, 4 (2 SWS) 2 SWS 10 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung bildet den Abschluss des Grundstudiums. Sie ist Voraussetzung für die Zulassung zum Hauptstudium. Näheres regelt die MPO der Philosophischen Fakultät vom 17.12.1997 9 bis 12. (2) Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses: - Bestehen der Lektüreklausur I -zwei Nachweise über die Teilnahme an jeweils einer Vorlesung - ein Nachweis über die Teilnahme an einer Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium - zwei Proseminarscheine - ein Nachweis über die Teilnahme an einem Proseminar zur historischen Morphologie des Griechischen - Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums - Griechischkenntnisse im Umfang des Graecums

(3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer vierstündigen Fachprüfung (ein deutschgriechischer Teil und ein griechisch-deutscher Teil), die als zweiteilige Klausur von je 2 Stunden Dauer absolviert werden kann. Die Übersetzungen sind ohne Hilfsmittel anzufertigen. (4) Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (5) Für die Durchführung ist das Zentrale Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät (Magisterprüfungsamt) zuständig. Näheres regelt die Magisterprüfungsordnung. I Hauptfach 11 Hauptstudium (1) Im Hauptstudium sind im Hauptfach 34 SWS nachzuweisen. (2) Es sind folgende Nachweise zu erbringen: - 1 Stilübung A 3 (2 SWS) 1 LN - 2 Hauptseminare B 3, 4 (4 SWS) 2 LN - 1 Vorlesung A 1, 2/B 2-6 (2 SWS) 1 TN - 1 Griechische Lektüre: Literarische Texte B 1, 3-5 (2 SWS) 1 TN Als weitere Lehrveranstaltungen sollten besucht werden: - 1 weitere Stilübung (2 SWS) - 2 Vorlesungen (4 SWS) - 2 Lektüreübungen (4 SWS) Weiterhin sind Lehrveranstaltungen aus dem Bereich im Umfang von 10 SWS zu besuchen. Darüber hinaus ist der Besuch von Wahlveranstaltungen der Interessensschwerpunkte und der Nachbardisziplinen (z. B. Klassische Archäologie, Alte Geschichte, Philosophie) im Umfang von 4 SWS nachzuweisen. II Nebenfach (1) Im Hauptstudium sind im Nebenfach 14 SWS nachzuweisen. (2) Es sind folgende Nachweise zu erbringen: - 1 Hauptseminar B 3, 4 (2 SWS) 1 LN - 1 Vorlesung A 1, 2/B 2-6 (2 SWS) 1 TN - 1 Griechische Lektüre: Literarische Texte B 1, 3-5 (2 SWS) 1 TN Als weitere Lehrveranstaltungen sollten besucht werden:

- 1 Vorlesung (2 SWS) - 1 Lektüreübung (2 SWS) Ferner ist der Besuch einer weiteren Veranstaltung im Umfang von 2 SWS aus dem Bereich sowie der Besuch einer Wahlveranstaltung der Interessensschwerpunkte und der Nachbardisziplinen (z. B. Klassische Archäologie, Alte Geschichte, Philosophie) im Umfang von 2 SWS nachzuweisen. 12 Lehrveranstaltungen und Vermittlungsformen (1) Vorlesungen bieten eine dem Stand der Forschung gemäße Darstellung des jeweiligen Gegenstandes in zusammenhängendem Lehrvortrag. Der exemplarischen Behandlung von Texten kommt besondere Bedeutung zu. Die Vorlesungen bedürfen der Ergänzung durch das Selbststudium, vor allem der Lektüre der antiken Autoren, die auch in der vorlesungsfreien Zeit erwartet wird. (2) Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen einführender Art, in denen zur kritischen Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Gegenstand nach wissenschaftlicher Methode, zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zur Abfassung schriftlicher Arbeiten angeleitet wird. (3) Hauptseminare entwickeln auf der Basis der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit. In den Hauptseminaren muss je eine schriftliche Hausarbeit vorgelegt werden. (4) Oberseminare bieten den fortgeschrittenen Studierenden die Möglichkeit vertiefter wissenschaftlicher Ausbildung, besonders im Hinblick auf die Promotion. Die Teilnahme setzt zwei erfolgreich absolvierte Hauptseminare voraus und bedarf der Zustimmung der Leiterin/des Leiters. (5) Lektüreübungen In den Lektüreübungen des wissenschaftlichen Grund- und Hauptstudiums soll durch rascher fortschreitende Lektüre die Sprachkompetenz entwickelt und die Literaturkenntnis erweitert werden. Wenigstens eine Lektüreübung des Grundstudiums bereitet auf den griechischdeutschen Teil der Zwischenprüfung vor. (6) Deutsch-griechische Übersetzungsübungen gliedern sich in Sprach- und Stilübungen: - Die Sprachübungen des wissenschaftlichen Grundstudiums dienen der Einübung der Syntax durch Übersetzen auch zusammenhängender Texte. Sie bereiten auf den deutsch-griechischen Teil der Zwischenprüfung vor. - In den Stilübungen soll die in den Sprachübungen erworbene aktive Sprachkompetenz durch das Übersetzen aus dem Deutschen ins Griechische vertieft und das stilistische Unterscheidungsvermögen geschärft werden. Sie bereiten auf die deutsch-griechische Examensklausur vor. (7) Übungen - Sofern sie nicht der Übersetzung aus der Fremdsprache oder in die Fremdsprache gewidmet sind, dienen sie dem Erwerb und der Vertiefung besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten, z. B. in der Metrik und Textkritik.

- Die Einführung in das wissenschaftliche Grundstudium soll mit grundlegenden Arbeitsmitteln des Fachs und der Bibliothek des Instituts vertraut machen. Der Besuch steht auch Studierenden der Eingangsstufe frei. Die Einführung entfällt für Studierende, die diese Übung im Fach Latein erfolgreich absolviert haben. (8) Kolloquien dienen der wissenschaftlichen Diskussion und sind vornehmlich an Problemen der Forschung orientiert. (9) Exkursionen vermitteln geographische, topographische, historische und archäologische Kenntnisse und dienen damit auch dem Verständnis von Texten aus unmittelbarer Anschauung eines Lebensraums der römischen Antike. Die Ausbildung in der Textkritik wird gefördert durch praktische Heranführung an die Textzeugen selbst (Gastseminare in Handschriftensammlungen). Der Besuch vorbereitender Lehrveranstaltungen ist Pflicht. 13 Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise (1) Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4.0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises. (2) Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Die entsprechenden Leistungen unterliegen keiner Bewertung; der entsprechende Teilnahmenachweis enthält deshalb auch keine Note. 14 Magisterprüfung (1) Die Zulassungsvoraussetzungen zur Magisterprüfung, die das Hauptstudium abschließt, regelt Anhang B zur MPO der Philosophischen Fakultät vom 17.12.1997. (2) Die Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus einer schriftlichen Hausarbeit, die den Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten soll, einer vierstündigen Klausur sowie einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten. Die Bearbeitungszeit der Hausarbeit beträgt 4 Monate. (3) Die Magisterprüfung besteht im Nebenfach aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. (4) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen ( 93 HG). Das bedeutet, dass ein fehlgeschlagener Versuch nicht abgerechnet wird und dass für bestandene Prüfungen gegebenenfalls der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Näheres regelt 20 Abs. 4 MPO. 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Semester

Eine ausführliche Regelung hinsichtlich der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Einstufung in höhere Semester sowie der Gleichwertigkeitsfeststellung ist in 7 MPO beschrieben. 16 Studienberatung (1) Jeder Studierende soll von den angebotenen Möglichkeiten der Studienberatung Gebrauch machen. Zur fachspezifischen Studienberatung stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden und nach Vereinbarung zur Verfügung. Für die Studienanfänger findet außerdem regelmäßig zu Semesterbeginn eine Orientierungsveranstaltung statt. (2) Für allgemeine Fragen des Studiums ist die Zentrale Studienberatung (Schlossplatz 5) zuständig. (3) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Klassische Philologie. (4) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertretern zuständig. 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung, Übergangsbestimmung (1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tag nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium der Griechischen Philologie im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluss Magisterprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufnehmen. (2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser Studienordnung oder nach den alten Studienbedingungen beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten.

Anhang: Studienplan Grundstudium im Hauptfach 1. Semester 1 Einführung in das wissenschaftl. 1 TN 2 SWS Grundstudium 1 Lektüreübung 1 LN 2 SWS 2. Semester 1 Proseminar 1 LN 2 SWS 1 Proseminar zur historischen 1 TN 2 SWS Morphologie 1 Sprachübung 2 SWS 3. Semester 1 Proseminar 1 LN 2 SWS 1 Vorlesung 1 TN 2 SWS 1 Lektüreübung 2 SWS 2 Wahllehrveranstaltungen aus dem Bereich 4 SWS 4. Semester 1 Vorlesung 1 TN 2 SWS 1 Lektüreübung zur Vorbereitung auf 2 SWS die Zwischenprüfung 1 Sprachübung zur Vorbereitung auf 2 SWS die Zwischenprüfung 1 Wahlveranstaltung, auch außerhalb des Bereichs 2 SWS 3LN/4TN 34 SWS Hauptstudium im Hauptfach 5. Semester 1 Hauptseminar 1 LN 2 SWS 1 Stilübung 2 SWS 2 Wahllehrveranstaltungen aus dem Bereich 4 SWS 6. Semester 1 Stilübung 1 LN 2 SWS 1 Vorlesung 1 TN 2 SWS 1 Lektüreübung 2 SWS

1 Wahlveranstaltung, auch außerhalb des Bereichs 2 SWS 7. Semester 1 Hauptseminar 1 LN 2 SWS 1 Lektüreübung 1 TN 2 SWS 1 Vorlesung 2 SWS 8. Semester 1 Vorlesung 2 SWS 1 Lektüreübung 2 SWS 1 Wahlveranstaltung, auch außerhalb des Bereichs 2 SWS 3LN/2TN 34 SWS Grundstudium im Nebenfach 1. Semester 1 Einführung in das wissenschaftl. 1 TN 2 SWS Grundstudium 1 Lektüreübung 1 LN 2 SWS 2. Semester 1 Proseminar 1 LN 2 SWS 1 Proseminar zur historischen 1 TN 2 SWS Morphologie der Griechischen Philologie 3. Semester 1 Proseminar 1 LN 2 SWS 1 Vorlesung 1 TN 2 SWS 4. Semester 1 Vorlesung 1 TN 2 SWS 1 Lektüreübung zur Vorbereitung auf 2 SWS die Zwischenprüfung 1 Sprachübung zur Vorbereitung auf 2 SWS die Zwischenprüfung 3LN/4TN 20 SWS Hauptstudium im Nebenfach 5./6. Semester 1 Hauptseminar 1 LN 2 SWS 1 Vorlesung 1 TN 2 SWS 1 Lektüreübung 2 SWS der Griechischen Philologie

7./8. Semester 1 Lektüreübung 1 TN 2 SWS 1 Vorlesung 2 SWS 1 Wahlveranstaltung, auch außerhalb des Bereichs 2 SWS 1LN/2TN 14 SWS Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Geschichte/Philosophie vom 24.1.2000 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 12.7.2000 Münster, den 1.8.2000 Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt Die vorstehende Ordnung wird gemäss der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8.2.91 ( AB Uni 91/1 ), zuletzt geändert am 23.12.98 ( AB Uni 99/4 ), hiermit verkündet. Münster, den 1.8.2000 Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt