Familiengartenverein Wallisellen Gartenordnung 2001 1. Allgemeines 1.1. Mit dem Abschluss des Pachtvertrages verpflichtet sich der Pächter, die Statuten, die Gartenordnung sowie eventuell weitere Zusatzreglemente einzuhalten. Diese Gartenordnung ist Bestandteil des Pachtvertrages. Der Pächter hat ein Depot in der Höhe von Fr. 100.- zu leisten, das ihm nach Pachtende und nachdem er den Garten ordnungsgemäss abgegeben hat, zurückbezahlt wird. Eine Zinsvergütung auf dem Depot erfolgt nicht. Der Pachtvertrag kann vom Familiengartenverein aufgelöst werden, wenn die Gartenordnung nicht eingehalten wird. 1.2. Der Pächter verpflichtet sich, seine Gartenparzelle gefällig zu gestalten. Er nimmt jederzeit Rücksicht auf seine Nachbarn. 1.3. Bei Auflösung des Pachtvertrages, gleich von welcher Seite die Kündigung erfolgt, muss der Garten an einem zu vereinbarenden Zeitpunkt abgeräumt, umgegraben, in einwandfreiem Zustand abgegeben werden. Der übliche Rückgabetermin ist der 31. Oktober. In Artikel sechs der Statuten sind die Kündigungsfristen umschrieben. 2. Bepflanzung/Düngung 2.1. Der Garten kann mit Gemüse, Blumen, Beerensträuchern und Zwergobstbäumen bepflanzt werden. 2.2. Auf einer nicht bepflanzten Fläche von höchstens 12.00 m² darf ein offener Sitzplatz oder eine umpflanzte Pergola (Plattenbelag oder Rasen) gestaltet werden. Werkzeugkiste und eventuell Grill müssen innerhalb dieses unbepflanzten Gartenteils (12.00 m²) plaziert werden. Für das Erstellen einer Pergola muss vorgängig eine Bewilligung beim Vorstand eingeholt werden. 2.3. Jede andere Verwendung des Gartens oder eines Teils davon bedarf der schriftlichen Bewilligung durch den Vorstand. 2.4. Bepflanzung und Einrichtungen dürfen die Parzellengrenzen nicht überragen (Haupt- und Nebenwege). 2.5. Der Garten ist so zu pflegen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens stets erhalten bleibt. Dünger und Kompost müssen sparsam verwendet werden, um ein Überdüngen des Bodens zu vermeiden.
Familiengartenverein Wallisellen 2 2.6. Gärten und angrenzende Wege sind unkrautfrei zu halten. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist verboten. 2.7. Spritz- und Stäubemittel dürfen nur mit aller Rücksicht auf benachbarte Kulturen verwendet werden. 3. Bauten und Einrichtungen 3.1. Gerätehäuschen Gerätehäuschen dürfen ausschliesslich auf den von der Gemeinde Wallisellen bezeichneten Arealen aufgestellt werden. Der Bau eines solchen Gerätehäuschens erfordert eine Bewilligung der Gemeinde, die vor Baubeginn vorliegen muss. In einem Zusatzreglement ist das Vorgehen festgelegt, auch die Höchstmasse sind daraus ersichtlich. 3.2. Vorfabriziertes Gewächshaus Anstelle eines Gerätehäuschens kann ein vorfabriziertes Gewächshaus aufgestellt werden. Es werden nur Gewächshäuschen System "Plantina" (oder gleichwertige Ausführungen) bewilligt. Eigenbauten fallen ausser Betracht. Das Bewilligungsverfahren ist gleich wie für Gerätehäuser. 3.3. Pergola (Maximalhöhe 2.50 m) Die Pergola ist ein Gerüstwerk ohne Dach, das von Pflanzen und Sträuchern überwachsen wird. Die Höhe der seitlichen Zäune ist auf 1.00 m beschränkt. Die für eine Pergola vorzusehende Bodenfläche beträgt höchstens 12.00 m² (siehe Artikel 2.2). Die Pergola ist bewilligungspflichtig, das Gesuch ist beim Präsidenten einzureichen. 3.4. Gartengrill (gemauert ) Das Erstellen eines gemauerten Gartengrills muss durch den Verein bewilligt werden. Das Gesuch ist beim Präsidenten einzureichen. Gleichzeitig ist eine Depotgebühr von Fr. 200.- zu entrichten. Sie wird zurückbezahlt sobald der Grill entfernt und alle Überreste abgeführt bzw. entsorgt sind. Eine Zinsvergütung entfällt. 3.5. Keine Bewilligungen benötigen: Kompostanlage Es ist darauf zu achten, dass austretende Abwässer nicht in die Wege ausserhalb der eigenen Parzelle abfliessen. Wasserfass Pro Are darf ein Fass aufgestellt werden. Behälter, die nicht 70 cm hoch sind, müssen mit einer Abdeckung versehen werden, dies zum Schutz von Kleinkindern. Werkzeugkiste Pro Are kann eine Werkzeugkiste aufgestellt werden. Als Höchstmass gelten: Länge 2.00 m, Höhe 1.00 m, Breite 0.80 m. Die Öffnung ist auf Seite Garten auszurichten, der Abstand zum Hauptweg muss mindestens 20 cm betragen. Besteht bereits ein Sitzplatz oder eine Pergola, so ist die Werkzeugkiste entsprechend Artikel 2.2. darin zu integrieren.
Familiengartenverein Wallisellen 3 Treibbeete Wenn Plastikfolien verwendet werden, müssen sie vor Wintereinbruch entfernt werden. Tomatenhäuschen Als Höchstmasse für Tomatenhäuschen gelten: Länge 3.00 m, Höhe 2.00 m, Breite 1.50 m. Nach der Ernte, jedoch spätestens bis 31. Oktober, sind alle Wandungen und Abdeckungen wegzuräumen. Gerüste dürfen über den Winter stehen bleiben. 3.6. Zum Schutz empfindlicher Kulturen dürfen während der Vegetationszeit Beete mit Gartenplastikfolien gedeckt werden. Als Abräumungstermin gilt ebenfalls der 31. Oktober. 3.7. Es dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden, bei denen Beton und/oder Mörtel verwendet wird. Davon ausgenommen ist ein gemauerter Gartengrill (Artikel 3.4.). 4. Wege 4.1. Soweit möglich werden die Gärten in Parzellen von ca. 100 m² eingeteilt. 4.2. Die Hauptwege werden durch den Verein unterhalten bzw. bekiest. 4.3. Die Einfassung entlang des Hauptweges obliegt dem Pächter. Es dürfen dafür Natursteine, Platten oder Holz verwendet werden. Die Pfähle sind auf der Garteninnenseite anzubringen und dürfen die Einfassung nicht überragen. 4.4. Zwischen den einzelnen Parzellen bleiben abwechselnd 30 und 50 cm breite Zwischenwege. Diese können eingefasst, dürfen aber nicht bekiest werden. 4.5. Die Wege im Innern der Gartenareale dürfen weder mit Motorfahrzeugen noch mit Velos befahren werden. 4.6. Wo Park- und Abladeplätze vorhanden sind, sorgen die Benützer auch für die nötige Sauberkeit. Die Sackgasse Brandenbergstrasse bei den Liegenschaften Nr. 29 und 31 darf nicht als Parkplatz benutzt werden. 5. Rücksicht auf Nachbarn/Nachbarschaft 5.1. Gartenarbeit an Sonn- und allgemeinen Feiertagen ist nicht gestattet. 5.2. Lärm verursachende Arbeiten sind auf die Zeit von 8-12 und 14-20 Uhr zu beschränken. Radios, Kassettenrekorder, CD-Player usw. sind auf den Gartenarealen nicht erwünscht. 5.3. Pächter deren Gärten an öffentliche Wege/Strassen grenzen, bepflanzen die erste Beetreihe mit Blumen. 5.4. Es ist den Pächtern untersagt, ihre Parzellen anders als mit natürlichen Gewächsen (Pflan-zen, Sträucher, usw.) abzugrenzen; Wände und Absperrungen jeglicher Art sind nicht erlaubt.
Familiengartenverein Wallisellen 4 6. Obliegenheiten der Pächter 6.1. Weder Gemüse noch Geräte dürfen in den Wassertrögen gewaschen bzw. gereinigt werden. Alle Pächter helfen mit, die Tröge sauber zu halten. 6.2. Das Begiessen der Kulturen hat mit der Kanne zu erfolgen. Die Verwendung von Schläuchen ist nicht erlaubt. 6.3. Gartenabfälle dürfen nicht verbrannt werden. Nicht kompostierbares Material (Kehricht, Metall, Sperrgut usw.) muss nach Hause genommen und von dort aus der offiziellen Kehrichtabfuhr mitgegeben werden. Im Areal Samichlaus bestehen Grüncontainer. Die Gartenareale werden in der Regel von der Kehrichtabfuhr nicht bedient. 6.4. Die Türen und Areal-Umzäunungen sind immer zu schliessen. 6.5. Hunde gehören nicht auf das Gartenareal. Sie dürfen höchstens kurzfristig und an der Leine gehalten mitgenommen werden. 6.6. Wer Mängel an Einrichtungen oder Beschädigungen an Kulturen feststellt, Diebstähle beobachtet oder anderweitige Feststellungen macht, die der Ordnung auf den Arealen zuwiderlaufen, soll dies dem Obmann bzw. dem Vorstand und/oder gegebenenfalls auch der Polizei melden. 6.7. Ist der Pächter infolge Ferien, Krankheit usw. verhindert, die anfallenden Gartenarbeiten auszuführen, so sorgt er für geeigneten Ersatz. Im Normalfall findet er einen anderen Pächter, der als Aushilfe einspringt. 6.8. Adressänderungen sind dem Präsidenten innert nützlicher Frist zu melden. 6.9. Die Weitergabe von einzelnen Beeten oder Parzellen an andere Pächter oder Drittpersonen ist nur mit Einwilligung des Vorstandes möglich. Die Verpachtung der Gärten erfolgt ausschliesslich durch den Vorstand. 6.10. Die Kündigung des Pachtvertrages hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Präsidenten des Vereins zu senden. Dabei sind die in Art. 6 der Statuten vorgesehenen Fristen zu beachten. 6.11. Bei Pachtaufgabe ist der alte Pächter berechtigt, seine Pflanzen, Sträucher und Einrichtungen mitzunehmen. Die Ernte von Wintergemüse kann, bei Kündigung des Gartens auf den 31. Oktober, bis ins folgende Frühjahr vereinbart werden. 6.12. Steht auf der Gartenparzelle eine Baute (Gerätehäuschen, vorfabriziertes Gewächshaus, Pergola oder ähnliches), so hat der Pächter die Pflicht, diese auf den Zeitpunkt der Auf-lösung des Pachtvertrages bzw. auf den Rückgabetermin zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Weder der Familiengartenverein noch die Gemeinde Wallisellen (Baubewilligung), werden in einem solchen Fall entschädigungspflichtig. Will jedoch der nachfolgende Pächter eine bestehende Baute übernehmen, so haben sich die beteiligten Parteien direkt, eventuell unter Beizug des Vorstandes des Vereins, zu einigen. Den Pächtern wird empfohlen, Belege über die Erstellungskosten aufzubewahren, damit sie im gegebenen Zeitpunkt als Hilfe zur Berechnung des Verkehrswertes beigezogen werden können. 6.13. Für Schäden und Nachtragsarbeiten infolge unsachgemässer oder mangelhafter Garten-pflege ist der abtretende Pächter ersatzpflichtig. Über die Gartenabgabe wird ein Protokoll erstellt.
Familiengartenverein Wallisellen 5 7. Sonderbestimmungen für einzelne Areale/Empfehlungen 7.1. Alpen-/Erikastrasse: Obstbäume Die Pächter teilen sich den Ertrag der auf dem mittleren Wiesenstreifen stehenden Obstbäume. Berechtigt sind insbesondere jene Pächter, deren Gärten durch Schattenwurf benachteiligt sind. 7.2. Stadtland: Quartierkompost Es wird den Pächtern des Areals Stadtland empfohlen, aktiv in der Kompostgruppe mitzuarbeiten. Als Gegenleistung wird Kompost gratis abgegeben. 7.3. Gemeinschaftsarbeit Es wird auf Artikel 8 der Statuten verwiesen. Diese Gartenordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft und ersetzt jene vom 1. März 1993. Familiengartenverein Wallisellen Der Präsident: Die Aktuarin: O. Gut M. Müller