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drubig-photo - Fotolia.com drubig-photo - Fotolia.com Gesetzliche Regelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld Gestaltungsmöglichkeiten & praxisnahe Fallarbeit Informationsveranstaltung am 26.01.2017 Kreis Mettmann - Wirtschaftsförderung Referentin: Petra Kather-Skibbe

Neue Vereinbarkeit Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz fördert die partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben durch flexiblere Elternzeit, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus. fotomek - Fotolia.com 2

Das ElterngeldPlus- Fakten, Vorteile Die Vorteile für Beschäftigte Längere Unterstützung erhalten Partnerschaftlichkeit ermöglichen Flexiblere Auszeiten Die Vorteile für Unternehmen Früheren Wiedereinstieg ermöglichen fotomek - Fotolia.com trueffelpix - Fotolia.com Arbeitgeberattraktiviät steigern Fachkräftepotenzial stärken 3

Agenda A Regelungen zur Elternzeit B Regelungen zum Elterngeld C Diskussion und praxisnahe Fallarbeit 4

A Anspruchsvoraussetzungen für Elternzeit Anspruch auf Elternzeit haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wenn sie. mit ihrem Kind, oder mit einem Kind, für das die Anspruchsvoraussetzungen nach 1 Absatz 3 oder 4 BEEG erfüllt sind, oder mit einem Kind, das in Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen. 5

A Elternzeit-Regelungen für Geburten ab dem 01.07.2015 Anspruch auf Elternzeit besteht ab Geburt bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eines Kindes ( 15 Abs. 2 BEEG) Anrechnung der Mutterschutzfristen nach der Geburt auf die Elternzeit ( 15 Abs. 2 BEEG) Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. ( 15 Abs. 2 BEEG) drubig-photo - Fotolia.com Mutter Lebensmonate des Kindes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Vater 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Geburt des Kindes Mutterschutzfrist Elternzeit 6

A Welche Aufteilung der Elternzeit ist möglich? Für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr ist zu erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll ( 16 Abs. 1 BEEG). Der Erholungsurlaub wird auf die Zweijahresfrist angerechnet, wenn er im Anschluss an die Mutterschutzfrist genommen wird. Aufteilung der Elternzeit in maximal drei Zeitabschnitte möglich drubig-photo - Fotolia.com Eine Aufteilung in weitere Abschnitte ist mit der Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den 3. Abschnitt ablehnen, wenn dieser im Zeitraum zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr liegt. Schließt sich eine beantragte Elternzeit unmittelbar an eine beanspruchte Elternzeit an, zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt. 7

A Welche Fristen gelten? Ab Geburt des Kindes innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ankündigung der Elternzeit ( 16 Abs. 1 BEEG): 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz ( 18 Abs. 1 BEEG): 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit Ab dem 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahr Ankündigung der Elternzeit 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit Pathfinder - Fotolia.com 8

Agenda A Regelungen zur Elternzeit B Regelungen zum Elterngeld C Diskussion und praxisnahe Fallarbeit 9

B Anspruchsvoraussetzungen für Elterngeld Anspruch auf Elterngeld hat, wer: seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind* in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt und, ein zu versteuerndes Gesamteinkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor dem Jahr der Geburt des Kindes hatte, welches 250.000 EUR (allein anspruchsberechtigt) bzw. 500.000 EUR (Elternpaare) nicht überstieg. * oder mit einem Kind, für das die Anspruchsvoraussetzungen nach 1 Absatz 3 oder 4 BEEG erfüllt sind, oder mit einem Kind, das in Vollzeitpflege nach 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen wurde 10

B Höhe und Bezug des Elterngeldes Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich an der Höhe des wegfallendes Einkommens durch die Betreuung des Kindes ( 2 Abs. 1, 2 BEEG) Einkommen aus Erwerbsarbeit im Bezugszeitraum wird bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt ( 2 Abs. 3 BEEG) Wahl zwischen: - Basis-Elterngeld ( 4 Abs. 2 BEEG) ohne Erwerbstätigkeit - Elterngeld-Plus ( 4 Abs. 3 BEEG) ohne Erwerbstätigkeit - Basis-Elterngeld mit Erwerbstätigkeit/ Teilzeit - Elterngeld-Plus mit Erwerbstätigkeit/ Teilzeit 11

B Wie wird das Bemessungsentgelt ermittelt? Beschäftigte - = = - - = Steuerpflichtiges Brutto-Erwerbseinkommen der 12 Monate vor der Geburt des Kindes bzw. vor dem Mutterschutz ( 2 c BEEG) Arbeitnehmer-Pauschbetrag zu berücksichtigendes Erwerbseinkommen geteilt durch zwölf (Zahl der Monate im Bemessungszeitraum) durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ( 2 e BEEG) Pauschalisierte Pflichtbeträge zur Sozialversicherung ( 2 f BEEG): 9% Kranken- und Pflegeversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 10% Rentenversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 2% Arbeitslosenförderung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt) 12

B Wie wird das Bemessungsentgelt ermittelt? Selbstständige = Gewinneinkünfte lt. Einkommenssteuerbescheid des letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums vor der Geburt des Kindes zu berücksichtigende Brutto-Einkünfte = - - = geteilt durch zwölf (Zahl der Monate im Bemessungszeitraum) durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ( 2 e BEEG) Pauschalisierte Pflichtbeträge zur Sozialversicherung ( 2 f BEEG): 9% Kranken- und Pflegeversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 10% Rentenversicherung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist 2% Arbeitslosenförderung, falls die Person versicherungspflichtig gewesen ist maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt) 13

B Höhe des Elterngeldes maßgebliches monatliches Nettoeinkommen (Bemessungsentgelt), maximal 2770,- Euro X Ersatzrate für Einkommen zwischen 1000,- Euro und 1200,- Euro = 67 % für Einkommen < 1000,- Euro, Erhöhung bis zu 100 %, je 2 Euro = 0,1 Prozentpunkte für Einkommen > 1200,- Euro, Verringerung bis zu 65 %, je 2 Euro = 0,1 Prozentpunkte = => Basis-Elterngeld (maximal 1800,- Euro, mindestens 300,- Euro) ggf. zzgl. Mehrlingszuschlag und Geschwisterbonus ( 2a BEEG) ElterngeldPlus (maximal die Hälfte des Basis-Elterngeldes, das der berechtigten Person ohne Erwerbstätigkeit zustünde (Deckelung), doppelte Anspruchsdauer, mindestens 150 Euro (½ Mindestbetrag), ggf. zzgl. ½ Mindestgeschwisterbonus nach 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG ½ Mehrlingszuschlag nach 2a Absatz 4 BEEG 14

B Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 1 Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum [40 Stunden/ Woche] 1400,- davon 65% Elterngeld [EG]/ Lebensmonat 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) ½ Basis-EG-Anspruch = 455,- bei ElterngeldPlus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum [17 Stunden/ Woche] - 600,- Einkommenswegfall = 800,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat davon 65% 520,- Anspruch bei Basis-Elterngeld - Einkommenswegfall wird ersetzt bei ElterngeldPlus wird der Einkommenswegfall max. durch den ½ Anspruch des Basis-Elterngeldes ohne Erwerbstätigkeit ersetzt (Deckelung), = 455,- doppelte Anspruchsdauer 15

B Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 2 Nettoeinkommen Elterngeld [EG]/ Lebensmonat im Bemessungszeitraum [40 Stunden/ Woche] 1400,- davon 65% 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) ½ Basis-EG-Anspruch = 455,- bei ElterngeldPlus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum [20 Stunden/ Woche] - 700,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Einkommenswegfall = 700,- davon 65% 455,- Anspruch bei Basis-Elterngeld Anspruch bei ElterngeldPlus = 455,- = ½ Basis Elterngeld Anspruch doppelte Anspruchsdauer 16

B Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 3 Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum [40 Stunden/ Woche] 1400,- davon 65% Elterngeld [EG]/ Lebensmonat 910,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) ½ Basis-EG-Anspruch = 455,- bei ElterngeldPlus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum [25 Stunden/ Woche] - 875,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Einkommenswegfall = 525,- davon 65% 341,25 Anspruch bei Basis-Elterngeld Anspruch bei ElterngeldPlus = 341,25 doppelte Anspruchsdauer 17

B Bezugsmonate mit Einkommen Beispiel 4 Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum [40 Stunden/ Woche] 4000,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Kappung 2770,- davon 65% 1800,- Anspruch ohne Erwerbstätigkeit bei vollen EG Bezugsmonaten (Basis-Elterngeld) ½ Basis-EG-Anspruch = 900,- bei ElterngeldPlus, dafür doppelte Anspruchsdauer Teilzeit-Nettoeinkommen im Bezugszeitraum [20 Stunden/ Woche] - 2000,- Elterngeld [EG]/ Lebensmonat Einkommenswegfall = 770,- davon 65% 550,50 Anspruch bei Basis-Elterngeld Anspruch ElterngeldPlus = 550,50 doppelte Anspruchsdauer 18

B Elterngeld Art & Dauer des Bezugs Basis-Elterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus können kombiniert werden Partnerschaftsbonus zzgl. 4 Lebensmonate Elterngeld Plus für beide Partner, wenn beide Eltern parallel im Monatsdurchschnitt 25 30 h/ Woche arbeiten Elterngeld Plus max. 24 + 4 Lebensmonate (!) ab dem 15. Lebensmonat ohne Lücke im Bezug unter den Partnern Basis-Elterngeld max. 12 + 2 Lebensmonate für 1 Basis-Elterngeld-Monat können 2 Elterngeld-Plus-Monate beansprucht werden => längerer Elterngeld-Bezug möglich Mutter Vater 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Lebensmonate des Kindes 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 Geburt des Kindes Mutterschutzfrist Elternzeit 19

B Gestaltungsmöglichkeiten Auswahl- Mutterschutzfrist 6 Wo. 8 Wo. Lebensmonate des Kindes M V 2-Jahresfrist, 16 BEEG durchschnittlich 25-30 h/ Woche Basis-Elterngeld Elterngeld-Plus Partnerschaftsbonus Mutter Vater EZ ohne Erwerbstätigkeit EZ mit Teilzeit 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 M V M V 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415161718192021222324252627282930313233343536 M V Geburtstermin: 15.12.2016 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415161718192021222324252627282930313233343536 20

B Gestaltungsmöglichkeiten Auswahl- Mutterschutzfrist 6 Wo. 8 Wo. Lebensmonate des Kindes Basis-Elterngeld Elterngeld-Plus Partnerschaftsbonus Mutter Vater EZ ohne Erwerbstätigkeit EZ mit Teilzeit M V M 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 M V 1 2 3 4 5 6 7 8 9 101112131415161718192021222324252627282930313233343536 Geburtstermin: 15.12.2016 21

Agenda A Regelungen zur Elternzeit B Regelungen zum Elterngeld C Diskussion und praxisnahe Fallarbeit 22

C Falltyp A Typus des Betriebes nicht von Bedeutung Situation der/ des Beschäftigten: Anliegen der/ des Beschäftigten: Situation im Unternehmen: Herausforderungen, Hürden: befristetes Arbeitsverhältnis im Unternehmen befristetes Arbeitsverhältnis aufgrund von Projektarbeit (z. B. an Universitäten/ Forschungseinrichtungen) Gestaltungsmöglichkeiten der Elternzeit und deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis Klarheit bzgl. des Arbeitsverhältnisses Verlängerung/ Endfristung: ja/ nein) Dauer der Elternzeit ohne Erwerb und Elternzeit mit Teilzeit können die Endfristung/ Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gefährden Gespräch mit dem Arbeitgeber zur Planung der Elternzeit Erwartungsklärung und verlässlichen Vereinbarungen beiderseits 23

C Falltyp B Typus des Betriebes: Situation der/ des Beschäftigten: Anliegen der/ des Beschäftigten: Situation im Unternehmen: Herausforderungen, Hürden: nicht von Bedeutung unbefristetes Arbeitsverhältnis Vollzeit Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 h auf 25-30 h zur Unterstützung der Partnerin Offenheit für Teilzeit und Homeoffice Wunsch bzgl. Planung der Übergabe und Vertretung Selbstreflexion, Bereitschaft zur befristeten Teilzeit Vertrauen Tätigkeitsanalyse, Zeit- und Projektplanung Vertretungsplanung, Teamgespräche bzgl. temporärer Übernahme von Arbeitsgebieten durch Kolleginnen und Kollegen Gespräch mit dem Arbeitgeber, Umsetzung der gewünschten Arbeitszeitreduzierung 24

Wo bekommen Sie weitere Auskünfte? Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend Internet: www.bmfsfj.de, www.familien-wegweiser.de, www.elterngeld-plus.de Hotline: 030 20179130 E-mail: info@bmfsfjservice.bund.de 25

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Zeit für Ihre Fragen 26

Kontaktdaten Berlin: Alle Bundesländer außer Berlin: Petra Kather-Skibbe KOBRA Beruf Bildung Arbeit Vereinbarkeit Beruf/ Familie/ Pflege Kottbusser Damm 79 10967 Berlin Fon 030 695923-16 Fax 030 695923-13 petra.kather-skibbe@kobra-berlin.de www.kobra-berlin.de Petra Kather-Skibbe Arbeit-aktiv-gestalten Hultschiner Damm 248 12623 Berlin Fon 0171 5334020, 030 3646 6677 petra.kather-skibbe@web.de 27